VStG 1991 §54a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.447.002.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05. Februar 2024, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Aufschub bzw. Unterbrechung des Strafvollzugs nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und gemäß § 54 Abs. 1 VStG festgestellt, dass die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16. November 2020, GZ ***, rechtskräftig verhängte Strafe im Teil der Ersatzfreiheitsstrafe am Beschwerdeführer wegen einer schweren körperlichen Erkrankung zumindest bis zum 01. August 2024 nicht vollzogen werden darf.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Feststellungen und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16. November 2020, GZ: *** wurden über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zwei Geldstrafen zu 800,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 369 Stunden) und 3.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 554 Stunden) verhängt, weil er ein Kraftfahrzeug ohne eine erteilte gültige Lenkberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei er gar keine gültige Klasse von Lenkberechtigung besitzt und er die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. März 2021, LVwG-S-2496/001-2020, wurde die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Beschwerde unter Spruchpunkt 1 gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. wurden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGvG mit 760,00 Euro festgesetzt.
Da die Geldstrafe vom Beschwerdeführer trotz Mahnung vom 05. Mai 2021 nicht bezahlt wurde, wurde er mit Schreiben vom 20. Juli 2021 aufgefordert, binnen 14 Tagen die Ersatzfreiheitsstrafe beim Polizeianhaltezentrum *** anzutreten.
Weil der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde mit Schreiben vom 12. Jänner 2022 gemäß § 53b und 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst.
Mit Bericht vom 13. Jänner 2022 teilte die LPD Niederösterreich der belangten Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer noch bis Mitte Februar 2022 im *** in *** auf Entzug befinde, weshalb der Akt als unerledigt retourniert werde. Mit E-Mail Eingabe vom 16. März 2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von C, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie.
Mit polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 23. November 2023 wurde der Beschwerdeführer für haftfähig erklärt. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2024 wurde abermals gemäß § 53b und 54b VStG die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst.
Mit Schreiben von C, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 15. Jänner 2024, adressiert an die Allgemeinmedizinerin des Beschwerdeführers, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer länger dauernden Haft wieder deutlich gefährdet wäre „wieder psychisch zu dekompensieren“, weshalb ihm eine testpsychologische Untersuchung aufgetragen wurde.
In einem neuropsychiatrischen Befundbericht und einer gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Jänner 2024, erstellt von D, werden folgende Diagnosen gestellt: „1. organisches leichtes Psychosyndrom nach Schädel-Hirn Trauma vor 24 Jahren ICD1 F07.2, 2. chronischer Alkoholkrankeit, gegenwärtig abstinent, F10.1., 3. Klaustrophobie, Akrophobie, F40.2, 4. depressive Störung, Zyklothymie F34.0“. Weiters wird ausgeführt, dass aus psychiatrischer Seite empfohlen wird, „Aufschub zu gewähren, von einer Haft abzusehen und bei Erreichen eines regelmäßigen Einkommens tragbare Teilzahlungsregelungen anzubieten“.
Mit E-Mail-Eingabe vom 19. Jänner 2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Haftuntauglichkeit und beantragte gleichzeitig die Hemmung des Strafvollzugs. Begründend wird darin – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass das Antreten der Ersatzfreiheitsstrafe oder das Abbezahlen der Strafe für den Beschwerdeführer „höchst verderblich [wäre], da es seinen Lebensplan zerstören würde“. Er betreibe energisch seine berufliche Fortbildung, sei für die Kindesmutter und die Kinder da und kämpfe mit seiner Alkoholabstinenz, die Voraussetzung für jede weitere Entwicklung sei. Der Beschwerdeführer sei von der Gerechtigkeit der Strafen überzeugt, möchte sie dann abbezahlen, wenn er wieder ein geregeltes Einkommen habe. Das jetzige Antreten von Haftstrafen zerstöre alle Planung für ein Leben ohne Alkohol. Verwiesen wird weiters auch auf das Schreiben der C vom 15. Jänner 2024 sowie dem Neurologischen Befundbericht von D vom 18. Jänner 2024, wonach von psychiatrischer Seite eine Empfehlung zum Aufschubes ausgesprochen worden sei und eine Absehung von der Haft und bei Erreichen eines regelmäßigen Einkommens eine Teilzahlungsregelung angeboten werden könnten.
Am 31. Jänner 2024 um 08:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum *** gebracht.
Mit Gutachten vom 01. Februar 2024, erstellt vom Amtsarzt im Polizeianhaltezentrum, wurde der Beschwerdeführer für haftunfähig erklärt. Begründet wurde dies mit einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers. Die Dauer der voraussichtlichen Haftunfähigkeit wurde mit sechs Monaten angegeben.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des erstellten Gutachtens am 01. Februar 2024, somit nach einem Tag, fünf Stunden und 30 Minuten, wegen Haftunfähigkeit entlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05. Februar 2024, ***, wurde der Antrag vom 19. Jänner 2024 gemäß § 54a VStG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß dem polizeiamtsärztlichen Befund vom 23.11.2023 haftfähig sei. Überdies sei ein Antragsrecht auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Haftuntauglichkeit sowie eine damit verbundene Hemmung des Strafvollzuges gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb Anträge auf Aufschub des Strafvollzuges die Fortsetzung der Vollstreckung nicht hindern.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. Begründend wird dazu – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass durch Vorlage der ärztlichen Urkunden sich deutlich die Haftuntauglichkeit des Beschwerdeführers zeige und wäre bei ausreichender Würdigung der vorgelegten ärztlichen Urkunden die Haft des Beschwerdeführers aufzuschieben gewesen. Sobald der Beschwerdeführer wieder ein geregeltes Einkommen habe, möchte er die über ihn verhängte Strafe in Raten abbezahlen, das jetzige Antreten von Haftstrafen sei für den Beschwerdeführer jedoch unmöglich. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Haftuntauglichkeit stattzugeben und die Hemmung des Strafvollzuges zu gewähren.
Mit Schreiben vom 4. März 2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des erkennenden Gerichts an die belangte Behörde vom 07. März 2024, wonach der Beschwerdeführer nach polizeiamtsärztlicher Untersuchung vom 01. Februar 2024 haftunfähig sei und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern wäre, dass dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Haftuntauglichkeit Folge zu geben wäre, wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Woche gegeben. Bislang ist kein Schreiben der belangten Behörde eingelangt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafaktes, worin die Mahnung vom 05. Mai 2021 sowie die Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthalten sind. Die Haftunfähigkeit als auch die Dauer der Haftunfähigkeit mit sechs Monaten ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt inliegenden Gutachtens, welches schlüssig und nachvollziehbar ist. Im Übrigen sind die Feststellungen nicht strittig.
Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018 lauten:
Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 54. (1) An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.
(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.
(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.
Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges
(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.
Erwägungen:
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Nach § 54 VStG darf eine Freiheitsstrafe u.a. an Personen, die körperlich schwer krank sind, nicht vollzogen werden.
Aufschübe oder Unterbrechungen des Strafvollzuges im Sinne des § 54a VStG sind antragsbedürftige Rechtsakte und setzt die Vollstreckbarkeit der (Ersatz-) Freiheitsstrafe voraus. Der Antrag kann auch nach Aufforderung zum Strafantritt gestellt werden. Die Aufzählung der Aufschubgründe in Abs. 1 der genannten Bestimmung ist bloß demonstrativ. Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber explizit angeführten Gründe soll durch § 54a VStG vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird (vgl. VwGH 16.9.2010, 2010/09/0094).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag als auch in seiner Beschwerde ausgeführt, dass der Strafvollzug für ihn unmöglich sei und durch diesen die „Planung für ein neues Leben ohne Alkohol“ zerstört werden würde und der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsmöglichkeit gefährdet sei bzw. seine berufliche Fortbildung zu verfolgen, kann eine solche pauschale Ausführung nicht greifen und auch nicht nachvollzogen werden. Auch aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer „für Kindesmutter und seine Kinder da“ sei, könne nicht geschlossen werden, dass der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet werden würde. Eine kurze Abwesenheit stellt nicht gleich eine Gefährdung der Erwerbsmöglichkeit dar. Würde man dieser Argumentation folgen, wäre bei keinem Arbeitnehmer eine Ersatzfreiheitsstrafe vollziehbar und könnte jeder Arbeitnehmer beim Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe der Gefahr ausgesetzt sein, seine Arbeit zu verlieren. Aus den angeführten Gründen liegt daher kein wichtiger Grund für den Aufschub eines Strafvollzuges vor.
Allerdings ist das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes im Sinne des § 54 VStG von Amts wegen, d.h. gegebenenfalls auch ohne Vorliegen eines Antrages wahrzunehmen, wobei der Bestrafte auch einen Antrag auf Nichtvollzug bzw. Aussetzung des Strafvollzugs stellen kann. Bei der Entscheidung hierüber besteht kein Ermessen, der Bestrafte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Unterlassung des Vollzugs. Der Wegfall der Haftunfähigkeitsgründe ist ebenso von Amts wegen (zu prüfen und) wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), § 54 VStG, Anm. 7 (Seite 1114)).
Somit ist auch ohne Vorliegen eines Antrags auf eine mögliche Haftunfähigkeit Bedacht zu nehmen. Wenn die Voraussetzungen des § 54 VStG vorliegen, verletzt die Abweisung eines auf Haftaufschub oder Haftunterbrechung gerichteten Antrags das aus dieser Bestimmung zustehende subjektive Recht der betreffenden Person (vgl. VwGH 17.10.1984, 84/03/0173, VwSlg. 11.560 A/1984, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 54 VStG 1950). Die von Amts wegen vorzunehmende Hafttauglichkeitsprüfung, bei der es sich um eine Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe handelt, ist grundsätzlich behördlich (auf eigene Kosten) vorzunehmen (VwGH 14.3.2001, 2000/17/0141, mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung, sowie VwGH 24.2.2011, 2010/16/0276). Mit dem Vollzug an psychisch kranken und körperlich schwer kranken Personen ist so lange zuzuwarten, bis dieser Zustand beendet ist (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 54 (Stand 1.5.2017, rdb.at), § 54 VStG Rz. 7).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer einen Tag nach Antritt seiner Ersatzfreiheitsstrafe wegen Haftunfähigkeit – die zumindest für die Dauer von sechs Monaten anzunehmen ist – am 01. Februar 2024 entlassen. Die Haftunfähigkeit wurde mit Gutachten vom 01. Februar 2024 polizeiamtsärztlich festgestellt. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid vom 05. Februar 2024 nur auf die Bestimmung des § 54a VStG Bezug und hat übersehen, dass ein dem § 54 VStG entsprechender Sachverhalt vorliegt. Sie unterließ sie es, entsprechend dem Inhalt des ihr vorliegenden die Frage der Anwendbarkeit des § 54 VStG auf den vorliegenden Fall zu beurteilen.
Gemäß § 54 Abs. 1 VStG darf daher eine Freiheitsstrafe für die Dauer der Haftunfähigkeit – diese wird voraussichtlich bis zum 01. August 2024 vorliegen – nicht vollzogen werden.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und festzustellen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für die Dauer der Haftunfähigkeit nicht vollzogen werden darf.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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