JagdG NÖ 1974 §135
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2643.001.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG teilweise Folge gegeben Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, als er zu lauten hat:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 25.03.2023Ort: KG *** – ***Tatbeschreibung:
1. Sie haben bei der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Jänner 2023, ***, angeordneten öffentlichen Hegeschau am 25. März 2023 in ***, ***, als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes *** (Reviernummer ***) die Trophäe und auch Teile hiervon des Rehbockes (Jahrling), welcher als Fallwild am 11.01.2023 aufgefunden wurde nicht vorgelegt, da sie keine Teile, sondern lediglich einen Trophäenanhänger vorgelegt haben.
2. Sie haben bei der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Jänner 2023, ***, angeordneten öffentlichen Hegeschau am 25. März 2023 in ***, ***, als Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes *** (Reviernummer ***) die Trophäe und auch Teile hiervon des Rehbockes (älterer Bock), welcher als Fallwild am 21.11.2023 aufgefunden wurde nicht vorgelegt, da sie keine Teile, sondern lediglich einen Trophäenanhänger vorgelegt haben.
Sie haben dadurch jeweils dem § 135 Abs. 1 Z. 31 iVm § 85 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 iVm § 27a NÄ Jagdverordnung iVm Verordnung der BH Korneuburg vom 9. Jänner 2023, *** zuwidergehandelt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 zwei Geldstrafen im Ausmaß von je € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von ja 7 Stunden) verhängt.“
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 30,-- (zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils € 15,--) neu festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. Oktober 2023, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: | 25.03.2023 |
Ort: | KG *** - *** |
Tatbeschreibung: Auszug aus der Verordnung der BH Korneuburg vom 9.1.2023, ***, zur Hegeschau:"Die Erleger von der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücken – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze - sind verpflichtet, die präparierten (ausgekochten) Trophäen sowie die unten angeführten zur Altersbestimmung tauglichen Teile des Wildkörpers der Schalenwildstücke, welche sie im Verwaltungsbezirk Korneuburg erlegt haben, bei den vom NÖ Landesjagdverband zu veranstaltenden, unter § 2 angeführten Hegeschauen vorzulegen. Die Vorlagepflicht besteht für die jeweiligen Jagdgebiete, in denen die Abschüsse im Jagdjahr 2022 getätigt wurden. Dies gilt auch für Fallwild." Gemäß § 27a der NÖ Jagd-VO sind bei der Hegeschau vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen.Bei der Hegeschau 2023 in *** im *** haben Sie als Jagdausübungsberechtigter der EJ B KG und der GJ D jeweils eine Trophäe nicht vorgelegt.Nr. 1 auf der Abschussliste vom Revier *** EJ B KGNr. 16 auf der Abschussliste zum Revier *** GJ DSie haben somit als Jagdausübungsberechtigter der EJ B KG und der GJ D der Verordnung der BH Korneuburg vom 9.1.2023, ***, zuwiderhandelt. | |
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 135 Abs.1 Z.31 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/2020 iVm. § 27a NÖ Jagd-VO, LGBl. 6500/1-57, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2018 iVm. Verordnung der BH Korneuburg vom 9.1.2023, *** |
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
€ 350,00 | 17 Stunden | § 135 Abs.1 Z.31 iVm. Abs.2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/2020 |
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Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro | € 35,00 |
Gesamtbetrag: | € 385,00“ |
Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom 12. Juni 2023 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er tatsächlich 2 scheinbar von KFZ überfahrene Rehböcke, jedenfalls aber Fallwildböcke, in einem völlig verwesten und aufgelösten Zustand vorgefunden habe, wovon einer der Böcke, nämlich der auf der Abschussliste mit der Nr. *** der EJ B KG bezeichnete Bock zum Zeitpunkt des Auffindens natürlich abgeworfen gehabt hatte, hingegen die Trophäe mit der Nr. *** auf der Abschussliste der GJ D so zerbröselt und von Mäusen angenagt bzw. zum Teil bereits aufgefressen gewesen sei, dass eine Vorlage weder zweckdienlich gewesen, noch möglich gewesen wäre.
Nicht nur aus diesem, sondern auch aus hygienischen Gründen habe der Beschwerdeführer demzufolge davon Abstand genommen, diese Trophäen auszukochen bzw. den Versuch einer Sanierung zu unternehmen, die seines Erachtens völlig aussichtslos und nicht zielführend gewesen wäre, sondern habe entsprechende Lichtbilder angefertigt und die Stücke in einem Seuchencontainer entsorgt. Im Rahmen der Hegeschau in *** habe der Beschwerdeführer aber sehr wohl pflichtgemäß die Trophäenanhänger mit dem Vermerk „nicht vorlegbar“ vorgelegt, sei bei der Hegeschau selbst anwesend gewesen und habe auch Kontakt sowohl mit dem Bezirksjägermeister wie auch den Bewertern gehabt, sei jedoch nicht aufgefordert worden, allfällige Lichtbilder vorzulegen, obwohl er diese, auf dem Handy abrufbar, vorzeigen hätte können.
Vielmehr sei der Umstand, dass die Trophäenanhänger mit den entsprechenden Vermerken vorhanden gewesen seien, zur Kenntnis genommen worden, sodass der Beschwerdeführer sehr wohl der Meinung sein habe können, dass es damit sein Bewenden habe.
Umso bemerkenswerter sei es, dass dem Beschwerdeführer als erste Reaktion eine bezughabende Strafverfügung der belangten Behörde zugestellt worden sei, die er fristgerecht beeinsprucht, auf den obigen Sachverhalt hingewiesen und gleichzeitig in rechtlicher Hinsicht eingewendet habe, dass eine Rechtfertigungssituation im Sinne des § 6 VStG sowie entsprechende Entschuldigungsgründe, sohin eine Entschuldigungssituation vorliegen würden, die es im gegenständlichen Fall rechtfertigen würden, von der Vorlage der Trophäen Abstand zu nehmen.
Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin entsprechende Beweisanträge, insbesondere auf zeugenschaftliche Einvernahme des Bezirksjägermeisters E gestellt und die Übermittlung von Unterlagen beantragt, aus denen sich die von der Behörde relevierte Wiederholung der Verwaltungsstraftat ergeben solle.
Seitens der Behörde sei dem Beweisantrag auf Einvernahme des Bezirksjägermeisters keine Folge gegeben, sondern lediglich auszugsweise die eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen wiedergegeben worden, in dem die Auffassung vertreten werde, dass – ohne allerdings auf die konkrete Situation Bezug zu nehmen - auch das Präparieren von Fallwildtrophäen möglich sein müsste.
Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen habe, dass ein Wiederholungsfall zweifellos nicht vorliege, die Vorlage der Trophäe eines abgeworfenen Rehbocks nicht möglich sei (worauf der Amtssachverständige bezeichnenderweise nicht eingegangen sei), gleichzeitig jedoch die ergänzende Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen zur Frage, wie eine abgeworfene Trophäe präpariert und vorgelegt werden solle sowie nochmals die Einvernahme des Bezirksjägermeister unter Darlegung eines ganz konkreten und detailliert ausgeführten Beweisantrages beantragt habe, habe die Behörde ohne weitere Beweisaufnahme das angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Gehe man von den obigen Ausführungen aus, wonach es sich bei beiden Stücken um völlig verweste Rehböcke gehandelt habe, von denen einer bereits abgeworfen, die Trophäe des anderen jedoch bis zur absoluten Unkenntlichkeit und Irreparabilität zerstört gewesen sei, stelle sich die Frage, was der Beschwerdeführer eigentlich hätte vorlegen können (oder müssen). Angesichts dieser Tatsachen liege nicht nur eine faktische, sondern auch in letzter Konsequenz auch rechtliche Unmöglichkeit vor, weil man eben ganz einfach nicht etwas vorgelegt werden könne, was gar nicht existiere! Entsprechend der Ausführungen der Behörde seien gemäß § 27a der NÖ Jagdverordnung bei der Hegeschau bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Stücke für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vor zu legen. Die Verordnung fordere demzufolge lediglich die Vorlage der Trophäen. Wenn die Behörde demgegenüber vermeine, es würden auch Lichtbilder reichen, so mag dies ein Entgegenkommen der Behörde darstellen, sei durch die Verordnung jedoch weder explizit noch schlüssig geregelt bzw. gedeckt und somit rechtlich irrelevant zugleich! Mit anderen Worten mag es zwar sein, dass die Behörde im Falle der Vorlage von Lichtbildern von einer Bestrafung absehe, was jedoch noch nicht die Verpflichtung zur Vorlage von Lichtbildern impliziere. Es wären also grundsätzlich die Trophäen vorzulegen, welcher Verpflichtung jedoch dann, wenn faktisch und / oder rechtlich nicht möglich, bei daraus resultierender Unterlassung nicht zur Strafbarkeit führen könne. Nachdem es den Gepflogenheiten entspreche, dass die Trophäen entweder vorab direkt beim Hegeringleiter (vor allem in Corona-Zeiten) zur Weitergabe im Rahmen der Hegeschau übergeben oder direkt angeliefert werden, wobei die Hegeschau jedoch im Wesentlichen vom Hegeringleiter oder dessen Stellvertreter organisiert werde, werfe sich des Weiteren die Frage auf, warum nicht bereits im Hegering, spätestens jedoch im Zuge der Bewertung von der Bewertungskommission vom anwesenden Beschwerdeführer die Vorlage der Lichtbilder eingefordert worden sei, die dieser via Handy sogar mit sich getragen habe (?). Gleichermaßen könne nur nochmals wiederholt werden, dass es auch vollkommen fragwürdig erscheine, was der Beschwerdeführer mit der Nichtvorlage der Trophäen von Fallwildböcken bezweckt hätte, könne ja wohl als bekannt vorausgesetzt werden, dass es einen nicht unbeträchtlichen Teil von Jagdausübungsberechtigten vor allem darum gehe, die Trophäenträger zu erlegen, weshalb es durchaus vorkommen soll, auf der Abschussliste Trophäenträger nicht als Fallwild anzugeben, die dann konsequenterweise nicht mehr im laufenden Jagdjahr erlegt werden können; dies müsse umso mehr für die auf der Abschussliste als Nr. *** angegebenen Trophäe gelten? Es könne daher im Ergebnis kaum bezweifelt werden, dass die Fallwildböcke tatsächlich existieren!
Gleichermaßen werfe sich die Frage nach dem Unrechtgehalt der Tat auf:
Tatsächlich diene die - im Übrigen vielerorts bereits als überaltet und überholt andiskutierte - Hegeschau im Wesentlichen dazu, um in einem bestimmten Hegering die Güte und Qualität der männlichen Stücke beurteilen zu können, keinesfalls aber als Kontrollmechanismus dazu, ob Trophäenträger tatsächlich erlegt worden seien; dies nicht einmal dann, wenn, wie von vielen Forstleitern gefordert, eine Reduktion von Schalenwildstücken gefordert werde, sei ja wohl davon auszugehen, dass eine Reduktion nur über die Zuwachsträger nicht jedoch über männliche Stücke zu erfolgen habe. Mit anderen Worten sei der Unrechtsgehalt der Nichtvorlage der Trophäen von Fallwildstücken demzufolge mit Null anzusetzen.
Im Lichte all dieser Ausführungen sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall eine klassische Rechtfertigungssituation bzw. Entschuldigungsgründe vorliege, die zur Straflosigkeit eines solchen Bagatellverhaltens führe. Was Rechtfertigungssituationen betreffe, an die der Gesetzgeber und die Judikatur bestimmte Eingriffserlaubnisse und Ermächtigungen knüpfe, die analog zu § 8 StGB selbst dann gelten, wenn sich der Beschuldigte in einem Irrtum über den rechtfertigenden Sachverhalt befinde, sofern es nicht zu einer Überschreitung gewisser Grenzen - wie hier vorliegend - komme, bestehe im gegenständlichen Fall kein wie immer gearteter Zweifel, dass gerade die hier gegenständlich zu Grunde gelegte Verwaltungsübertretung einer solchen Situation gleich komme, da praktisch kein wie immer geartetes Rechtschutzinteresse des Staates an der Verfolgung eines Beschuldigten bestehen könne, nur weil dieser keine Trophäen von Fallwildstücken bei einer Hegeschau vorlege. So lasse die Judikatur beispielsweise die Tatbestandsmäßigkeit von Rechtsgütern bereits dann entfallen, sofern die Handlung keine Störung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder des Anstandes bewirke (so etwa VwGH vom 27.02.1995, 90/10/0049 u.a.). Letztlich komme es demzufolge im Ergebnis auf eine Rechtsgüter- bzw. Interessensabwägung an. Gleichermaßen anerkannt werde in diesem Zusammenhang sogenannte Entschuldigungsgründe die auf der Frage der Zumutbarkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens aufbauen, neben dem Strafrecht sehr wohl aber auch im Zusammenhang mit Verwaltungsstraftaten anerkannt seien.
Dabei genüge es, wenn der Betroffene solche Entschuldigungsgründe durch konkretes Vorbringen bescheinigt bzw. glaubhaft mache (so VwGH vom 19.12.1995, 94/04/0015 u.a.).
Eine solche Entschuldigungssituation gleiche der Rechtfertigungssituation des rechtfertigenden Notstandes und setze somit einen drohenden bedeutenden Nachteil für Individualrechtsgüter des Betroffenen voraus. Lediglich dann, wenn aus der aus der Tat drohende Schaden unverhältnismäßig schwerer wiege, als der Nachteil, den sie abwenden soll, könne von keiner Entschuldigungssituation mehr gesprochen werden. Umgelegt auf den hier gegenständlichen Sachverhalt bestehe jedoch kein wie immer gearteter Zweifel daran, dass eine solche die Tatbildmäßigkeit ausschließende Entschuldigungssituation bzw. ein Rechtfertigungstatbestand vorliege, zumal es dem Beschwerdeführer im Lichte der obigen Ausführungen nicht zumutbar gewesen sei, derart beschädigte bzw. gar nicht mehr vorhandene Trophäen vorzulegen. Diesen Umstand vermögen auch die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen nichts Gleichwertiges entgegensetzen, zumal selbigen der (in Wirklichkeit gar nicht mehr vorhandene) Zustand der Trophäen gar nicht bekannt gewesen sei, sodass die Behauptungen der möglichen Wiederherstellung derselbigen als rein theoretische Vermutung zu betrachten seien.
Die Behörde sei demzufolge nicht in der Lage, die vom Beschwerdeführer im Sinne der Judikatur erbrachte Bescheinigung entsprechend zu entkräften.
Dass von einem Wiederholungsfall wohl kaum gesprochen werden könne, wenn es sich um 2 Trophäen bei ein und derselben Hegeschau handle, bedarf überdies wohl ebenfalls keiner weiteren Ausführungen! Zusammengefasst sei demzufolge unzweifelhaft von der Straflosigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen.
Das erstinstanzliche Verfahren sei im Übrigen aber auch mangelhaft geblieben, als die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht abschließend erledigt worden seien.
Durch die Einvernahme des bei der Hegeschau anwesenden BJM E hätte geklärt und festgestellt werden können, dass vom Beschwerdeführer im Zuge der Hegeschau die Vorlage von Lichtbildern gar nicht einmal gefordert worden sei, nachdem dieser ja entsprechende Trophäenanhänger vorlegt habe, was zumindest schlüssig und somit ebenfalls strafbefreiend darauf schließen lasse, dass sich Bewertungskommission und Bezirksjägermeister mit den Angaben des Jagdausübungsberechtigten zufrieden gegeben hätten und somit höchst fragwürdig erscheine, aus welchen Gründen es die Behörde für notwendig erachte, sich über die Kommission hinwegsetzend, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
In diesem Sinne seien aber auch die dargelegten Ausführungen der Bewertungskommission als nicht den im Antrag aufgeworfenen Fragen erledigt zu betrachten, zumal insoweit in letzter Konsequenz selbiges gelte. Durch die beantragte Ergänzung des jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens, wie selbiger sich die Reparatur bis zur Unkenntlichkeit zerstörter bzw. gar nicht mehr vorhandener Trophäen vorstelle, hätten die beantragten Ergänzungen die Haltlosigkeit der diesbezüglichen Ausführungen (oder besser gesagt Vermutungen der Behörde) ergeben.
Bei Durchführung der beantragten Beweise wäre das Verwaltungsstrafverfahren demzufolge ebenfalls einzustellen gewesen!
Es bedarf wohl keiner Ausführungen, dass auch die Strafhöhe angesichts des im Ergebnis gar nicht gegebenen Unrechtsgehaltes der Tat weit überzogen und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Ziehe man dazu Relationen zur anderen Verwaltungsübertretungen, werfe sich ganz im Gegenteil die Frage auf, wie mein eine derartige Strafhöhe rechtfertige, bedenke man etwa, dass sich im Zuge der Bewertung niemand, aber schon gar niemand an der Nichtvorlage der Trophäen bzw. Fotos gestoßen habe.
Das Straferkenntnis werde demzufolge auch wegen der Höhe seiner Strafe angefochten.
Es wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG, am 11. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter im Genossenschaftsjagdgebiet *** (Reviernummer ***) und des Eigenjagdgebietes *** (Reviernummer ***).
Mit Verordnung der belangten Behörde vom 09.01.2023, 1/2023, wurde für den gegenständlichen Hegering (Hegering *** – ***) gemäß § 85 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz und § 27 NÖ Jagdverordnung am 25. März 2023 in ***, ***, eine öffentliche Hegeschau für Schalenwildabschüsse im Jagdjahr 2022 angeordnet.
Trophäen (auch nicht Teile davon) folgender Rehböcke (Fallwildstücke) wurden nicht vorgelegt:
- Nr. ***. Abschussliste EJ B, 11.01.2022, Jahrling, Sonst.-Fallwild
- Nr. *** Abschussliste GJ D, 21.11.2022, Älterer Bock, KFZ-Fallwild
Dies ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage und wurde vom Beschwerdeführer auch bestätigt bzw. nicht bestritten.
Auf Grund der schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch als erwiesen an, dass bei Rehböcken neben dem Geweih zumindest auch Teile des Schädels (Schädelteile vom Nasenbein über die Stirn bis zu den Rosenstöcken) gehören.
Auch vom Beschwerdeführer selbst wurde im Zuge der Verhandlung angegeben, dass er unter Trophäe beim Rehbock den Oberhauptknochen mit Stangen verstehen würde.
Es ergab sich weiter, insbesondere aus der Aktenlage und den zweifelsfreien Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen, dass zumindest Teile des Hauptes der gegenständlichen Rehböcke vorgelegt werden hätten können.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Gemäß § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
Gemäß § 85 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anordnen. Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (§§ 4, 8) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.
Gemäß § 85 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 haben die Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, Muffelschafen und Gamskitzen, die Trophäen und/oder andere zur Altersbestimmung taugliche Teile des Wildkörpers zur Hegeschau vorzulegen. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und die Teile des Wildkörpers während des laufenden und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er, eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Trophäen von Fallwildstücken im Sinne des ersten Satzes sind vom Jagdausübungsberechtigten zur Hegeschau vorzulegen.
Mit Verordnung der belangten Behörde vom 09.01.2023, 1/2023, wurde für den gegenständlichen Hegering (Hegering *** – ***) gemäß § 85 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz und § 27 NÖ Jagdverordnung am 25. März 2023 in ***, ***, eine öffentliche Hegeschau für Schalenwildabschüsse im Jagdjahr 2022 angeordnet.
Gemäß § 27a Abs. 1 NÖ Jagdverordnung sind bei der Hegeschau vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.
Gemäß § 27a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung gelten bei Fallwildstücken die Vorlagepflichten des Abs. 1 nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.
Der Beschwerdeführer hat als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd B weder die Trophäe, noch zur Altersbestimmung taugliche Teile des Wildkörpers des Rehbocks Nr. ***. Abschussliste EJ B, 11.01.2022, Jahrling, Sonst.-Fallwild, vorgelegt.
Weiters hat der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd D weder die Trophäe noch zur Altersbestimmung taugliche Teile des Wildkörpers des Rehnbocks Nr. *** Abschussliste GJ D, 21.11.2022, Älterer Bock, KFZ-Fallwild, vorgelegt.
Er kam somit jeweils seiner Verpflichtung der Vorlage der Trophäe bzw. Teile davon bei der gegenständlichen Hegeschau betreffend die genannten Fallwildstücke (Rehböcke) nicht nach. Er hat auch nicht Teile (soweit vorhanden - entsprechend der Bestimmung des § 27a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung) vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen. Diese hat er auch zu verantworten.
Gemäß § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a –mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Die Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen und diese auch zu verantworten.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd und erschwerend war hiebei kein Umstand zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen in der Höhe von € 5.000; Hälfteeigentümer seines Wohnhauses, keine Schulden, keine Sorgepflichten).
Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des normierten Strafrahmens waren diese sowohl aus general- aber auch als spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht.
Über den Beschwerdeführer wurde für zwei Tathandlungen eine Gesamtstrafe verhängt, die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgeteilt werden. Die Verpflichtung als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet *** hat keine Gemeinsamkeit mit der Verpflichtung als Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebieten ***. Die Tatanlastungen waren zu konkretisieren. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; 01.06.2021, Ra 2019/11/0202).
Gegenständlich war die Tatzeit am 25.3.2023, sodass die Frist der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG noch offen war (bis 25.03.2024).
Die mündliche Verkündung der Entscheidung konnte einerseits auf Grund der notwendigen Überlegungen und andererseits auf Grund des ausdrücklichen Verzichtes des Beschwerdeführers entfallen.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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