European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2291.001.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.07.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.
3. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.07.2022, Zl. ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer der Übertretung des § 24 Abs 1 lit.n iVm § 99 Abs 3 lit.a StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).
Es wurde ihm angelastet, er habe als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 11.04.2021 um 15:30 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, den PKW auf einer Straßenstelle gehalten, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht werden konnte. Das Straßenbankett darf von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.
Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Stelle, an der der Beschuldigte das Fahrzeug abgestellt habe, um ein Straßenbankett handle, dieses dürfe nicht befahren werden, weswegen er den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 24 Abs 1 lit.n StVO verwirklicht habe.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt, dass der Grund der Beschwerde die weitgehende Nichtberücksichtigung wesentlicher Bestandteile der vorangegangenen Stellungnahme seien, neben einer extensiven Auslegung seien die technischen Aspekte, die ein Bankett aufweisen müsse, sowie das Unterbleiben eines Aufzeigens eines Straßenrandes, zwischen welchem sich die Fahrbahn und das Bankett befinden solle, außer Acht gelassen worden. Auch sei dieses Verhalten bisher nur geduldet worden und werde jetzt offensichtlich nicht mehr geduldet, dies sei unhaltbar, zumal die Bezirkshauptmannschaft Baden über einem Jahr keine Schritte gesetzt habe, die Situation vor Ort in einer Weise erkenntlich zu machen, dies jedem Bürger der sich rechtstreu verhalten will, ermögliche dies auch zu tun. Er beantrage daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis aufzuheben.
3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er nicht bestreite, am 11.04.2021 um 15:30 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, an der ihm im Straferkenntnis vorgeworfenen Stelle gehalten zu haben. Er sei jedoch der Meinung, dass er gegen kein explizites gesetzliches Verbot verstoßen habe, da im Gesetzestext das Befahren des Straßenbanketts nicht explizit verboten sei. Im Gesetzestext sei lediglich geregelt sei, dass das Bankett nicht zum Befahren bestimmt sei. Er verweise auch auf die OGH-Entscheidung 2 Ob 235/15w, in dieser Entscheidung habe der OGH ausgeführt, dass nicht an jede Straße ein Bankett anschließe. Im Gesetz werde lediglich beschrieben, wie ein Bankett aussehe. Der Gesetzgeber mache zu den Begriffen des „Befahrens“ oder „Querens“ einen Unterschied, er gehe davon aus, dass es sich beim „Befahren“ um ein Befahren einer Straßenstelle der Länge nach, beim „Queren“ um das Überqueren einer Straßenstelle bzw. eines Gehweges handle. Bei der Tatörtlichkeit handle es sich aus technischer Sicht um kein Bankett, dazu verweise er auf seine Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren. Der gegenständliche Streifen, die Tatörtlichkeit, sei weitaus breiter als 2 m, dieser Streifen sei verdichteter Untergrund, nicht saugfähig, sondern fest. Die technische Anforderung an das Bankett und der Bankettpflege seien nicht erfüllt, weswegen er der Meinung sei, sich rechtstreu verhalten zu haben, als er sein Fahrzeug dort abgestellt habe. Selbst wenn er die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht habe, habe er diese in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht, da ihn kein Verschulden treffe.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2021 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, auf einer Straßenstelle zum Halten ab, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht werden konnte, da das Straßenbankett von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden darf. Das abgestellte Fahrzeug wurde durch ein Straßenaufsichtsorgan wahrgenommen und, zumal die Organstrafverfügung nicht bezahlt wurde, angezeigt. Bei der Straßenstelle, an welcher der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug zum Halten abstellte, handelt es sich um das Straßenbankett mit anschließender Grünfläche, das Straßenbankett ist von der Fahrbahn mit einer Randlinie, die den Fahrbahnrand anzeigt, getrennt. Dies hat ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung anlässlich eines Ortsaugenscheines am gegenständlichen Straßenabschnitt (der Tatörtlichkeit) festgestellt.
5. Beweiswürdigung:
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit, nämlich an der *** bei Strkm. ***, in einer Art Bucht in Fahrtrichtung ***, abgestellt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellung, dass es sich bei dieser Straßenstelle um ein Bankett handelt, ergibt sich aus dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, welches dieser anlässlich des Ortsaugenscheines am 29.01.2021 erstattet hat.
6. Rechtslage und Erwägungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 idF BGBl I Nr. 123/2015, lauten:
„§ 24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
[…]
n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach
§ 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,
[…]
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[…]“
Gemäß § 24 Abs 1 lit.n StVO 1960 ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots (zB. nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten.
Als Straße wird in § 2 Abs 1 Z 1 StVO 1960 eine Straße eine für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen definiert, wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss.
Als „Fahrbahn“ wird in § 2 Abs 1 Z 2 StVO 1960 jener Teil der Straße definiert, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist.
Als „Straßenbankett“ wird in § 2 Abs 1 Z 6 StVO 1960 der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße definiert, der zwischen Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist ( zB Gehsteige, Rad-oder Reitwege und sonstige straßenbauliche Anlagen) .
Da das Bankett an die Fahrbahn – also an jenen für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße anschließt – darf das Bankett nicht befahren, aber wohl begangen werden (§ 76 Abs 1 StVO 1960).
Gemäß der RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) 03.03.31 „Querschnittselemente Freilandstraßen; Verkehrs und Lichtraum“ reicht die Fahrbahn bis zum äußeren befestigten Rand. Hier schließen der äußere unbefestigte Seitenstreifen sowie der Außenstreifen an. Bankett ist dabei definiert als Summe aus äußerem unbefestigtem Seitenstreifen und Außenstreifen. Eine analoge Definition ergibt sich auch gemäß der RVS 03.03.81 „Ländliche Straßen und Güterwege“, auch hier schließt das Bankett direkt an die befestigte Fahrbahn an. Die Breite des Banketts zur Böschung ist in dieser RVS 03.03.81 für befestigte Fahrbahnen mit einer Breite von 3 m mit zumindest 0,3 m festgelegt. Voraussetzung dafür ist natürlich eine entsprechende Trag- und Belastungsfähigkeit der Böschung sowie entsprechende Rückhaltesysteme.
Seitens der NÖ Straßenbauabteilung 4 wurde mitgeteilt, dass die Bankette im Bereich der ***, ***, durch die Straßenmeisterei *** im Rahmen der Erhaltungstätigkeiten zwar stellenweise saniert wurden, eine Befestigung jedoch nicht stattgefunden hat.
Bei der gegenständlichen Fläche handelt es sich straßenpolizeilich um keinen Bestandteil der Straße, weil es sich um keine dem Verkehr dienende bauliche Anlage handelt. Diese ist nicht für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmt. Es handelt sich um ein Bankett, da die gegenständliche Fläche zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt.
Der Beschwerdeführer hat somit den Tatbestand des § 24 Abs 1 lit.n StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur subjektiven Seite ist auszuführen:
Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, wonach gemäß § 5 Abs 1 VStG dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift – wie vorliegend – über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er sein Fahrzeug an der tatörtlichen Stelle erstmalig abgestellt habe, sein Fahrzeug jedoch in der Vergangenheit bereits einmal150 m in Richtung Siegenfeld einmal abgestellt hatte. Damals habe es Anrainerbeschwerden gegeben, dieses erste Verfahren sei nach Erhebung eines Einspruches eingestellt worden.
Mit seinem in der Beschwerde und auch in der Verhandlung sowie bereits während des Verfahrens vor der belangten Behörde erstatteten, auf die subjektive Tatseite abzielenden Vorbringen, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, dass er das Fahrzeug auf einem Bankett abstellt, da dort auch andere Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, ein Mülleimer angebracht sei, wodurch der Anschein einer sich im außerstädtischen Raum befindlichen Parkbucht entstehe, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen keinen Schuldausschließungsgrund bzw. schuldausschließenden Beweis darstellt, weshalb den Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verschulden trifft.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
7. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Angaben zu seinem Einkommen machte, weshalb das Gericht der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro zu Grunde legt.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass § 99 Abs 3 lit.a StVO 1960 für Verwaltungsübertretungen, wie die dem Beschwerdeführer vorliegend angelastete, die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht. Der bis zu 726 Euro reichende Strafrahmen wurde durch die verhängte Strafe in der Höhe von 40 Euro nicht einmal zu 10% ausgeschöpft. Die Strafe die sohin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist, war daher seitens des erkennenden Gerichtes als tat- und schuldangemessen zu bestätigen.
Eine Herabsetzung konnte im Besonderen aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht erfolgen, sohin waren Kosten für das Beschwerdeverfahren im spruchgenannten Ausmaß festzusetzen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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