BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §34 Abs1
BauO NÖ 2014 §34 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.959.002.2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde
1. des A und 2. der B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 25. Juli 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung der Berufung gegen einen Bauauftrag, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Juni 2018, Zl. ***, erteilte Bauauftrag „Herstellung des konsensgemäßen Zustands durch Errichtung des Maschendrahtzauns auf der Stützmauer an der wesentlichen Grundstücksgrenze entsprechend der Baubewilligung vom 17.12.2012, AZ: ***“ zu lauten hat und die Frist für die Herstellung dieses Zustands mit drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Gang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
1.1. Mit E-Mail vom 16. Mai 2018 teilten D und E (in der Folge: Nachbarn) dem Bauamt der Marktgemeinde *** mit, dass aus ihrer Sicht eine Absturzsicherung auf der Stützmauer auf dem Grundstück des A und der B (in der Folge: Beschwerdeführer) fehle. Für Kinder und Gastkinder bestehe Gefahr im Verzug.
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 13. Juni 2018 wurden die Beschwerdeführer gemäß Spruchpunkt I nach § 34 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zur Behebung des folgenden „Baugebrechens“ auf dem Grundstück in ***, ***, Nr. ***, EZ ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) verpflichtet:
„Herstellung des konsensgemäßen Zustands der Absturzsicherung auf der Stützmauer an der westlichen Grundstücksgrenze entsprechend der Baubewilligung vom 17.12.2012, AZ: ***“.
Die Frist für die Herstellung des konsensgemäßen Zustands wurde mit zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt.
Gemäß Spruchpunkt II wurden den Beschwerdeführern Kommissionsgebühren in Höhe von 13,80 Euro vorgeschrieben.
Begründend ist ausgeführt, dass den Beschwerdeführern gemäß Baubewilligung u.a. eine Stützmauer samt Absturzsicherung in Form eines 1,3 m hohen Maschendrahtzauns bewilligt worden sei. Im Zuge des Ortsaugenscheins am 11. Juni 2018 sei von dem bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass auf der Stützmauer keine Einfriedung vorhanden sei; zudem seien keine Hinweise (etwa Bohrlöcher) vorhanden gewesen, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Einfriedung auf der Mauer montiert gewesen wäre. Da die Stützmauer einen größeren Niveauunterschied zwischen den unmittelbar benachbarten Grundstücken erzeuge, sei diese durch eine geeignete Schutzmaßnahme abzusichern. Im Einreichplan sei dazu der bezeichnete Maschendrahtzaun vorgesehen, welcher einen wesentlichen und unentbehrlichen Bauteil der Stützmauer darstelle, weil nur mit diesem Bauteil das Abstürzen von Menschen, Tieren oder Sachen über die Stützmauer verhindert werde.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 Berufung. In dieser wird die Verletzung des Parteiengehörs wegen Nichtladung zum Ortsaugenschein am 11. Juni 2018, die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Bereits mit den Voreigentümern des Grundstücks der Nachbarn (in der Folge: Nachbargrundstück) – welche zuvor auch Eigentümer des Baugrundstücks gewesen seien – sei vereinbart worden, dass diese einen ca. 1,30 Meter hohen Maschendrahtzaun zwischen den beiden Grundstücken entlang der Stützmauer errichten würden. Dies entspreche § 858 ABGB. Nunmehr seien die Nachbarn zur Zaunerrichtung verpflichtet. Insofern sei auch ein Zaun vorhanden, welcher bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige vorhanden gewesen sei. Da die Nachbarn für die Errichtung und Erhaltung dieses Zauns verantwortlich seien, obliege diesen grundsätzlich auch die nähere Ausgestaltung des Zauns. Die Zaunerrichtung als Absturzsicherung sei den Beschwerdeführern nicht als Auflage vorgeschrieben worden. Die Errichtung der Stützmauer sei auch erst im Hinblick auf erhebliche Aufschüttungen auf dem Nachbargrundstück durch dessen Voreigentümer erforderlich geworden.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. Juli 2018 wurde die gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins festgestellt worden sei, dass der projektierte Maschendrahtzaun auf der Stützmauer gemäß Baubewilligung aus dem Jahr 2012 nicht vorhanden sei. Dabei handle es sich um eine notorische Faktenlage und nicht um ein Ermittlungsergebnis. Gemäß dem Einreichplan aus dem Jahr 2012 befinde sich die Stützmauer und der darauf vorgesehene Maschendrahtzaun auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Zivilrechtliche Vorschriften seien bei der baurechtlichen Beurteilung nicht relevant. Grundsätzlich könne auf das Recht aus einer Baubewilligung verzichtet werden, würden jedoch Teile eines Bauwerks, das nur als Einheit zu bewilligen sei, weggelassen, liege ein Baumangel vor. Dies sei betreffend die Stützmauer der Fall, da diese aufgrund des Niveauunterschiedes eine Absturzsicherung erfordere. Es sei daher ein Bauauftrag gemäß § 34 NÖ BO 2014 zu erteilen gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23. August 2018 Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerde wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der Baubewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2012 keine Auflage enthalte, die die Beschwerdeführer verpflichten würde, eine Absturzsicherung (in Form eines Maschendrahtzauns) auf der Stützmauer zu errichten. In den Einreichunterlagen sei der Zaun von den Beschwerdeführern nur deshalb eingezeichnet worden, um diesen die Möglichkeit und das Recht einzuräumen, zukünftig einen Zaun an dieser Stelle zu errichten, sollten die Nachbarn mit der ihnen gemäß Vereinbarung sowie kraft Gesetzes zukommenden Verpflichtung der Zaunerrichtung säumig werden. Die Beschwerdeführer hätten mit den Voreigentümern des Nachbargrundstücks die Errichtung eines 1,3 m hohen Maschendrahtzauns zwischen den beiden Grundstücken entlang der Stützmauer durch diese vereinbart und entspreche dies § 858 ABGB, wonach jeder Eigentümer auf der rechten Seite seines Haupteingangs für die Abteilung von dem fremden Raume zu sorgen habe. Sollte der Zaun als Einheit mit der Stützmauer zu betrachten sein, sei es unerklärlich, warum der Zaun entlang der gesamten Westgrenze eingezeichnet sei, zumal die Stützmauer nicht bis zur südlichen Liegenschaftsgrenze reiche. Der Zaun und die Stützmauer stellen zwei voneinander verschiedene selbstständige Bestandteile dar; ein Baumangel liege nicht vor. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör durch die Baubehörde erster Instanz verletzt worden und habe sich auch die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige als auch gegenwärtig befinde sich ein Zaun zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück. Die Nachbarn hätten diesen Zaun im Jahr 2016 eigenmächtig und ohne Rücksprache mit den Beschwerdeführern errichtet. Da ein Zaun vorhanden sei, könne auch kein Baumangel vorliegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass an derselben Stelle zwei Zäune neben- bzw. hintereinander errichtet werden müssten. Darüber hinaus sei die zur Bebauung des Baugrundstücks erforderliche Errichtung der Stützmauer unmittelbare Folge von erheblichen Aufschüttungen auf dem Nachbargrundstück durch dessen Voreigentümer. Zudem wird vorgebracht, dass die Nachbarn im gegenständlichen Verfahren mangels Parteistellung nicht antragslegitimiert seien. Das gegenständliche Verfahren sei jedoch auf Antrag der Nachbarn eingeleitet worden und seien die Nachbarn als Antragsteller geführt worden. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2018, Zl. LVwG-AV-959/001-2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführer, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, – im Hinblick auf deren aufschiebende Wirkung ex lege – als unzulässig zurückgewiesen.
3.2. Mit Schriftsatz vom 20. November 2018 erstatteten die Beschwerdeführer unter Anschluss von Lichtbildern ein ergänzendes Vorbringen. Der entlang der gesamten westlichen Grundgrenze bestehende Zaun sei nunmehr durch einen massiven ca. 1,60 m bis 2,20 m hohen Holzzaun ersetzt worden, womit eine neue Absturzsicherung errichtet worden sei. Der konsensgemäße Zustand der Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 liege damit vor.
3.3. Die belangte Behörde erstattete hierzu am 06. Dezember 2018 eine Stellungnahme, in der ausgeführt ist, dass es sich bei der Stützmauer um keine Auflage sondern um einen wesentlichen, sicherheitsrelevanten Projektbestandteil handeln würde, der nicht ohne tauglichen Ersatz weggelassen werden könne. Die nunmehr relevierte Einfriedung sei auf dem Nachbargrundstück errichtet worden, welche als Bauzaun für die Baustelle der Nachbarn diene. Diese Einfriedung sei nicht Teil der Baubewilligung der Beschwerdeführer betreffend deren Bauvorhaben.
3.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beauftragte mit Schreiben vom 11. Februar 2019 den Amtssachverständigen für Bautechnik F (in der Folge: Amtssachverständiger für Bautechnik) mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu folgenden Fragen:
„[…]
1. Ist aus fachlicher Sicht in dem der Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 zugrunde liegenden Einreichplan vom 11. Oktober 2012 die Errichtung eines Maschendrahtzauns auf der Stützmauer an der westlichen Grundstücksgrenze projektiert (auf der Stützmauer, in welcher Länge)?Das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 26. Februar 2019 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an diesem Tag übermittelt. Bejahendenfalls:
2. Ergeben sich aus dem Einreichplan oder nach dem Stand der Technik Determinanten für die Art der Verbindung des Maschendrahtzauns mit der Stützmauer?
3. Erfordert vor diesem Hintergrund die fachgerechte Herstellung des Maschendrahtzauns auf der Stützmauer ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und erfolgt eine kraftschlüssige Verbindung mit der Stützmauer bzw. mit dem Boden?“
3.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 08. Mai 2019 mit dem zur Zahl LVwG-283/002-2018 protokollieren Verfahren eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, A als Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes sowie durch die Erörterung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 26. Februar 2019.
Seitens der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass der Zaun laut Einreichplan eine Länge von 40 m aufweise, die Stützmauer jedoch nur mit ca. 30 m projektiert sei. Darüber hinaus sei die Stützmauer nicht durchgehend über 60 cm hoch, im Süden sei sie niedriger, weshalb in diesem Bereich eine Absturzsicherung nicht erforderlich sei. Der Bauauftrag sei daher überschießend.
3.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich räumte den Beschwerdeführern – im Hinblick darauf, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 26. Februar 2019 nicht schon mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelt wurde – die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Erstattung eines Gegengutachtens ein. Den anwesenden Parteien wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Erforderlichkeit der Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Hinblick auf deren Stellungnahme sowie die vorgelegten Unterlagen beurteilt werde.
3.7. Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 26. Februar 2019. In dieser ist ausgeführt, dass der Amtssachverständige entgegen der Frage 2 nicht ausgeführt habe, ob sich die Befestigungsart des Zaunes auf der Stützmauer aus dem Einreichplan ergebe und/oder ob dies dem Stand der Technik entsprechen würde. Tatsächlich ergebe sich weder aus dem Einreichplan noch aus der Baubewilligung wie der Maschendrahtzaun zu befestigen sei. Bei Beantwortung der Frage 3 gehe der Amtssachverständige von der unzutreffenden Prämisse aus, dass der Zaun als Absturzsicherung diene. Ob der Zaun als Absturzsicherung projektiert und bewilligt worden sei, sei eine rechtliche Frage, welche ausschließlich vom Gericht zu beantworten sei. Der Sachverständige könne und dürfe nicht die Frage beantworten, ob der Zaun als Absturzsicherung diene oder nicht. Ebenso handle es sich bei der Ausführung des Amtssachverständigen darüber, dass die Stützmauer ein Bauwerk sei, um eine rechtliche Beurteilung, die ihm nicht obliege. Das Gutachten sei daher mangelhaft.
Darüber hinaus ist ausgeführt, dass der Baubewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2012 keine Auflage enthalte, die die Beschwerdeführer zu Errichtung einer Absturzsicherung verpflichten würde. Weder der Einreichplan noch der Baubewilligungsbescheid würden Angaben enthalten über das Material, die Dimensionierung (Maschendrahtgröße) oder die Art der Befestigung des Maschendrahtzauns. Hätten die Beschwerdeführer oder auch das Bauamt den Maschendrahtzaun als Absturzsicherung oder als sonstigen untrennbar verbundenen Bestandteil der Stützmauer vorgesehen, so wären Angaben über die Dimensionierung oder die Art der für Befestigung des Maschendrahtzauns unbedingt erforderlich gewesen, da diese Angaben für die Absturzsicherung von wesentlicher Bedeutung seien. Das Wort „Absturzsicherung“ sei im gesamten Verfahren nicht vorgekommen. Auch werde der Niveauunterschied zum Nachbargrundstück nicht erst durch die Stützmauer begründet, sondern sei dieser Niveauunterschied bereits aufgrund der zuvor erfolgten Anschüttungen vorhanden gewesen. Ein Maschendrahtzaun sei schon per definitionem keine Absturzsicherung sondern lediglich eine Einfriedung bzw. eine Abgrenzung. Der Maschendrahtzaun sei daher nicht als Absturzsicherung, sondern bloß als Recht zur Einfriedung bewilligt worden.
Die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.
3.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführer zur Kenntnis. Mit der am 12. Juni 2019 übermittelten Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. Die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht begehrt. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis übermittelt.
3.9. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2019 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihr bisheriges Vorbringen und teilten – auf das Wesentliche zusammengefasst – mit, die belangte Behörde verkenne, dass der projektierte Maschendrahtzaun als Absturzsicherung geplant und bewilligt worden sei. Es entspreche dem System der NÖ BO 2014, dass Bauwerber auf ein aus einer Baubewilligung resultierendes Recht verzichten könnten, der Maschendrahtzaun sei lediglich für den Fall projektiert worden, dass die Nachbarn ihrer Pflicht zur Errichtung einer Einfriedung nicht nachkommen würden. Die Nachbarn hätten insbesondere in den Einreichunterlagen zu ihrem eigenen Bauvorhaben vermerkt, dass die Errichtung eines Zaunes an der Ostseite ihres Baugrundstücks in Höhe von 1,50 m, betrachtet von der Oberkante der Stützmauer, beabsichtigt sei. In der Bauverhandlung am 04. Oktober 2017 seien die Nachbarn von der Baubehörde darauf hingewiesen worden, dass dieser Zaun als eigenes Projekt einzureichen sei. Die Baubehörde habe daher die Errichtung der Einfriedung entlang der Stützmauer mehrfach zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Maschendrahtzaun sei ein eigenständiges Bauwerk, was sich insbesondere auch daraus ergebe, dass er über die gesamte Stützmauer projektiert und auch dort eingezeichnet sei, wo sich keine Stützmauer befinde.
4. Feststellungen:
4.1. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 17. Dezember 2012, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung „für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage sowie die Anordnung von Einfriedungsmauern und bauliche Anlagen“ auf dem Baugrundstück erteilt.
Gemäß dem Spruch dieses Bescheides hat die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ Bauordnung 1996 -Baubeschreibung, Pläne etc.), welche mit einer Bezugsklausel versehen, sind zu erfolgen. Als Auflage ist bestimmt, dass die Bescheinigung des Bauführers gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 leg.cit. ausdrücklich den Hinweis enthalten muss, dass das Bauwerk gemäß einer von einem hierzu Befugten erstellten Statik ausgeführt wurde und den wesentlichen Anforderungen an Bauwerke im Sinne der Bestimmungen des § 43 leg.cit. unter Berücksichtigung des Standes der Technik entspricht; der Baubehörde sind der Verfasser, das Datum sowie die Nummer der Statik bekanntzugeben.
4.2. Gemäß dem Einreichplan vom 11. Oktober 2012 sowie der „Ansicht Zaun/Stützmauer zum Nachbarn“ in der „Beilage zur Einreichung“, die beide mit einer Bezugsklausel zu dem Baubewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2012 versehen sind, ist entlang der Westgrenze auf dem Baugrundstück der Beschwerdeführer (hin zum Nachbargrundstück der Nachbarn) von Süden (Grundgrenze ***) nach Norden verlaufend zunächst über eine Länge von 10 m ein „Maschendrahtzaun in Köcherfundamenten“ und daran anschließend über eine Länge 29,35 m (bis zur Grundgrenze im Norden) ein „Maschendrahtzaun auf Stützmauer“ projektiert und bewilligt. Die Stützmauer auf dem Baugrundstück der Beschwerdeführer wurde von diesen aufgrund von Anschüttungen auf dem Nachbargrundstück durch die Voreigentümer des Nachbargrundstücks vorgesehen. Die Stützmauer weist vom Baugrundstück der Beschwerdeführer aus betrachtet im südlichen Bereich über eine Länge von 2,75 m eine Höhe von 20 cm bis 55 cm, daran anschließend über eine Länge von 26,60 m eine Höhe zwischen 75 cm und 190 cm auf. Die Stützmauer auf dem Baugrundstück erreicht (von Süden nach Norden verlaufend betrachtet) nach einer Länge von ca. 14 m eine Höhe von einem Meter. Der „Maschendrahtzaun auf Stützmauer“ ist mit einer Höhe von 1,30 m projektiert und bewilligt.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: „Ansicht Zaun/Stützmauer zum Nachbarn“ in der „Beilage zur Einreichung“)
4.3. Der „Maschendrahtzaun auf Stützmauer“ ist mittig auf die Oberkante der Stützmauer aufgesetzt projektiert und bewilligt. Die Befestigung des Maschendrahtzauns auf der Stützmauer kann bautechnisch in folgenden Varianten erfolgen:
1.) Die Steher werden in die Betonmauer der Stützmauer einbetoniert,
2.) Die Füße für die Steher werden mittels Dübeln und Schrauben in der Betonmauer verankert; hierzu ist die Verwendung von geeignetem Material entsprechend standarisierten Berechnungen erforderlich.
4.4. Aufgrund der Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 wurde auf dem Baugrundstück der Beschwerdeführer entlang der westlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer errichtet. Ein dem Projekt entsprechender „Maschendrahtzaun auf Stützmauer“ wurde nicht errichtet. Entlang der Stützmauer wurde von den Nachbarn auf dem Nachbargrundstück ein Zaun aus Holzstehern mit Ziegellatten und Schilfmatten in einer Höhe von ca. 1,60 m bis 2,20 m errichtet.
5. Beweiswürdigung:
5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Baubewilligung vom 17. Dezember 2012, Zl. ***.
5.2. Den unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen liegen die im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Einreichunterlagen betreffend die Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 im Einklang mit den insoweit als schlüssig und nachvollziehbar anzusehenden Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik in dessen Gutachten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde. Die Längen und Höhen der Stützmauer sowie des „Maschendrahtzauns in Köcherfundamenten“ und des „Maschendrahtzauns auf Stützmauer“ ergeben sich insofern klar und überstimmend aus der „Ansicht Zaun/Stützmauer zum Nachbarn“ in der „Beilage zur Einreichung“ sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik und wurde insoweit auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
5.3. Den Feststellungen unter Punkt 4.3. liegen die Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 28. Mai 2019 erläuterte dieser, dass die Errichtung des Zaunes mittig auf der Stützmauer projektiert sei. Diese Ausführung erweist sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Hinblick auf die „Südansicht“ und „Nordansicht“ im Einreichplan sowie „Ansicht Zaun/Stützmauer zum Nachbarn“ in der „Beilage zur Einreichung“, welche jeweils die Projektierung des Zaunes mittig auf der Oberseite der Stützmauer zeigen, als schlüssig und nachvollziehbar. Die aus bautechnischer Sicht möglichen Befestigungsarten des Maschendrahtzauns auf der Stützmauer hat der Amtssachverständige für Bautechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt und sind die Beschwerdeführer diesen Ausführungen auch nicht entgegengetreten (sondern wird in der Stellungnahme vom 28. Mai 2019 lediglich ausgeführt, dass die Art der Befestigung des Zauns nicht im Bewilligungsbescheid und/oder den Einreichunterlagen festgelegt wurde).
5.4. Die Feststellung unter Punkt 4.4., dass der in den Einreichunterlagen zur Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 projektierte „Maschendrahtzaun auf Stützmauer“ nicht errichtet wurde, ist unstrittig. Der Feststellung betreffend Zaunerrichtung auf dem Nachbargrundstück liegen das ergänzende Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer vom 20. November 2018 samt Lichtbildern sowie die hierzu erstatteten – insbesondere im Hinblick auf die vorgelegten Lichtbilder als schlüssig anzusehenden – Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (betreffend verwendete Materialen) zugrunde.
6. Rechtslage:
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 53/2018 lauten:
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…]
§ 34. (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
die Vornahme von Untersuchungen und
die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.
6.2. Anlage 4 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (OiB Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) lautet auszugsweise wie folgt:
„4 Schutz vor Absturzunfällen
4.1 Absturzsicherungen
4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 100 cm, sind mit einer Absturzsicherung mit Brust- und Mittelwehr oder mit einer anderen geeigneten Vorrichtung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht.
4.1.2 Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 100 cm, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 110 cm zu betragen. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.
4.1.3 Öffnungen in Absturzsicherungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert.
4.1.4 Bei Geländern über einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann. Bei Geländern neben einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen Umwehrung und Treppenlauf nicht mehr als 3 cm betragen. Bei Setzstufen darf der offene lichte Abstand höchstens 12 cm betragen. Für Absturzsicherungen in horizontalen Bereichen gilt die Anforderung sinngemäß.
4.1.5 Die Anforderungen nach 4.1.3 und 4.1.4 gelten nicht, wenn der Verwendungszweck des Bauwerkes die Zugänglichkeit von Kindern typischerweise nicht erwarten lässt (z.B. in Bereichen von Bauwerken, die ausschließlich ArbeitnehmerInnen oder Betriebsangehörigen zugänglich sind).
4.1.6 In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen für Kinder bis 10 Jahren sind Fenster bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m mit einer Kindersicherung auszustatten.“
6.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
7. Erwägungen:
7.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
7.2. Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Baubewilligung (§ 23) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Eigentümer haben Baugebrechen zu beheben. Gemäß § 34 Abs. 2 leg.cit. hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachkommt. Die Baubehörde ist diesfalls berechtigt, die Überprüfung selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen durchzuführen zu lassen.
7.3. Ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 34 NÖ BO 2014 setzt eine Abweichung vom bewilligten Projekt im Sinne eines Baugebrechens voraus.
Ausweislich der Materialien ist ein Baugebrechen im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen
ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (= Verschlechterung) verursachter Zustand des Bauwerks, oder
eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder
eine anzeigepflichtige aber nicht angezeigte Änderung des Bauwerks oder
das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks.
Maßgeblich ist das von der Bewilligung oder Anzeige insgesamt umfasste Objekt, also das Bauwerk einschließlich aller damit verbundenen Auflagen, Bedingungen und Voraussetzungen, die für die Bewilligungsfähigkeit maßgeblich waren. Keine Baugebrechen stellen bewilligungs- und anzeigefreien Abänderungen von Bauwerken dar (vgl. Motivenbericht vom 07. Oktober 2014, Zl. RU1-BO-6/077-2014, § 34 NÖ BO 2014).
In diesem Sinne liegt auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Baugebrechen insbesondere dann vor, wenn ein Bauvorhaben nicht dem konsensgemäßen Zustand entspricht, wobei sich dieser Zustand aus der Baubewilligung und den Bezug habenden Unterlagen ergibt (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996 betreffend anzeigepflichtige Bauvorhaben vgl. VwSlg. 18970 A/2014).
7.4. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 insbesondere die von den Beschwerdeführern projektierte Errichtung einer Stützmauer samt einem darauf aufgesetzten Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,30 m („Maschendrahtzaun auf Stützmauer“).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mit dem Begriff der einheitlichen baulichen Anlage auseinandergesetzt und insbesondere im Erkenntnis vom 18. März 2013, 2012/05/0044, zu Recht erkannt, dass ein auf einem Betonfundament montiertes Windrad eine einheitliche bauliche Anlage darstellt. Darüber hinaus hat er eine in einer bewilligungs- und anzeigefreien Art ausgeführte, aus einem Betonsockel und einem darüber errichteten durchsichtigen Holzzaun mit horizontaler Lattung bestehende Einfriedung als einheitliches Bauwerk qualifiziert (vgl. VwGH 22.11.2005, 2003/05/0130).
In diesem Sinne handelt es sich auch bei dem gegenständlich projektierten und bewilligten Bauvorhaben „Maschendrahtzaun auf Stützmauer“ um eine einheitliche bauliche Anlage. Die Montage des auf der Stützmauer projektierten Maschendrahtzauns hat gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 derart zu erfolgen, dass die mechanische Festigkeit und Standsicherheit gewährleistet ist, und stellen die unter Punkt 4.3. genannten Anbringungsvarianten mögliche Ausführung dieser baulichen Anlage im Sinne der Anforderungen gemäß der NÖ BO 2014 dar. Die – im Hinblick auf die zur Errichtung erforderlichen bautechnischen Kenntnisse und die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden – unzweifelhaft als Bauwerk zu qualifizierende Stützmauer (vgl. etwa VwGH 24.04.2014, 2012/06/0233) bildet insofern mit dem auf ihr projektierten Maschendrahtzaun eine Einheit.
7.5. Im Hinblick auf diese Einheitlichkeit setzt die konsensgemäße Ausführung der baulichen Anlage gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Anbringung des Maschendrahtzaunes auf der Stützmauer voraus. Die Beschwerdeführer haben sohin gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 dafür Sorge zu tragen, dass diese einheitliche bauliche Anlage – bestehend aus Stützmauer mit aufgesetztem Maschendrahtzaun – entsprechend der Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 ausgeführt wird. Dies ist vorliegend – im Hinblick auf die nur teilweise Errichtung der projektierten und bewilligten einheitlichen baulichen Anlage, nämlich Errichtung bloß der Stützmauer – nicht der Fall.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich bei der Ausführung des Maschendrahtzauns auf der Stützmauer auch nicht um ein bloßes Recht gemäß der erteilten Baubewilligung, zu dessen Inanspruchnahme keine Verpflichtung bestünde. Der auf der Stützmauer projektierte und bewilligte Maschendrahtzaun stellt ein unentbehrliches Bauteil der einheitlichen baulichen Anlage – Stützmauer samt Maschendrahtzaun – dar, ist es doch gemäß Punkt 4 der Anlage 4 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (OiB Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) erforderlich, dass alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerks mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 100 cm mit einer Absturzsicherung mit Brust- und Mittelwehr oder mit einer anderen geeigneten Vorrichtung gesichert sind. Dass es sich bei dem projektierten und bewilligten Maschendrahtzaun im vorliegenden Einzelfall aus technischer Sicht um eine als Absturzsicherung geeignete Vorrichtung handelt, hat der Amtssachverständige für Bautechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan, insbesondere weil hierdurch einem unbeabsichtigten Stürzen oder Fallen etwa bei Arbeiten entlang der Grundstücksgrenze (vom Nachbargrundstück auf das Baugrundstück der Beschwerdeführer) entgegengewirkt wird. Dem steht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach „Absturzsicherungen als Geländer … per definitionem keine Zäune“ seien und deshalb ein Zaun schon per definitionem nicht als Absturzsicherung vorgesehen werden könne, nicht entgegen.
7.6. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht darauf an, dass die Errichtung einer Absturzsicherung nicht als Auflage vorgeschrieben wurde. Der – im angefochtenen Bescheid als „Absturzsicherung“ angesprochene – Maschendrahtzaun auf der Stützmauer ist unzweifelhaft Bestandteil des genehmigten Projektes und hat die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend dem genehmigten Projekt zu erfolgen. Es war daher nicht erforderlich, die Anbringung einer Absturzsicherung auf der Stützmauer als Auflage vorzuschreiben.
7.7. Vor dem Hintergrund der dargelegten Einheitlichkeit der baulichen Anlage vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht zu erkennen, dass der erteilte Bauauftrag – entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer – überschießend ist. Wenngleich es zutrifft, dass eine Absturzsicherung gemäß Anlage 4 der Bautechnikverordnung 2014 erst ab einer Fallhöhe von 60 cm bei Absturzgefahr bzw. jedenfalls ab 100 cm verpflichtend vorzusehen ist, wurde der verfahrensgegenständliche Maschendrahtzaun auf der Stützmauer über die gesamte Länge dieser Mauer projektiert und bewilligt. Der über die gesamte Länge der Stützmauer von insgesamt 29,35 m vorgesehene „Maschendrahtzaun auf Stützmauer“ ist daher als eine bauliche Einheit zu qualifizieren, auch wenn die Stützmauer im südlichen Bereich über eine Länge von 2,75 m eine Höhe von nur 20 cm bis 55 cm aufweist (bzw. die Stützmauer erst nach dieser Länge die Höhe von 75 cm und erst nach Länge von ca. 14 m die Höhe von 1 m erreicht). Die Errichtung eines Maschendrahtzauns auf der Stützmauer erst ab einer Fallhöhe von 60 cm oder 100 cm würde daher nicht dem projektierten und bewilligten einheitlichen Bauwerk entsprechen. Auch vermag der Umstand, dass neben dem „Maschendrahtzaun auf Stützmauer“ ein „Maschendrahtzaun in Köcherfundamenten“ projektiert und bewilligt wurde, aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nichts an der Qualifikation der Stützmauer samt Maschendrahtzaun als einheitliches Bauwerk zu ändern.
7.8. An der den Eigentümer eines Bauwerks treffenden Verpflichtung zur konsensgemäßen Ausführung eines Bauwerks gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 vermögen auch zivilrechtliche Ansprüche, etwa gemäß § 858 ABGB nichts zu ändern. Weder diese Bestimmung noch etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen betreffend eine Zaunerrichtung können daher die Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Ausführung der gesamten einheitlichen baulichen Anlage (Stützmauer samt Maschendrahtzaun) gemäß Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 befreien. Die Ausführung nur eines Teils dieser baulichen Anlage erweist sich insofern auch im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche als unzulässig.
7.9. Auch entspricht der auf dem Nachbargrundstück von den Nachbarn entlang der Stützmauer errichtete Zaun nicht dem projektierten und bewilligten einheitlichen Bauwerk bestehend aus dem auf der Stützmauer aufgesetzten Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,30 m auf dem Baugrundstück. Dies gilt auch für eine etwaige gegenüber der Baubehörde kundgetane Absicht der Nachbarn, auf ihrem Grundstück eine Einfriedung in Höhe von 150 cm, betrachtet von der Oberkante der Stützmauer, errichten zu wollen.
Die Frage, ob auch ein auf dem Nachbargrundstück errichteter Zaun entlang der Stützmauer (die sich auf dem Baugrundstück der Beschwerdeführer befindet) eine der Anlage 4 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 entsprechende Absturzsicherung für die Stützmauer darstellen kann, ist nicht Sache des gegenständlichen – auf die Ausführung des bewilligten Projektes gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 bezogenen – Bauauftragsverfahren. Diese Frage wäre in einem Verfahren betreffend ein geändertes Projekt – Errichtung einer Stützmauer ohne aufgesetztem Maschendrahtzaun – zu klären.
7.10. Soweit die Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht wird, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011, mwN). Im vorliegenden Fall wurden sämtliche entscheidungswesentliche Sachfragen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert.
Soweit vorgebracht wird, dass die Nachbarn mangels Parteistellung nicht antragslegitimiert seien, das Verfahren jedoch auf Antrag der Nachbarn eingeleitet worden sei, ist auszuführen, dass die Nachbarn das Fehlen einer Absturzsicherung zwar gegenüber der Baubehörde angezeigt haben, die Baubehörde erster Instanz jedoch nicht über einen Antrag der Nachbarn entschieden hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Erscheinungsbild und Inhalt des Bauauftrags, welcher an keiner Stelle auf einen Antrag der Nachbarn Bezug nimmt, eindeutig, dass dieser von Amts wegen (wenngleich infolge einer Anzeige der Nachbarn) erteilt wurde. Auch wurden die Nachbarn, wenn auch die Zustellung des Bauauftrags der Baubehörde erster Instanz mit dem Vermerk „Ergeht zur Information an:“ sowie die Berufungsentscheidung „zur Kenntnis“ an sie verfügt wurde, nicht als Parteien dieses Verfahrens geführt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Nachbarn – entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer – im gegenständlichen Verfahren mangels Antragstellung und Geltendmachung der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten keine Parteistellung haben (vgl. hierzu VwGH 23.01.2018, Ra 2018/05/0003).
7.11. Die Baubehörde erster Instanz hat sohin zu Recht den Bauauftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustands, nämlich die Errichtung des Maschendrahtzauns auf der Stützmauer zum Zweck der Herstellung der einheitlichen baulichen Anlage gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 aufgetragen. Der Spruch des Bauauftrags war im Hinblick auf die Bezeichnung des einheitlichen Bauwerks gemäß Einreichunterlagen als „Maschendrahtzaun auf Stützmauer“ – und nicht, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, als Absturzsicherung – zu präzisieren. Die Frist zur Herstellung des konsensgemäßen Zustands war im Hinblick auf urlaubsbedingte Abwesenheiten in den Sommermonaten nunmehr mit drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung neu festzusetzen.
7.12. Vor diesem Hintergrund wurden die Beschwerdeführer auch zu Recht zur Entrichtung der Kommissionsgebühr verpflichtet.
Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können gemäß § 77 Abs. 1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden; hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Nach § 76 Abs. 2 AVG belasten Auslagen, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
In den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz. 50 f).
Die fehlende Ausführung des Maschendrahtzauns auf der Stützmauer rechtfertigt demnach die Vorschreibung der im Zusammenhang mit der behördlichen Überprüfung gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 – zu welcher sich die Behörde gemäß dieser Bestimmung eines Sachverständigen bedienen durfte – entstandenen Kommissionsgebühr im Zuge des Ortsaugenscheins des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen am 11. Juni 2018, sodass der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht rechtmäßig ist.
7.13. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 34 NÖ BO 2014 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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