KFG 1967 §47 Abs2a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.212.001.2025.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 04.02.2025, ***, ***, ***, ***, *** und ***, betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Vertretung nach § 10 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Auskunftsverfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
Mit Eingaben vom 02.09.2024, vom 04.09.2024, vom 10.10.2024, vom 16.10.2024, vom 17.10.2024 und vom 23.10.2024 richtete die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Auskunftsersuchen iSd § 47 Abs 2a KFG an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde). Ausführend gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie mit der privaten Überwachung der Liegenschaften „***, ***“ (Eingabe vom 02.09.2024), „***, ***“ (Eingabe vom 04.09.2024), „***, ***“ (Eingabe vom 10.10.2024), „***, ***“ (Eingabe vom 16.10.2024), und „***, ***“ (Eingaben vom 17.10.2024 und vom 23.10.2024), betraut und zur Einholung von Halterdaten dortig besitzstörend abgestellter Fahrzeuge beauftragt sei. Der Privatparkplatz an der Adresse *** in *** sei zu einem näher genannten Zeitpunkt von einem Fahrzeug mit näher genanntem Kennzeichen widerrechtlich (zum Wenden) befahren worden und seien in der Zu- oder Einfahrt zum Privatparkplatz an der Andresse *** in *** bzw. auf den Privatparkplätzen an den Adressen ***, ***, und *** in *** zu näher genannten Zeitpunkten Fahrzeuge mit näher genannten Kennzeichen widerrechtlich abgestellt worden. Zur Einleitung von Besitzstörungsverfahren gegen die Störer durch die jeweiligen Auftraggeber der Beschwerdeführerin werde der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge der Beschwerdeführerin Auskunft über die Namen sowie die Adressen der Zulassungsbesitzer zu genannten Kennzeichen geben.
Den Eingaben wurden als „Bewachungsauftrag“ titulierte Schreiben angeschlossen, denen zufolge Herr B (Eigentümer der Liegenschaft *** in ***), Herr C (Eigentümer der Liegenschaft *** in ***), Frau D (Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***), Herr E (Mieter des Privatparkplatzes in ***, ***) und Frau F (Mieterin des Privatparkplatzes in ***, ***) als geschädigte Besitzer die Beschwerdeführerin unter dem Titel „Vollmachtserteilung und Bestätigung“ mit der Einholung der Halterdaten zu den in den Auskunftsersuchen genannten Fahrzeugen sowie der folgenden Weiterleitung an eine kooperierende Rechtsanwaltskanzlei sowie auf Anfrage an ihre Person beauftragten.
Die Auskunftsersuchen wurden von der belangten Behörde zu den Geschäftszahlen *** (Eingabe vom 02.09.2024), *** (Eingabe vom 04.09.2024), *** (Eingabe vom 10.10.2024), *** (Eingabe vom 16.10.2024), *** (Eingabe vom 17.10.2024) und *** (Eingabe vom 23.10.2024) protokolliert.
Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 04.02.2025, ***, ***, ***, ***, *** und ***, schloss die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von der Vertretung ihrer in den jeweiligen Auskunftsersuchen genannten Auftraggeber und Auftraggeberinnen nach § 10 Abs 3 AVG aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmerin kraft Rechtsform entgeltlich Personen vor Verwaltungsbehörden vertrete. Verwiesen wurde auf § 354 Abs 1 UGB, demzufolge ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt ist und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Zur entgeltlichen Vertretung von Personen vor Verwaltungsbehörden fehle es der Beschwerdeführerin an der entsprechenden Berechtigung. Nach der Judikatur des VfGH sehe die Gewerbeordnung bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden sei, diese Vertretungsbefugnis jeweils ausdrücklich vor. Die Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe gemäß §§ 129 ff GewO 1994 sei nicht ausreichend für die Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge in fremden Namen. Die Beschwerdeführerin nehme vielmehr Leistungen war, die berufsmäßigen Parteienvertretern vorbehalten seien und erfülle demnach den Tatbestand des Art III Abs 1 Z 1 EGVG bzw. § 57 Abs 2 RAO. Daher sei aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am 10.02.2025 zugestellt.
2. Zum Beschwerdevorbringen
Die Beschwerdeführerin hat mit dem mit 20.02.2025 datierten Beschwerdeschriftsatz, in welchem sie ausdrücklich auf die ihr am 10.02.2025 zugestellten Bescheide Bezug nimmt, ein Rechtsmittel gegen die genannten Bescheide ergriffen. Der Beschwerdeschriftsatz wurde am 21.02.2025 zur Post gegeben und langte am 24.02.2025 bei der belangten Behörde ein.
Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass es nach § 129 Abs 1 Z 4 GewO der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Berufsdetektive bedürfe um „die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin würde durch die Einholung behördlicher Auskünfte aus der Zulassungsevidenz Beweismittel für etwaige Besitzstörungsprozesse beschaffen. Es würde in der Natur der Sache liegen, dass die Beschwerdeführerin derartige Abfragen nicht für sich selbst, sondern im Namen Dritter durchführe. Verwiesen wurde auf die Rechtsprechung des VwGH vom 26.06.2012, 2011/11/0044-6, und wurde aus dieser abgeleitet, dass eine Vertretungsbefugnis bestehe. Auch Grubmann würde in seinem Kommentar zum KFG die Meinung vertreten, dass Berufsdetektiven eine Vertretungsbefugnis zukomme. Die Innehabung des Gewerbes nach § 129 GewO würde auch eine Vertretungsberechtigung nach § 8 Abs 3 RAO bedingen. Die Bestimmung des § 8 Abs 3 RAO würde kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung normieren und würde die Behörde amtsmissbräuchlich handeln. Die Beschwerdeführerin würde keine Zahlungen im Namen Dritter geltend machen, sondern lediglich die entsprechenden Halterdaten an den Auftraggeber respektive deren Rechtsanwälte übermitteln. Es läge außerdem ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor, da die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen habe, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ausübe, welche nicht von ihrer Gewerbeberechtigung gedeckt sei. Moniert wurde weiters, dass „[d]ie von der belangten Behörde gesetzten Verhalten in Bezug auf die schlicht schlampige und unrichtige Tatsachenfeststellung“ darauf schließen lasse, dass eine Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG (wohl gemeint: § 7 Abs 1 Z 3 AVG) vorliege. Es werde die gebotene Objektivität und Einzelfallbezogenheit bewusst außer Acht gelassen. Es liege willkürliches Verhalten der Behörde vor. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, näher genannte Personen zur Verhandlung laden und letztlich den bekämpfen Bescheid ersatzlos beheben.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde, gemeinsam mit den verwaltungsbehördlichen Akten, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz die Bescheide mit den Zahlen *** und *** nicht ausdrücklich angeführt hatte, da die Auflistung der angefochtenen Bescheide vom 04.02.2025 in der Beschwerde „GZ ***; ***; ***; ***; ***; ***“ lautet. Aufgrund des Umstandes, dass zum einen das Bescheiddatum richtig angegeben wurde und sich zum anderen die in den Verfahren zu den Geschäftszahlen *** und *** angefragten Fahrzeugkennzeichen im Sachverhalt des Beschwerdeschriftsatzes wiederfinden, geht das erkennende Gericht hier von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler aus und besteht kein Zweifel darüber, welche Bescheide die Beschwerdeführerin bekämpfen wollte. Von einem Mängelbehebungsauftrag zur Klarstellung des Prozessgegenstandes (vgl. § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG) konnte daher abgesehen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten zu den Geschäftszahlen ***, ***, ***, ***, *** und ***. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das offene Firmenbuch und das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
4. Feststellungen
4.1. Der unter Punkt 1. dargelegte Verfahrensgang wird als solcher festgestellt.
4.2. Die Beschwerdeführerin (FN ***) mit Sitz in der politischen Gemeinde *** ist im Standort ***, ***, ***, ***, seit 22.07.2024 zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe; GISA-Zahl ***) und seit 25.07.2024 zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eine Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“ (GISA-Zahl ***) berechtigt.
4.3. Die Beschwerdeführerin führt gewerbsmäßig Halterabfragen für ihre Kunden durch.
4.4. Die Beschwerdeführerin wirbt auf ihrer Website damit, dass Sie „innovative Lösungen und umfassende Informationen rund um das Thema Besitzschutz“ biete. Ihr Ziel sei es, den Einzelnen „vor widerrechtlichen Eingriffen (also etwa einem unerlaubten Verparken)“ zu schützen.
5. Beweiswürdigung
Der unter Punkt 4.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der behördlichen Akten zu den Geschäftszahlen ***, ***, ***, ***, *** und ***.
Die unter Punkt 4.2. festgestellten Umstände ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Firmenbuch und den Eintragungen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Der unter Punkt 4.3. dargelegte Umstand ergibt sich aus den Vollmachtsurkunden, welche den Halteranfragen beigegeben waren. Diesen Vollmachtsurkunden zur Folge wurde die Beschwerdeführerin zur „Einholung der Halterdaten“ bevollmächtigt. Des Weiteren wurde der dahingehenden Darstellung in den angefochtenen Bescheiden nicht entgegengetreten und wurde vielmehr mit dem Beschwerdevorbringen argumentiert, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl zur gewerbsmäßigen Vertretung vor Behörden im Rahmen von Halterauskunftsabfragen berechtigt sei. Diese Feststellung erweist sich somit als unstrittig.
Die unter Punkt 4.4. angeführten Feststellungen ergaben sich aus einem durch das Gericht vorgenommenen Aufruf der laut Impressum durch die Beschwerdeführerin betriebenen Website „***“ (Abfragedatum: 28.03.2025).
Im Übrigen stellt die Klärung des Berechtigungsumfangs des Sicherheitsgewerbes gem. § 129ff GewO 1994 eine Rechtsfrage dar, welche einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus ins Treffen geführten Präsentation zum „Verkehrsreferententag 13. November 2024“ kommt keine rechtserzeugende Wirkung zu, sodass auch hier die Einvernahme der Verfasserin dieser Präsentation unterbleiben konnte.
6. Rechtslage
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
[…]
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
[…]“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise wie folgt:
„Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
- 1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
- 2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
- 3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
- 4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
- 5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
- 6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
- 7. den Schutz von Personen,
- 8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
[…]
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
- 1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
- 2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
- 3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
- 4. Portierdienste;
- 5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
- 6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
[…]
Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
[…]
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.
[…]“
7. Erwägungen
Nach § 10 Abs 3 AVG sind Personen zur Vertretung nicht zuzulassen, sofern sie unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben und demzufolge Winkelschreiberei nach Art III Abs 1 Z 1 EGVG betreiben. Liegt eine Vertretungsbefugnis nicht vor, so hat die Behörde einen verfahrensrechtlichen Bescheid gegenüber dem Winkelschreiber zu erlassen. In welchem Umfang eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem jeweilig relevanten Berufsrecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 5 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).
So hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 26.06.2012, 2010/09/0181, beispielsweise erkannt, dass eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht zur Vertretung befugt und somit nach § 10 Abs 3 AVG vorzugehen ist. Zu diesem Ergebnis kam der VwGH nachdem er sich mit den ausdrücklich normierten Vertretungsbefugnissen von Wirtschaftstreuhändern auseinandergesetzt hatte und daraus schlussfolgerte, dass Verwaltungsstrafsachen bei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes davon nicht umfasst sind.
Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob die Gewerbeberechtigung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) auch zur Vertretung vor Behörden bei Anfragen zu Halterauskünften aus der Zulassungsevidenz ermächtigt. Die Beschwerdeführerin argumentiert dies im Hinblick auf § 129 Abs 1 Z 3 GewO 1994. Das Einholen einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz sei als „Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ zu verstehen.
In den §§ 129 sowie 130 GewO 1994 ist – anders als dies beispielsweise bei Wirtschaftstreuhändern der Fall ist – keinerlei Vertretungsbefugnis der Berufsberechtigten vorgesehen. Angesichts der Entscheidung des VwGH vom 26.06.2012, 2010/09/018, kann durch einen Größenschluss (argumentum maiore ad minus) davon ausgegangen werden, dass bei einer Berufsgruppe, welche über keinerlei Vertretungsbefugnis verfügt, von einer impliziten Befugnis nicht ohne eindeutige Hinweise darauf ausgegangen werden. Aus dem Nichtbestehen eines Vertretungsverbotes allein lässt sich demgegenüber nach der Rechtsprechung des VfGH keine Berechtigung zur Vertretung ableiten. Dies da die GewO 1994 für jene Berufe, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts jeweils ausdrücklich vorsieht (vgl. Prankl, ZVR 2025/34 mit Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 15.06.2004, G 263/02).
Mangels einer ausdrücklich vorgesehenen Vertretungsbefugnis kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechtigung zur „Beschaffung von Beweismitteln“ gemäß § 129 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zur Vertretung vor Behörden berechtigen soll.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur VwGH Entscheidung 2011/11/0044 dahingehend, dass hier implizit eine Vertretungsbefugnis bejaht worden sei, kann nicht gefolgt werden, da nach Ansicht des Gerichts hier vorrangig eine andere Voraussetzung für die Auskunftserteilung – nämlich das Vorliegen eines rechtlichen Interesses – thematisiert wurde (vgl. Prankl in ZVR 2025/34). Die durch die Beschwerdeführerin als besonders relevant hervorgehobene Stelle kann sich überdies der Formulierung nach auch auf Rechtsanwälte beziehen.
Die zitierte Lehrmeinung von Grubmann, welche sich auf eine nicht näher definierte „Auskunft der Gewerbebehörde“ stützt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da die dargelegte gewerberechtliche Rechtslage zu einem anderen Ergebnis führt. Zu vermerken ist, dass weder Lehrmeinungen noch Auskünfte einer Gewerbebehörde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindende Rechtsnormen darstellen.
Vielmehr von Relevanz ist verfahrensgegenständlich die Entscheidung des OGH vom 25.01.2024, 4 Ob 5/24z, derzufolge in einer ähnlichen Konstellation davon ausgegangen wurde, dass eine Rechtsdurchsetzung im Fall von Besitzstörungen zu den typischerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten gehört und eine nachgelagerte Einschaltung von Rechtsanwälten für die klagsweise Durchsetzung daran auch nichts ändert. Auch die Beschwerdeführerin wirbt damit – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – ihre Kunden außergerichtlich dabei zu unterstützen, ihren Besitz zu schützen. Eine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven gegenüber Gerichten sowie Behörden würde daher nach Ansicht des Gerichts in die Befugnis der Rechtsanwälte zur umfassenden berufsmäßigen Vertretung nach § 8 Abs 2 RAO eingreifen. Da in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts keine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven eingeräumt wird liegt auch keine Ausnahme nach § 8 Abs 3 RAO vor.
Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte trotz Beantragung durch die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies insbesondere, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war und eine reine Rechtsfrage vorlag.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung beruft auf dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des AVG sowie der GewO und der sich darauf beziehenden Judikatur des VwGH und des VfGH.
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