AVG 1991 §78
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1831.001.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vom 26. April 2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. März 2023, Aktenzeichen: ***, mit welchem über eine Berufung vom 4. Oktober 2022 gegen den Spruchteil II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. September 2022, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung von Verfahrenskosten, entschieden wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Spruchteil I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. September 2022, Aktenzeichen: ***, wurde der A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die baubehördliche Bewilligung erteilt zur Errichtung von Garagen und SB Dreiwasch- und Pflegeplätzen sowie eines Werbepylons in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***).
Entsprechend der Projektsbeschreibung umfasst das Bauvorhaben die Errichtung von 5 überdachten Freiwaschplätzen, 4 Serviceplätzen, 8 Stahlbetonfertiggaragen, einem Heiz-, Technik- und Automatenraum sowie eines Preisankünderpylons.
Mit Spruchteil II. dieses Bescheides wurden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Betrag von € 1.689,65 vorgeschrieben.
In der Begründung zu Spruchteil II. wurde die Berechnung der Verfahrenskosten dargestellt. Die Höhe der Verwaltungsabgabe sei gemäß § 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung in Verbindung mit dem NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022 festgesetzt worden. Die Tarifpost 29 (für die baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten, mindestens € 109,-) komme insgesamt 9 mal zur Anwendung, die Tarifpost 30 (für die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, mindestens € 69,-) komme 4 mal zur Anwendung. Als Barauslage für einen Sachverständigen wurden € 477,65 berechnet. Daraus ergebe sich der vorgeschriebene Gesamtbetrag von € 1.689,65. In der Begründung wurde zudem hingewiesen auf zu entrichtende Bundesgebühren im Betrag von € 924,50.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 brachte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufung richtete sich ausschließlich gegen die Berechnung der Verfahrenskosten, somit nur gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. September 2022. Die mit Spruchteil I. dieses Bescheides erteilte Baubewilligung wurde nicht angefochten.
Die Verfahrenskosten seien falsch berechnet worden, die Verwaltungsabgabe sei nur einmal für den höchsten Tarif einzuheben und nicht gleich zehnmal. Es wäre entweder nur TP 29 oder nur TP 30 einzuheben gewesen, nicht jedoch beide Tarifposten und das auch nicht mehrfach. Zudem entspreche die Höhe der Tarifposten nicht der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973.
Die Barauslage für den Sachverständigen sei nicht gerechtfertigt, da ein Bausachverständiger überhaupt nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die angeführte Bundesgebühr sei nicht gerechtfertigt und deren Berechnung auch nicht nachvollziehbar. Beantragt wurde die Berichtigung bzw. Aufhebung der Kostenvorschreibung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. März 2023, Aktenzeichen: ***, wurde aufgrund der Berufung der Spruchteil II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. September 2022 dahingehend abgeändert, dass als Verfahrenskosten Gemeinde-Verwaltungsabgaben im Betrag von € 1.212,- vorgeschrieben wurden.
In der Begründung wurde dargelegt, dass gemäß § 2 Abs. 2 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 sämtliche in Betracht kommende Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten seien.
Zufolge Tarifpost 29 des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarifes 2022 sei für die baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten eine Verwaltungsabgabe von mindestens € 109,- zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall seien 8 Stahlbetonfertiggaragen sowie ein Heiz-, Technik- und Automatenraum bewilligt worden, die Vorschreibung von 9 mal € 104,- entspreche den Vorgaben der Verordnung.
Zufolge Tarifpost 30 des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarifes 2022 sei für die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken eine Verwaltungsabgabe von mindestens € 69,- zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall seien Werbepylon, Pflegeplätze, Freiwaschplätze und eine Geländeveränderung bewilligt worden, die Vorschreibung von 4 mal € 69,- entspreche den Vorgaben der Verordnung.
Die Begründung enthält Ausführungen zum Erfordernis der Einholung eines bautechnischen Gutachtens, die dafür angefallenen Barauslagen wurden jedoch im Spruch dieses Berufungsbescheides nicht mehr vorgeschrieben.
In der Begründung wurde zudem abermals hingewiesen auf zu entrichtende Bundesgebühren im Betrag von € 924,50.
Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. März 2023, Aktenzeichen: ***, (zugestellt am 31. März 2023) richtet sich die nunmehrige fristgerecht eingebrachte Beschwerde der A GmbH vom 26. April 2023.
Die vorgeschriebenen Beträge der Verwaltungsabgabe im Betrag von € 1.212,- sowie der Bundesgebühr von € 924,50 seien nicht berechtigt.
Die Vorschreibung von Gebühren für einzelne Garagen sei nicht berechtigt, da es sich um ein Gesamtprojekt handle. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, die Bundesgebühr jedenfalls zu hoch.
Nach weiterer umfangreicher Begründung wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Akt, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
Kosten der Beteiligten
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Kosten der Behörden
§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
§ 78.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
…
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
2.3. NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz:
§ 1. (1) Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. ...
(2) Landes-Verwaltungsabgaben sind die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, Gemeinde-Verwaltungsabgaben die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eingehobenen Verwaltungsabgaben.
§ 2. (1) Die Landesregierung hat, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, das Ausmaß der Verwaltungsabgaben, unter Bedachtnahme auf den Verwaltungsaufwand der Behörde und das Privatinteresse der Partei abgestuft, durch einen im Verordnungsweg zu erlassenden Tarif festzusetzen. …
§ 4. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
§ 5. (1) Werden mit einem Verwaltungsakt mehrere Berechtigungen verliehen oder werden mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen, so sind die festgesetzten Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
2.4. NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022:
Ab 1. Jänner 2022 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
…
B. Besonderer Teil
…
V. Örtliche Baupolizei
…
29. Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche 0,55 mindestens jedoch 104,–
30. Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken 69,–
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1.:
Festzuhalten ist zunächst, dass die im erstinstanzlichen Bescheid noch vorgenommene Vorschreibung einer Barauslage für einen Sachverständigen im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides nicht mehr erfolgt ist und dementsprechend auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. Diese Barauslage wurde durch den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mehr vorgeschrieben.
Auch eine Bundesgebühr wurde durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht vorgeschrieben und ist dementsprechend im Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich. Im Übrigen kommt den Gemeindebehörden keine Zuständigkeit zur Festsetzung von Bundesabgaben zu (gemäß § 32 Gebührengesetz 1957 obliegt die bescheidmäßige Festsetzung von Gebühren nach diesem Gesetz dem Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige).
Durch Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides können jedenfalls keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden.
Aufgrund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides verfahrensgegenständlich ist ausschließlich die Vorschreibung von Gemeinde-Verwaltungsabgaben, somit ausschließlich die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Gemeinde-Verwaltungsabgaben in Höhe von € 1.212,-.
Es ist daher vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die Festsetzung dieser Verfahrenskosten dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeiten der Behörde in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt.
Das gemäß § 78 AVG vorzuschreibende Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung richtet sich nach den dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz haben die Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz hat die Landesregierung das Ausmaß der Verwaltungsabgaben durch einen im Verordnungsweg zu erlassenden Tarif festzusetzen.
Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe mit Verleihung einer Berechtigung ein.
Werden mit einem Verwaltungsakt mehrere Berechtigungen verliehen, so sind die festgesetzten Verwaltungsabgaben gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz nebeneinander zu entrichten.
Mit Spruchteil I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. September 2022, Aktenzeichen: ***, wurden der A GmbH mehrere Berechtigungen – wenn auch in einem einzigen Bescheid – verliehen.
Somit kann für jede erteilte Berechtigung eine Verwaltungsabgabe zu entrichten sein. Als Berechtigung im Sinne des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz ist jeder Abgabentatbestand anzusehen, der im besonderen Teil des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarifes in einer Tarifpost (TP) enthalten ist.
Maßgeblich für die Ermittlung der Gemeinde-Verwaltungsabgabe ist der durch Verordnung der NÖ Landesregierung erlassene NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022.
Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausführt, wurden mit diesem Bescheid 8 Stahlbetonfertiggaragen sowie ein Heiz-, Technik- und Automatenraum bewilligt.
Für den Neubau von 9 Gebäuden ist 9 mal eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe entsprechend der Tarifpost 29 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022 zu entrichten.
Zudem erfüllen die Bewilligung der Errichtung von baulichen Anlagen (Werbepylon, Pflegeplätze, Freiwaschplätze) bzw. einer Geländeveränderung 4 mal den Tatbestand der Tarifpost 30 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022.
Die vorzuschreibende Gemeinde-Verwaltungsabgabe aus Anlass der mit Spruchteil I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. September 2022, Aktenzeichen: ***, erteilten baubehördlichen Bewilligungen beträgt daher (entsprechend dem NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022):
TP 29: 9 x € 104,- = € 936,-
TP 30: 4 x € 69,- = € 276,-
Gesamtbetrag: € 1.212,-
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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