PolStG NÖ 1975, §1 lita
PyrotechnikG 2010, §38 Abs1
PolStG NÖ 1975, §1 lita
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ZT.13.3021
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (im folgenden: „Behörde“) vom ***, ***, wurden über den Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretungen folgende Strafen verhängt:
„Zeit: ***, 22:00 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Einen pyrotechnische Gegenstand der Kategorie F2 (zylinderförmiger Böller) im Ortsgebiet verwendet und war dies nicht im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder 32 Abs. 3 PyroTG zulässigen Mitverwendung, und bestand auch keine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters. (Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz 2010); Geldstrafe: 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden;
2. Durch die Verwendung des Böllers (Knallgeräusch) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. (Verwaltungsübertretung gemäß § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz); Geldstrafe: 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 20 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, basierend auf einer Privatanzeige, wonach der Beschwerdeführer mehrere Knallkörper (pyrotechnische Gegenstände der Klasse 3 mit tschechischer Aufschrift) von seinem Fenster aus geworfen habe.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses, da er die vorgeworfene Tat nicht begangen und auch die Polizei nichts gefunden habe.
Die Behörde hat ihren Akt mit der Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vorgelegt.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung, die nunmehr als Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gilt, ist mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG). Dieses führt das anhängige Berufungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) anzuwenden (§ 17 und § 38 VwGVG).
Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes sind für Übertretungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) einerseits und Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes (Spruchpunkt 2.) andererseits zwei verschiedene Richter zuständig. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, ergeht zur Aktenzahl LVwG-ZT-13-3020 eine gesonderte Entscheidung. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte stellen die auf den Lärm bezughabenden Bestimmungen der Polizeigesetze der Länder reine „Auffangtatbestände“ dar und sind auf jene Maßnahmen der Lärmabwehr beschränkt, die aus sicherheitspolizeilichen – nicht jedoch aus auf andere Verwaltungsmaterien bezogenen – Rücksichten notwendig sind. Somit kommt die zitierte Bestimmung nur dort zur Anwendung, wo die Erregung von störendem Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner Verwaltungsmaterien, z.B. des Verkehrswesens (Verkehrslärm), der Gewerbe- und Industrieangelegenheiten (Betriebslärm) oder des Bauwesens (Baulärm) zu beurteilen ist, und betrifft nur die Abwehr von nicht bereichsspezifischem Lärm („Wohnlärm“, „Freizeitlärm“). Die der Lärmbekämpfung dienenden Gesetzesvorschriften regeln sohin keineswegs umfassend und abschließend die Bekämpfung ungebührlicherweise erregten störenden Lärms. Sie enthalten grundsätzlich den – unausgesprochenen – Vorbehalt, nur soweit zu gelten, als nicht andere Vorschriften anderes regeln. Sie treten also gegenüber allen auf den einzelnen Gebieten erlassenen Lärmschutzvorschriften zurück (siehe zu alledem z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes mit den Sammlungsnummern 8155/1977 und 10614/1985).
Wie sich aus den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 ergibt, dienen diese nicht nur der Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, sondern auch von unzumutbaren Lärmbelästigungen (siehe z.B. dessen §§ 11, 12, 13, 21, 28, 29, 32, 37, 38 und 39). – In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird eine Übertretung des § 38 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010 angelastet, wonach die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist und der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen kann, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
Somit ist die Erregung störenden Lärmes durch pyrotechnische Gegenstände primär nach den Vorschriften des Pyrotechnikgesetzes zu beurteilen und kommt die landesgesetzliche Lärmschutzbestimmung des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz, die lediglich als subsidiärer Auffangtatbestand konstruiert ist, aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zur Anwendung, sodass eine Übertretung derselben gegenständlich nicht vorliegt (so auch schon UVS NÖ vom 16.2.2001, Senat-P-00-036), und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, und die dazu vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
