LVwG Niederoesterreich LVwG-S-847/001-2016

LVwG NiederoesterreichLVwG-S-847/001-201611.5.2016

AktG 1965, §254 Abs2
IPRG, §10
VStG 1991, §9 Abs1
AktG 1965, §254 Abs2
IPRG, §10
VStG 1991, §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.847.001.2016

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn UD, vertreten durch Frau Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29.10.2012, Zl. NKS2-V-12 9297/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.03.2016, Zl. Ra 2014/05/0002-7,

I.

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.

II.

den Beschluss gefasst:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

III.

Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29.10.2012, NKS2-V-12 9297/5, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CFA-AG mit Sitz in der Schweiz schuldig gesprochen, im Zeitraum vom 22.08.2011 bis 31.12.2011 ein bewilligungspflichtiges Bauwerk (eine Reithalle mit Zuschauerraum) ohne Baubewilligung benützt zu haben. Deshalb wurde über ihn gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt.

Dagegen erhob UD fristgerecht die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, welche das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG als Beschwerde behandelte.

Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gab das Verwaltungsgericht der Berufung insofern Folge, als die Geldstrafe auf 1.500 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und dementsprechend die Kosten auf 150 Euro herabgesetzt wurden.

Mit Erkenntnis vom 16.03.2016, Zl. Ra 2014/05/0002-7, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Das Verwaltungsgericht hat nunmehr in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus einem aktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten betreffend die Firma CFA ist ersichtlich, dass es sich bei diesem Unternehmen um eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in *** (Anschrift ***, CHE-***) handelt. Es besteht nach schweizerischem Recht ein Personalstatut. Der Beschwerdeführer vertritt seit 29.08.2000 selbstständig als ständiger Vertreter die inländische Zweigniederlassung in ***, ***, politische Gemeinde ***. Als vertretungsbefugtes Organ scheint TVH, geb. ***, auf. Unabhängig davon vertritt der Beschwerdeführer seit 23.04.1991 selbstständig als Prokurist beschränkt auf die Zweigniederlassung ***.

Die relevante Bestimmung des Aktiengesetzes lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2011 wie folgt:

§ 254:

(2) Gesellschaften, deren Personalstatut (§ 10 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978) nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren [18. Auflage], § 9 VStG, 213, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [10. Auflage], Rz 1035).

Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer ständiger Vertreter und Prokurist der österreichischen Zweigniederlassung der CFA-AG, während TVH deren vertretungsbefugtes Organ ist.

Als Prokurist ist der Beschwerdeführer entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels Organstellung jedenfalls nicht als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG einzustufen. Die Stellung des ständigen Vertreters im Sinne des § 254 Abs. 2 Aktiengesetz entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (§ 49 UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde.

Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wurde der Beschwerdeführer nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter. Als solcher haftet er nicht - wie ein organschaftlicher Vertreter - gemäß § 9 VStG.

Die von der Behörde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer sei als ständiger Vertreter gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen, trifft daher mangels einer Organstellung in der Gesellschaft nicht zu. Die Bestrafung erfolgte damit zu Unrecht.

Es musste daher das Straferkenntnis aufgehoben werden und war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die im Verfahren bestehende Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht im Sinne des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierte Rechtsprechung) gelöst wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte