VwGVG §27
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0146
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit welchem aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, die verhängte Strafe neu festgesetzt wurde, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz zur Last gelegt und über ihn gemäß § 10 Abs. 2 erster Strafsatz i.V.m. § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.
Demnach soll der Beschwerdeführer als Halter eines Hundes am ***, um 11.00 Uhr, in ***, ***, diesen nicht in einer Weise verwahrt haben, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet und unzumutbar belästigt werden können. Der Hund, ein Irish Setter-Rüde, lief aus dem Heurigenlokal „***“, wodurch ein Radfahrer der diesen zu spät sah, zu Sturz kam und sich dabei verletzte.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben und führte dieser Folgendes aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die gegenständliche Strafverfügung der BH X vom *** erhebe ich, ***, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, fristgemäß
EINSPRUCH
und begründe diesen wie folgt:
Ich bin mir keiner Schuld bewusst. Ich fordere Sie zur Vorlage von Beweisen auf.
Mit freundlichen Grüßen
***“
Die Bezirkshauptmannschaft X wertete diesen Einspruch als solchen gegen die Strafhöhe und hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, dem Einspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe neu mit € 30,-- festgesetzt wurde.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** fristgerecht Berufung erhoben. Im Wesentlichen führte er aus, dass die Annahme, sein Einspruch richtete sich lediglich gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe, falsch gewesen sei. Er habe niemals nur einen Einspruch gegen die Höhe der Strafe erhoben, sondern insgesamt gegen den gesamten Bescheid der ihm ein schuldbares Verhalten anlastete.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
§ 49 Abs. 2 VStG lautet:
„Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.“
Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. z.B. VwGH vom 22.04.1999, 99/07/0010; 24.10.2002, 99/15/0172 u.a.).“
Mit dem vorstehend zitierten Einspruch des Beschwerdeführers kann bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht von einem Einspruch, welcher sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich bereits aus diesem Einspruch, dass sich der Beschwerdeführer keiner Schuld bewusst sei. Es ist daher von einem Einspruch, welcher sich auch gegen die Schuld und nicht nur gegen das Ausmaß der Strafe richtet, auszugehen. Dies wird im Übrigen auch durch die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers bestätigt.
Ist dem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Strafe bekämpft wird, so ist der Behörde versagt, von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht.
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides war gemäß § 27 VwGVG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufzugreifen und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die belangte Behörde wird aufgrund der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG in der Folge das ordentliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und zu führen haben.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
