BauO NÖ 2014, §39 Abs1
BAO, §279 Abs1
BauO NÖ 2014, §39 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.565.001.2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Hubmayr über die Beschwerde der BS, vertreten durch Ing. Mag. Thomas Benda, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, vom 20. Mai 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. April 2016, Aktenzeichen 920-8/2/16, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Februar 2016, Zl.: 920-8/2/16, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Ergänzungsabgabe im Betrag von € 985,22 festgesetzt wird.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 39 NÖ Bauordnung 1996
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und Feststellungen:
Frau BS (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft *** in *** (EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nummer ***). Das Grundstück befindet sich entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** im Bauland‑Wohngebiet, ein Bebauungsplan wurde bisher nicht erlassen.
Das Grundstück *** (ebenso wie das Nachbargrundstück ***) entstand durch Teilung des damaligen Grundstückes ***. Im Jahr 1991 befand sich das damalige Grundstück *** bereits im Bauland-Wohngebiet, war jedoch noch unbebaut und landwirtschaftlich genutzt. Durch Grundabteilung des damaligen Grundstückes *** entstanden mehrere neugeformte Grundstücke, wie das verfahrensgegenständliche Grundstück *** (mit einer damaligen Fläche von 781 m²) und das benachbarte Grundstück *** (EZ ***).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 25. Juni 1991, Zl. 031‑4/3/91, wurden sämtliche neu geschaffenen Grundstücke zu Bauplätzen erklärt.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 25. Juni 1991, Zl. 920-85/3/91, wurde den damaligen Liegenschaftseigentümern für die neu geschaffenen Bauplätze auch die jeweilige Aufschließungsabgabe vorgeschrieben.
In der Folge wurde für das verfahrensgegenständliche Grundstück auch die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt.
Nach einer Grenzänderung zwischen den Katastralgemeinden *** und *** wurde die Fläche eines stillgelegten Werkskanals ins Bauland gewidmet. Die Trennstücke des damaligen Grundstückes *** wurden den angrenzenden Liegenschaften zugeschlagen. Der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ *** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 25. November 1998, 12 Nc 457/98d, eine Fläche von 240 m² zugeschrieben bzw. ins Grundstück *** einbezogen, welches damit eine Fläche von 1021 m² aufwies. Ein weiteres Trennstück des damaligen Grundstückes *** wurde der Nachbarliegenschaft EZ *** zugeschrieben bzw. ins Grundstück *** einbezogen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Oktober 2015 zu TZ 8056/2015 wurde das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft *** (EZ ***, Grst.Nr. ***) einverleibt.
Südlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft grenzen die beiden Grundstücke Nr. *** (gehört zur EZ. ***) und Nr. *** (EZ. ***). Beide Grundstücke haben denselben bücherlichen Eigentümer.
Während das Grundstück *** gemeinsam mit dem Grundstück der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 25. Juni 1991, Zl. 031-4/3/91, zum Bauplatz erklärt wurde, wurde für das ebenfalls im Bauland befindliche Grundstück *** bisher noch keine Bauplatzerklärung beantragt oder bewilligt. Für das Grundstück *** wurde bisher auch noch keine Baubewilligung erteilt, lediglich die Errichtung eines Carports wurde angezeigt.
Die Grundabteilung eines Trennstückes im Ausmaß von 115 m² vom Grundstück *** und Einbeziehung dieses Trennstückes in das verfahrensgegenständliche Grundstück *** wurde gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 im Oktober 2015 angezeigt. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** bestätigte die Nichtuntersagung der Änderung am 23. November 2015 durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf dem Teilungsplan. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 10. März 2016 zu TZ 1573/2016 wurde diese Grundabteilung gemäß dem vorgelegten Teilungsplan bewilligt. Durch die nunmehr erfolgte Einbeziehung eines Trennstückes des Grundstückes *** im Ausmaß von 115 m² ins Grundstück *** weist Letzteres eine Fläche von 1136 m² auf.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Februar 2016, Zl.: 920-8/2/16, wurde der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 NÖ Bauordnung 1996 in der Höhe von € 3.239,- aus Anlass der erfolgten Änderung der Bauplatzgrenzen vorgeschrieben.
Für die Berechnung der Ergänzungsabgabe wurde zur Ermittlung der neuen Berechnungslänge die aktuelle Fläche von 1136 m² zugrunde gelegt. Zur Ermittlung der Berechnungslänge vor der Änderung wurde ein Flächenausmaß von 781 m² angenommen. Weiters wurden ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 sowie ein Einheitssatz von € 450,- der Berechnung zugrunde gelegt.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 12. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach der ihr bisher erteilten Auskunft der Baubehörde lediglich für die nunmehrige Flächenveränderung von 115 m² eine Ergänzungsabgabe zu bezahlen sei. Dazu sei sie auch bereit, aber nicht mehr. Sie berufe sich auf die ihr erteilte Auskunft, auf die sie sich verlassen können müsse.
Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 25. April 2016, Aktenzeichen 920-8/2/16 – im Wesentlichen unter Verweis auf § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 – als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 erhob Frau BS durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe dem Grunde nach rechtswidrig sei, da sich weder die Anzahl der Bauplätze noch das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert hätten. Mit dem nunmehrigen Teilungsplan sei lediglich eine Teilfläche des Grundstückes *** ihrem Grundstück, welches nur ein Bauplatz gewesen sei und auch danach nur einer geblieben sei, zugeschrieben worden. Wenn eine Grundstücksfläche von einem Bauplatz abgetrennt und einem anderen hinzugefügt werde, so würden weder Anzahl noch Gesamtausmaß der Bauplätze verändert. Zudem sei im Juni 2015 von der Behörde erster Instanz die Auskunft erteilt worden, dass kein Abgabenrückstand bestanden habe.
Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe wider Erwarten grundsätzlich für zulässig halte, werde deren Berechnung und Höhe bekämpft. Die konkrete Abgabenberechnung sei aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich. Die Behörde habe zu Unrecht die falsche Fläche von 781 m² als Berechnungsgrundlage der früheren Berechnungslänge herangezogen, obwohl das Grundstück 1021 m² aufgewiesen habe. Dabei sei die Grenz- und Grundstücksveränderung aus dem Jahr 1998 unberücksichtigt geblieben, um eine höhere Abgabe zu lukrieren. Diesbezüglich werde jedoch die Verjährung der zugrundeliegenden Abgabenforderung eingewendet.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde am 1. Juni 2015 vorgelegt.
Am 25. Juli 2016 wurde der bezughabende Verwaltungsakt der Marktgemeinde *** einschließlich der vollständigen Bauakten zu den Liegenschaften *** (EZ ***, Grst.Nr. ***) und *** (EZ ***, Grst. Nr. ***; EZ ***, Grst.Nr.***) vorgelegt.
2. Beweisverfahren:
Am 29. August 2016 fand in der gegenständlichen Sache beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Beweis wurde dabei aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie die von der Marktgemeinde *** vorgelegten Aktenunterlagen sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme der Frau SK, Sachbearbeiterin im Abgabenamt und Bauamt der Marktgemeinde ***.
Insgesamt haben sich dabei für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel an Unbedenklichkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Aktenunterlagen sowie an der Richtigkeit der Ausführungen der Zeugin ergeben. Dementsprechend bestanden für das erkennende Gericht auch keinerlei Bedenken, die Ergebnisse des Beweisverfahrens den obigen Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.
3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
3.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(…)
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
3.2. NÖ Bauordnung 2014:
§ 11 Bauplatz, Bauverbot
(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
1. hiezu erklärt wurde oder
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war, oder
5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.
Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 5.
(…)
(5) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden, gilt Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
Abgaben
§ 38 Aufschließungsabgabe
(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird.
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.
Die Aufschließungsabgabe nach Z 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3 vorletzter Satz bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
…
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
o bis zu 0,8 1,5
o bis zu 1,1 1,75
o bis zu 1,5 2,0
o bis zu 2,0 2,5 und
o über 2,0 3,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte,
o eines 1,25 m breiten Gehsteiges,
o der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter.
Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen.
Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.
…
(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.
§ 39 Ergänzungsabgabe
(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel).
Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.
(…)
(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
3.3.
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2012 betreffend Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe:
Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wird mit € 450,-- festgesetzt.
4. Würdigung:
4.1. Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).
Den Spruch des angefochtenen Bescheides bildete die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 5. Februar 2016 betreffend die Festsetzung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe.
Die Abweisung als unbegründet ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte (z.B. VwGH 28.2.2007, 2003/13/0064; 2.9.2009, 2005/15/0035; 25.11.2009, 2005/15/0055), der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (z.B. VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115; 27.1.2012, 2011/17/0086; 25.4.2013, 2012/15/0161). Der gesamte Inhalt des Bescheides muss nicht wiederholt werden (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276).
Gegenstand der Berufungsentscheidung und damit Sache des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist dementsprechend ausschließlich die Festsetzung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe „für den neu geformten Bauplatz mit der Grundstücksnummer ***“. Zu prüfen ist daher, ob diese Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses voraus. Die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass ein Abgabenanspruch der Marktgemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und wann im gegenständlichen Fall eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin bzw. ein Abgabenanspruch der Marktgemeinde *** hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.
Tatbestand der konkreten Vorschreibung war die Änderung von Grundstücksgrenzen gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 für einen Bauplatz, durch welchen das Gesamtausmaß des Bauplatzes vergrößert wurde.
Nur ein als Bauland gewidmetes Grundstück kann Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sein. Dies trifft auf das verfahrensgegenständliche Grundstück vor und nach der Änderung der Grundstücksgrenzen jedenfalls zu.
Aufgrund der bereits vorhandenen Bauplatzerklärung steht die Bauplatzeigenschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstückes fest.
Der Tatbestand der Ergänzungsabgabe setzt keine gesonderte Bauplatzerklärung mehr voraus, sondern ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Grenzänderung durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf der Planausfertigung verwirklicht. Mit diesem Zeitpunkt tritt gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 auch der Abgabenanspruch ein. Im gegenständlichen Fall ist daher der Abgabenanspruch mit der Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung durch den Bürgermeister auf dem Teilungsplan bzw. der gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 eingebrachten Anzeige am 23. November 2015 entstanden.
Zum Beschwerdevorbringen, die Behörde habe im Juni 2015 bestätigt, dass damals keine Abgaben offen gewesen wären, ist festzuhalten, dass eine solche Auskunft damals nicht im Widerspruch zu einem erst danach eingetretenen Abgabenanspruch stehen konnte.
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt. Insbesondere bedeutet dies, dass für den gegenständlichen Fall die im November 2015 geltende Rechtslage, somit bereits die NÖ Bauordnung 2014 sowie der damals noch geltende Einheitssatz von € 450,- (nicht der ab Anfang 2016 verordnete Einheitssatz) maßgeblich sind.
Abgabenschuldner einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe ist gemäß § 38 NÖ Bauordnung 1996 der Grundstückseigentümer.
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht, im gegenständlichen Fall daher die Beschwerdeführerin, deren Eigentumsrecht am verfahrensgegenständlichen Grundstück vor Entstehen des Abgabenanspruches mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Oktober 2015, TZ 8056/2015, einverleibt wurde.
Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vorgebracht, dass sich durch die verfahrensgegenständliche Grenzänderung weder das Gesamtausmaß noch die Anzahl der Bauplätze verändert hätten.
Tatsächlich hat sich die Anzahl der Bauplätze nicht verändert. Ob sich das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert hat, hängt davon ab, ob die dem Bauplatz der Beschwerdeführerin neu zugeschriebene Teilfläche im Ausmaß von 115 m² vor dieser Grenzänderung bereits Bauplatz oder Teil eines Bauplatzes war.
Der Beschwerde ist insofern zuzustimmen, als bei Abtrennung einer Grundstücksfläche von einem Bauplatz und Einbeziehung derselben Fläche in einen anderen Bauplatz weder Anzahl noch Gesamtausmaß der Bauplätze verändert würden und damit auch der Abgabentatbestand nicht verwirklicht wäre.
Allerdings konnte festgestellt werden, dass die dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nunmehr zugeschriebene Teilfläche bisher nicht Teil eines Bauplatzes war. Bei dieser Teilfläche im Ausmaß von 115 m² handelt es sich um ein Trennstück des Grundstückes ***, welches bisher noch nicht zum Bauplatz erklärt worden ist.
Auch allenfalls konsenslos oder konsensgemäß (anzeigepflichtig) tatsächlich errichtete Bauwerke auf diesem Grundstück könnten dessen Bauplatzeigenschaft mangels Bauplatzerklärung nicht begründen, weshalb auch einem im Rahmen der Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins auf dem Grundstück *** mangels Relevanz nicht näher zu treten war.
Dementsprechend wurde durch die Zuschreibung dieser Teilfläche, welche davor nicht Teil eines Bauplatzes war, der verfahrensgegenständliche Bauplatz im Ausmaß von 115 m² vergrößert.
Es ist daher festzuhalten, dass der gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abgabenanspruch - aufgrund des erfüllten Tatbestandes der Vergrößerung des Gesamtausmaßes ihres Bauplatzes - dem Grund nach zu Recht besteht.
Die Ergänzungsabgabe errechnet sich gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung (vgl. dazu auch ausführlich in Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht-Praxiskommentar, S.200, zu § 39 Abs. 1) im vorliegenden Fall - Ausmaß des Bauplatzes A wird vergrößert um Grundstück(steil) B, es entsteht der neue Bauplatz AB (A+B) - nach der folgenden Formel:
EA = [√(A+B) - √A] x BKK x ES
Gemäß § 38 Abs. 4 NÖ Bauordnung ist die Berechnungslänge (BL) die Seite eines mit der Bauplatzfläche (BF) flächengleichen Quadrates (BL = √BF).
Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung ist von der Summe der neuen Berechnungslängen (bisheriger Bauplatz plus neu einbezogene Trennstücke) die Summe der damaligen Berechnungslängen (bisheriger Bauplatz) abzuziehen.
Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung geltenden Bauklassenkoeffizienten (BKK) und Einheitssatz (ES) multipliziert.
Für die Berechnung der Ergänzungsabgabe (EA) beträgt der Bauklassenkoeffizient (BKK) gemäß § 38 Abs. 5 iVm § 39 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,25.
Anzuwenden ist der im November 2015 geltende Einheitssatz (ES) von € 450,-.
Im gegenständlichen Fall lag vor der Teilung ein Bauplatz vor und liegt auch nach der Teilung nur ein Bauplatz vor, da das in den Bauplatz einbezogene Trennstück bisher nicht Teil eines Bauplatzes war.
Die Ergänzungsabgabe ist demnach wie folgt zu berechnen:
Die Fläche des Bauplatzes AB (Grundstück *** nach der nunmehr erfolgten Einbeziehung des Trennstückes des Grundstückes *** im Ausmaß von 115 m²) beträgt 1136 m².
Daraus ergibt sich die folgende neue Berechnungslänge:
√(A+B) = √(1021 + 115) = √1136 = 33,704599
Als Bauplatzfläche vor dieser anlassgebenden Änderung ist jene Fläche heranzuziehen, die vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht jene, die bei der letzten Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (oder Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Flächen bei Festsetzung einer Aufschließungsabgabe (oder Ergänzungsabgabe) bereits in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht.
Zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können nämlich – unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht – nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden.
Die zwischenzeitliche Flächenänderung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes im Jahr 1998 – nach der Festsetzung der Aufschließungsabgabe und vor der aktuell tatbestandsmäßigen Änderung – hätte schon damals einen gesonderten Tatbestand bzw. Vorschreibungsanlass einer Ergänzungsabgabe begründet. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben wäre ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld hinsichtlich dieser damaligen Veränderung (1998) die Person des Abgabenschuldners, die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) und nicht zuletzt die Frage einer allfälligen Festsetzungsverjährung zu klären und die diesbezügliche Abgabenschuld allenfalls gesondert bescheidmäßig geltend zu machen. Im Hinblick auf die seither verstrichene Zeitspanne wird jedoch diesbezüglich – im Sinne des Beschwerdevorbringens – bereits vom Eintritt der Festsetzungsverjährung auszugehen sein.
Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können somit frühere Versäumnisse (wie die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprüngliche Bauplatzfläche ist jene Fläche heranzuziehen, die vor Eintritt der aktuell anlassgebenden Änderung vorlag.
Die Fläche des Bauplatzes A (Grundstück *** vor der nunmehrigen Einbeziehung des Trennstückes) betrug 1021 m².
Daraus ergibt sich die folgende damalige Berechnungslänge:
√A = √1021 = 31,953091
Die Differenz der Berechnungslängen beträgt daher:
√(A+B) - √A = 33,704599 - 31,953091 = 1,751508
Diese Differenz der Berechnungslängen mal dem Bauklassenkoeffizienten (1,25) mal dem Einheitssatz (€ 450,-) ergibt die Höhe der Ergänzungsabgabe.
EA = [√(A+B) - √A] x BKK x ES
EA = 1,751508 x 1,25 x 450 = 985,22
Die vorzuschreibende Ergänzungsabgabe beträgt € 985,22.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.
4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die durchgeführte rechtliche Beurteilung im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sich im Übrigen auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.
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