NatSchG, §6 Z3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.107.2014
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Frist zur Entfernung des verfahrensgegenständlichen Objektes (grün-rot gestrichene Hütte auf Rädern) wird mit 31. März 2014 festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VG
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVG
§§ 6 Z 3 und 35 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11, in der Folge: NÖ NSchG 2000
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGG
Entscheidungsgründe:
I. Zum Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Bescheid vom *** trug die Bezirkshauptmannschaft X unter Spruchpunkt I. dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer auf, „auf seine Kosten, innerhalb von 4 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, den außerhalb vom Ortsbereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, abgestellten Wohnwagen (Bauwagen) zu entfernen und durch die Entfernung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen“. Unter Spruchpunkt II. verpflichtete die Behörde den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 für Erhebungen des Amtssachverständigen für Naturschutz am ***.
Begründend führte die Behörde hierzu zunächst aus, der Amtssachverständige für Naturschutz habe laut Erhebungsbericht vom *** festgestellt, dass an der nordwestlichen Ecke des Grst. Nr. ***, KG ***, ein mobiles Heim aufgestellt worden sei. Um das Heim in der Ausführung eines Baucontainers auf Rädern, welcher unmittelbar neben dem öffentlichen Weg, Gst. Nr. ***, KG ***, aufgestellt worden sei, sei zum Zeitpunkt der Besichtigung das Gras geschnitten gewesen. Der Container sei grün gestrichen; die Fenster seien rot gestrichen und mit Fensterläden verschlossen. Die Türen seien ebenfalls rot gestrichen. Laut § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 sei das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen verboten. Dies treffe hier zu.
Der Beschwerdeführer habe am *** eine Stellungnahme zu diesem Erhebungsbericht des Amtssachverständigen für Naturschutz abgegeben, in welcher er das Vorliegen eines mobilen Heimes gemäß § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 bestreite. Der Bauwagen diene als Lagerraum für Werkzeug, Pflanzenschutzmaterial und Ernteutensilien für den im Herbst 2009 angelegten Streuobstbestand von rund 40 jungen Bäumen verschiedener traditioneller alter Obstsorten. Der Beschwerdeführer verfüge neben dem Bauwagen über keine geeigneten Lagermöglichkeiten für die genannten Werkzeuge und Materialien und auch über kein geeignetes Transportfahrzeug. Im Bauwagen befinde sich lediglich eine spartanische Sitzgelegenheit, die aus der früheren Nutzung durch eine Baufirma stamme. Es gebe keine Liegemöglichkeit, keine Kochgelegenheit, keinen Wasser- oder Stromanschluss, keine Heizung und keine Sanitäranlagen. Dem Bauwagen fehle daher das typische Attribut eines „Heims“. Der Bauwagen biete eine flexible Möglichkeit, das in Rede stehende Grundstück zu bewirtschaften. Der Streuobstbestand benötige in den ersten Jahren besondere Pflege. Der Bestand könnte in einigen Jahren so weit etabliert sein, dass der Bauwagen nicht mehr benötigt werde; es sei grundsätzlich daran gedacht gewesen, den Bauwagen über den Winter vom Grundstück wegzubringen und im Frühjahr zu Beginn der Vegetationsperiode wieder aufzustellen. Der Bauwagen stehe in der nord-westlichen Ecke des Grundstückes Nr. ***. Dieses Grundstück grenze an die Liegenschaft der Familie […], also an den Ortsbereich, an. Da es sich um einen Weiler handle, sei nicht zutreffend, dass sich der Bauwagen eindeutig außerhalb des Ortsbereiches befinde.
Der Amtssachverständige für Naturschutz habe eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen des Beschwerdeführers abgegeben. Das in Rede stehende Objekt sei nach seiner Ansicht nichtsdestotrotz mit nicht mit den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 vereinbar. Zudem befinde sich das gesamte Grundstück eindeutig außerhalb des Ortsgebietes, da es sich bei einem Gehöft in Einzellage um kein Ortsgebiet handle.
Zusammenfassend führte die BH X begründend aus, sie gehe im gegenständlichen Fall davon aus, dass es sich bei dem aufgestellten Bauwagen um einen Wohnwagen und um kein mobiles Heim im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 handle. Der Bauwagen weise augenscheinlich eine Anhängevorrichtung, eine Achse und vier Räder auf, und sei somit zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen geeignet. Der Bauwagen erfülle somit die technischen Anforderungen an einen Anhänger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrgesetz 1967, nach dessen Definition ein Anhänger ein Fahrzeug sei, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt sei, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen werde. Bei einem Mobilheim handle es sich nach der Definition des § 3 Abs. 1 Z 12 NÖ Bauordnung 1996 um eine zum Bestimmungsort überführte, für den Aufenthalt von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genüge, aber selbst noch über Mittel zur Beweglichkeit in Form einer Anbringungsmöglichkeit für Räder verfüge. Da weder nach dem NÖ NSchG 2000 noch nach anderen Materiengesetzen der Begriff „Wohnwagen“ rechtlich definiert sei, der Bauwagen jedoch auch nach den Angaben des Beschwerdeführers eine Sitzgelegenheit aufweise und grundsätzlich für den Aufenthalt vom Personen geeignet sei, gehe die Behörde davon aus, dass es sich hierbei um einen Wohnwagen im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 handle. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung sei das Aufstellen eines Wohnwagens im Grünland außerhalb vom Ortsbereich und außerhalb von genehmigten Campingplätzen verboten. Der Ortsbereich sei in § 6 NÖ NschG 2000 definiert als baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes. Im gegenständlichen Fall sei der Bauwagen in der nord-westlichen Ecke des Grundstückes Nr. ***, KG ***, abgestellt. Dieses Grundstück grenze an Grst. Nr. *** bzw. ***, KG ***, an, auf denen sich ein Gehöft in Einzellage befinde. Der Bauwagen sei nach der gesetzlichen Definition des Ortsbereiches somit jedenfalls außerhalb des Ortsbereiches aufgestellt und ändere eine Aufstellung des Bauwagens an der nord-östlichen Ecke des Grundstückes nichts an der Sach- und Rechtslage. Der Entfernungsauftrag sei daher aufgrund der genannten Gesetzesbestimmung zu erteilen gewesen.
Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, es handle sich beim gegenständlichen Bauwagen nicht um einen Wohnwagen, weil dieser weder als solcher genutzt werde noch benutzbar sei. Der Bauwagen werde auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ausschließlich als Lagerraum für Utensilien die für die Pflege der jungen Obstbäume und der Streuobstwiese erforderlich seien, verwendet. Der Bauwagen sei die einzige Lagermöglichkeit für die Gegenstände, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf diesem Grundstück benötigt würden. Im Bauwagen seien lediglich sehr einfache Sitzgelegenheiten vorhanden. Es gebe darüber hinaus keine Ausstattung, die ein „Wohnen“ im Sinne eines Wohnwagens zulassen würde. Zum Thema Ortsbereich werde darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Einzelhof, sondern um einen Weiler handle, da etwa 200 m in Richtung *** ein weiterer Bauernhof liege. Es bestünde die Möglichkeit, den Bauwagen näher zum Nachbarhof zu stellen und damit an den Ortsbereich anzuschließen.
II. Zu den Rechtsgrundlagen:
Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:
„Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
[…]
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
[…]“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
§ 6 Z 3 und § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lauten:
„§ 6
Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
[…]
3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;
[…]“
„§ 35
Besondere Maßnahmen
[…]
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
[…]“
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“.
III. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Die Berufung an die NÖ Landesregierung in Angelegenheiten des NÖ NSchG 2000 stellte bis zum 31. Dezember 2013 ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar.
Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung in Naturschutzangelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
2. In der Sache:
Der vorliegende Sachverhalt ist hinsichtlich der hier zugrundeliegenden Rechtsfrage grundsätzlich mit jenem vergleichbar, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 95/10/0055 vom 29.5.1995 zugrundelag. Im dortigen Fall hatte die Bezirkshauptmannschaft X einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag für eine auf einem Einachsanhänger montierte, im Grünland aufgestellte Holzhütte erlassen; diese auf Rädern montierte Holzhütte war im Verfahren als Mobilheim im Sinne des NÖ NSchG 1976 qualifiziert worden. Der dortige Beschwerdeführer hatte vorgebracht, er sei als Landwirt tätig und habe infolge seines Alters und des gesundheitlichen Zustandes seiner Gattin eine Gerätehütte aufgestellt, da die landwirtschaftlich genutzte Fläche ein Zufahren mit einem Fahrzeug sowie das Be- und Entladen und den Transport von Gartengeräten bzw. Geräten, welche zur Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche erforderlich seien, nicht zulasse; Mobilheime im Sinne des NÖ NschG müssten einen gewissen Mindeststandard aufweisen, nicht jeder Bretterverschlag könne als Mobilheim bezeichnet werden. Der naturschutzbehördliche Entfernungsauftrag wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis bestätigt; ein bestimmter Mindeststandard sei für das Vorliegen eines mobilen Heimes nicht gefordert, angesichts des Umstandes, dass das Objekt des Beschwerdeführers alle Tatbestandsmerkmale eines mobilen Heimes aufweise, sei der Umstand, dass es für die Aufbewahrung von Gartengeräten benützt werde, rechtlich ohne Belang.
Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich beim gegenständlichen Bauwagen nicht um einen (von der BH X als solchen qualifizierten) Wohnwagen, weil dieser weder als solcher genutzt werde noch benutzbar sei. Der Bauwagen werde auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ausschließlich als Lagerraum für Utensilien die für die Pflege der jungen Obstbäume und der Streuobstwiese erforderlich seien, verwendet, und sei die einzige Lagermöglichkeit für die Gegenstände, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf diesem Grundstück benötigt würden. Im Bauwagen seien lediglich sehr einfache Sitzgelegenheiten vorhanden. Es gebe darüber hinaus keine Ausstattung, die ein „Wohnen“ im Sinne eines Wohnwagens zulassen würde.
Zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass es aus der Sicht des Naturschutzes auf die aktuelle Benützung bzw. Benützbarkeit eines Objektes wie des in Rede stehenden als Wohnwagen oder Mobilheim nicht ankommt: Der Schutzzweck der naturschutzrechtlichen Norm stellt auf eine Vermeidung der Verhüttelung der freien Landschaft, und damit in erster Linie auf das äußere Erscheinungsbild eines derartigen Objektes ab. Nach Liehr/Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz 1976, § 3 Anm. 9, sind unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind (vgl. dazu auch VwGH vom 27.11. 2012, Zl. 2009/10/0259-6). Maßgeblich ist daher, dass das betreffende Objekt von seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner größenmäßigen Ausgestaltung her dazu geeignet ist, zumindest dem Aufenthalt von Personen dienen zu können; eine gewisse Mindestausstattung mit Schlaf- oder Kochgelegenheiten, Sanitäranlagen u.dgl. ist daher für die Qualifikation als Mobilheim oder Wohnwagen im Sinne des NÖ NSchG nicht erforderlich (siehe dazu auch das oben zitierte Erk. des VwGH vom 29.5.1995, Zl. 95/10/0055, „ein bestimmter Mindeststandard ist für das Vorliegen eines mobilen Heimes nicht gefordert“, oder auch VwGH vom 29.4.1985, Zl. 85/10/0064: „Es kommt nicht darauf an, ob die mobilen Heime oder Wohnwagen tatsächlich benützt werden oder nicht“).
Wiewohl das Anliegen des Beschwerdeführers, die zur Bewirtschaftung seiner Streuobstwiese nötigen Gerätschaften möglichst raumnahe unterzubringen, grundsätzlich nachvollziehbar ist, ist dieses Argument daher aus naturschutzrechtlicher Sicht im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur unbeachtlich, da es nicht darauf ankommt, welcher Nutzung ein Objekt wie die verfahrensgegenständliche auf Rädern stehende Hütte derzeit zugeführt ist, sondern darauf, dass das Objekt von seiner Größe, Ausgestaltung und äußerem Erscheinungsbild her grundsätzlich dazu geeignet ist, dem Aufenthalt von Personen dienen zu können.
Die Bezirkshauptmannschaft X hat daher zu Recht den gegenständlichen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag für die in Rede stehende Hütte erlassen, wobei es angesichts desselben Verfahrensergebnisses aus naturschutzrechtlicher Sicht dahingestellt bleiben kann, ob die Hütte als Wohnwagen oder als Mobilheim zu qualifizieren ist.
Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Auszug aus dem Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich sowie den im Akt befindlichen Fotos ist darüberhinaus ersichtlich, dass es sich beim Aufstellungsort der gegenständlichen Hütte in der nordwestlichen Ecke des Grst. Nr. ***, KG ***, eindeutig um eine Lage außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des § 6 NÖ NSchG 2000 handelt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden, wobei gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 eine neuerliche angemessene Frist zur Ausführung der angeordneten Leistung festzusetzen war.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die unter III.2. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
