LVwG Niederoesterreich LVwG-AV-1030/001-2015

LVwG NiederoesterreichLVwG-AV-1030/001-201510.2.2016

PSchG NÖ 1973, §53 Abs1
PSchG NÖ 1973, §53 Abs3
PSchEGG, §8
PSchG NÖ 1973, §53 Abs1
PSchG NÖ 1973, §53 Abs3
PSchEGG, §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1030.001.2015

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde *** gegen den Bescheid der Obfrau der Neuen Mittelschulgemeinde *** vom ***, Zahl: ***, betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für das Kalenderjahr *** zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Obfrau der Neuen Mittelschulgemeinde *** vom *** wurde der Stadtgemeinde *** der Anteilsbetrag am Fehlbedarf der neuen Mittelschulgemeinde ***, welcher im Voranschlag *** ausgewiesen sei, für die sprengelangehörige Schülerin ***, geboren am ***, mit Euro 3.190,-- vorgeschrieben.

Es wurde dargelegt, der Schulausschuss der Neuen Mittelschulgemeinde *** habe gemäß § 48 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz in der Sitzung am *** den Voranschlag für ***, welcher im ordentlichen Haushalt einen Fehlbedarf von Euro 1.616.400,-- und im außerordentlichen Haushalt Euro 0,-- ausweise, genehmigt. Die Aufteilung dieses Fehlbedarfes auf die beteiligten Gemeinden habe gemäß § 46 Abs. 1 und 3 NÖ Pflichtschulgesetz im Verhältnis der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der in der beteiligten Gemeinde wohnhaften Schüler zu erfolgen. Für aus sprengelfremden Gemeinden stammende Schüler sei ein Schulerhaltungsbeitrag festzusetzen, der gemäß § 52 Abs. 2 NÖ Pflichtschulgesetz die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen dürfe.

Gemäß § 53 Abs. 1 leg. cit. habe für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen sei, die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Gemäß § 53 Abs. 3 leg. cit. fänden für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.

In der Begründung des bekämpften Bescheides wird weiters ausgeführt, dass 506 Schüler im Schuljahr ***/*** die Neuen Mittelschulen in *** besucht hätten. Unter Zugrundelegung des im Voranschlag *** ausgewiesenen Fehlbedarfes im ordentlichen Haushalt von € 1.616.400,-- und im außerordentlichen Haushalt von € 0,-- ergebe sich pro Schüler ein Anteilsbetrag von € 3.194,47 im ordentlichen Haushalt und € 0,-- im außerordentlichen Haushalt. Da von der Stadtgemeinde *** im Schuljahr ***/*** die im Spruch angeführte Schülerin die Neue NÖ Mittelschule *** besucht habe, ergebe sich der festgesetzte gerundete Anteilsbetrag.

In der Begründung des Bescheides wird in der Wiedergabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens auch ausgeführt, dass die Schülerin *** zum Zeitpunkt der Voranschlagserstellung für *** mit Hauptwohnsitz im Landesjugendheim *** in *** und jeweils mit Nebenwohnsitz in ***, ***, und in ***, *** gemeldet gewesen sei. Die Hautwohnsitzmeldung bei ihrer Mutter an der zuletzt genannten Adresse in *** sei am *** erfolgt. Die Schülerin besuche nach den Angaben des Landesjugendheimes *** regelmäßig an zwei Wochenenden im Monat ihre Mutter in ***.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Stadtgemeinde *** vom ***. In der Begründung wird vorgebracht, dass der Hauptwohnsitz bzw. der Nebenwohnsitz das Kriterium für die Festsetzung der Umlagevorauszahlung bzw. des Schulerhaltungsbeitrages sei. Das maßgebliche Kriterium für die Festlegung stelle aber der Umstand dar, von wo aus das Kind regelmäßig den Unterricht besuche. Aus Sicht der Beschwerdeführerin erfolge dies aus dem Landesjugendheim *** in ***. Im bekämpften Bescheid werde auch der Tatsache nicht widersprochen, dass das Kind aus dem Standort Landesjugendheim *** die Schule in *** besucht habe.

Mit Schreiben vom *** legte die Obfrau der Neuen Mittelschulgemeinde *** die Beschwerde unter Anschluss einer Kopie des Bescheides (ohne Voranschlag und Namensverzeichnis) und den im Zuge des Ermittlungsverfahrens geführten Schriftverkehr vor. Im Vorlageschreiben wird von der Obfrau der Neuen Mittelschulgemeinde *** vorgebracht, dass seitens der Beschwerdeführerin nach Einräumung des Parteiengehörs vor Bescheiderlassung keine Erklärung abgegeben worden sei.

In Ergänzung zu den Ermittlungen der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Stellungnahme des Landesjugendheimes *** zur Frage der Intensität der Kontakte der Schülerin *** zu ihrer Mutter eingeholt. Mit Schreiben der Leitung des Landejugendheimes *** vom *** wurde eine Liste mit der Angabe jener Tage innerhalb des Zeitraumes vom *** bis *** übermittelt, die die Schülerin *** bei ihrer Mutter in *** verbracht hat. Damit wird die von der belangten Behörde die in die Begründung des bekämpften Bescheides aufgenommene Feststellung, dass die Schülerin regelmäßig ihre Mutter in *** besucht, bestätigt.

Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes lauten:

„§ 5

Erhaltung

(1) Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2) ….“

„§ 8

Schulsprengel

(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.

(2) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.

(3) Der Schulsprengel besteht aus

  1. 1. einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus
  2. 2. einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder
  3. 3. Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.

(4) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.

(5) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.

(6) ….

(7) ….

(8) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.

(9) Als sprengelangehörig gelten Schüler

  1. a) die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,
  2. b) mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,
  3. c) der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,
  4. d) von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,
  5. e) einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.

(10) Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.

(11) Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. ….

(12) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen

  1. a) der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder
  2. b) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder
  3. c) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.

(13) Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört.

(14) ….“

„§ 46

Aufteilung des Schulaufwandes

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.

(3) Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.

(3a) Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.

(4) Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft zu gleichen Teilen zugrunde zu legen.

Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden

(5) ….

§ 47

Übereinkommen

(1) Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen.

(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 48

Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1) Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.

(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.

(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.“

„§ 50

Sonstige Schulerhaltungsbeiträge

(1) Für Schüler, die gemäß § 8 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“

„§ 52

Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler

(1) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.

(2) Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.

(3) Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.

(4) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.

§ 53

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler

(1) Für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“

Die Schülerin *** wohnte zu Beginn des Schuljahres ***/*** in der Außenstelle des Landesjugendheimes *** an der Adresse in ***, ***. Die Außenstelle des Landesjugendheimes *** mit der Adresse ***, ***, liegt in der Stadtgemeinde ***. Unstrittig ist auch, dass die Schülerin *** zu Beginn des Schuljahres ***/*** die Neue NÖ Mittelschule ***, ***, besuchte.

Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10, legt den Sprengel der Neuen Mittelschulen *** wie folgt fest:

„Artikel I

In nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der folgenden Kennzeichnung eine Schulgemeinde gebildet wird:

Standort (x Schulgemeinde)

Pflichtsprengel (* Berechtigungssprengel)

Verwaltungsbezirk ***

x ***

***

***

***

Gemeinde *** mit Ausnahme des südlich der *** gelegenen Gebietes der Katastralgemeinde ***, jedoch mit der *** und dem Hof ***; von der Gemeinde *** die Katastralgemeinde *** mit Ausnahme des Dorfes ***, der *** und des ***; die Gemeinde *** mit Ausnahme der Katastralgemeinde ***, der *** der Katastralgemeinde *** und der *** der Katastralgemeinde ***; die Gemeinde *** mit Ausnahme des Gebietes südlich des Höhenzuges des *** und seiner westlichen Verlängerung; die Gemeinde *** mit Ausnahme der ***, ***, *** und *** und des ***; von der Gemeinde *** die Dörfer *** und *** und die ***

Die Schülerin *** wohnte im Schuljahr ***/*** im Pflichtsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen der Neuen Mittelschulgemeinde ***. Sie gehörte somit gemäß § 8 Abs. 8 des NÖ Pflichtschulgesetzes dem Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen der Neuen Mittelschulgemeinde *** an. Da sie an der Unterkunft mit der Adresse ***, ***, wohnte und somit von dort aus die Neue Mittelschule ***, ***, besuchte, handelt es sich um keinen sprengelfremden Schulbesuch.

Laut dem Zentralen Melderegister war die Schülerin *** von *** bis *** in ***, *** mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Mit Hauptwohnsitz war sie vom *** bis *** in ***, ***, gemeldet. Seit *** ist sie mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet.

Da jedenfalls zum Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres ***/*** die Unterkunft an der Adresse in ***, ***, eine Außenstelle des Landesjugendheimes *** war, wohnte die Schülerin auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel der von ihr besuchten Schule.

Gemäß § 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Art. 151 Abs. 9 B-VG) hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

§ 53 Pflichtschulgesetz wurde 1996 geändert, und zwar in Entsprechung einer Änderung des § 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, welcher lautet:

„§ 8. (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

(2) Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 13 Abs. 7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung) statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, und
  2. 2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

(3) ….

(4) ….“

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes vom 19. Mai 1993 wird Folgendes festgehalten:

„Die vorgesehenen Neuregelungen im Bereich des Schulpflichtgesetzes und des Schulorganisationsgesetzes sollen den Eltern das Recht einräumen, ihre Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entweder in eine Sonderschule oder in eine Volksschule, die den erforderlichen sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann, zu geben.

Sofern die übliche Sprengelvolksschule im konkreten Fall den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann, jedoch eine entsprechende Volksschule, die das Kind besuchen kann, zur Verfügung steht, muss Vorkehrung getroffen werden, dass die den Förderbedarf deckende Schule ohne Probleme für die Erziehungsberechtigten besucht werden kann.

Die derzeitige Regelung schränkt die Beteiligung einer Gemeinde am Schulsachaufwand einer anderen Gemeinde stark ein, sodass es in Einzelfällen zu einer nicht gerechtfertigten zusätzlichen Belastung von Gemeinden kommt, die im Regelfall für die Tragung des Schulaufwandes zuständig sind. Die Neuregelung soll auch für die Sonderfälle einen entsprechenden Kostenausgleich ermöglichen; dies bedeutet, dass die Landesgesetzgebung für alle oder nur für einzelne Fälle Regelungen treffen kann, wobei auch die bisherige Regelung betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften bestehen bleiben kann.“

§ 53 NÖ Pflichtschulgesetz ist lediglich eine Bestimmung betreffend zumutbarer Kostentragung bzw. Kostenbeteiligung anderer Gemeinden außerhalb des betreffenden Sprengels. Da es für Gemeinden mit Jugendwohlfahrtseinrichtungen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führen würde, hat § 53 leg.cit. in Übereinstimmung mit § 8 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die Kostentragung der Wohnsitzgemeinde auferlegt. Diese würde auch die Kosten tragen, wenn die Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung nicht erfolgt wäre und der Schüler eine Schule aus dem eigenen Sprengel besucht hätte. Die Gesetzesbestimmung geht daher immer von dem Wohnsitz aus, der zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung bestanden hat bzw., falls dieser geändert wird, von dem neuen Wohnsitz.

§ 53 NÖ Pflichtschulgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Ort der Jugendwohlfahrtseinrichtung, an dem ein Schüler wohnt, und dem Hauptwohnsitz, der (in der Regel) bei den Eltern oder einem Elternteil, eventuell auch anderen Erziehungsberechtigten (z.B. Großeltern), ist.

Gemäß Art. 6 B-VG und § 1 Abs. 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Die Einweisung in ein Jugendwohnheim ist naturgemäß „volle Erziehung“ und bedingt, dass die Erziehungsberechtigung in diesem Ausmaß von den Kindeseltern bzw. einem Elternteil auf die Jugendwohlfahrt übergeht. Den Kindeseltern wird der weitere Kontakt zu dem betreffenden Kind während des Heimaufenthalts nur gewährt, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich bzw. positiv ist. Ist der Aufenthalt für das Kind in dem Jugendheim nicht mehr erforderlich, so kann das Kind wieder in den Haushalt der Eltern bzw. des Elternteils oder eines anderen Erziehungsberechtigten zurückkehren.

Grundsätzlich sind Maßnahmen der Jugendwohlfahrt notwendige Eingriffe in das Leben eines Minderjährigen zu dessen Schutz bzw. bestmöglicher Entwicklung, die durch die Erziehungsberechtigten entweder gefährdet ist oder nicht ermöglicht werden kann.

Die Maßnahmen sollen jeweils nur für den unbedingt erforderlichen Teil der Erziehung und nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum erfolgen. Demgemäß wird auch in Fällen der Übernahme der vollen Erziehung durch den Wohlfahrtsträger und damit durch Einweisung in ein Jugendheim regelmäßig von der Jugendwohlfahrtsbehörde geprüft, welche Fortschritte der Minderjährige macht, wie sich die Beziehung zu den Eltern entwickelt und wann eine Rückführung möglich ist.

Regelmäßige Kontakte durch Besuche, Telefonate, Briefe oder auch teilweise Aufenthalte bei den Eltern in der elterlichen Wohnung sind von großer Wichtigkeit um die Beziehung zu den Eltern zu erhalten und zu verbessern. Die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sollen lediglich Hilfestellungen für Eltern und Kinder sein, die aufgrund der Beziehung zu den Eltern – unabhängig von der Intensität – ihren Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Erziehungsberechtigten/der Eltern/des Elternteils haben.

Der Hauptwohnsitz von Kindern ist grundsätzlich am Hauptwohnsitz der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, auch wenn sie im Rahmen einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt für eine nicht näher bestimmbare Zeit an einem anderen Ort wohnen; dies selbst dann, wenn dort eine Hauptwohnsitzmeldung erfolgt sein sollte.

Die Hauptwohnsitzgemeinde der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist daher in erster Linie zur Zahlung des Schulerhaltungsbeitrages heranzuziehen. Nur dann, wenn kein Anknüpfungspunkt des Kindes zum Wohnsitz der Eltern oder Erziehungsberechtigten besteht, wird deren Wohnsitzgemeinde nicht zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet werden können.

Selbst wenn die Hauptwohnsitzmeldung am Ort der Jugendwohlfahrtseinrichtung (mangels anderen Anknüpfungspunktes) oder an einem anderen Ort ursprünglich zu Recht erfolgt sein sollte, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dies auch noch zu dem für die Vorschreibung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 46 Abs. 3 erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz) – das ist hier der Schulbeginn des Schuljahres ***/*** – gilt.

Dass der Hauptwohnsitz der Schülerin *** weder am Sitz der Jugendwohlfahrtseinrichtung in der Marktgemeinde ***, noch an der Außenstelle der Jugendwohlfahrtseinrichtung in der Stadtgemeinde *** – an welcher die Schülerin zum relevanten Zeitpunkt wohnte – sondern vielmehr am Wohnsitz ihrer Mutter liegt, wurde von der Neuen Mittelschulgemeinde *** vor Erlassung des bekämpften Bescheides, ausreichend ermittelt. Der Kontakt der Schülerin zu ihrer Mutter in *** erfolgt regelmäßig, sodass die oben beschriebenen für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes erforderlichen Anknüpfungspunkte (überwiegendes Naheverhältnis) vorliegen.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, maßgebliches Kriterium für die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages sei, von wo aus der Schüler regelmäßig den Unterricht besucht, so ist dem der klare Wortlaut des § 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes entgegen zu halten.

Wie die Ermittlungen der belangten Behörde nämlich schlüssig ergeben haben, wohnte die Schülerin *** zum hier entscheidenden Zeitpunkt (Beginn des Schuljahres ***/***) auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel der Neuen NÖ Mittelschulen *** und liegt der Hauptwohnsitz (auf Grund des aufrechten regelmäßigen Kontaktes der Schülerin zu ihrer Mutter) zu diesem Zeitpunkt in der Stadtgemeine ***.

Die belangte Behörde hatte daher gemäß § 53 Abs. 1 und 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes der Stadtgemeinde *** den Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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