LVwG Niederoesterreich LVwG-AB-13-0006

LVwG NiederoesterreichLVwG-AB-13-000620.1.2015

AWG 2002, §62 Abs2
AWG 2002, §53 Abs1
AWG 2002, §62 Abs2
AWG 2002, §53 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.13.0006

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)

§§ 62 Abs. 2, 52ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erging an die *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der folgende Auftrag:

„Die nachfolgend aufgelisteten auf der Parzelle ***, KG *** konsenslos gelagerten Materialien sind bis spätestens *** nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und entsprechende Entsorgungsnachweise der Behörde vorzulegen.

Rd. 3.000 m³ gesiebtes Betonbruchmaterial mit Feinanteilen

Gebrochener Ziegelschutt im Gesamtausmaß von rd. 700 m³

Noch zu brechendes Ziegel-Rohmaterial im Ausmaß von rd. 300 m³

rd. 30 m³ Häckselgut und

rd. 60 m³ Freinsand vermischt mit geringem Ziegelbruch.“

Dieser auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. AWG 2002 erlassene Maßnahmen-auftrag wurde mit Erhebungen der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X begründet, und sei von der belangten Behörde eine entsprechende Verfahrungsanordnung am *** erlassen worden. Eine Überprüfung der Technischen Gewässeraufsicht am *** hätte ergeben, dass diesem Auftrag nicht entsprochen worden wäre.

Nach Wiedergabe des § 62 Abs. 2 AWG 2002 verwies die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass der behördlichen Anordnung vom *** nicht entsprochen worden wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig dagegen durch ihre rechtliche Vertretung erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, begehrte die *** die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides.

Begründet wurde das Rechtsmittel wie folgt:

Zur Ausschließung der aufschiebenden Wirkung:

Vorweg wird festgehalten, dass im bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG nicht ausgeschlossen wurde, weswegen ein Nachweis der Herstellung des von der einschreitenden Behörde geforderten Zustandes bis zum *** unterbleiben kann!

Zum Entfernungsauftrag:

Die Behörde verkennt mit dem hier bekämpften Bescheid die Gesetzesbestimmung des § 62 Abs. 2 AWG, weil dieser, wie auch bereits in der Überschrift des Paragraphen angeführt, die Überwachung von Behandlungsanlagen vorsieht! In Abs. 2 leg cit ist geregelt, dass die Behörde bei einem konsenswidrigen Betrieb einer Behandlungsanlage die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung (gemeint des Betriebes), bescheidmäßig zu verfügen hat.

Wie der klare Gesetzeswortlaut wiederspiegelt, handelt es sich hier um die Herstellung des gesetzmäßigen Betriebs der Behandlungsanlage durch die Nichteinhaltung von erteilten Auflagen für den Betrieb der Maschine! Von einer Herstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks, der eine Entfernung der auf der Liegenschaft zwischengelagerten Materialien, wie von der Behörde gefordert, rechtfertigen könnte, kann keine Rede sein! Dies wird durch die Judikatur des VwGH (VwGH vom 20.09.2012, GZ 2011/07/0235) zu der zitierten Gesetzesbestimmung untermauert und ist mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands die Einhaltung von Auflagen im Bewilligungsbescheid für den Betrieb einer Behandlungsanlage zu verstehen.

Ebenfalls darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass nicht die Berufungswerberin die Abbrucharbeiten an gegenständlichem Grundstück durchgeführt hat, wie auch der einschreitenden Behörde bereits mit Schreiben vom *** zur Kenntnis gebracht wurde, und die auf der Liegenschaft zwischengelagerten Materialien im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen. Die Berufungswerberin kann daher über die gegenständlichen Materialien nicht verfügen und damit keinesfalls Adressatin des Bescheids sein.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Über die Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am *** abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Geschäftsführers der *** und des Zeugen ***, sowie durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X mit der GZ ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ *** und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0006 und LVwG-AB-14-0822.

Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0006 und LVwG-AB-14-0822gemäß § 15 NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von *** vom ***, ***, wurde der *** eine abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002 für den Betrieb einer mobilen Brechanlage des Herstellers „***“, Type ***, zur mechanischen Aufbereitung von Baurestmassen erteilt. Gemäß Auflage 16) muss zu bewohnten Objekten ein Mindestabstand von 500 m eingehalten werden.

Aufgrund von lärmtechnischen Problemen beim Abriss des Krankenhauses *** am Anfallsort wurde von der *** mit der Pächterin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, der ***, vereinbart, dass die *** auf dieser Liegenschaft dieses Abbruchmaterial mit der mobilen Brechanlage des Herstellers „***“, Type ***, behandeln und lagern kann.

Im Zuge dieser Geschäftsbeziehung wurde auch vereinbart, dass die *** – zum Teil parallel mit den Aufbereitungsarbeiten betreffend das Abbruchmaterial aus *** - das im Besitz der *** stehende alte Gebäude einer ehemaligen Lackfabrik auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abreißt, die anfallenden Baurestmassen dort aufbereitet, wobei eine Trennung zwischen den Fraktionen Ziegelbruch, Betonbruch und Altholz festgelegt wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde *** die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bauhofes samt technischer Einrichtungen unter anderem für das Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Im mit diesem Bescheid genehmigten Projekt war beabsichtigt, am Standort der ehemaligen Firma *** Betriebsräumlichkeiten für eine Baufirma neu einzurichten. An der Nordseite des Grundstückes sollte entsprechend der Beschreibung und dem Plan Nr. *** ein Freilagerplatz neu eingerichtet werden. Auf der Freilagerfläche sollten im nördlichen Bereich Betonfertigteile und Pflastersteine, im südlichen Bereich Sand- und Schotter zwischengelagert werden.

In weiterer Folge wurden die vom Abriss des Krankenhauses *** stammenden Baurestmassen auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, verbracht, und dort mit der Brecheranlage der *** behandelt.

Im November *** wurde mit dem Abbruch der ehemaligen Lackfabrik auf dem Grundstück begonnen, und wurde die Maschine der Beschwerdeführerin in diesem Grundstücksbereich aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Baurestmassen vom Anfallsort *** noch nicht zur Gänze aufbereitet. Die Aufbereitung des Betonbruchs erfolgte nach Anfallsort nicht getrennt, sodass der von der Lackfabrik stammende Betonbruch, sowie der beim Abbruch des Krankenhauses *** anfallende gemeinsam mit der Brechanlage behandelt wurde. Zum Teil wurden auch Baurestmassen von anderen Baustellen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gelagert. Da die Brecheranlage auf einem anderen Ort benötigt wurde, wurden die Tätigkeiten auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im März *** vorerst eingestellt.

Ab *** wurde wieder mit Betonbrecharbeiten auf dieser Liegenschaft begonnen. Das ehemalige Fabriksgebäude war zu diesem Zeitpunkt zu ca 50 % abgerissen, und wurde zum Teil neues Material von anderen Baustellen angeliefert.

Von der technischen Gewässeraufsicht wurden am *** folgende Lagerungen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, auf ungedichteten Flächen vorgefunden: rd. 3.000 m³ gesiebtes Betonbruchmaterial mit Feinanteilen, gebrochener Ziegelschutt im Gesamtausmaß von rd. 700 m³, noch zu brechendes Ziegel-Rohmaterial im Ausmaß von rd. 300 m³, rd. 30 m³ Häckselgut und rd. 60 m³ Feinsand vermischt mit geringem Ziegelbruch.

Mit Verfahrensanordnung der Abfallrechtsbehörde vom *** wurde die ***, zur Entfernung der beim Lokalaugenschein am *** festgestellten Abfalllagerungen aufgefordert.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde der *** die Aufstellung und der Betrieb der mobilen Brecheranlage des Herstellers *** im Standort ***, ***, untersagt, sowie die Entfernung dieser Anlage aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Schreiben vom *** zurückgezogen.

Beim Lokalaugenschein am *** wurde festgestellt, dass seit der letzten Überprüfung lediglich ein Haufen von 60 m³ entfernt wurde und zusätzlich rd. 30 m³ Betonfertigteile gelagert wurden.

Am *** zeigte sich, dass augenscheinlich geringe Mengen an Ziegelbruchmaterial entfernt wurden, sowie auch Kies bzw Schottermaterial abtransportiert wurde. Bezüglich der Betonbruchablagerungen konnte festgestellt werden, dass neues Betonmaterial hinzugefügt wurde, sowie rd. 10 m³ Asphaltbruch bzw Asphaltschollen (von einer ehemaligen Straßendecke).

Am *** fand eine Überprüfungsverhandlung durch die Abfallrechtsbehörde statt, in welcher der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz die Entfernung sämtlicher Lagerungen forderte, da eine Verunreinigung von Boden und Gewässer durch die in diesen Materialien enthaltenen Schadstoffen sowie deren Versickerung aufgrund der Lagerdauer und -art befürchtet werden musste, wobei der Sachverständige sieben Haufwerke an Abfalllagerungen lokalisierte und verbal beschrieb. Der Akt wurde in weiterer Folge an die Bezirkshauptmannschaft X abgetreten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die ***, sowie die *** zur ungeteilten Hand zur Entfernung der vom Amtssachverständigen in der Verhandlung vom *** festgestellten Abfalllagerungen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, verpflichtet.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, sowie aus den übereinstimmenden, widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Geschäftsführer, welche sich mit den in den behördlichen Akten enthaltenen Fotodokumentationen decken.

Lediglich bestritten wurde die Feststellung, wonach die Lagerungen von der *** durchgeführt worden seien. Vielmehr wurde behauptet, dass diese im Verantwortungsbereich der *** stünden, welche die operative Gesellschaft sei. Die *** sei lediglich einer der beiden Komplementäre dieses Unternehmens und sei lediglich Eigentümerin des Fuhrparkes. Diese Behauptungen decken sind nicht mit dem Akteninhalt, insbesondere ist die *** Genehmigungsinhaberin der mobilen Brechanlage, sohin zum Betreiben der mobilen Anlage berechtigt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich die Tätigkeit der Handelsgesellschaft auf Eigentumsbegründungen beschränkt. Auch ist der im behördlichen Akt enthaltenen Korrespondenz mit beiden Unternehmen kein Hinweis enthalten, wonach die *** nicht zur operativen Geschäftsführung befugt sei, und wurde diese Behauptung erstmalig in der gerichtlichen Verhandlung aufgestellt, sodass lediglich von einer internen Aufgabenaufteilung auszugehen ist, welche nicht in der rechtlich geforderten Weise nach außen in Erscheinung trat.

Auch aus dem im behördlichen Akt enthaltenen Ausdruck der Präsentation der *** im Internet vom November *** lässt sich eindeutig ableiten, dass die operativen Geschäfte von diesem Unternehmen abgewickelt wurden.

6. Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 62 Abs. 2 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:

„Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.“

Vorweg ist festzuhalten, dass ein Auftrag nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 nicht nur rechtmäßig dann erteilt werden kann, wenn eine im Genehmigungsbescheid erteilte Auflage nicht eingehalten wird, sondern ist nach dieser Norm jede Konsenswidrigkeit in der Betriebsführung zu ahnden. Der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen, sodass das entsprechende Beschwerdevorbringen in dieser Norm keine Deckung findet.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den ErläutRV 1005 GP XXIV zu BGBl I 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen.

Die auf der Liegenschaft gelagerten Abfälle, welche von der Beschwerdeführerin auf diese gebracht, behandelt und gelagert wurden, stehen zweifelsfrei im Abfallbesitz der Rechtsmittelwerberin und ist hierfür – entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel - kein Liegenschaftsbesitz erforderlich.

Die von der Beschwerdeführerin auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagerten bzw behandelten Baurestmassen sind beim Abriss von Gebäuden angefallen, sodass bezüglich dieser Materialien im Zeitpunkt der Abbrucharbeiten Entledigungsabsicht an diesen Gebäudebestandteilen bestanden hat. Ob eine Aufbereitung dieser Baurestmassen und eine zulässige Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt geplant waren, ändert diese rechtliche Beurteilung nicht. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).

Bei den zwischengelagerten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind diese daher als Abfall anzusprechen.

Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff.

Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 62 Abs. 2 AWG 2002 ist der Betrieb einer Behandlungsanlage, welche im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes liegt. Außerhalb abfallrechtlich genehmigungspflichtiger Behandlungsanlagen hätte die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 einzuschreiten.

Gemäß §§ 52ff iVm 62 Abs. 2 AWG 2002 hat der Landeshauptmann die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen Maßnahmen dem Betreiber einer mobilen Behandlungsanlage aufzutragen. Ob im gegenständlichen Fall Entfernungsaufträge nach § 62 Abs. 2 leg cit rechtmäßig aufgetragen werden können, setzt voraus, dass die in Zusammenhang mit dem Betrieb der mobilen Behandlungsanlage errichteten Lagerungen dem „Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage“ zuzurechnen sind.

Gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche

Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002).

Laut § 37 Abs. 2 AWG 2002 entfällt eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Lager für Abfälle nur, wenn diese der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegen.

§ 52 AWG 2002 lautet wie folgt:

(1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. 1. Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;
  2. 2. Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;
  3. 3. allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;
  4. 4. eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;
  5. 5. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);
  6. 6. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.

(3) Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs.. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(6) Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. § 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.

(7) Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenkontrolle hat mindestens eine Vorortkontrolle zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenkontrollen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenkontrolle festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(8) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 oder 16 oder einer Verordnung nach § 23 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.. 3) beeinträchtigt werden.

§ 53 AWG 2002 bestimmt Folgendes:

(1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

(2) Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.

(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen Absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.

(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.

Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
  2. 2. „mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;

Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.

Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahrens (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung [R13 und D15 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002].

Weil die beschwerdegegenständlichen Lagerungen auch Abfälle enthalten, die nicht am Anfallsort, also am Ort der Entstehung, von der Beschwerdeführerin behandelt wurden, ist im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu klären, ob eine Lagerung der Abfälle auf dem Grundstück in *** durch die § 52-AWG-Genehmigung gedeckt ist. Es ist nämlich entscheidungswesentlich, ob die vorliegende mobile Anlagengenehmigung auch eine Lagertätigkeit (vor und nach der Behandlung) umfasst.

Genehmigungspflichtig sind nur solche mobilen Anlagen, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 AWG 2002 genannt sind. Den Erläuterungen zur Verordnung Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl II 2002/472, ist unter Hinweis auf VwSlg. 11.771 A/1985 zu entnehmen, dass dann, wenn mobile Anlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben werden, mögliche Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend tritt ab dem zweiten Einsatz einer mobilen Anlage eine Änderung einer genehmigten ortsfesten Anlage ein und wäre diese genehmigungspflichtig.

In dieser Zusammenschau kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass § 53 Abs. 1 AWG 2002 nur zum Aufstellen und zum Betrieb der mobilen Behandlungsanlage, also im konkreten Fall zur Durchführung der Brechtätigkeit, berechtigt. Der Genehmigungsinhaber kann zwar die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort aufstellen. Diese Berechtigung umfasst aber nicht eine umfassende Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Abfälle.

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 regelt Folgendes:

Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

    nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Die ErläutRV 984 BlgNr XXII. GP 92 führen aus, dass ein geeigneter Ort zur Sammlung von Abfällen zB Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße sind, ein geeigneter Ort zur Verwertung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage zB der Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen ist.

Demnach kann im Zusammenhang mit dem Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage ein „in Betracht kommender Standort“ nur der tatsächliche Anfallsort der Abfälle sein oder ein genehmigtes Zwischenlager.

Aus abfallrechtlicher Sicht macht es somit sehr wohl einen Unterschied, ob die mobile Anlage zum Abfall kommt oder der Abfall zur Anlage. Die Erleichterung des § 52ff AWG 2002 gegenüber der Genehmigungspflicht für ortsfeste Anlagen besteht also bei mobilen Anlagen darin, dass für den einmaligen Einsatz auf einem genehmigten Zwischenlager oder am Anfallsort für die Dauer von höchstens sechs Monaten keine zusätzliche abfallrechtliche Genehmigung für diese Tätigkeit benötigt wird.

Die beim Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage errichteten Abfalllagerungen vor und nach der Behandlungstätigkeit sind gesondert nach den Behandlungspflichten des §§ 15 Abs. 3 und Abs. 5 AWG 2002 zu betrachten.

Es mag wohl sein, dass die bloße vorübergehende Errichtung und das bloß vorübergehende Betreiben eines Lagers keine örtlich gebundene, sprich ortsfeste Einrichtung darstellt, und somit für dieses Vorhaben keine Genehmigung erteilt werden könnte.

Nachdem die Rechtsmittelwerberin ua Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage und nicht am Anfallsort gelagert hat, hat sie entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 AWG 2002 ein Zwischenlager errichtet und betrieben. Die in der Verhandlung vorgelegte gewerberechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Lagers umfasst lediglich die Lagerung von Betonfertigteile, Pflastersteine, Sand- und Schotter, nicht aber die Lagerung von Baurestmassen.

Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 vor, welche eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht der verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen in Frage stellen würde.

Ein Einschreiten des Landeshauptmannes als Abfallrechtsbehörde kann sich gemäß §§ 38 Abs. 7 iVm 73 Abs. 7 AWG 2002 nur auf den Betrieb einer mobilen Anlage oder auf den Betrieb einer stationären Anlage beziehen. Gegenstand eines nach §§ 62 Abs. 2 iVm 52 AWG 2002 vom Landeshauptmann erteilten Auftrages kann nur der Betrieb der mobilen Anlage sein. Die im Zusammenhang mit dem Betreiben einer solchen Anlage errichteten Lagerungen sind wie dargelegt nicht Teil dieser mobilen Betriebsanlage.

§ 73 Abs. 7 AWG 2002 bestimmt, dass für rechtswidrige Abfalllagerungen außerhalb einer Anlage die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, welche letztlich ihre Zuständigkeit auch durch die Bescheiderlassung vom *** in Anspruch genommen hat.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 aufzutragen. Welche Maßnahmen nunmehr im konkreten Fall erforderlich sind, ist an Hand der Behandlungspflichten des § 15 AWG 2002 zu prüfen, wobei aus § 15 Abs. 5 AWG 2002 nicht geschlossen werden kann, dass die in dieser Norm genannten Fristen ohne Betrachtung der zum Schutz der öffentlichen Interessen notwendigen Ausstattung einer Abfalllagerung ex lege berechtigen würden, da in dieser Behandlungspflicht normiert ist, dass sich die Rechtzeitigkeit der Übergabe an der Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu orientieren hat.

Dass der belangte Landeshauptmann außerhalb der in seinem Zuständigkeitsbereich stehenden Anlagen, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den angefochtenen Bescheid erlassen hat, belastet seine behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren Rechtsmangel.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.

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