JagdG Krnt 2000 §90 Abs6
JagdG Krnt 2000 §98 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.S2.1945.29.2022
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Senat 2 unter Vorsitz von xxx, der Berichterstatterin xxx, und xxx, als fachkundigem Laienrichter über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, geboren am xxx, xxx Nr. xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Disziplinarerkenntnis der Kärntner Jägerschaft vom 06.10.2021, Zahl: xxx, wegen des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres, nach Beratung am 07.03.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Im Disziplinarerkenntnis der Kärntner Jägerschaft vom 06.10.2021, Zahl: xxx, wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Inhaber einer Jagderlaubnis gemäß § 41 K-JG 2000 idgF im Gemeindejagdgebiet xxx, Jagdgebietsnummer xxx auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx wiederholt, und zwar im Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2017 Lockfütterungen durchgeführt, obwohl in diesem Gebiet Rotwild vorkomme.
Er habe hierdurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften (§ 98 Abs. 1 iVm § 61 c Abs. 1 K-JG 2000 idgF) und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen. Gemäß § 90 Abs. 6 lit c K-JG wurde über ihn die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieser Entscheidung verhängt.
Der Beschwerdeführer wurde von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe xxx die Jagderlaubnis für das Gemeindejagdgebiet xxx, JG-Nr. xxx erteilt, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei, freigesprochen.
Dieses Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und von seinem Rechtsvertreter am 28.09.2022 übernommen.
Die Beschwerde langte am 20.10.2022 in der Geschäftsstelle der Kärntner Jägerschaft ein. In der Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt:
„ Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens : Das bekämpfte Erkenntnis der Kärntner Jägerschaft ist mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet; die ausgesprochene Verurteilung ist tatsächlich nicht berechtigt. Soweit die Disziplinarbehörde erster Instanz Feststellungen getroffen hat, wird ausdrücklich jene auf Seite 2, dritter Absatz bekämpft, wonach der Disziplinarbeschuldigte im Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2017 auf dem Grundstück xxx der KG xxx Lockfütterungen mittels Obsttreber, Äpfel, Mais und Hafer durchgeführt hätte, weil er Schwarzwild ankirren wollte. Diese Feststellungen sind durch das Beweisverfahren nicht gedeckt; auf die dahinterstehenden Überlegungen wird unten noch einzugehen sein. Richtig ist aber, dass der Disziplinarsenat den richtigen Eindruck gewonnen hat, dass das Hauptbestreben des Anzeigers xxx jedenfalls darin gelegen war, sich eine gute Position für die Pachtung (für die nächste Jagdperiode) zu schaffen und aus diesem Grunde die gegenständlichen Anzeigen eingebracht hat. In diesem Sinne sind auch die von ihm vorgelegten Beweismittel bzw. Aussagen tatsächlich nicht für das gegenständliche Verfahren verwertbar, weil xxx, als Anzeiger, lediglich bestrebt war, die Position des Disziplinarbeschuldigten in ein „schlechtes Licht“ zu rücken und er auch nicht davor zurück gescheut hat, sein Amt als Jagdaufsichtsorgan, zu missbrauchen, indem er Jagdverfehlungen bzw. andere strafbare Handlungen, wie das unzulässige Nachstellen mit einer Wildkamera, über einen langen Zeitraum hinweg, das Unterlassen der Einbringung einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren Maßnahme er im Sinne des § 48 Abs. 6 K-JG verpflichtet gewesen wäre und eine falsche Zeugenaussage anlässlich der mündlichen Disziplinarverhandlung am 6.10.2021, weil er tatsächlich nicht stattgefundene Absprachen mit dem Bezirksjägermeister xxx behauptet, sohin mehrere Straftaten zu verantworten hat. Aufgrund dieser Fehlleistungen des Anzeigers xxx, welche allesamt, nach Ansicht des Disziplinarbeschuldigten, den Tatbestand des § 302 StGB begründen, hat der Disziplinarbeschuldigte gegen xxx zu Akt xxx, der Staatsanwaltschaft xxx, eine Strafanzeige wegen der Delikte der §§ 302 und 314 StGB eingebracht. Das dortige Verfahren ist derzeit noch anhängig. Im Ergebnis liegen daher tatsächlich keine verwertbaren Beweisergebnisse vor, welche die vorliegende Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten rechtfertigen. Aufgrund welcher Überlegungen die Behörde erster Instanz davon ausgeht, dass der Disziplinarbeschuldigte im Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2017 auf dem Grundstück xxx der KG xxx Lockfütterungen mittels Obsttreber, Äpfel, Mais und Hafer durchgeführt hätte, weil er Schwarzwild ankirren wollte, erscheint als nicht nachvollziehbar bzw. liegen hiezu keine Beweisergebnisse vor. Hiezu bringt der Disziplinarbeschuldigte vor, dass er ausgesagt hat, dass er schon gekirrt hätte; dies aber nicht um Rotwild zu erlegen, sondern um Schwarzwild anzukirren. Einen Zeitraum betreffend derartiger Handlungen hat der Beschuldigte nicht genannt. Hiezu wendet der Disziplinarbeschuldigte im Beschwerdeverfahren ein, dass jene Sautrommel, welche er angesprochen hat, sich bereits zu Beginn des Jagdpachtverhältnisses, sohin im Jahr 2010, an Ort und Stelle, befunden hat und nicht von ihm dort hingebracht wurde. Darauf hat der Disziplinarbeschuldigte sich im Rahmen seiner Aussage auch bezogen und zugestanden, dass seinerseits zu Beginn des Jagdpachtverhältnisses, nach seiner Erinnerung nach in den Jahren 2010 bis 2012, fallweise er versucht hat, Schwarzwild anzukirren. Jagdliche Verfehlungen im Zeitraum des Spruches, sohin in den Jahren 2016/2017, wie sich diese aus dem vorliegenden Erkenntnis ergeben, hat der Disziplinarbeschuldigte nicht zugestanden und liegen hierfür auch keine Beweisergebnisse vor. Unklar erscheint weiters auch, aufgrund welcher Erwägungen die Disziplinarbehörde erster Instanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die behaupteten Schwarzwildkirrungen einerseits in einem Gebiet, wo Rotwild vorkommt, stattgefunden hätten sowie andererseits, aus welchem Grunde hierauf auf das Grundstück Nr. xxx der KG xxx Bezug genommen wird. Hierzu hat es die Behörde erster Instanz unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen; dies allenfalls auch durch Abhaltung eines Ortsaugenscheines, um festzustellen, welches Grundstück vom Anzeiger gemeint ist und ob auf diesem Grundstück tatsächlich Rotwild vorkommt. Derartige Beweisergebnisse liegen nicht vor; die Behörde erster Instanz hat hiezu auch keine Beweisaufnahmen durchgeführt, worin der Disziplinarbeschuldigte eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt, welche zumindest abstrakt dazu geeignet ist, in der Sache selbst, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die Anzeige des xxx vom 9.4.2018 hat darauf abgezielt, dem Disziplinarbeschuldigten wesentliche Jagdverfehlungen, insbesondere dahingehend vorzuwerfen, aus welchen sich ergeben sollte, dass dieser eine Kirrung zum Zwecke der Erlegung von Rotwild betrieben hätte. Dahingehend hat xxx unrichtiger Weise darauf hingewiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte am 21.10.2016, 4.10.2017, 10.11.2017 und 7.12.2017 Rotwild erlegt und gemeldet hat. Dies entspricht zwar betreffend der erfolgten Abschüße, der Richtigkeit; diese Jagdhandlungen haben aber nichts mit den Kirrungen zu tun; dies hat die Disziplinarbehörde auch richtiger Weise erkannt. Die Disziplinarbehörde hat auch richtig festgestellt, dass der Disziplinarbeschuldigte kein Schwarzwild erlegt hat. Damit steht aber fest, dass die von xxx behaupteten Kirrungen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Der Disziplinarbeschuldigte hat im laufenden Ermittlungsverfahren bereits darauf hingewiesen, dass die von xxx betriebene „Verfolgung“, insbesondere der Einsatz von Wildkameras, im Sinne des Artikel IV. Ziff. 2 DSGVO unzulässig war, weil keine überwiegend berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestanden haben und eine Verhältnismäßigkeit nicht gegeben war. Eine derartige Verhältnismäßigkeit ist im Sinnen des § 12 Abs. 3 DSGVO insbesondere dann gegeben, wenn die Bildaufnahme ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur unmittelbaren Identifizierung von Personen eignen, gerichtet ist. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen bei der berechtigten Jagdausübung durch Jäger erfüllt sind, wenn ein Einsatz von Wildkameras ausschließlich zum Zwecke der Beobachtung des Wildes erfolgt (Wildbestandserhebung, Informationen über den Gesundheitszustand des Wildes) und nicht um unmittelbare oder mittelbare Personen zu identifizieren. Bilder von unbeaufsichtigten, identifizierten Personen dürfen nicht weitergegeben werden. Die Ausforschung von Personen zum Zwecke der Rechtsverfolgung (z.B. Beschädigung von Revieren) mittels Wildkamera stützt sich nicht auf diese Bestimmung, sondern kann gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 DSG zulässig sein, wenn sie dem Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten dient, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen und aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen erforderlich ist. Aufnahmen sind vom Verantwortlichen zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden, keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Eine länger als 72-Stunden andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen. Der für die Wildkamera Verantwortliche (meist der Jagdausübungsberechtigte) ist verpflichtet, intern ein schriftliches Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten zu führen, aus dem: der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen; die Zwecke der Verarbeitung (z.B. Wildbestandserhebung, Wildbeobachtung) sowie eine Beschreibung der Kategorien eventuell betroffener Personen hervorzugehen hat. Gegenständlich haben keine berechtigten Interessen zur Anfertigung von Lichtbildern, über einen Zeitraum von mehr als 13 Monaten bestanden. Die Verhältnismäßigkeit wurde bei weitem überschritten. xxx wäre dazu verpflichtet gewesen, sofern er vermeint, dass jagdliche Fehlleistungen vorliegen, als Jagdschutzorgan, im Sinne des § 48 Abs. 6 K-JG, Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Absprache mit dem Bezirksjägermeister, xxx, hat entgegen seiner (unrichtigen) Zeugenaussage nicht stattgefunden. xxx kann sich weiters nicht auf ein Hausrecht berufen, weil er nicht Grundstückseigentümer ist. Vom tatsächlichen Grundstückseigentümer xxx liegt eine Einwilligung zur Verwendung einer Wildkamera nicht vor. Ebenso hat xxx die bestehende Dokumentationspflicht verletzt. Eine Verwertung der durch den Anzeiger aufgenommenen und vorgelegten Lichtbildern widerspricht dem Beweisverwertungsverbot, weil es sich hiebei um rechtswidrig erlangte Beweismittel handelt. Die aufgenommenen Lichtbilder sind daher tatsächlich aus dem Akt auszuscheiden bzw. für das weitere Verfahren nicht mehr verwertbar. Hiezu bringt der Disziplinarbeschuldigte ergänzend vor, dass er betreffend dieser Maßnahmen bei der österreichischen Datenschutzbehörde betreffend xxx Anzeige erstattet hat; das dortige Verfahren ist zu xxx, noch anhängig. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beantragt der Disziplinarbeschuldigte nachstehende Beweisaufnahmen: Beischaffung und Verlesung des Aktes xxx der österreichischen Datenschutzbehörde; Beischaffung und Verlesung des Akt xxx v der Staatsanwaltschaft xxx, Einvernahme nachstehender Zeugen: xxx, Bezirksjägermeister, xxx; xxx, xxx Nr. xxx, xxx. Hieraus wird sich ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich keine Jagdvergehen zu verantworten hat, welche in rechtlicher Hinsicht verwertbar bzw. von Relevanz sind. Weiters wird die Abhaltung eines Ortsaugenscheines sowie die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Jagdfach beantragt; dies zum Beweis dafür, dass die in Rede stehende „Sautrommel“ nicht dazu geeignet ist, Rotwild zu kirren bzw. dass im unmittelbaren Bereich Rotwild auch tatsächlich nicht vorkommt. 3. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die Behörde erster Instanz hat, selbst wenn man vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, wesentliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt, insbesondere auch die Schuldfrage falsch beurteilt, sodass das verhängte Strafmaß als weit „überzogen“ anzusehen ist. Im Konkreten ist davon auszugehen, dass eine Kirrung von Rotwild tatsächlich nicht stattgefunden hat. Ein Vorsatz betreffend der Kirrung von Rotwild hat sohin tatsächlich nicht vorgelegen. Soweit dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen wird, er hätte Schwarzwild gekirrt, hat die Behörde erster Instanz es unberücksichtigt gelassen, dass derartige Maßnahmen lediglich im Versuchsstadium geblieben sind. Dies wäre entsprechend als mildernd zu werten, gleichfalls dem vorliegenden, teilweisen Geständnis. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte, wie dies insbesondere auch die Jagdverpächterin angegeben hat, sich stets wohlverhalten hat und hinsichtlich der behaupteten Jagdverfehlungen bereist ein langer Zeitraum verstrichen ist, welcher Umstand ebenso entsprechend mildernd zu werten wäre. Der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft für die Dauer eines Jahres erscheint unter Zugrundelegung der Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall zur Zahl: xxx des Landesverwaltungsgerichtes für Kärnten als Disziplinarbehörde erster Instanz als überzogen. In diesem, zugrunde gelegenen Fall, hat der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich im Bereich einer Kirrstelle einen Hirsch der Klasse I erlegt. Auch gegen den dortigen Disziplinarbeschuldigten wurde ein Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von einem Jahr verhängt. Selbst wenn man die von der Disziplinarbehörde erster Instanz getroffenen Feststellungen als erwiesen annimmt, erscheint der verhängte Ausschluss von einem Jahr, im Verhältnis zur Entscheidung zur Zahl: xxx, deshalb als überhöht, weil es gegenständlich zu keinem Abschuss, insbesondere auch nicht von Rotwild, gekommen ist; die behauptete Kirrung lediglich im Versuchsstadium geblieben ist, weiters Schwarzwild betroffen hat und, laut der Angaben des Disziplinarbeschuldigten, bereits im Jahr 2012 beendet wurden. Unter Zugrundelegung dieser wesentlichen Milderungsgründe wäre lediglich ein Verweis auszusprechen gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte wendet weiters ein, soweit ihm Kirrungen in den Jahren 2010 bis 2012 vorgeworfen werden, hinsichtlich welcher er auch geständig ist, dass dahingehend bereits längst Verjährung eingetreten ist. Eine dahingehende Strafverfolgung im Disziplinarverfahren ist unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig. Hingewiesen wird weiters darauf, dass seitens des Disziplinaranwaltes anlässlich der mündlichen Disziplinarverhandlung am 6.10.2021, eine Modifizierung der Anklage erfolgt ist. Aus der ursprünglichen Anklage hat sich ergeben, dass dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegt wurde, er hätte im Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2017 Lockfütterungen durchgeführt und am 21.10.2016 in deren unmittelbaren Bereich einen Hirsch der Klasse III erlegt. Nachdem hierfür keine Beweisergebnisse vorgelegen bzw. sich diese Behauptung als unrichtig herausgestellt haben, hat der Disziplinaranwalt die Anklage modifiziert. In rechtlicher Hinsicht wendet der Disziplinarbeschuldigte ein, dass tatsächlich keine Modifizierung, sondern ein anderer Tatbestand angeklagt wurde, wobei diesbezüglich bereits die Verjährung vorgelegen hat. Eine Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten erscheint auch aus diesem Grunde als unzulässig. Eingewendet wird auch die Verfristung/Verjährung allfälliger Disziplinarverfehlungen (welche ohnehin nicht vorliegen). Gegenständlich wird über Sachverhalte abgesprochen, welche sich angeblich im Oktober 2016 (!) ereignet haben. Jedenfalls ist im Falle der Verurteilung aber die (ungewöhnlich) lange Verfahrensdauer, insbesondere aber auch das zwischenzeitige Wohlverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen, sodass auch aus diesem Grunde der zeitlich befristete Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft keinesfalls schuldangemessen erfolgt ist. Der Disziplinarbeschuldigte stellt nachstehende Beschwerdeanträge: 1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten als Beschwerdebehörde möge die beantragten Beweise aufnehmen und 2. der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Folge geben, das bekämpfte Erkenntnis aufheben und den Disziplinarbeschuldigten frei sprechen (bzw. dahingehend abändern); 3. gegebenenfalls über den Disziplinarbeschuldigten einen „strengen Verweis“ aussprechen; in eventu 4. der Behörde erster Instanz Verfahrensergänzung bzw. Verfahrenswiederholung auftragen.“
Mit Schriftsatz der Kärntner Jägerschaft vom 21.11.2022, Zahl: xxx wurde gegenständlicher Disziplinarakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde mit Schreiben vom 15.12.2022, Zahl: KLVwG-S2-1945/3/2022 durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten der wildökologische und jagdfachliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung beauftragt zu folgenden Fragestellungen ein Gutachten abzugeben:
1. Kommt Rotwild im Gemeindejagdgebiet xxx vor?
2. Ist das Auftreten von Rotwild im Bereich der Fütterungsstelle wahrscheinlich?
3. Ist die Sautrommel geeignet um Rotwild zu kirren?
Mit Schriftsatz vom 01.02.2023, Zahl: xxx, wurde vom wildökologischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen ein Gutachten dem Gericht zur Vorlage gebracht, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist:
„Befund
Das Gemeindejagdgebiet xxx mit der Jagdgebietsnummer xxx besitzt ein Flächenausmaß von rund 230 ha und liegt nach der Wildökologischen Raumplanung von Kärnten (Quelle: WÖRP_Bericht-2018-2028_as20171207 END.pdf (kaerntner-jaegerschaft.at 18.01.2023) im Rotwildraum 4.
„Rotwildraum 4: xxx
Die nordwestliche und nördliche Grenze dieses Rotwildraumes bilden Reviergrenzen im Bereich der xxx, xxx und der xxx bis nach xxx zur slowenischen Staatsgrenze. Die südliche Raumgrenze wird von der slowenischen und italienischen Staatsgrenze gebildet.
Wildregionen:
4.1 xxx: xxx
4.2 xxx: xxx
4.3 xxx: xxx
4.4 xxx: xxx
4.5 xxx: xxx
Die Definition für eine Rotwildrandzone lautet folgend:
Rotwildrandzone Rotwild ist nur bedingt in die Kulturlandschaft integrierbar (auf überwiegender Fläche besteht eine ungünstige Landschaftskultur; es handelt sich um Gebiete, die gegenwärtig nicht als Kernzone geeignet sind). Die Rotwildrandzone ist teilweise Pufferzone zwischen Kern- und Freizone. Die Randzone ist Teil des Rotwildlebensraumes.
Ziel:
a) Rotwild wird in geringer Dichte ganzjährig oder nur vorübergehend in einzelnen Jahreszeiten in größerer Dichte toleriert. Maßnahmen:
b) Anpassung der Wilddichte an die jeweilige Tragfähigkeit des Lebensraumes. Die Wilddichte muss sich am Ausmaß der Wildschäden orientieren. Bei Bedarf Ausweisung von räumlich begrenzten Schwerpunktbejagungsgebieten mit zweckdienlichen, befristeten Ausnahmeregelungen zur Erleichterung einer rechtzeitigen Abschusserfüllung (z.B. Schusszeitverlängerung und/oder Lockerung der Sozialklasseneinteilung).
c) Kontrolle durch entsprechendes Monitoring. Die Nachvollziehbarkeit der Daten muss gewährleistet sein.
d) Hegemaßnahmen und Regulierung des Wildbestandes sind auf Wildraumebene und in den Wildregionen (z.B. Hegeringe oder Hegegemeinschaften) zu koordinieren. Winterfütterung: Aus fachlicher Sicht sollte ein Verbot jeder Rotwildfütterung (einzelne Ausnahmen nur bei spezieller Begründung des Antragstellers und Bewilligung lt. Gesetz) bestehen. Bestehende Rotwildfütterungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, sind einzustellen und Fütterungseinrichtungen zu entfernen (fachlich erforderliche Ausnahmen sollen möglich sein). Vor Einstellung der Fütterung soll eine Reduzierung des Fütterungsbestandes auf ein Niveau, das § 3 Abs. 1 und Abs. 2 K-JG entspricht, erfolgen. Rehwildfütterungen sind rotwildsicher einzuzäunen. Empfehlungen für die Abschussplanung: Der Abschussplan gilt für zwei Jahre bei jährlicher Nachweisung.“ (Quelle: WÖRP_Bericht-2018-2028_as20171207 END.pdf kaerntner-jaegerschaft.at 18.01.2023).
Aus den Abschusszahlen (Quelle KAGIS Intramap Forstdatenbank) sind folgende Abschusszahlen ersichtlich:
Aus der obigen Abbildung 1 ist ablesbar, dass im Gemeindejagdgebiet xxx seit dem Jahr 2009 regelmäßig Rotwild in unterschiedlicher Dichte erlegt wird. Die Streckenzahlen werden auf der obigen Abbildung in Stück/100 ha angegeben.
Rotwild:
Rotwild ist die größte Schalenwildart in Kärnten und hat im Gegensatz zu Rehwild unterschiedlich große Streifgebiete. Männliches Rotwild besitzt in der Regel größere Streifgebiete als weibliches Rotwild und deren Kälber (Kahlwild). Die Streifgebietsgrößen reichen von 250 ha bis 11.500 ha und saisonale Wanderungen sind möglich. Auf einigen Fotos, die dem Akt beiliegen, ist eine sogenannte Kirrtrommel ersichtlich. Bei dieser Kirrtrommel handelt es sich um ein mit Querrillen verstärktes Kunststofffass mit Löchern an den Seiten. Die Löcher sind größer als Maiskörner. Funktionsweise: Die Kirrtrommel wird mit Lockfutter (meistens Mais oder anderem Getreide) befüllt. Durch den Geruch des Lockfutters soll Wild angelockt werden und durch bewegen der Kirrtrommel durch das Wild, fällt das Lockfutter aus der Kirrtrommel und kann aufgenommen werden. Gegenständliche Version wird für den Einsatz auf Schwarzwild verkauft. Durch die Futtergaben bzw. regelmäßige Futtergaben auf einem bestimmten Platz wird die Aufenthaltswahrscheinlichkeit für Wild auf dieser Fläche gesteigert und soll in weiterer Folge zur Erhöhung der Abschusswahrscheinlichkeit von Wild am Kirrplatz führen. Auf einigen Fotos ist auch die freie Vorlage von Apfeltrester, Hafer, Mais und Äpfel zu erkennen.
Gutachten
Zu Frage 1: Das Gemeindejagdgebiet xxx liegt in einer Rotwildrandzone. Aus der Abschussstatistik ist ablesbar, dass Rotwild regelmäßig erlegt wird. Daraus ist ableitbar, dass Rotwild im gegenständlichen Gemeindejagdgebiet xxx in unterschiedlichen Dichten und zu unterschiedlichen Zeiten vorkommt.
Zu Frage 2: Durch die Gabe von Lockfutter wird die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Rotwild am Kirrplatz gesteigert und je länger und regelmäßiger Lockfutter vorgelegt wird, desto höher wird die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Rotwild am Kirrplatz.
Zu Frage 3: Die Kirrtrommel in diesem Format ist weniger geeignet um Rotwild zu kirren, da die Trommel bewegt werden muss, damit Lockfutter aus der Trommel fällt. Rotwild ist in der Lage Gras- bzw. Maissilageballen mit den Hufen aufzuschlagen um an das Futter zu gelangen. Prinzipiell ist Rotwild körperlich und geistig in der Lage eine Kirrtrommel zu bewegen, doch dieses Verhalten ist nicht bekannt, jedoch liegt oftmals um die Kirrtrommel noch Lockfutter herum, welches dann durchaus von Rotwild aufgenommen werden kann.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten des Amtssachverständigen vom 01.02.2023, Zahl: xxx, allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Mit Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2023, Zahl: KLVwG‑S2-1945/8/2022 wurde eine mündliche Verhandlung für Montag, 27.02.2023, mit dem Beginn um 12:30 Uhr, anberaumt.
Mit E-Mail-Nachricht vom 27.02.2023, 11:45 Uhr, somit ca. eine ¾ Stunde vor Verhandlungsbeginn, teilte der Laienrichter xxx dem Gericht mit, dass er sich nach reiflicher Überlegung im gegenständlichen Fall für befangen erklärt. Aufgrund dieser Befangenheitsmitteilung des Laienrichters wurde die Verhandlung sofort abberaumt und wurden hiervon alle Verfahrensparteien soweit sie bereits zugegen waren mündlich, aber auch telefonisch verständigt.
Mit neuerlichen Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, Zahl: KLVwG-S2-1945/19/2022 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag, 07.03.2023, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt. Am 28.02.2023 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der neue Verhandlungstermin telefonisch mitgeteilt und teilte das Sekretariat des Rechtsvertreters mit, dass der Rechtsvertreter am 07.03.2023 um 14:00 Uhr einen anderweitigen, schon lange feststehenden Termin habe. Mit E-Mail-Nachricht vom 02.03.2023 09:02 Uhr erfolgte seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine dringende Verlegungsbitte, da es ihm nicht möglich sei, an der Verhandlung am 07.03.2023 teilzunehmen, da er bereits im Rahmen einer anderen Streitverhandlung vor dem BG xxx, zur GZ: xxx, einschreiten müsse. Weiters könne auch der Beschwerdeführer selbst, welcher unternehmerisch tätig sei, derart kurzfristig nicht disponieren; dieser sei am 07.03.2023 beruflich unabkömmlich.
Zu der am 02.03.2023 09:02 Uhr mit E-Mail-Nachricht eingetroffenen Vertagungsbitte teilte das Gericht mit, dass aus verfahrenstechnischen Gründen eine Verlegung der für 07.03.2023 anberaumten Beschwerdeverhandlung leider nicht möglich ist. Als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde auf die Möglichkeit verwiesen, einen Substituten zu beauftragen. Zu der mitgeteilten beruflichen Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, an der Verhandlung am 07.03.2023 teilzunehmen.
Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 07.03.2023 erfolgte nachstehende Mitteilung samt Vorbringen:
„Das Landesverwaltungsgericht hat mit Ladungsbeschluss vom 06.02.2023 den Termin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung auf den 27.02.2023, 12.30 Uhr, anberaumt. Zum besagten Zeitpunkt hat sich der Disziplinarbeschuldigte, zur Verrichtung der Verhandlung, mit seinem Verteidiger beim Landesverwaltungsgericht, in Klagenfurt, eingefunden. Circa fünfzehn Minuten vor Verhandlungsbeginn wurde der Vertreter des Disziplinarbeschuldigten von einer Kanzleimitarbeiterin der Verhandlungsrichterin telefonisch kontaktiert und wurde diesem mitgeteilt, dass die anberaumte Verhandlung abberaumt ist. Einen Grund für die kurzfristige Abberaumung konnte die Kanzleiangestellte nicht nennen. Über Nachfrage, ob die Verhandlungsrichterin erkrankt sei, wurde mitgeteilt, dass sich diese, in ihrem „Richterzimmer“ befindet. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Disziplinarbeschuldigten und seinem Vertreter bis zum heutigen Zeitpunkt der Grund für die Abberaumung der Verhandlung nicht bekannt gegeben wurde. Beide mussten am 27.02.2023 unverrichteter Dinge den Nachhauseweg antreten. Am 02.03.2023 ist der Ladungsbeschluss, datiert mit 27.02.2023, in der Kanzlei des Beschuldigtenvertreters eingelangt. Mit der genannten Ladung wurde die Beschwerdeverhandlung auf den 07.03.2023, nachm. 13.00 Uhr, anberaumt. Am 02.03.2023 hat der Beschuldigtenvertreter eine Verlegungsbitte eingebracht, auf den dortigen Inhalt wird verwiesen. Hierauf hat die zuständige Verhandlungsrichterin mit E-Mail vom 02.03.2023 reagiert und mitgeteilt, dass aus verfahrenstechnischen Gründen eine Verlegung für die auf den 07.03.2023 anberaumte Beschwerdeverhandlung nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit einer Substitution hingewiesen bzw. wurde es dem Beschwerdeführer freigestellt, ob dieser überhaupt an der Verhandlung teilnimmt. Diese Vorgehensweise des Gerichtes im Konkreten der zuständigen Verhandlungsrichterin stellt nach Ansicht des Beschwerdeführers eine grobe Missachtung seiner Parteienrechte dar und erblickt der Beschuldigte darin einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren („Fair-trial“) im Sinne Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Verwiesen wird auf die ständige Rechtsprechung des VfGH, wonach die Verfahrensgarantien nach Artikel 6 EMRK auch im Bereich des Disziplinarrechts Anwendung zu finden haben; dies wenn die angedrohten Strafen in der Schwere des Übels annährend an „Freiheitsstrafen“ gleichkommen, wenn nach der Natur der entsprechenden Sanktion kein Zweifel besteht, dass „jener Charakter einer Bestrafung beibehalten wird“, „durch den sich strafrechtliche Sanktionen gewöhnlich auszeichnen“ (vergleiche VfSlg. 11506/1987 u.a.). Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Disziplinarbehörden befugt sind, das Verbot der Ausübung der Jagdberechtigung bis zur Dauer von zwei Jahren auszusprechen, besteht kein Zweifel daran, dass das Verfahren vor den Disziplinarbehörden an der Garantie des Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit d EMRK zu messen ist. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Beschuldigte/Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt, insbesondere durch Einvernahme seiner Person, unter Beweis zu stellen, gleichzeitig auch die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen, gegenständlich den Anzeiger xxx, dessen Einvernahme mit Schriftsatz vom 20.2.2023 ausdrücklich nochmals beantragt wurde, darzulegen. Eine derartige Gelegenheit ist dem Beschuldigten in jenem Zeitpunkt einzuräumen, in dem der Zeuge die Aussage ablegt, allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (so die ständige Rechtsprechung des EGMR, vergleiche EGMR 20.09.1993, Saidi gegen Frankreich, ÖJZ 1994, 322 ff u.a.). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist ein Eingriff in dieses Fragerecht bzw. nicht erfolgte Einvernahme des Beschuldigten, infolge einer bloßen Verlesung der Zeugenaussage etc., nur dann als im Einklang mit Artikel 6 EMRK stehend zu betrachten, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt, der die persönliche Einvernahme des Zeugen bzw. der Partei als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt. Dieser Grund kann etwa darin liegen, dass es rechtlich oder faktisch unmöglich ist, den Zeugen bzw. die Partei in der Verhandlung zu befragen. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor, sondern hat das Gericht die Terminfestsetzung zur Verhandlung derart gewählt, sodass dem Beschuldigten die Teilnahme verunmöglicht wird.“
Am 07.03.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der Vertreter des Disziplinarrates, der Vertreter des Disziplinaranwaltes und der wildökologische und jagdfachliche Amtssachverständige Mag. xxx gehört wurden.
II. Feststellungen:
Im Disziplinarerkenntnis der Kärntner Jägerschaft vom 06.10.2021, Zahl: xxx, wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Inhaber einer Jagderlaubnis gemäß § 41 K-JG 2000 idgF im Gemeindejagdgebiet xxx, Jagdgebietsnummer xxx auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx wiederholt, und zwar im Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2017, Lockfütterungen durchgeführt, obwohl in diesem Gebiet Rotwild vorkomme. Er habe hierdurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften (§ 98 Abs. 1 iVm § 61 c Abs. 1 K-JG 2000 idgF) und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen. Gemäß § 90 Abs. 6 lit c K-JG wurde über ihn die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieser Entscheidung verhängt.
Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Beschuldigten (nunmehr Beschwerdeführer) fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin stellt er in Abrede, im Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2017 auf dem Grst. Nr. xxx KG xxx Lockfütterungen mittels Obsttreber, Mais, Äpfel und Hafer durchgeführt zu haben. Vielmehr würden solche Ankirrungen zur Anlockung von Schwarzwild gelegentlich in den Jahren 2010 bis 2012 vorgenommen worden sein. Zum gegenständlichen Vorwurf, er habe Schwarzwild gekirrt, wird vorgebracht, dass diese Maßnahme im Versuchsstadium geblieben sei und die Kirrung keinesfalls zur Anlockung von Rotwild gedient habe. Die ausgesprochene Disziplinarstrafe wird unter Geltendmachung von wesentlichen Milderungsgründen (und zwar dem Eingeständnis der gelegentlichen Kirrung in den Jahren 2010 bis 2012) als unangemessen erachtet und bekämpft.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen den wildökologischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen Herrn Mag. xxx beauftragt, ein Gutachten über das Vorkommen von Rotwild im gegenständlichen Jagdgebiet zu erstellen sowie die Fragen zu beantworten, ob im fraglichen Jagdgebiet (xxx) Rotwild vorkomme, ob das Auftreten von Rotwild im Bereich der Fütterungsstelle wahrscheinlich sei und ob die Sautrommel geeignet sei, um Rotwild zu kirren. Darüber hat der beauftragte Amtssachverständige mit Gutachten vom 01.02.2023, Zahl: xxx, festgestellt, dass Rotwild im Gemeindejagdgebiet xxx gemäß der Abschussstatistik regelmäßig erlegt wird und dieses Jagdgebiet in einer Rotwildrandzone gelegen ist. Zur Frage über die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Rotwild am Kirrplatz stellt er fest, dass mit zunehmender Zeitdauer und Regelmäßigkeit der Vorlage von Lockfutter auch die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Rotwild erhöht wird. Zur Frage der Sautrommel räumt er ein, dass diese Art der Futtervorlage weniger geeignet sei um Rotwild zu kirren, jedoch das Rotwild in der Lage sei, die Kirrtrommel zu bewegen um an Futter zu gelangen, das durch die Bewegung aus den Löchern der Trommel fällt.
Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs wurde das wildökologische und jagdfachliche Gutachten vom 01.02.2023 allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nachweislich übermittelt. Gleichzeitig erfolgte mit Verfügung vom 07.02.2023 die Anberaumung der Beschwerdeverhandlung für 27.02.2023 mit dem Beginn um 12:30 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes. Zum wildökologischen und jagdfachlichen Gutachten wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.02.2023 eine Stellungnahme abgegeben und wurde auch diese allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Zur Ergänzung des Gutachtens des wildökologischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen wurde dieser ersucht bekanntzugeben, welche Stückzahlen an Schwarzwild in dem von ihm als Rotwildrandzone bezeichneten Jagdgebiet in den Jahren 2012 bis 2022 erlegt worden seien. Mit E-Mail-Nachricht vom 22.02.2023 hat der Amtssachverständige bekanntgegeben, dass in dieser Zeit kein Stück Schwarzwild erlegt wurde.
Mit E-Mail-Nachricht vom 10.02.2023 teilte der fachkundige Laienrichter xxx mit, dass er als Jurist in einem Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsanwaltskanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers stand und die seinerzeitige Stellungnahme an den Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft in der gegenständlichen Angelegenheit verfasst habe. Trotz des in der Mitteilung vom 10.02.2023 angeführten Sachverhaltes teilte der Laienrichter auf Anfrage der Berichterstatterin mit weiterer E-Mail-Nachricht vom 14.02.2023 in Ergänzung zur Mitteilung vom 10.02.2023 mit, dass er sich für vollkommen unbefangen erkläre. Am Tag der für 27.02.2023 mit Beginn um 12:30 Uhr anberaumten Beschwerdeverhandlung hat der Laienrichter mit E-Mail-Nachricht um 11:45 Uhr überraschenderweise mitgeteilt, dass er sich nunmehr für befangen erkläre. Aufgrund dieser Befangenheitserklärung musste die Verhandlung kurzfristig auf telefonischem Wege bzw. durch persönliche Mitteilung von bereits anwesenden Parteien abberaumt werden. Zeitgleich wurde der einzig zur Verfügung stehende Ersatzlaienrichter xxx dem Verfahren beigezogen und der neuerliche Termin für die Beschwerdeverhandlung aufgrund der derzeit beschränkten Verfügbarkeit des Ersatzlaienrichters für 07.03.2023 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes festgelegt und mit Ladungsbeschluss vom 27.02.2023 anberaumt. Zudem erfolgte am 28.02.2023 telefonisch an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verständigung über die Verlegung der Beschwerdeverhandlung auf den 07.03.2023. Mit E-Mail-Nachricht vom 02.03.2023 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag wegen Unabkömmlichkeit sowohl des mit der Sachlage befassten Rechtsanwaltes als auch des Beschwerdeführers die Verhandlung auf einen späteren Termin zu vertagen. Diesem Begehren konnte aus verfahrenstechnischen Gründen (Verjährung) nicht stattgeben werden und wurde die Rechtsvertretung auf die Möglichkeit verwiesen, die Vertretung des Beschwerdeführers durch Bestellung eines Substituten zu der im Gegenstand festgelegten Verhandlung sicherzustellen. Dies wurde der Kanzlei des Rechtsvertreters mittels E-Mail vom 02.03.2023 mitgeteilt und zugleich angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer anheimgestellt ist, ob er an der Verhandlung teilnehmen wolle, zumal im Antrag auf Vertagung keine aussagekräftige rechtlich relevante Begründung für die Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers am Verhandlungstag 07.03.2023 vorgebracht wurde. Mit E-Mail-Nachricht vom 07.03.2023 teilte der Rechtsvertreter u.a. mit, dass er die Vorgehensweise des Gerichtes als einen Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Artikel 6 EMRK betrachte.
Am 07.03.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes mit Beginn um 13:00 Uhr die Beschwerdeverhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, jedoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers, im Beisein des Vertreters der belangten Behörde, des Vertreters des Disziplinaranwaltes, des fachkundigen Ersatzlaienrichters, des wildökologischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen sowie der beantragten Zeugen statt. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde von seinem Rechtsvertreter damit begründet, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Sterben liege und beim Beschwerdeführer selbst ein gesundheitlicher Notfall in Form eines Rheumaschubes eingetreten sei, sodass er einen Arzt aufsuchen habe müssen. Eine diesbezügliche Arztbestätigung wurde mit Urkundenvorlage vom 09.03.2023 übermittelt.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Disziplinaraktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf das vom Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst durchgeführte Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen das Gutachten des wildökologischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen Mag. xxx vom 01.02.2023 eingeholt wurde, sowie auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2023, anlässlich welcher der Amtssachverständige sein Gutachten vom 01.02.2023 erläutert und ergänzt hat und die Zeugen einvernommen wurden.
Der vom Gericht befasste wildökologische und jagdfachliche Amtssachverständige Mag. xxx hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Rotwild im gegenständlichen Gemeindejagdgebiet xxx in unterschiedlichen Dichten und in unterschiedlichen Zeiten vorkommt und belegte dies durch graphische Darstellungen der Abschusszahlen für die Wildarten Rehwild, Rotwild und Gamswild über die Jahre 2001 bis 2020. Aus diesen Statistiken leitete er ab, dass das gegenständliche Jagdgebiet als Rotwildrandzone zu bezeichnen ist, indem Rotwild auch regelmäßig erlegt wird. Zu der an ihn gerichteten Frage über die Auswirkungen von Lockfutter an einem Kirrplatz gelangte der Amtssachverständige zur Aussage, dass die Gabe von Lockfutter die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Rotwild steigert und der Aufenthalt umso länger andauert, je regelmäßiger Lockfutter vorgelegt bzw. ausgelegt wird. Hinsichtlich der Frage, ob eine Kirrtrommel geeignet sei um Rotwild zu kirren, kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass die Trommel bewegt werden muss um aus der Trommel fallendes Futter für Rotwild als Anlockung zu fungieren. Da Rotwild in der Lage ist, Gras- und Maissilageballen mit den Hufen aufzuschlagen um an Futter zu gelangen, hält er es in einer auch für Laien verständlichen Weise für nicht ungewöhnlich, dass Rotwild auch imstande ist eine Kirrtrommel so zu bewegen, dass Futter aus den Löchern der Trommel herausfällt und aufgenommen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „in Gebieten, in denen Rotwild regelmäßig vorkommt“ großräumig zu verstehen und nicht unbedingt identisch mit einem Jagdgebiet ist (vgl. Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht, 4. Auflage 2002, S. 108, Anm. 15). Hierzu erklärte der wildökologische und jagdfachliche Amtssachverständige zur diesbezüglichen Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in welcher Weise seine im Gutachten verwendeten Begriffe „in unterschiedlicher Dichte“ und „zu unterschiedlichen Zeiten“ zu verstehen seien, dass die unterschiedliche Dichte darauf zurückzuführen ist, dass es sich um eine Rotwildrandzone handelt und daher Rotwild in geringerer Anzahl als in einer Rotwildkernzone vorkommt. Dennoch ist die Randzone Teil des Rotwildlebensraumes, sodass sich daraus auch die Beobachtung des Auftretens zu unterschiedlichen Zeiten ergibt. Sowohl die unterschiedliche Dichte als auch das Auftreten zu unterschiedlichen Zeiten von Rotwild drücken sich letztlich in den Rotwildabschusslisten, der von ihm im Gutachten enthaltenen Statistik aus.
Was den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die „Sautrommel“ sei nur für das Schwarzwild bestimmt gewesen, wird von ihm verkannt, dass, wie der Amtssachverständige auf diesbezügliche Befragung durch die Berichterstatterin schlüssig und nachvollziehbar erklärte, die Vorlage von Futterresten wie z.B. Mais, Getreide und Äpfeln durch deren Geruch, welcher für Rotwild durch seinen ausgeprägten Geruchssinn weitaus besser wahrgenommen wird als für einen Menschen, geeignet ist, Rotwild anzulocken und sich daraus eine höhere Aufenthaltswahrscheinlichkeit für Rotwild in unmittelbarer Nähe zur Kirrstelle ergibt. Im Übrigen wies der Amtssachverständige darauf hin, dass selbst dann, wenn Rotwild die Sautrommel selbst nicht in Bewegung versetzt bzw. versetzen kann, genügend Futterreste am Boden verbleiben um als Anlockmittel zu wirken. Das Landesverwaltungsgericht zieht daraus die Schlussfolgerung, dass durch das Vorhandensein von Futterresten, wie sie in einer Sautrommel verwendet werden, die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Rotwild nicht nur im Bezug auf die Regelmäßigkeit, sondern auch auf die Zeitdauer erhöht wird.
Nach den vorstehenden Feststellungen wurde die Kirrung jedoch in einem Gebiet vorgenommen, das nicht als Rotwildfreizone zu bezeichnen ist. Aus den Abschusslisten für die Jagdjahre 2016 und 2017 ergibt sich eindeutig, dass in dieser Zeit 8 Stück Rotwild vom Beschwerdeführer erlegt und gemeldet wurden. Daraus musste dem Beschwerdeführer jedenfalls geläufig sein, dass sich Rotwild in zumindest unterschiedlichen Zeiten im Jagdgebiet xxx aufhält. Das Gericht weist darauf hin, dass die Abschüsse durch den Beschwerdeführer im Jahre 2017 über 6 Stück Rotwild im Zeitraum von etwas mehr als einem Monat, im Konkreten vom 03.10. bis 10.11.2017 stattgefunden haben. Demgegenüber sind in den Jahren 2016 und 2017 für Schwarzwild keinerlei Abschüsse im gegenständlichen Jagdgebiet erfolgt. Auch das vom Beschwerdeführer in der Disziplinarverhandlung am 06.10.2021 abgegebene Eingeständnis belegt, dass er in den letzten 10 Jahren kein einziges Stück Schwarzwild erlegt hat. In diesem Zusammenhang räumte er jedoch in seiner Einvernahme bei der Disziplinarverhandlung ein, dass er sehr wohl aufgrund der ihm vorgelegten Lichtbilder, auf denen eine „Sautrommel“ erkenntlich ist, gekirrt habe, allerdings lediglich um Schwarzwild anzulocken. Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich daraus, dass zufolge der vorliegenden Datenlage über die getätigten Abschüsse im Zeitraum 2016 und 2017 das Ankirren von Schwarzwild keinem erkennbaren Erfolg zuzuordnen ist, sondern vielmehr geeignet war, um Rotwild zur Kirrstelle anzulocken. Wenn der Rechtsvertreter in der Beschwerdevorlage vom 20.10.2022 in Frage stellte, dass Rotwild auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx vorkomme, ist ihm zu entgegnen, dass das Grundstück xxx, wie der Amtssachverständige ausführte, in mitten des Jagdgebietes gelegen, eine größere Fläche als die Kirrstelle einnimmt und daher nicht zuletzt durch die Anlockung von ausgebrachtem Lockfutter ein Aufenthalt von Rotwild durchaus plausibel und möglich erscheint, und, wie die tatsächlich erfolgten Abschüsse belegen, Rotwild in dem Jagdgebiet in welchem sich die Kirrstelle befindet, auch auftritt. Zum Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer wiederholt Lockfütterungen durchgeführt hat, wird vom Gericht ausgeführt, dass auf den vorgelegten Lichtbildern unzweifelhaft das Vorhandensein von Lockfutter hervorgeht. Zu den gesamten vorgelegten Lichtbildern wird festgestellt, dass diese als Beweismittel gemäß § 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) uneingeschränkt anzuerkennen sind, auch wenn die aus dem Jahr 2017 stammenden Aufnahmen mittels einer – wie mittlerweile feststeht – nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung stehenden und damit rechtskonform installierten Wildkamera gemacht wurden. Im Hinblick auf die am 20.10.2017 und 10.11.2017 aufgenommenen Lichtbildsequenzen der Wildkamera, auf denen der Beschwerdeführer mit dem Ausbringen von „Streugut“, aus einem in seinen Händen haltenden Schwerlast-Getreidesack eindeutig zu erkennen ist, kann das Gericht der Behauptung des Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 09.10.2019, es handle sich dabei um die Ausbringung von nicht mehr brauchbarem Grünlandsaatgut, nicht folgen, da diese Tätigkeit am 10.11.2017 auf eine durchgehend vorhandene Schneedecke durch den Beschwerdeführer erfolgte.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die auf den Lichtbildern, insbesondere des Jahres 2016, festgestellten Lockfuttermittel würden von unbekannten Personen stammen, wird auf die in der Einvernahme vom 06.10.2021 anlässlich der durchgeführten Disziplinarverhandlung getätigte Aussage des Beschwerdeführers verwiesen, wonach er das verfahrensgegenständliche Jagdgebiet allein bejagt habe. Hätte ein Dritter die Futtermittel ausgebracht, dann hätte dies dem Beschwerdeführer unzweifelhaft auffallen müssen und ihn zu Maßnahmen anhalten müssen, die Lockfütterung zu beseitigen und auch anzuzeigen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die vorgelegten Lichtbilder belegen, dass in den Jahren 2016 und 2017 zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Arten von Futtermittel vorhanden waren, wie Äpfel, Obsttrester, Mais oder Getreide, sodass davon auszugehen ist, dass diese auch zu unterschiedlichen Zeiten ausgebracht wurden. Da es sich bei der fraglichen Stelle um eine Waldlichtung handelt, müssen diese Futtermittel absichtlich und bewusst herbeigeschafft und aufgebracht worden sein. Wie aus der zeitlichen Abfolge der Datumsangaben auf den Lichtbildern hervorgeht, stammen die Ausbringungen jeweils aus dem Winterbeginn, weshalb von einem wiederholten Ausbringen auszugehen ist.
Da der Beschwerdeführer mit Ablegung der Jagdprüfung und als Inhaber einer Jagderlaubnis gemäß § 41 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) über das Verbot des Kirrens von Rotwild Bescheid wissen musste, kann der angefochtenen Entscheidung des Disziplinarrates nicht entgegengetreten werden, wenn dieser feststellte, dass er damit gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen hat.
Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt begegnet auch die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft für die Dauer eines Jahres keinen Bedenken und ist dieses Strafausmaß auch gängige Spruchpraxis in Fällen wie dem gegenständlichen.
Die in der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2023 vom einvernommenen Zeugen xxx getätigten Aussagen betreffend das Vorhandensein von Lockfutter sind für das Landesverwaltungsgericht plausibel und glaubhaft. Der Zeuge führte aus, dass sowohl im Jahr 2016 als auch neuerlich im Jahr 2017 an der Kirrstelle Lockfutter vorzufinden war. Er habe auch deswegen im Jahr 2017 die Wildkamera angebracht. Im Übrigen wurde von ihm bestätigt, dass außer dem Beschwerdeführer niemand berechtigt gewesen sei auf dem Grundstück xxx im fraglichen Zeitraum zu jagen und daher auch davon auszugehen sei, dass niemand anderer das Kirrmaterial auslegen hätte können. Zudem verwies er auf eine auf den Lichtbildern markierte Anschussstelle, welche sich lediglich einige Meter entfernt vom Kirrplatz befunden habe. Vom ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Bezirksjägermeister xxx wurde ausgesagt, dass ihm keine Kirrung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall zur Kenntnis gelangt sei. Die weiteren von ihm getätigten Aussagen, er habe mit dem xxx bezüglich der Kirrung kein Telefonat geführt, sind für die Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht von Relevanz. Zur Einvernahme des Zeugen xxx, der Grundeigentümer im Jagdgebiet xxx ist, wird angeführt, dass dieser angab, dass er keine Kenntnis von einer Kirrung auf dem Grundstück Nr. xxx erlangt habe und auch selbst nie auf dem Grundstück unterwegs gewesen sei.
Der vom Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung gestellte Antrag auf Einvernahme des Zeugen xxx wurde vom erkennenden Senat einstimmig abgewiesen, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Kirrmaterial und dem gemeldeten Abschuss eines Hirschen der Klasse III-mehrjährig vom 21.10.2016 nicht erkennbar war, sondern sich lediglich daraus ableiten lies, dass Rotwild im Jagdgebiet aufhältig war. Rotwild wurde wiederum durch andere Beweismittel ausreichend nachgewiesen. Ebenso wurden die vom Rechtsvertreter gestellten Anträge auf Beischaffung der Akte der Österreichischen Datenschutzbehörde xxx und der StA xxx xxx einstimmig vom Senat abgewiesen, da das Verfahren vor der Österreichischen Datenschutzbehörde eingestellt wurde und das Verfahren der StA xxx betreffend die Strafanzeige wegen des Deliktes der §§ 302 und 314 StGB gegen den Anzeiger Michael Male für die gegenständliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht erforderlich bzw. zweckdienlich ist. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines nach mehr als 5 Jahren nach dem Tatzeitraum erübrigte sich ebenfalls, wie auch die Anhörung des Beschwerdeführers in Anbetracht des vorhandenen Fotomaterials.
Summa summarum kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu dem Schluss, dass die eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des wildökologischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen methodisch einwandfrei, fachlich fundiert, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind und unzweifelhaft ergeben, dass im gegenständlichen Jagdbereich Rotwild vorkommt und die Vornahme einer Kirrung jedenfalls auch zur Anlockung von Rotwild führt und daher unzulässig ist. Einem Jagdkundigen, der noch dazu selbst etliche Stück Rotwild im dem von ihm gepachteten Jagdrevier erlegt hat, musste wohl zweifellos geläufig sein, dass ein Auftreten von Rotwild in diesem Bereich nicht ausgeschlossen werden kann und daher das Ausbringen von Futtermitteln jedenfalls verboten ist.
Abschließend stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf ungenügende Vorbereitungszeit für die auf den 07.03.2023 verschobene Verhandlung sowie auf Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Artikel 6 EMRK nicht nachvollzogen werden kann, da diese Vorbereitung bereits für die ursprünglich für den 27.02.2023 anberaumte Verhandlung erforderlich gewesen wäre und diesbezüglich im Zusammenhang mit der Festlegung dieses Termins seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Einwendungen mit Verweis auf Art. 6 Abs. 3 lit. b) EMRK erhoben worden sind (vgl. dazu VwGH vom 18.05.1982, 05/1443/79; VwGH vom 03.04.1986, 85/06/0150; VwGH vom 20.10.1988, 86/06/0169). Demnach wurde die Ladung zur Verhandlung laut Judikatur des VwGH dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter ordnungsgemäß zugestellt. Ebenso ist das Recht, sich selbst zu verteidigen, gemäß der Verknüpfung des Wortlauts der lit. c) dieser Bestimmung mit „oder“ jedenfalls auch dadurch gewahrt, dass es dem Beschuldigten freisteht, den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen, sodass auch in diesem Fall das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt ist. Aufgrund der vom Laienrichter xxx unmittelbar vor dem Beginn der Verhandlung am 27.02.2023 trotz zuvor gegenteilig erfolgter Mitteilung geäußerten Befangenheit musste die Verschiebung zwecks Bestellung des Ersatzlaienrichters vorgenommen werden. Im Hinblick auf die drohende Verjährung mit 03.06.2023 und dem Umstand geschuldet, dass der einzig zur Verfügung stehende fachkundige Ersatzlaienrichter xxx bekannt gegeben hat, ab der 11. KW bis Anfang Juni 2023 im Ausland zu verweilen, musste der Verhandlungstermin kurzfristig für die Zeit seiner noch bestehenden Verfügbarkeit mit 07.03.2023 festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der Beschwerdeverhandlung teilgenommen hat und der Beschwerdeführer demnach jedenfalls wirksam vertreten war.
IV. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF, lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Kärntner Jagdgesetz, LGBl Nr. 21/2000, idgF :
„§ 61 c (Lockfütterungen):
(1) Lockfütterungen (Kirrungen) sind jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.
(2) Überdies darf Schwarzwild nur in Gebieten, in den Rotwild nicht vorkommt, unter Beachtung einer Verordnung gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 gekirrt werden.
§ 90 Abs. 6 (Disziplinarrecht, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren):
Disziplinarstrafen sind:
a) der einfache Verweis,
b) der strenge Verweis,
c) der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit,
d) der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.
§ 98 Abs. 1 (Strafbestimmungen):
Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 7, 15 Abs. 4 und 6, 36 Abs. 1 bis 4, 40 Abs. 1, 4 und 5, 41 Abs. 1 bis 4, 43 Abs. 1, 3 und 4, 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 6, 54, 57 Abs. 9, 57a Abs. 1 und 3, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 1 und 7, 61 Abs. 1, 61a Abs. 1, 3 und 4, § 61 b bis 61 d, 62 Abs. 2, 63 Abs. 7, 66 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1 bis 1b, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Abs. 1, 1b und 2 sowie 73 Abs. 1 und 2 übertritt;
…“
V. Rechtliche Beurteilung:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl zum angelasteten Tatzeitraum und zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses, als Inhaber einer gültigen Jagdkarte der Kärntner Jägerschaft als ordentliches Mitglied angehörte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die disziplinäre Ahndung des ihm zur Last gelegten Vergehens gegen die Standespflichten lagen somit vor.
Der Disziplinarrat erblickte ein Vergehen gegen die Standespflichten darin, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2017 wiederholt am Grundstück Nr. xxx, KG xxx Lockfütterungen durchführte, obwohl dort Rotwild vorkommt. Dieser Vorwurf wurde vom Beschwerdeführer bestritten. Er habe Kirrungen bereits in den Jahren 2010 bis 2012 durchgeführt, jedoch nur zum Zweck Schwarzwild anzulocken.
Gemäß § 90 Abs. 2 K-J liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt. Im Sinne des § 90 Abs. 6 lit c leg. cit. ist der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit als Disziplinarstrafe vorgesehen. Gemäß § 61 c Abs. 1 K-JG sind Lockfütterungen (Kirrungen) jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden. Nach § 61 c Abs. 2 K-JG darf Schwarzwild überdies nur in Gebieten, in denen Rotwild nicht vorkommt – somit Rotwildfreizonen –, unter Beachtung einer Verordnung gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 gekirrt werden.
In Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse gelangt nun der erkennende Senat zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im angelasteten Zeitraum auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx mit z.B. Mais, Getreide, Obsttreber usw. Kirrungen angelegt hat. Wenn gleich – wie der Beschwerdeführer behauptet - diese für Schwarzwild bestimmt waren, was vom erkennenden Gericht auf Grundlage der eingeholten Statistik über Abschusszahlen von Schwarzwild in den letzten 10 Jahren für nicht glaubwürdig angesehen wird, hat er dennoch gegen die vorzitierte Gesetzesstelle verstoßen, zumal die Kirrfütterungen zweifelsfrei nicht in einem rotwildfreien Gebiet vorgenommen wurden. Auch Schwarzwild-Kirrungen hätte er nicht vornehmen dürfen. Im Übrigen folgt der erkennende Senat in Würdigung der ihm vorliegenden Beweisergebnisse den von der Erstinstanz getroffenen Sachverhaltsdarstellungen. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen war daher der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu folgen und demnach davon auszugehen, dass die Kirrungen wiederholt im Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2017 auf dem Grundstück xxx, KG xxx erfolgten. So gelangte auch der erkennende Senat zur Überzeugung, dass dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe gekirrt, um lediglich Schwarzwild anzulocken, nicht zu folgen ist. Da Kirrungen erwiesenermaßen den Zweck verfolgen, Rotwild anzulocken um es leichter erlegen zu können, kann dem Disziplinarrat nicht entgegengetreten werden, wenn er das Verhalten des Beschwerdeführers als Vergehen gegen die Standespflichten qualifizierte, da die gesetzlichen Bestimmungen des § 61c K-JG das Kirren ausnahmslos auf Jagdgebiete beschränkt, in denen kein Rotwild vorkommt.
Die Verhängung einer Disziplinarstrafe war somit jedenfalls gerechtfertigt. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Disziplinarstrafe nach dem K-JG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH vom 01.07.2005, 2005/03/0142 mit weiteren Nennungen). Der erkennende Senat kann nun aber nicht finden, dass der Disziplinarrat dabei ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Somit ist auch mit dem die Strafausmessung bekämpften Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Jedenfalls ist das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach ein wesentlich gravierendes Jagdvergehen allenfalls sogar der Tatbestand der Wilderei seitens des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft mit einem strengen Verweis abgehandelt worden sei, nicht dazu geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Strafausspruches darzutun. Weiters hat der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdevorlage vom 20.10.2022 ausgeführt, dass der verhängte Ausschluss von einem Jahr, im Verhältnis zur Entscheidung zur Zahl: xxx, deshalb als erhöht angesehen werde, weil es gegenständlich zu keinem Abschuss, insbesondere auch nicht von Rotwild gekommen sei und die behauptete Kirrung lediglich im „Versuchsstadium“ geblieben sei, weiters Schwarzwild betroffen habe und laut den Angaben des Beschwerdeführers, bereits im Jahr 2012 beendet worden seien. Diesen mit der verhängten Strafe bzw. deren Höhe in Verbindung gebrachten relativierenden Behauptungen steht das Ergebnis der Ermittlungen und der sich für das Gericht erschließenden Beweislage entgegen, da der Beschwerdeführer bereits in der Disziplinarverhandlung am 06.10.2021 eingestanden hat, Kirrungen in dem die Beschwerde betreffenden Zeitraum vorgenommen zu haben. Hierbei musste ihm als mit den rechtlichen Vorgaben des K-JG vertrautem Jäger jedenfalls bewusst gewesen sein, dass das von ihm später gepachtete Jagdgebiet nicht als Rotwildfreizone zu bezeichnen sein konnte, zumal er selbst etliche Abschüsse von Rotwild getätigt hat. Eine Kirrung in einem Gebiet, das nicht als von Rotwild frei gilt, ist ohne Einschränkung nach den Bestimmungen des § 61c K-JG unzulässig, so dass auch die Rechtfertigung im Beschwerdevorbringen, diese habe sich „im Versuchsstadium“ befunden, nicht nur keine Deckung in den rechtlichen Rahmenbedingungen findet, sondern auch argumentativ nicht haltbar ist: Da aus der Darstellung des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen für das Gericht klar hervorgeht, dass eine Kirrung jedenfalls dazu geeignet ist, Wild – und eben nicht nur Schwarzwild, wie dies der Beschwerdeführer auf diese Wildart reduziert verstanden wissen will – anzulocken, kann eine sich auf das Stadium des „Versuchs“ beschränkte Vorgangsweise keine logische Begründung finden. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurf liege ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem von ihm bezeichneten Erkenntnis xxx des Disziplinarrates zugrunde, so ist dazu anzumerken, dass die Strafbestimmungen des § 98 Abs. 1 K-JG keinerlei Differenzierung dahingehend beinhalten, dass das Strafausmaß gemäß den in § 90 Abs. 6 leg. cit. wiedergegebenen Disziplinarstrafen bei Übertretungen des § 61c des Gesetzes davon abhängig gemacht wird, ob der Abschuss eines Rotwilds im Zusammenhang mit einer Kirrung steht. Noch weniger erschließt sich für das Gericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bezugnahme auf eine durch den Disziplinarrat ausgesprochene (mildere) Bestrafung wegen Wilderei, weshalb diese beiden Bestrafungen für den gegenständlichen Fall keine Relevanz haben und auch jeder Fall eines angelasteten Vergehens einer solitären Beurteilung unterliegt.
Die Durchführung der Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers wird unter Hinweis auf die erfolgte ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers auf § 45 VwGVG gestützt, wonach bei ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung trotz des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zulässig ist. Die Verhandlungsdurchführung war auch im Hinblick auf deren Unaufschiebbarkeit und den Umstand, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, gerechtfertigt.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2023 war der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
