Normen
NatSchG Krnt 2002 §4 lita
NatSchG Krnt 2002 §67
Dokumentnummer
LVWGR_KA_20190807_KLVwG_4_4_2019_01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach dem Sprachgebrauch ist unter dem Begriff „Verankern“ ein Schiff, ein Floß oder Ähnliches mit einem Anker an seinem Platz festmachen zu verstehen. Auch die vorliegende örtliche Fixierung mittels Holzpfosten, die im Seegrund eingeschlagen werden und so das Floß am Abtreiben hindern, wird als Verankerung qualifiziert.
Normen
NatSchG Krnt 2002 §4 lita
NatSchG Krnt 2002 §67
LVWGR_KA_20190807_KLVwG_4_4_2019_01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)