LVwG Kärnten KLVwG-4/4/2019 (1)

LVwG KärntenKLVwG-4/4/20197.8.2019

Rechtssatz

Nach dem Sprachgebrauch ist unter dem Begriff „Verankern“ ein Schiff, ein Floß oder Ähnliches mit einem Anker an seinem Platz festmachen zu verstehen. Auch die vorliegende örtliche Fixierung mittels Holzpfosten, die im Seegrund eingeschlagen werden und so das Floß am Abtreiben hindern, wird als Verankerung qualifiziert.

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten — naturschutzrechtliche Bewilligung — Verankerung — floßartige Anlage

 

Normen

NatSchG Krnt 2002 §4 lita
NatSchG Krnt 2002 §67

Dokumentnummer

LVWGR_KA_20190807_KLVwG_4_4_2019_01

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Stichworte