BauO Krnt §18 Abs1
BauO Krnt §23 Abs2 lita
BauO Krnt §23 Abs3 lite
BauO Krnt §23 Abs4
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs1
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5 Abs1
BauvorschriftenG Krnt 1985 §6
BauvorschriftenG Krnt 1985 §7 Abs2
BauvorschriftenG Krnt 1985 §20
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.393.14.2022
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch Dr. xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn xxx, zH xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.12.2021, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2022 gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Auflage 16 nunmehr zu lauten hat:
„Im Zuge der Baufertigstellungsmeldung (§ 39 Abs. 1 K-BO) ist der Behörde eine Bestätigung samt Sickerschachtbemessung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Volumen des errichteten Sickerschachtes ausreicht, um die technisch einwandfreie Versickerung sämtlicher anfallender Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen sowie Drainagewässern auf Eigengrund sicherzustellen.“
als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.12.2021, xxx, der Herrn xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung nach Maßgabe der im Bescheid näher bezeichneten Ausführungspläne die Baubewilligung für die Sanierung und den Umbau beim bestehenden Wohnhaus und den Abbruch einer Rauchgasanlage auf dem Gst. Nr. xxx in der KG xxx.
2. Gegen den in I.1. bezeichneten Bescheid brachte der Beschwerdeführer xxx, vertreten durch xxx, das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Diese langte bei der Behörde am 27.1.2022 ein.
3. Der bezughabende Fremdakt (behördlicher Baukt) wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 25.2.2022 ein.
4. Da dem Landesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger beigegeben ist, wurde Frau xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 2 – Unterabteilung xxx, gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG als Sachverständige für das gegenständliche Verfahren beigezogen und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragt (OZ 3).
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachtensauftrag:
„Da dem Landesverwaltungsgericht keine Amtssachverständiger beigegeben ist, werden Sie als Sachverständige für Hochbau gemäß § 17 VwGVG iVm § 15 K-LVwGG dem gegenständlichen Verfahren beigezogen. Daher erbittet das Landesverwaltungsgericht, die Annahme des Gutachtensauftrags zum Zwecke der Erstellung eines
Gutachtens.
Für den Fall, dass bei Ihnen Gründe einer Befangenheit gemäß § 17 VwGVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG vorliegen, wird ersucht, dies dem Landesverwaltungsgericht Kärnten umgehend mitzuteilen.
Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist in einer Bauangelegenheit des xxx betreffend Sanierung und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und Abbruch einer Rauchgasanlage auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, die Beschwerde des xxx –vertreten durch xxx, Jg. xxx – gegen den Bescheid der Baubehörde der Gemeinde xxx vom 23.12.2021, xxx anhängig.
Die Baubewilligung (oben näher bezeichneter Bescheid vom 23.12.2021) wurde nach Maßgabe folgender Pläne und Berechnungen erteilt:
Einreichplan „Grundrisse, Schnitt, Ansichten, Lageplan“ des Planverfassers Bmst. Ing. xxx, Projekt „Sanierung und Umbau bestehendes Wohnhaus, Geländeanpassungen, Abbruch einer Rauchgasanlage, Errichtung Außentreppen, Errichtung einer Terrassenkonstruktion“, Plannr. 1 vom 27.5.2020, eingelangt bei der Behörde am 29.5.2020
Baubeschreibung vom 24.11.2018, eingelangt bei der Behörde am 4.2.2020, erstellt von Bmst. Ing. xxx
Energieausweis vom 9.1.2019, erstellt von xxx, eingelangt bei der Behörde am 2.6.2020
Versickerungsnachweis Sickerschachtauslegung - Regenwassersickerschacht „xxx“, berechnet auf einem Formular der xxx
1) In der Beschwerde wird vom Anrainer xxx zu den Abstandsflächen vorgebracht:
Es wird ersucht, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von den Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf den anrainenden Grundstücken des Beschwerdeführers (Nr. xxx, xxx und xxx) zu beurteilen.
2) Die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern wird im § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) geregelt. Die Vorgabe, dass die Beseitigung von Niederschlagswässern auf eine „belästigungsfreie Art“ zu erfolgen habe, wurde mit der Novelle LGBl 55/1997 aufgehoben und dient das Gebot der unschädlichen Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Nachbarn (VwGH 19.9.1995, 95/05/0140), sodass diesbezüglich (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht 5 , 35) auf S. 253) ein Nachbarrecht nach § 23 Abs 3 lit h) und im Falle von Immissionen auch nach lit i) K-BO 1996 besteht (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).
Laut Technischen Bericht vom 24.7.2020 (Eingangsstempel der Baubehörde: 29. Mai 2020) erfolgt die „Oberflächenwasserentsorgung“ durch Versickerung am Bauplatz in einer Sickeranlage und ist die Oberflächenentwässerung im Lageplan eingezeichnet.
Im Einreichplan vom 27.5.2020 (versehen mit Eingangsstempel der Baubehörde vom 29.5.2020) ist ein „Sickerschacht Bestand“ eingezeichnet und ist laut Regenwassersickerschachtauslegung idF Berechnungsblatt „xxx“ auf dem Grundstück ein Sickerschacht vorgesehen („Anzahl der Schächte: 1 Stück; Schachttype: SW-SIR-20-5,60“).
a) Es ergeht das Ersuchen um Beurteilung und Mitteilung, ob die vorgesehene Regenwassersickerschachtauslegung idF Berechnungsblatt „xxx“ mit dem baubehördlichen Eingangsstempel vom 2. Juni 2020 ausreichend dimensioniert ist und / oder ob mit der Auflage 16 des bekämpften Bescheids das Auslangen gefunden werden kann bzw ob Ihrerseits ein davon abweichender Auflagenvorschlag erstattet wird.
b) In der Beschwerde wird zu einer „Rinne“ vorgebracht.
Bereits im behördlichen Bauverfahren führte der Beschwerdeführer zu „Rinne für Oberflächenwasser zu Parzelle xxx“ aus (siehe seine Einwendungen vom 27.11.2020, Seite 6; auch wiedergegeben im bekämpften Bescheid auf Seite 29. Dort führt er aus, dass sich eine solche Rinne im – einen integrierenden Bestandteil des bekämpften Bescheids bildenden – Einreichplan vom 27.5.2020 befinde, welche der Beschwerdeführer als „rote Linie dargestellt“ und als von Grenzpunkt xxx zu Grenzpunkt xxx verlaufend beschreibt.
Die planliche Darstellung gestaltet sich wie folgt:
Plan xxx
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dazu vor wie folgt:
In der Regenwassersickerschachtauslegung idF Berechnungsblatt „xxx werden als zu entwässernde Flächen das Hauptdach mit 127 m², der Bestand Garage mit 36 m² und die Terrasse mit 35 m² angeführt und die Sickerfähigkeit bzw Durchlässigkeit des Bodens mit 6,0E-05 bei einer Sickergeschwindigkeit von 3,600 mm/min. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen im Berechnungsblatt „xxx“ möge bitte aus fachlicher Sicht ausgeführt werden, ob mit der Beschreibung des Technischen Berichts vom 24.7.2020 (Eingangsstempel der Baubehörde: 29. Mai 2020) „Versickerung am Bauplatz in einer Sickeranlage“; „Oberflächenentwässerung im Lageplan eingetragen“ zum Ausdruck gebracht wird, dass die im Lageplan eingetragene Oberflächenentwässerung durch die eingezeichnete „Rinne“ bewerkstelligt wird, ob damit das Auslangen iSd unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern nach § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) gefunden wird und / oder ob mit der Auflage 16 Sorge getragen wird, dass die anfallenden Oberflächenwässer auf unschädliche Art beseitigt werden.
Der gesamte Bauakt wird Ihnen zur Einsichtnahme für die Erstellung Ihres Gutachtens auf dem Postwege übermittelt.“
5. Dieser Gutachtensauftrag wurde der mitbeteiligten Partei, der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters (im Folgenden: „BF“ nachrichtlich zur Kenntnis gebracht.
6. Das Landesverwaltungsgericht trat mit Aufforderung vom 10.6.2022 an die Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Kärnten, (im Folgenden als „WLV“ bezeichnet) mit dem Ersuchen um Stellungnahme heran (OZ 4).
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachtensauftrag:
„Da dem Landesverwaltungsgericht keine Amtssachverständiger beigegeben ist, werden Sie als Sachverständige aus dem Fachgebiet Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 1 AVG dem gegenständlichen Verfahren beigezogen. Unter Bezugnahme auf die do. GZ xxx erbittet das Landesverwaltungsgericht, um die Beantwortung folgender Fragen innerhalb einer
Frist von vier Wochen.
Für den Fall, dass bei Ihnen Gründe einer Befangenheit gemäß § 17 VwGVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG vorliegen, wird ersucht, dies dem Landesverwaltungsgericht Kärnten umgehend mitzuteilen.
Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist in einer Bauangelegenheit des xxx betreffend Sanierung und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und Abbruch einer Rauchgasanlage auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, die Beschwerde des xxx –vertreten durch xxx, Jg. xxx – gegen den Bescheid der Baubehörde der Gemeinde xxx vom 23.12.2021, xxx anhängig. Das Baugrundstück Nr. xxx in der KG xxx liegt in der Gefahrenzone des xxxbaches.
I.
Dem baubehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass der WLV eine Mitteilung nach § 7 K-BO 1996 betreffend eine Errichtung einer Stützmauer mit Maximalhöhe von einem Meter aus Beton und aufgesetztem Maschendrahtzaun mit einem Meter Höhe des Bauwerbers xxx von der Baubehörde per E-Mail vom 28.7.2020 übermittelt wurde.
Von do. Seite wurde daraufhin eine Stellungnahme des Herrn Ing. xxx mit E-Mail vom 29.7.2020 zur Errichtung der Stützmauer des xxx abgegeben und wurde diese Stellungnahme laut Ihrer Mitteilung vom 5.11.2020, GZ xxx aufrechterhalten und an den erstatteten wildbachspezifischen Auflagen festgehalten.
In der Beschwerde wird vom Anrainer xxx zur „Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze“ wie folgt vorgebracht:
Ein Beschwerdeführer hat unter baurechtlichen Gesichtspunkten kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Beschwerdeführers zu erwartenden Naturgefahren nicht eine quantitative Änderung erfahren (VwGH 30.9.2015, 2014/06/0001).
II.
Dem baubehördlichen Akt ist weiters zu entnehmen, dass ein Vertreter der WLV an der mündlichen Verhandlung betreffend das Bauvorhaben „Sanierung und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Abbruch einer Rauchgasanlage auf Gst. Nr. xxx, KG xxx“ teilnahm. Laut Baubewilligung (= bekämpfter Bescheid) sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.7.2020 von der WLV für Ing. xxx eine Stellungnahme mit Auflagenvorschlägen abgegeben worden:
Aus Ihrer Mitteilung vom 5.11.2020, xxx, geht hervor, dass eine schriftliche Stellungnahme des Herrn Ing. xxx am 29.7.2020 an die Baubehörde erging und liegt dem behördlichen Bauakt eine E-Mail des Ing. xxx an die Baubehörde vom 29.7.2020 mit folgendem Inhalt ein:
Da die Erlassung der Baubewilligung nunmehr ein halbes Jahr zurückliegt, wird ersucht,
1) mitzuteilen, ob es in der Zwischenzeit hinsichtlich die Gefahrenzone des xxxbaches seit Dezember 2021 (Zeitpunkt des Baubescheids) eine Änderung hinsichtlich des Grundstücks Nr. xxx in der KG xxx gab und ob daraus geänderte und oder weitere Auflagenvorschläge erfließen (im behördlichen Verfahren war das Grundstück als in der gelben Gefahrenzone liegend ausgewiesen);
2) Datum und GZ des maßgeblichen Gefahrenzonenplanes für den xxxbach zu mitzuteilen;
3) aus fachlicher Sicht auszuführen, ob aus einer allfälligen Änderung des Gefahrenzonenplans für die beiden Bauvorhaben 1.) „Sanierung und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Abbruch einer Rauchgasanlage auf Gst. Nr. xxx, KG xxx“ und 2. „Errichtung einer Stützmauer mit Maximalhöhe von einem Meter aus Beton und aufgesetztem Maschendrahtzaun mit einem Meter Höhe“ von den bisher erstatteten Auflagenvorschlägen abweichende Auflagenvorschläge erstattet werden und diese abweichenden Auflagenvorschläge auszuformulieren.“
7. Am 11.8.2022 langte das Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 4.8.2022, xxx, beim Landesverwaltungsgericht ein und wurde dieses mit Erledigung vom 8.9.2022 ins Parteigehör übermittelt.
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachten:
“ Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten :
A. Es wird gebeten, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und den Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen zu beurteilen.
B. Es wird gebeten, zu beurteilen, ob die vorliegende Sickerschachtbemessung (idF Berechnungsblatt „xxx“ mit dem baubehördlichen Eingangsstempel vom 2. Juni 2020) ausreichend dimensioniert ist und/oder ob mit der Auflage 16 des bekämpften Bescheids das Auslangen gefunden werden kann bzw. ob Ihrerseits ein davon abweichender Auflagenvorschlag erstattet wird.
C. Es wird gebeten, zu beurteilen, ob mit der Beschreibung des Technischen Berichts vom 24.07.2020 „Versickerung am Bauplatz in einer Sickeranlage“, „Oberflächenentwässerung im Lageplan eingetragen" zum Ausdruck gebracht wird, dass die im Lageplan eingetragene Oberflächenentwässerung durch die eingezeichnete „Rinne“ bewerkstelligt wird, ob damit das Auslangen iSd unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern nach § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) gefunden wird und/oder ob mit der Auflage 16 Sorge getragen wird, dass die anfallenden Oberflächenwässer auf unschädliche Art beseitigt werden können.
Befund:
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Sanierung und den Umbau eines bestehenden Wohnhauses auf Parzelle-Nr. xxx, KG xxx in der Marktgemeinde xxx. Im Bauansuchen betitelt: „Sanierung und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Abbruch einer Rauchgasanlage“. Die Grundstücksgröße beträgt laut KAGIS 859 m². Die Widmung lautet Bauland – Wohngebiet. Es ist anzumerken, dass in der Abänderung der Unterlagen und im technischen Bericht die falsche Parzellen‑Nr. (Parzellen-Nr. xxx) angegeben ist.
Laut Lageplan befindet sich das Wohnhaus im nordöstlichen Grundstücksbereich, südlich davon sind eine bestehende Garage und ein bestehendes Nebengebäude situiert. Das bestehende Einfamilienhaus soll gemäß Einreichunterlagen zu einem Zweifamilienhaus mit zwei getrennten Wohneinheiten umgebaut werden. Die Fenster und Außentüren des Keller-, Erd- und Obergeschoßes sollen mit geänderten Abmessungen erneuert werden. Für alle drei Geschoße sieht die Planung bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren vor (teilweiser Abbruch und Errichtung von Wänden, etc.). Im Eingangsbereich des Erdgeschoßes ist der Abbruch und die Erneuerung der Außentreppe an der Südseite des Gebäudes geplant. Ebenso soll gemäß Planunterlagen an der Ostseite des Gebäudes eine neue Stahltreppe errichtet werden. Diese soll den Zugang zur geplanten Wohneinheit des Obergeschoßes bilden. Der technische Bericht sieht die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems von weniger als 20 cm vor. In der Einreichplanung ist eine Stärke von 16 cm dargestellt. An der Westseite des Gebäudes soll eine Terrasse in Holzbauweise auf vier Stützen für das Obergeschoß errichtet werden. Die Planung sieht für die Stützen Einzelfundamente vor. Die Terrasse des Obergeschoßes soll gleichzeitig die Überdachung der Terrasse des Erdgeschoßes bilden. Im Bereich des Obergeschoßes ist ein Holzbelag und eine Absturzsicherung aus verzinkten Stahl vorgesehen. Im Bereich des Erdgeschoßes sind Betonpflastersteine geplant.
Des Weiteren sieht die Planung Geländeanpassungen in Form von Anschüttungen vor. Das Gelände entlang der Grundstücksgrenzen soll unverändert bleiben.
Für das Vorhaben ist der textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.2.2017, Az. xxx) anzuwenden.
Gutachten:
Zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend Stellung genommen:
Zu A – Beurteilung der Abstandsflächen
Gemäß § 1 textlicher Bebauungsplan gilt dieser für alle als Bauland gewidmeten Flächen, mit Ausnahme jener Gebiete, für die rechtswirksame Teilbebauungspläne bestehen. Da für das gegenständliche Grundstück kein Teilbebauungsplan besteht, ist der textliche Bebauungsplan anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 textlicher Bebauungsplan sind Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb derer Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. In Abs. 2 bis 9 sind die Baulinien entlang öffentlicher Straßen, Nebengebäuden, Garagen, Einfahrten, Einfriedungen, Carports, etc. geregelt. § 7 Abs. 10 normiert: „Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der §§ 4 – 10 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. 56/1985 i.d.g.F. über die Abstandsflächen.“
Die Tiefe der Abstandsflächen der geplanten Terrasse an der Westseite des Gebäudes ist im Lageplan dargestellt. Weitere Abstandsflächen sind dem Lageplan nicht zu entnehmen.
In der Einreichplanung ist die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems mit einer Stärke von 16 cm dargestellt. Artikel IV Abs. 11 K-BV (LGBl. Nr 80/2012) normiert: „Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser höchstens 20 cm in die Abstandsfläche ragen.“ Der Zeitpunkt der Errichtung des bestehenden Wohngebäudes kann den Unterlagen nicht entnommen werden. Gemäß KAGIS wurde das Wohngebäude allerdings bereits vor in Kraft treten des LGBl. Nr. 80/2012 errichtet, daher ist Artikel IV Abs. 11 K-BV anzuwenden. Der geplante Vollwärmeschutz ist somit nicht abstandsrelevant.
An der Nordseite des bestehenden Wohngebäudes sind mit Ausnahme der Anbringung des Wärmedämmverbundsystems und der Erneuerung der Fenster (inklusive Änderungen der Fenstermaße) keine baulichen Maßnahmen geplant. Somit bleibt die bestehende nördliche Außenmauer abstandsrelevant und es resultiert keine Änderung der rechtmäßig vorhandenen Abstandsflächen.
Die geplante Zugangstreppe zum Obergeschoß an der Ostseite des bestehenden Wohngebäudes ragt mit einer Tiefe von ca. 1,40 m gemessen von der Außenwand des Wohngebäudes in die Abstandsflächen. § 5 Abs. 1 K-BV normiert: „Übersteigen Vorbauten und Bauteile das in § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.“ Gemäß § 6 Abs. 2 lit. c K‑BV dürfen Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlage u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m in Abstandsflächen errichtet werden. Die Zugangstreppe an der Ostseite ist unter den Ausnahmen des § 6 Abs. 2 lit. c zu subsummieren (siehe VwGH vom 22.11.2005, GZ: 2004/05/0212) und somit abstandsrelevant . Für die östliche Gebäudeseite ergibt sich dadurch eine neue Bezugslinie zur Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen. Diese ist ca. 10 cm – von der bestehenden Außenmauer – nach außen versetzt. Die h.a. ermittelte Tiefe der Abstandsflächen auf Basis der neuen Bezugslinie liegt zur Gänze auf Eigengrund.
Die neue Zugangstreppe im Bereich des Erdgeschoßes an der Südseite des bestehenden Wohngebäudes ragt mit einer Tiefe von ca. 1,20 m gemessen von der Außenwand des Wohngebäudes in die Abstandsflächen. Die neue Zugangstreppe ist den Außenanlagen zuzuordnen und kein Teil des Gebäudes und ist somit nicht abstandsrelevant. Dadurch resultiert keine Änderung der rechtmäßig vorhandenen Abstandsflächen und die bestehende südseitige Außenwand bleibt abstandsrelevant .
An der Westseite des bestehenden Wohngebäudes soll die gemäß Einreichplanung vorgesehene Terrasse als Zubau errichtet werden. Die geplante Terrasse generiert Abstandsflächen . Aus der h.a. Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen resultiert, dass diese zur Gänze auf Eigengrund liegen. Die h.a. ermittelte Tiefe der Abstandsfläche entspricht den in der Einreichplanung dargestellten Abstandsflächen.
Für die bestehende Garage und das bestehende Nebengebäude sind gemäß Einreichunterlagen keine baulichen Maßnahmen vorgesehen, daher resultiert auch keine Änderung der rechtmäßig vorhandenen Abstandsflächen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bestimmungen zu § 7 Baulinien des textlichen Bebauungsplans der Marktgemeinde xxx bzw. der K-BV eingehalten werden.
Zu B – Ist die vorgesehene Sickerschachtbemessung ausreichend dimensioniert und/oder kann mit der Auflage 16 des Bescheids das Auslangen gefunden werden?
Den Einreichunterlagen liegt eine Berechnung der Sickeranlage mit dem Berechnungs-Tool der xxx bei. Dieser Berechnung ist eine Sickeranlage der Type SW-SIR-20-5,60 zu entnehmen. Gemäß Lageplan befindet sich die bestehende Sickeranlage im nordwestlichen Grundstücksbereich.
Zur h.a. Kontrolle der Sickerschachtbemessung wurde ebenfalls das Berechnungs-Tool der xxx herangezogen. Für die Berechnung gemäß ÖNORM B 2506-1 – Regenwasser-Sickeranlage für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen – sind die Entwässerungsfläche , die Bodenart und deren Sickerfähigkeit (vf-Wert) sowie die Bemessungsniederschläge relevant.
In der beiliegenden Sickerschachtbemessung ist eine Entwässerungsfläche von 198 m² angesetzt. Diese Entwässerungsfläche setzt sich aus „Hauptdach“, „Garage Bestand“ und „Terrasse“ zusammen.
Bei der h.a. ermittelten Entwässerungsfläche von 204 m² ist die Dachfläche des Wohngebäudes, der Garage, des Nebengebäudes sowie der Terrasse berücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt jener Teil der Terrasse, welcher vom Vordach des Wohngebäudes überlappt wird. In der Einreichplanung sind zwei PKW-Stellplätze dargestellt. Ob es sich um befestigte PKW-Stellplätze handelt, kann den Einreichunterlagen nicht entnommen werden. Daher bleiben diese bei der h.a. Ermittlung der Entwässerungsfläche unberücksichtigt.
Im technischen Bericht fehlen Informationen zur Bodenart des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Der vorliegenden Sickerschachtbemessung liegt ein Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) von 6,0x10 ‑5 m/s zugrunde. Dieser angesetzte Wert ist nicht nachvollziehbar.
Gemäß ÖNORM B 2506-1 ist ein nicht durch Sickerversuche ermittelter, sondern einer anderen Quelle entnommener Bodenkennwert (z.B. Literatur, Bodenansprache) für die Dimensionierung zu halbieren.
Aufgrund der fehlenden Informationen zur Bodenart wird ebenfalls ein kf-Wert von 6,0x10 ‑5 m/s angesetzt, da dieser Wert eine geringe Durchlässigkeit darstellt bzw. eher konservativ anzusehen ist.
Als Bemessungsniederschlag werden in der Sickerschachtbemessung die Daten aus der ehyd-Datenbank für den Gitterpunkt xxx herangezogen. Weiters ist der Bemessung ein Bemessungsniederschlag mit 5-jähriger Wiederkehr zugrunde gelegt.
Gemäß Pkt. 6.1.2.1 ÖNORM B 2506-1 ist für die Bemessung der Sickeranlage ein Bemessungsniederschlag mit 5-jähriger Wiederkehr anzusetzen, sofern eine Überflutung erwartungsgemäß nur zu einer geringen Beeinträchtigung führt. In Fällen, in denen größere Beeinträchtigungen oder Schäden zu erwarten sind, muss die Jährlichkeit entsprechend erhöht werden.
Zur h.a. Bemessung werden ebenfalls die Daten aus der ehyd-Datenbank für den Gitterpunkt xxx (Bereich xxx) herangezogen sowie ein Bemessungsniederschlag mit 5-jähriger Wiederkehr angesetzt, da aus h.a. Sicht eine größere Beeinträchtigung durch Überflutungen nicht zu erwarten ist.
Aus der h.a. Kontrollberechnung unter Berücksichtigung einer Entwässerungsfläche von 204 m² resultiert eine Sickeranlage der Type SW-SIR-20-6,30. Diese entspricht nicht der bestehenden Sickeranlage SW-SIR-20-5,60.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die bestehende Sickeranlage nicht ausreichend dimensioniert ist um das durch die Terrasse zusätzlich anfallende Niederschlagswasser zu sammeln und zu versickern.
Gemäß § 20 K-BV sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Die OIB-Richtlinie 3 hält weiters fest, dass Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern bei Bauwerken dann erforderlich sind, wenn die anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können.
Auflage 16 des Baubewilligungsbescheides vom 23.12.2021 Aktenzahl: xxx lautet: „Alle anfallenden Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen sowie Drainagegewässer sind, wie in den Planunterlagen dargestellt, auf Eigengrund abzuleiten und so zu versickern, dass keine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke erfolgt. Die Sickeranlage ist entsprechend der ÖNORM B2506-1 und B2506-2 herzustellen und zu warten.“
Auflage 16 entspricht inhaltlich den Bestimmungen der K-BV in Verbindung mit der OIB-Richtlinie 3, wobei anzumerken ist, dass dies nur die allgemeinen bautechnischen Anforderungen sind. Auflagen, welche lediglich gesetzliche Vorgaben wiederspiegeln, sind nicht als Auflagen im Bescheid geeignet. Mit Auflage 16 kann somit nicht das Auslagen gefunden werden um einen dem Stand der Technik entsprechende Versickerung für die anfallenden Niederschlagswässer zu gewährleisten.
Eine aus h.a. Sicht geeignete Auflage wäre: „Im Zuge der Baufertigstellungsmeldung (§ 39 Abs. 1 K-BO) ist der Behörde eine Bestätigung samt Sickerschachtbemessung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Volumen des bestehenden Schachtes ausreicht, um die technisch einwandfreie Versickerung sämtlicher anfallender Dachwässer sicherzustellen. Alternativ ist ein neuer Sickerschacht auszuführen und eine entsprechende Berechnung dafür der Fertigstellungsmeldung anzuschließen.“
Zu C – Wird mit der Beschreibung des Technischen Berichts zum Ausdruck gebracht, dass die im Lageplan eingetragene „Rinne“ die Oberflächenentwässerung bewerkstelligt und kann mit der Auflage 16 des Bescheids das Auslangen gefunden werden?
Gemäß technischen Bericht erfolgt die Oberflächenwasserentsorgung über eine Versickerung am Bauplatz, eine Sickeranlage und einer Oberflächenentwässerung. Im Lageplan ist die bestehende Sickeranlage sowie geplante Geländeanpassungen dargestellt. Weiters ist dem Lageplan die Gefällerichtung der geplanten Rinnen im nördlichen sowie östlichen Grundstücksbereich zu entnehmen. Detaillierte Informationen über die Ausführung dieser Rinnen – Rinnentiefe, Rinnenbreite, etc. – fehlen in den Unterlagen. Es ist somit nicht nachvollziehbar, ob die Oberflächenentwässerung durch die geplanten Rinnen bewerkstelligt werden kann.
Weiters ist festzuhalten, dass die im Lageplan dargestellten Geländeanpassungen keine zusätzliche Versickerung erfordern, sofern die Planung nicht die Herstellung weiterer befestigter Flächen vorsieht. Die geplante Terrasse stellt eine zusätzliche befestigte Fläche dar, die durch diese anfallenden Niederschlagswässer sollen gemäß Einreichunterlagen über die bestehende Sickeranlage zur Versickerung gebracht werden. Weitere befestigte Flächen sind im Lageplan nicht dargestellt und dem technischen Bericht nicht zu entnehmen.
Zur Frage ob mit Auflage 16 des Bescheids das Auslangen gefunden werden kann, wird auf die Feststellung zu Frage B verwiesen.
Sofern – mit Ausnahme der Terrasse – keine zusätzlichen befestigten Flächen vorgesehen sind, sind keine weiteren Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung erforderlich. Da sich durch die geplanten baulichen Maßnahmen keine Änderung der bisher vorhandenen Oberflächenentwässerung von befestigten Flächen ergibt.“
8. Eine Stellungnahme des BF langte hiezu nicht ein. Die belangte Behörde teilte per E-Mail vom 16.9.2022 mit, dass das Gutachten der DI xxx zur Kenntnis genommen wird und dazu keine Stellungnahme abgegeben wird.
9. Am 6.9.2022 langte die Stellungnahme der WLV vom 1.9.2022, E/Talk‑100(2792‑20), ein.
Es folgt ein Auszug aus der Stellungnahme:
10. Am 11.10.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Vertreter des BF, die mitbeteiligte Partei, die belangte Behörde und die Amtssachverständige DI xxx teilnahmen. Die Stellungnahme der WLV wurde den Parteien gemeinsam mit der Ladung übermittelt, sodass der Inhalt dieser Stellungnahme den Parteien im Zeitpunkt der Verhandlung bekannt war.
Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift:
„R an den BF: Ich habe Ihnen das Gutachten übermittelt. Eine Stellungnahme Ihrerseits langte dazu nicht ein. Haben Sie Fragen an die Frau ASV?
BF: an und für sich nicht. Es ist schlüssig was drinnen steht.
R an belangte Behörde: Ich habe Ihnen das Gutachten übermittelt. Eine Stellungnahme Ihrerseits langte dazu nicht ein. Haben Sie Fragen an die Frau ASV?
BV: nein. Es ist schlüssig.
R an die mP: Ich habe Ihnen das Gutachten übermittelt. Eine Stellungnahme Ihrerseits langte dazu nicht ein. Haben Sie Fragen an die Frau ASV?
mP: auch ich habe keine Fragen.
Die ASV erklärt: es waren die Abstandsflächen und die Versickerung zu beurteilen.
R an mP und BV: Sind außer der Terrasse zusätzliche befestigte Flächen vorgesehen?
mP: Ich verweise auf das Einreichprojekt. Die Parkplätze sollen nicht befestigt sein, sie sind geschottert, sie sind leicht aufgedreht, damit das Wasser zurück auf mein Grundstück rinnt. Und auf der Innenseite meines Grundstücks ist ein Sickerschlitz gegraben, damit das Wasser auf Eigengrunde versickert.
R an ASV: Die Sickeranlage ist nicht ausreichend dimensioniert, wenn man von einer Entwässerungsfläche von 204 m² ausgeht.
ASV: Es ist noch ein Nebengebäude am Grundstück, dieses wurde bei der vorliegenden Sickerschachtbemessung nicht berücksichtigt.
mP: Es ist zwar im Einreichprojekt, aber es wurde von mir entfernt vor drei Wochen.
ASV: Dann ist die Entwässerungsfläche wieder ca. 198 m². Ich halte an meinem Auflagenvorschlag aus dem Gutachten fest.
BF: Die projektierten Rinnen im Plan gehen bergab und es ist nicht ersichtlich, was am Endpunkt passiert. Wir wollen keine Ableitung auf das Nachbargrundstück.
ASV: Die zusätzliche befestigte Fläche ist die Terrasse, die kommt in die Sickeranlage. Es ändert sich nichts an der Fläche, die schon vor dem Projekt da war.
BF: Aber die Sickerschächte waren nicht da vorher. Die Wassermenge und die Fläche ändern sich nicht.
ASV: Da sich die Gegebenheiten nicht ändern, wird zwar Wasser in die Rinnen gespült aber die Rinnen sollen die Entwässerung gewährleisten. Es versickert über die Rinnen nach unten.
BF: Die Rinnen sind eine Verschlechterung für den Nachbargrund.
ASV: Mangels Veränderung im Vergleich zur vorherigen Situation kommt es nicht zur Änderung der gegebenen Fläche.
R an mP: Sind das die Rinnen, die Sie vorhin wegen den Parkplätzen erwähnt haben?
mP: Nein.
BF: Nein.
Auf Befragen durch die R gibt die mP an, dass der Planer gesagt habe, dass er diese Rinnen brauche. Es sind zwei Rinnen an den Grundstückgrenzen.
Keine weiteren Fragen an die Amtssachverständige durch den BF.
Keine weiteren Fragen an die Amtssachverständige durch die BV. Der BV xxx gibt an, dass die Rinnen auf Grünland liegen und die Versickerung auf Eigengrund erfolgen muss. Daher baurechtlich nicht relevant.
Keine weiteren Fragen an die Amtssachverständige durch die mP.
Auf Nachfrage geben BF, BV und mP an, keine weiteren Fragen und keine Beweisanträge zu haben.“
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
Der vorgelegte baubehördliche Fremdakt, der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes, der gerichtliche Akt, das eingeholte hochbautechnische Gutachten vom 4.8.2022, xxx, die Stellungnahme der WLV vom 1.9.2022, xxx, und die öffentliche mündliche Verhandlung werden dem Verfahren zu Grunde gelegt.
1. Feststellungen:
1.1. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.12.2021, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx, unter Auflagen nach Maßgabe der im Bescheid näher bezeichneten Ausführungspläne die Baubewilligung für die Sanierung und den Umbau beim bestehenden Wohnhaus und den Abbruch einer Rauchgasanlage auf dem Gst. Nr. xxx in der KG xxx. Das Grundstück Nr. xxx in der KG xxx steht im Eigentum des xxx. Der Beschwerdeführer ist Anrainer und wurde daher dem Bauverfahren als Partei beigezogen. Der Beschwerdeführer übermittelte der Baubehörde die Bevollmächtigung des Herrn xxx vom 17.5.2019, welche bei der Behörde am 9.11.2020 einlangte. Am 27.1.2022 langte die Beschwerde des Herrn xxx bei der Baubehörde ein. Darin moniert der Beschwerdeführer – gestützt auf § 23 Abs 3 lit e) K-BO 1996 und auf das näher ausformulierte Vorbringen zur Oberflächenentwässerung und zu einer Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze – eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte.
1.2. Zu den Beschwerdepunkten ist auszuführen, dass der BF durch das Bauvorhaben nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen basieren auf dem offenen Grundbuch und dem Inhalt des von der Baubehörde vorgelegten Fremdaktes.
2.2. Der Beschwerdeschriftsatz vom 22.12.2021 bezeichnet gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG als den angefochtenen Bescheid den „Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx; Bescheid vom 23. Dez. 2021, GZ xxx“. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem gerichtlich eingeholten hochbautechnischen Gutachten und der Stellungnahme der WLV (siehe unter I.7. und I.9):
2.2.1. Zum Beschwerdevorbringen „Einwand Abstandflächen gemäß K-BV“:
Die Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften, LGBl 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl 48/2021, (K-BV) oder aus einem Bebauungsplan. In einem Bebauungsplan können abweichend von § 4 K-BV Abstände festgesetzt werden.
Aus § 4 Abs 1 erster Satz K-BV kann weder eine normative Anordnung, dass Gebäude zusammengebaut werden müssen noch eine solche, dass sie in einem ausreichenden Abstand zueinander errichtet müssen, abgeleitet werden. Es bedarf daher im Bebauungsplan nicht des ausdrücklichen Ausschlusses der Anwendung des § 4 Abs 1 erster Satz K-BV. § 4 Abs 2 K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt werden“, die Bestimmungen des § 4 Abs 1 letzter Satz leg.cit. und der §§ 5 bis 10 leg.cit. nicht anzuwenden sind. Die §§ 4 bis 10 K-BV kommen jedoch dann zu Anwendung, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich Abstände trifft.
Der Verordnungsgeber ist ermächtigt, mit einem Bebauungsplan gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen der K-BV sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen (VwGH 16.9.2009, 2007/07/0187).
Im gegenständlichen Fall ist ein textlicher Bebauungsplan gegeben, nämlich der textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.2.2017, Az. xxx, kurz bezeichnet als „Textlicher Bebauungsplan 2016“. Existiert ein Teilbebauungsplan nicht, sodass der textliche Bebauungsplan (im Folgenden als „TBP“ bezeichnet) Anwendung findet (§ 1 TBP).
Für das Baugrundstück Nr. xxx in der KG xxx besteht ein Teilbebauungsplan nicht, sodass der TBP zur Anwendung gelangt.
§ 7 Abs 1 TBP bezeichnet als „Baulinien“ jene Grenzlinien eines Baugrundstückes und führt in den Absätzen 2 bis 9 aus, wie es sich verhält, wenn die Baulinie entlang öffentlicher Straßen verläuft, wie bei Nebengebäuden und bei Garagen mit (nicht) parallel zur Straßen gelegenen Einfahrten mit der Baulinie umzugehen ist, wie es sich bei neu zu errichtenden Einfahrten bzw bei Änderung der Einfahrtssituation zu verhalten hat, wie mit Einfriedungen umzugehen ist. § 7 Abs 10 TBP weist zu den „übrigen“ Baulinien auf die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV hin.
a) In Umsetzung des bekämpften Bescheids soll die Anbringung eines Vollwärmeschutzes mit 16 cm Stärke auf dem bereits vorhandenen Gebäude zur Ausführung gelangen, sodass Artikel IV Abs 1 K-BV, LGBl 80/2012, Anwendung findet („Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser höchstens 20 cm in die Abstandsfläche ragen“). Dass das Gebäude bereits vor dem Inkrafttreten des LGBl 80/2012 errichtet wurde, konnte die hochbautechnische ASV durch Einblick in das KAGIS ersehen (Gutachten S. 3). Über die Anbringung des Vollwärmeschutzes hinausgehende bauliche Maßnahmen sind an der Nordseite dieses bereits bestehenden Gebäudes nicht geplant, sodass die bestehende nördliche Außenmauer abstandsrelevant ist und daher – mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Art IV Abs 1 K-BV – auszuführen ist, dass eine Änderung der rechtmäßig vorhandenen Abstandsflächen mit dem mit bekämpften Bescheid genehmigten Bauvorhaben nicht einhergeht (Gutachten S. 3).
b) In Umsetzung des bekämpften Bescheids soll die Errichtung einer Zugangstreppe zum Obergeschoss an der Ostseite des bereits vorhandenen Gebäudes zur Ausführung gelangen. Diese Zugangstreppe soll mit einer Tiefe von ca. 1,40 m – gemessen von der Außenwand des Wohngebäudes – in die Abstandsflächen ragen. Dazu ist auf die Bestimmung im § 5 Abs 1 letzter Satz K-BV hinzuweisen: „Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird“. Die darauffolgende Bestimmung § 6 K-BV sieht im Absatz 2 vor, welche Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in Abstandsflächen – unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden errichtet – errichtet werden dürfen. § 6 Abs 2 lit c) K-BV nennt als Beispiele hierfür „Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m“. „U. ä.“ steht als Abkürzung für „und ähnliches“. Als einem Dachvorsprung, einer Sonnenblende, einem Erker, einem Balkon, einem Wetterdach oder einer Abgasanlage „ähnlich“ ist eine äußerlich angebrachte Zugangstreppe anzusehen (vgl. VwG 22.11.2005, 2004/05/0212), sodass die geplante Zugangstreppe an der Ostseite abstandsrelevant ist, sodass sich dadurch eine neue Bezugslinie zur Ermittlung der Abstandsflächentiefe ergibt (10 cm – von der bestehenden Außenmauer – nach außen versetzt). Die ASV für Hochbau – welcher gemeinsam mit dem Gutachtensauftrag der gesamte Bauakt mit den darin befindlichen Bauplänen übermittelt wurde – führt zu der geplanten Zugangstreppe zum Obergeschoss an der Ostseite des bereits bestehenden Gebäudes aus, dass die ermittelte Tiefe der Abstandsfläche auf Basis der neuen Bezugslinie gänzlich auf Eigengrund situiert ist (Gutachten S. 3 f.).
c) In Umsetzung des bekämpften Bescheids soll der Abbruch einer Zugangstreppe sowie die Neuerrichtung einer Zugangstreppe an der Südseite des bereits vorhandenen Gebäudes zur Ausführung gelangen. Die neue Zugangstreppe soll mit einer Tiefe von ca. 1,20 m – gemessen von der Außenwand des Gebäudes – in die Abstandsflächen ragen. Die neue Zugangstreppe soll eine bereits vorhandene Zugangstreppe ersetzen, indem die Eingangstüre – zu welcher diese Treppe führen soll – nunmehr anstelle vom Westen aus, nunmehr von der östlichen Seite aus erreicht werden soll. Die ASV für Hochbau summiert die neue Zugangstreppe unter „Außenanlagen“, sodass eine Änderung der rechtmäßigen Abstandsflächen nicht einhergeht und die bereits bestehende südseitige Außenwand abstandsrelevant bleibt (Gutachten S. 4).
d) In Umsetzung des bekämpften Bescheids soll die Neuerrichtung einer Terrasse als Zubau an der Westseite des bereits vorhandenen Gebäudes zur Ausführung gelangen. Diese Terrasse ist abstandsrelevant, jedoch kommt die Tiefe ihrer Abstandsfläche zur Gänze auf Eigengrund zu liegen (Gutachten S. 4).
e) Für die ASV für Hochbau folgt nach Befunderhebung durch Einsichtnahme in die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Pläne, dass das Bauvorhaben die Bestimmungen des § 7 TBP und die Bestimmungen der K-BV einhält, sodass eine Verletzung des BF in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen auszuschließen ist. Dem ist der BF bzw dessen Vertreter über das gesamte gerichtliche Verfahren nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten. Der Vertreter des BF gab in der Verhandlung zum Gutachten der ASV für Hochbau befragt an, dass er „an und für sich“ keine Fragen an die ASV habe und setzte er fort mit den Worten „Es ist schlüssig was drin steht“ (VS S. 4).
2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen „Oberflächenentwässerung“:
Die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern wird im § 20 K-BV geregelt. § 20 K-BV stellt Anforderungen an die Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässer. Die Vorgabe, dass die Beseitigung von Niederschlagswässern auf eine „belästigungsfreie Art“ zu erfolgen habe, wurde mit der Novelle LGBl 55/1997 aufgehoben.
§ 17 Abs 2 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) ordnet nicht ausdrücklich an, dass Oberflächenwasser auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden müssen, sondern wird vielmehr in diesem Zusammenhang vom § 20 K-BV zu den „Abwässern und Niederschlagswässern" ausdrücklich angeordnet, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
Das dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Bauvorhaben ist „Sanierung und Umbau“ eines bestehenden Wohnhauses. Der BF ist als Anrainer Partei des Verfahrens und fließt seine Parteistellung daraus, dass er Eigentümer eines im Einflussbereich des Vorhabens liegendes Grundstücks ist (§ 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996). Da sich das gegenständliche Bauvorhaben auf ein Wohngebäude bezieht, darf der BF als Partei nach § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996 gemäß § 23 Abs 4 K-BO 1996 nur Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 lit b) bis g) erheben.
a) Der mitbeteiligten Partei wurde mit dem baubehördlichen Bescheid die Baubewilligung mit der Auflage Nr. 16 erteilt. Die ASV für Hochbau wurde vom Gericht beauftragt zu beurteilen, ob die vorliegende Sickerschachtbemessung (idF Berechnungsblatt „xxx“ mit dem baubehördlichen Eingangsstempel vom 2. Juni 2020) ausreichend dimensioniert ist und/oder ob mit der Auflage 16 des bekämpften Bescheids das Auslangen gefunden werden kann bzw. ob ihrerseits ein davon abweichender Auflagenvorschlag erstattet wird.
In der Verhandlung gab der Vertreter des BF an, eine Ableitung auf das Nachbargrundstück, welches im Eigentum des BF steht, nicht zu wollen (VS S. 5) und gab zu bedenken, dass aus seiner Sicht die nunmehr projektierten Rinnen eine Verschlechterung für das Nachbargrundstück darstellen würden (VS S. 6).
In der Verhandlung konnte durch die Angaben der mitbeteiligten Partei xxx zu Tage gebracht werden, dass die Entwässerungsfläche aufgrund einer bereits stattgefundenen Entfernung eines Nebengebäudes am Grundstück des Herrn xxx 198 m² beträgt (VS S. 5).
Die ASV für Hochbau führte aus, dass sich die Situation der Oberflächenwässer nicht geändert hat, sodass es nicht zu einer Änderung der gegebenen Fläche, von welcher zu versickernde Oberflächenwässer ausgehen werden, kommt (VS S. 6).
In ihrem Gutachten geht die ASV für Hochbau auf die Berechnung der Sickeranlage mit dem Berechnungs-Tool der xxx ein, welcher eine Sickeranlage der Type SW‑SIR‑20-5,60 zu Grunde liegt. Gemäß Lageplan befindet sich die bestehende Sickeranlage im nordwestlichen Grundstücksbereich. Dieses Berechnungs-Tool der xxx zog die ASV für Hochbau heran, um die vorhandene Sickerschachtbemessung nachvollziehen zu können. Für die Berechnung gemäß „ÖNORM B 2506-1 Regenwasser-Sickeranlage für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen“ sind sowohl die Entwässerungsfläche, die Bodenart und deren Sickerfähigkeit (vf‑Wert) als auch die Bemessungsniederschläge relevant.
Infolge des bereits erfolgten Abbruchs eines Nebengebäudes (siehe VS S. 5) beträgt die Entwässerungsfläche 198 m² und wurde eine Fläche solchen Ausmaßes der Sickerschachtbemessung, welche dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt, angesetzt (Entwässerungsfläche bestehend aus „Hauptdach“, „Garage Bestand“ und „Terrasse“).
Die mitbeteiligte Partei gab in der Verhandlung an, dass die geplanten Parkplätze unbefestigt, nämlich geschottert, zur Ausführung gelangen sollen und „leicht aufgedreht, damit das Wasser zurück auf mein Grundstück rinnt“ und soll mit einem Sickerschlitz das Wasser auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden (VS S. 5). Die PKW-Stellplätze blieben bei der von der ASV für Hochbau angestellten Ermittlung der Entwässerungsfläche im Gutachten vom 4.8.2022 unberücksichtigt (Gutachten S. 4).
Im technischen Bericht fehlen Informationen zur Bodenart des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Der vorliegenden Sickerschachtbemessung liegt ein Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) von 6,0x10‑5 m/s zugrunde. Dieser angesetzte Wert war für die ASV für Hochbau nicht nachvollziehbar (Gutachten S. 5) und wies sie auf ÖNORM B 2506-1 hin, wonach ein nicht durch Sickerversuche ermittelter, sondern einer anderen Quelle entnommener Bodenkennwert (z.B. Literatur, Bodenansprache) für die Dimensionierung zu halbieren ist. Aufgrund der fehlenden Informationen zur Bodenart setzte die ASV für Hochbau einen kf-Wert von 6,0x10‑5 m/s an, weil dieser Wert eine geringe Durchlässigkeit darstellt bzw. eher konservativ anzusehen ist (Gutachten S. 5).
Die ASV für Hochbau wies auf Pkt. 6.1.2.1 der ÖNORM B 2506-1 hin, wonach für die Bemessung der Sickeranlage ein Bemessungsniederschlag mit 5-jähriger Wiederkehr anzusetzen ist, sofern eine Überflutung erwartungsgemäß nur zu einer geringen Beeinträchtigung führt. In Fällen, in denen größere Beeinträchtigungen oder Schäden zu erwarten sind, muss die Jährlichkeit entsprechend erhöht werden, so die ASV für Hochbau in ihrem Gutachten auf S. 5. Auch sie zog zur Bemessung ebenfalls die Daten aus der ehyd-Datenbank für den Gitterpunkt xxx (Bereich xxx) heran und legte einen Bemessungsniederschlag mit 5-jähriger Wiederkehr zu Grunde, da aus ihrer Sicht eine größere Beeinträchtigung durch Überflutungen nicht zu erwarten ist (Gutachten S. 5).
Die zusätzlich befestigte Fläche „Terrasse“ soll in die Sickeranlage entwässert werden (Gutachten S. 5) und nachdem in der Verhandlung zu Tage kam, dass die Versickerungsfläche infolge Abbruchs des Nebengebäudes 198 m² beträgt (VS S. 5), gab die ASV für Hochbau an, dass sie dennoch an ihrem Auflagenvorschlag festhalte (VS S. 5). Ging sie zunächst in ihrem Gutachten von einer Entwässerungsfläche von 204 m² aus (inklusive dem abgebrochenen Nebengebäude), gab sie mit dem Hinweis auf die durch die zu errichten beabsichtigte Terrasse an, dass unter Berücksichtigung der durch die Terrasse zusätzlich anfallenden Niederschlagswässer die Sickeranlage SW-SIR-20-5,60 nicht ausreichend dimensioniert ist.
Aus der h.a. Kontrollberechnung unter Berücksichtigung einer Entwässerungsfläche von 204 m² resultiert eine Sickeranlage der Type SW-SIR-20-6,30. Diese entspricht nicht der bestehenden Sickeranlage SW-SIR-20-5,60.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die bestehende Sickeranlage nicht ausreichend dimensioniert ist um das durch die Terrasse zu sammeln und zu versickern.
Auflage 16 des Baubewilligungsbescheides vom 23.12.2021, xxx, lautet: „Alle anfallenden Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen sowie Drainagegewässer sind, wie in den Planunterlagen dargestellt, auf Eigengrund abzuleiten und so zu versickern, dass keine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke erfolgt. Die Sickeranlage ist entsprechend der ÖNORM B2506-1 und B2506-2 herzustellen und zu warten.“
Die ASV für Hochbau führt in ihrem Gutachten aus, dass der Text der Auflage 16 inhaltlich den Bestimmungen der K-BV in Verbindung mit der OIB-Richtlinie 3, entspricht, wobei sie anmerkt, dass dies nur die allgemeinen bautechnischen Anforderungen sind. Auflagen, welche lediglich gesetzliche Vorgaben wiederspiegeln, sind nicht als Auflagen im Bescheid geeignet. Aus Sicht der ASV für Hochbau kann mit der Auflage 16 nicht das Auslagen gefunden werden, um eine dem Stand der Technik entsprechende Versickerung für die anfallenden Niederschlagswässer zu gewährleisten, sodass die ASV für Hochbau einen Auflagenvorschlag unterbreitete, welchem vom Gericht gefolgt wurde.
b) Die ASV für Hochbau wurde beauftragt zu befunden und zu begutachten, ob mit der Beschreibung des Technischen Berichts zum Ausdruck gebracht wird, dass die im Lageplan eingetragene „Rinne“ die Oberflächenentwässerung bewerkstelligt und wurde sie ersucht auszuführen, ob mit der Auflage 16 des Bescheids das Auslangen gefunden werden kann.
Dazu gab die ASV für Hochbau an, dass gemäß technischem Bericht die Oberflächenwasserentsorgung über eine Versickerung am Bauplatz, eine Sickeranlage und einer Oberflächenentwässerung erfolgen soll und im Lageplan die bestehende Sickeranlage sowie geplante Geländeanpassungen dargestellt ist und die Gefällerichtung der geplanten Rinnen im nördlichen sowie östlichen Grundstücksbereich dem Lageplan zu entnehmen sind. Detaillierte Informationen über die Ausführung dieser Rinnen – Rinnentiefe, Rinnenbreite, etc. – fehlen in den Unterlagen, so die ASV für Hochbau (Gutachten S. 6). Somit war es für die ASV für Hochbau nicht nachvollziehbar, ob die Oberflächenentwässerung durch die geplanten Rinnen bewerkstelligt werden kann.
Die ASV für Hochbau hielt weiters fest, dass die im Lageplan dargestellten Geländeanpassungen keine zusätzliche Versickerung erfordern, sofern die Planung nicht die Herstellung weiterer befestigter Flächen vorsieht. Die geplante Terrasse stellt eine zusätzliche befestigte Fläche dar, die durch diese anfallenden Niederschlagswässer sollen gemäß Einreichunterlagen über die bestehende Sickeranlage zur Versickerung gebracht werden. Weitere befestigte Flächen sind im Lageplan nicht dargestellt und dem technischen Bericht nicht zu entnehmen (Gutachten S. 6). Zu der Frage, ob mit der bescheidmäßigen Auflage 16 das Auslangen gefunden werden kann, verwies sie auf ihren unter Punkt B) ihres Gutachtens erstatteten Auflagenvorschlag.
Mit der nunmehrigen Auflagenformulierung soll die Versickerung auf Eigengrund gewährleistet und eine Ableitung von Oberflächenwässer auf das Nachbargrundstück verhindert werden.
2.2.3. Zum Beschwerdevorbringen „Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze“:
a) Wie den Parteien des Verfahrens bekannt gegeben wurde (siehe unter I.10.), befasste das LVwG Kärnten die WLV, weil zu einer Stützmauer mit Maximalhöhe von 1 m aus Beton mit aufgesetztem Maschendrahtzaun seitens der Baubehörde eine Stellungnahme der WLV eingeholt wurde und in der Beschwerde die „Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze“ thematisiert wird.
Die WLV teilte in ihrer Stellungnahme vom 1.9.2022, xxx, mit, dass der Gefahrenzonenplan für den xxxbach am 2.8.2018 unter GZ xxx genehmigt wurde und seither keine Änderungen der Gefahrenzonenplanung eingetreten sind. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass die Stellungnahme nach der Unwetterkatastrophe, welche das Gemeindegebiet von xxx Ende Juni 2022 in Mitleidenschaft zog, datiert (1.9.2022).
Die WLV teilt in dieser Stellungnahme mit, dass seit Dezember 2021 keine Änderungen in der Gefahrenzonenplanung erfolgt sind und daher keine von den bisherigen Auflagenvorschlägen abweichenden Auflagenvorschläge erstattet werden. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass seitens der WLV, Frau DI xxx, mit Stellungnahme vom 5.11.2020 an die belangte Behörde als „wildbachspezifische Auflagen“ die Stellungnahme der WLV vom 29.7.2020 aufrecht bleibt.
Es heißt in der Stellungnahme der WLV vom 5.11.2020 wörtlich:
„Da sich laut Auskunft von Fr. xxx die Planunterlagen nicht geändert haben, bleibt die Stellungnahme vom 29.7.2020 aufrecht. Es sind daher die vorgeschriebenen wildbachspezifischen Auflagen (Erhöhung der Kellerschächte, Ergänzung der Kellerstiege) oder die vorgesehene Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze zu erfüllen.“
Dass die WLV aus wildbachspezifischer Sicht aufgrund der Situierung des Bauvorhabens im Baubescheid Auflagen formuliert wissen wollte, geht sowohl aus der Stellungnahme vom 5.11.2020 an die Baubehörde (Wortwahl der WLV: „die vorgeschriebenen wildbachspezifischen Auflagen ‚Erhöhung der Kellerschächte, Ergänzung der Kellerstiege‘ ‚ oder die vorgesehene Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze‘“ (Fremdakt ON 37) als auch aus der Stellungnahme an das Gericht vom 1.9.2022 hervor, (Wortwahl der WLV: „keine abweichenden Auflagenvorschläge“) hervor.
Außer Acht gelassen wird dabei nicht, dass der WLV bereits im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 29.7.2020 (Fremdakt ON 27) bekannt war, dass eine Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden soll, worin die WLV sich auf die „Baumitteilung vom 28.7.2020“ bezieht und worin die WLV ausführt wie folgt:
„Mit der nun vorgesehenen Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze kann eine entsprechende Maßnahme für den Wohnhausbereich erreicht werden. Bei Umsetzung dieser Mauer, die den im Osten führenden Weg um mindestens 0,3 m überragen muss (als Bezugspunkt ist der Hochpunkt des Feldweges östlich des Wohnhausees maßgeblich!), können die wildbachspezifischen Vorgaben, die im Zuge des Bauverfahrens (Umbau des bestehenden Wohnhauses – Ortsverhandlung vom 22.7.2020) festgehalten wurden, entfallen“.
Diese wildbachspezifischen Vorgaben zur bautechnischen Errichtung des Weges wurden von der WLV gemacht, nachdem die Baubehörde der WLV die Mitteilung nach § 7 K-BO 1996 – eingelangt bei der Behörde am 28.7.2020 – übermittelt hatte. Die Übermittlung erfolgte mit E-Mail vom 28.7.2020 (Fremdakt ON 26), worin zu lesen steht, dass im Zuge der Verhandlung am 22.7.2020 zwischen dem Vertreter der WLV und der nunmehr mitbeteiligten Partei vereinbart worden sei, auf der Rückseite des Wohngebäudes eine Stützmauer zu errichten und dass die Mitteilung nach § 7 K-BO mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt werde. In der Mitteilung nach § 7 K‑BO (Fremdakt OZ 25; in Kopie im Fremdakt in OZ 26 vorhanden) wird auf Seite 2 ausgeführt:
Höhe: max 1,0 m
Materialität: Beton + Maschdrahtzahn 1 m Höhe
Abstände zu den Grundgrenzen: 10 cm
Der Mitteilung ist auch eine planliche Darstellung dieser Mauer beigelegt.
Die WLV war somit am 29.7.2020 bei der Abgabe ihrer Stellungnahme hinsichtlich Höhe, Materialität und Abstände zu den Grundgrenzen und planliche Darstellung der Situierung der Mauer in Kenntnis und führte aus, dass die Mauer den im Osten führenden Weg um mindestens 0,3 m überragen muss (maßgeblicher Bezugspunkt: Hochpunkt des Feldweges östlich des Wohnhauses).
Die belangte Behörde gibt zwar im bekämpften Bescheid in der Begründung die Stellungnahmen der WLV vom 20.2.2019, vom 22.7.2020 – worin die Auflagen hinsichtlich Fenster, Außensteige, Säulen der Terrassenkonstruktion enthalten sind – und vom 5.11.2020 wieder. Im Auflagenkatalog sind zwar die Auflagen zu Erhöhung der Kellerschächte, Ergänzung der Kellerstiege entfallen, jedoch findet sich im Auflagenkatalog die von der WLV vorgegebene bauliche Ausgestaltung der Mauer nicht wieder.
Dass das Baugrundstück in der gelben Zone des (nach wie vor) gültigen Gefahrenzonenplans des xxxbaches situiert ist, kommt aus den Angaben des Vertreters des WLV in der Verhandlung am 22.7.2020 hervor, wo dieser weiter ausführte, dass bei einem Bemessungsereignis in diesem Bereich mit Überflutungen und Verschlammungen zu rechnen ist und „um bei einem solchen Ereignis Beeinträchtigungen durch den Bach im Bereich des Untergeschosses hintanzuhalten bzw zu minimieren“ wurden die – nunmehr infolge der projektierten Mauer verworfenen – wildbachspezifischen Auflagenvorschläge formuliert (Fremdakt S. 7 in ON 23).
Gemäß § 17 Abs 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
Gemäß § 18 Abs 1 K-BO 1996 sind die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 und 1a K‑BO 1996 durch Auflagen herzustellen, wenn das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs 1 und 1a leg.cit. nicht entspricht. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde es verabsäumt, wildbachspezifische Auflagen aufzunehmen, um im Bereich des Untergeschosses des Bauvorhabens Beeinträchtigungen durch den xxxbach im Falle eines Bemessungsereignisses hintanzuhalten bzw zu minimieren.
Um Beeinträchtigungen durch den xxxbach im Falle eines Bemessungsereignisses hintanzuhalten bzw zu minimieren, wurden seitens der WLV zunächst die – nunmehr infolge der projektierten Mauer verworfenen – wildbachspezifischen Auflagenvorschläge formuliert. Die am 22.7.2020 wildbachspezifischen Auflagenvorschläge wurden von der WLV in der E-Mail vom 29.7.2020 (Fremdakt ON 27) als „wildbachspezifische Vorgaben“ bezeichnet und ist die WLV nur deshalb von diesen abgegangen, weil „mit der nun vorgesehenen Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze eine entsprechende Schutzmaßnahme für den Wohnhausbereich erreicht werden kann“. Auf diese Stellungnahme vom 29.7.2020 hinweisend, wurde diese in der Stellungnahme vom 5.11.2020 (Fremdakt ON 37) aufrechterhalten und als Alternative (Anm: „oder“) die Errichtung der Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze genannt.
Die von der WLV angeregten wildbachspezifische Auflagen („wildbachspezifische Vorgaben“) dienen laut WLV am 22.7.2020 zum Schutze des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei xxx, sodass es in dessen Interesse liegt, bei der Umsetzung des nach § 7 K-BO 1996 bloß mitteilungspflichten Bauvorhabens „Errichtung der Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze“ die von der WLV vorgegebene bauliche Ausführung „den im Osten führenden Weg um mindestens 0,3 m überragen (als Bezugspunkt ist der Hochpunkt des Feldweges östlich des Wohnhausees maßgeblich!)“ auch zur Ausführung zu bringen, um im Bereich des Untergeschosses des Bauvorhabens Beeinträchtigungen durch den xxxbach im Falle eines Bemessungsereignisses hintanzuhalten bzw zu minimieren.
Wenn der BF moniert, dass die „Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze“ nach dem Regime des § 7 K-BO 1996 anstelle des Regimes des § 6 K-BO 1996 bei der Baubehörde eingereicht wurde, so ist dazu auszuführen, dass der Gesetzgeber die Errichtung von Stützmauern bis zu 1 m Höhe als bloß mitteilungspflichtiges Vorhaben qualifiziert (§ 7 Abs 1 lit a) Z 5 K-BO 1996). Der BF äußert die Bedenken, es sei nun der mitbeteiligten Partei freigestellt, ob er die nach P§ 7 K-BO 1996 mitgeteilte Betonmauer überhaupt errichten werde. Der VwGH spricht in seiner Entscheidung vom 15.11.2011, 2008/05/0227, aus, dass es unmaßgeblich für das Baubewilligungsverfahren – somit ein Verfahren nach § 6 K-BO 1996 – ist, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau auch wie projektiert auszuführen. Diese Rechtsansicht kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf Bauverfahren, welche nach § 7 K-BO 1996 der Behörde mitgeteilt werden, umgelegt werden.
Entscheidend ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111; vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) 201 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann, sodass die Baubehörde in dem dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren den Plan „Grundrisse, Schnitt, Ansichten, Lageplan“, Planverfasser Ing. xxx, PlanNr 1, vom 27.5.2020, den Technischen Bericht des Ing. xxx vom 27.5.2020 (beide bei der Behörde eingelangt am 29.5.2020), die Baubeschreibung vom 24.11.2018, den Energieausweis der xxx vom 9.1.2019 (bei der belangten Behörde eingelangt am 2.6.2020), und die Versickerungsberechnung (undatiert, bei der belangten Behörde eingelangt am 2.6.2020) zugrunde zu legen hatte, in welchen die Betonmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze nicht projektiert ist.
b) Zum Einwand des BF ist auszuführen, dass Einwendungen betreffend Hochwassergefahr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand haben (VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, zur Kärntner Bauordnung, mit Hinweis auf VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032, mwN).
2.2.4. Im Ergebnis war somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden und war diese abzuweisen.
3. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung:
Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich sind als formelle Bestimmungen das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und des textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.2.2017, Az. xxx, kurz bezeichnet als „Textlicher Bebauungsplan 2016“ oder als „TBP“ anzuwenden.
3.1. Für den Inhalt der Beschwerde normiert § 9 VwGVG wie folgt:
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
- 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- 4. das Begehren und
- 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
- 1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
- 2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
- 3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
- 4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und b) derKärntner Bauvorschriften (K-BV) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
a) K-BO 1996 idF LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
- a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
- d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
- e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 7
Mitteilungspflichtige Vorhaben
(1) Mitteilungspflichtig sind:
- a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
[…]
1. Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
[…]
§ 13
Vorprüfung
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
- a) der Flächenwidmungsplan,
- b) der Bebauungsplan,
- c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
- d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf
- 1. seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und
- 2. Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,
die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,
- e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
- f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
§ 16
Mündliche Verhandlung, Augenschein
(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:
- a) der Antragsteller;
- b) der Grundeigentümer (Miteigentümer), sofern seine Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
- c) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- d) die Anrainer (§ 23 Abs. 2);
- e) der Planverfasser (§ 10 Abs. 4);
- f) der Bauleiter (§ 30), sofern er bereits bestimmt ist.
(3) Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, daß die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.
§ 17
Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
- a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
- b) Wasserversorgung und
- c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.
(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.
§ 18
Auflagen
(1) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 1a nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(2) (entfällt)
(3) Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit. a Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben gemäß § 6 lit.b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes nach dem Forstgesetz 1975 oder WRG 1959, dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.
§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a) der Antragsteller;
- b) der Grundeigentümer;
- c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
- d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
- a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
- b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
- c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
- d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b) die Bebauungsweise;
- c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d) die Lage des Vorhabens;
- e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
- f) die Bebauungshöhe;
- g) die Brandsicherheit;
- h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
b) Kärntner Bauvorschriften (K-BV), LGBl 56/1985 idF LGBl. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl. 73/2021
§ 4
Abstände
(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, daß
a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
§ 5
Abstandsflächen
(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
§ 6
Wirkung von Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
- a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;
- b) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn
- aa) diese nicht höher als 3,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen,
- bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und
- cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;
- c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;
- d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge;
- e) Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.
§ 20
Abwässer und Niederschlagswässer
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Artikel IV
(LGBl Nr 80/2012)
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
[…]
(11) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser höchstens 20 cm in die Abstandsfläche ragen.
c) Textlicher Bebauungsplan 2016
3.3. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Mitspracherecht des Nachbarn besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.
Die Parteistellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen – so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) – beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht (vgl. statt vieler: VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0049, mit Hinweis auf VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0059, und VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021 mwN).
Im Übrigen wird auf die bei den Ausführungen unter II.2. vorgenommene Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung zu den unter II.1. getroffenen Feststellungen hingewiesen. Auf Grundlage der unter II.2. dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl I 24/2017).
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