LVwG Kärnten KLVwG-359-360/11/2021

LVwG KärntenKLVwG-359-360/11/20219.12.2021

BauO Krnt §6 lita
BauO Krnt §9
BauO Krnt §10
BauO Krnt §13 Abs1
BauO Krnt §13 Abs2
BauO Krnt §16
BauO Krnt §17
BauO Krnt §23 Abs1
BauO Krnt §23 Abs2
BauO Krnt §23 Abs3
BauO Krnt §23 Abs4
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5
BauvorschriftenG Krnt 1985 §6
BauvorschriftenG Krnt 1985 §7
BauvorschriftenG Krnt 1985 §8
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9
BauvorschriftenG Krnt 1985 §10
GdPlanungsG Krnt 1995 §25

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.359.360.11.2021

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 19.11.2020, AZ: xxx, nachstehenden

 

 

B E S C H L U S S :

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 19.11.2020, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

 

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt:

 

 

Mit Schreiben vom 20.12.2017 suchten die Beschwerdeführer um baurechtliche Genehmigung eines Wohn- und Bürohauses mit Carport auf der Parzelle xxx, KG xxx, unter Vorlage von Einreichplänen des Architekten xxx sowie einer Baubeschreibung an.

 

Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen wurde den Beschwerdeführern (Bauwerber) gegenüber ein Verbesserungsauftrag erteilt.

 

Mit Schreiben vom 04.04.2018 teilten die Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass sie einen anderen Architekten mit der Durchführung und Nachreichung der Unterlagen beauftragt hätten und ersuchten um Erstreckung der Frist für die Nachreichungen.

 

Mit einem weiteren Schreiben vom 02.05.2018 ersuchten die Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Nachreichung von Unterlagen betreffend eine Versickerungsanlage.

 

Mit Schreiben vom 30.05.2018 suchten die Beschwerdeführer um baurechtliche Genehmigung für einen „Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an. Sie legten diesem Bauansuchen eine Einreichplanung des Architekten xxx, datiert mit 30.05.2018, samt Baubeschreibung bei.

 

Zu diesem neu eingereichten Bauvorhaben ersuchte die Baubehörde I. Instanz die hochbautechnische Amtssachverständige xxx um Erstellung eines Gutachtens.

 

Das Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen datiert mit 08.10.2018 und ist diesem zu entnehmen, dass die Amtssachverständige einen Widerspruch zum Teilbebauungsplan „xxx“ festgestelle, zumal die Baulinien mit dem Hauptgebäude zum Teil überbaut würden. Zu weiteren anderen Punkten ersuchte sie um Vorlage weiterer Unterlagen.

 

Mit E-Mail vom 15.10.2018 wurde die Stellungnahme der hochbautechnischen Amtssachverständigen den Beschwerdeführern bzw. dem Architekten übermittelt.

 

Die Beschwerdeführer reichten einen Standsicherheitsnachweis, datiert mit 28.12.2018, nach und reichten sie überarbeitete Einreichpläne mit Schreiben vom 14.01.2019 ein.

 

Auch diese überarbeiteten Einreichpläne wurden durch die hochbautechnische Amtssachverständige überprüft und führt diese in einem Gutachten vom 29.01.2019 im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht die im integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan xxx verordneten Baulinien nicht eingehalten würden. Somit sei das Vorhaben nicht nach den Bestimmungen des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes xxx projektiert worden. Beim Carport würde eine Gesamthöhe von 3,0 m nicht eingehalten werden und würde dieses projektierte Carport nicht dem integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan xxx entsprechen. Sie hielt zusammenfassend fest, dass dem Verbesserungsauftrag nur zum Teil Folge geleistet wurde.

 

Mit Schreiben vom 08.02.2019 wurde die Stellungnahme der hochbautechnischen Amtssachverständigen zum Parteiengehör übermittelt.

 

Mit E-Mail vom 21.02.2019 brachten daraufhin die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Sie verweisen darin auf eine rechtliche Stellungnahme der xxx vom 14.05.2018 zum Teilbebauungsplan xxx, halten fest, dass aus ihrer Sicht das vorliegende Projekt genehmigungsfähig sei und dass sie allen Forderungen der Baubehörde nachgekommen wären. Aus ihrer Sicht müsste der textliche Bebauungsplan aufgehoben und erneuert werden, zumal er viele Unklarheiten beinhalte. Der textliche Bebauungsplan sei widersprüchlich aufgebaut und lasse unterschiedliche Auslegungsarten zu. Der Gemeinde sei seit 2011 bekannt, dass die Baufirma das Gebäude nicht lagerichtig platziert hätte. Es wäre Pflicht der Baubehörde gewesen, sofort einzugreifen und einen Baustopp zu verhängen. Eine sofortige Baueinstellung hätte die zwischenzeitlichen Probleme gelöst. Es wäre ihnen durch die Untätigkeit der Behörde enormer Schaden entstanden. Auch wären sie durch einen schikanösen Anrainer gezwungen worden, die bisherigen Verfahren zu führen.

 

Datiert mit 15.05.2019 langte ein Messbericht der xxx hinsichtlich der Vermessung des im integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan xxx eingezeichneten Baufensters für das Grundstück xxx, KG xxx, ein.

 

Mit E-Mail vom 27.08.2019 machten die Beschwerdeführer der Baubehörde einen Vorschlag, wie aus ihrer Sicht ihre Probleme mit dem Anrainer zu lösen wären.

 

Mit Schreiben vom 30.09.2019 wurde die hochbautechnische Amtssachverständige ersucht, ihr Gutachten hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen Richtung Norden, Westen und Süden zu ergänzen.

 

Mit E-Mail vom 14.10.2019 brachten die Beschwerdeführer Bilder bei der Baubehörde ein, welche darlegen sollten, wie hoch ihre Objekte in der Natur ausgeführt worden sind.

 

Mit Bescheid vom 27. April 2020, Zahl: xxx, wurde durch die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz der Antrag der Beschwerdeführer vom 22.12.2017 auf Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau Zweifamilienhaus mit Carport“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 19 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF abgewiesen.

 

Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das eingereichte Projekt dem Bebauungsplan widerspricht. Dabei bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen.

 

Mit Schreiben vom 25.05.2020 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die xxx, eine Berufung. Darin führen sie aus, dass das gegenständliche Gebäude samt Nebenanlagen im Wesentlichen dem ursprünglichen Bauansuchen entsprechen würde. Es sei nur zu einer geringen Lageverschiebung des Gebäudes gekommen. Die Gemeinde würde davon nachweislich seit dem Jahr 2011/2012 wissen und wäre mit dem weiteren Bau auf dem lageverschobenen Keller einverstanden gewesen. Die Bauwerber würden eine Amtshaftung prüfen lassen. Es hätte aus ihrer Sicht dem Antrag der Beschwerdeführer vom 22.12.2017 stattgegeben werden müssen. Die Ausführungen des bekämpften Bescheides würden der rechtlichen Lage widersprechen und auch dem Gutachten der xxx. Der Abstand zur südlichen Grenze würde sich daher bei allen Gebäuden als nicht relevant erweisen. Die Behörde hätte im Bereich Norden, Süden und Westen die gesetzlichen Abstandsregelungen zur Anwendung bringen müssen. Es sei aus ihrer Sicht das Überschreiten der Baulinien durch Balkone bzw. Terrassen zulässig, zumal es sich um untergeordnete Anbauten ohne Aufenthaltsräume handle und diese nach § 8 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes zu beurteilen wären. Auch sei der festgestellte Widerspruch des Nebengebäudes nicht nachvollziehbar, zumal das abgewiesene Bauansuchen in Abstimmung genau nach den Vorgaben der eingeholten Gutachten erstellt und beantragt worden sei. Bis 2019 wäre das Nebengebäude nie bemängelt worden. Dieses sei im ursprünglichen rechtskräftigen Bescheid auch so genehmigt worden. Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Berufung davon aus, dass die Baubehörde I. Instanz auf massiven Druck des Anrainers handeln würde.

 

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 19.11.2020 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Am 23.12.2020 langte eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2020, Zahl: xxx, bei der belangten Behörde ein.

 

Als Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen sie Folgendes aus.

 

4. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

 

Der mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx ist insofern rechtswidrig, als der Entscheidung eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liegt.

Das Haus samt Carport der Beschwerdeführer wurde - insbesondere im Hinblick auf Abmessungen und Dimensionen - so errichtet, wie dies im seinerzeitigen rechtskräftigen Baubescheid vom 24.09.2010 genehmigt wurde.

 

Bei der rechtlichen Beurteilung im bekämpften Bescheid - welche gegenständlich als unrichtig bekämpft wird - übersieht der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx, dass die Baulinie (südlich und alle anderen, bis auf die östliche Baulinie) unbemaßt und somit nicht kotiert ist.

 

Es ergibt sich auch aus dem textlichen Teil des Bebauungsplanes kein Hinweis auf eine südliche Baulinie.

 

Im textlichen Bebauungsplan wird nur die Festlegung der östlichen und westlichen Baulinien damit begründet, dass ein Seeblick von hangaufwärts, nördlich gelegenen Parzellen durch den Abstand von links und rechts je 5,5m gegeben sein muss. Südliche und nördliche Baulinien haben auf diesen Umstand keinen Einfluss und sind damit auch nicht begründet.

 

Ein Abstand aller Baulinien, außer der bemaßten östlichen Baulinie, kann somit nur durch einfaches Messen aus dem Plan, welcher im Maßstab 1 :500 erstellt ist und damit schon 1 mm am Plan in Realität 50cm entsprechen, ermittelt werden.

 

Es kann daher niemals bei solchen Baulinien von qualifizierten Baulinien ausgegangen werden, noch dazu, wo die im Plan eingezeichneten und nicht kotierten „Baulinien" eine Strichstärke von fast 1 mm aufweisen.

 

Bei unqualifizierten Baulinien - wie sie gegenständlich ohne Zweifel mit Ausnahme in Richtung Osten vorliegen - sind jedoch die Bestimmungen des K-BV anzuwenden.

 

Die Baubehörde I. Instanz hat ein dementsprechendes Gutachten, die rechtliche Stellungnahme der xxx vom 14.05.2018, eingeholt und ist die Entscheidung sowohl der Baubehörde I. Instanz als auch der Baubehörde II. Instanz, eben der Bescheid vom 19.11.2020 des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx, als vollkommen widersprüchlich anzusehen.

 

Auf Seite 4 f des Gutachtens der xxx vom 14.05.2018 wird ausgeführt, dass

 

"nach § 8 Abs 3 des TBP werden die Baulinien für die Hauptgebäude im Plan 5 zeichnerisch dargestellt. Im Plan Nr. 5 wurden Baulinien eingezeichnet, der konkrete Abstand zur Grundstücksgrenze wurde jedoch hinsichtlich des Baugrundstücks Nr. xxx nur in Richtung Osten mit 5,5 m beziffert. Bei den Richtungen Norden, Süden und Westen ist dagegen nur die Baulinie eingezeichnet, jedoch kein konkreter Abstand beziffert. Nach den vorliegenden Sachverständigenaussagen kann dieser auch nur ungefähr aus dem Plan 5 herausgemessen werden. "

 

Aus dem Gutachten lässt sich ableiten, dass

 

"nur die Baulinie zur östlichen Grundgrenze nachvollziehbar festgelegt ist; nur diese dürfte sohin qualifiziert im Sinne des § 4 Abs 2 K-B V sein. Hinsichtlich der übrigen 3 Seiten dürften die gesetzlichen Abstandregelungen anzuwenden sein. "

 

Abschließend wird im Gutachten der xxx festgehalten, dass

 

"es wurde hinsichtlich des Baugrundstückes Nr. xxx offensichtlich nur in Richtung Osten eine hinreichend qualifizierte Abstandsregelung im Sinne des § 4 K-B V vorgenommen. Richtung Norden, Süden und Westen wurde dies unterlassen, sodass die gesetzlichen Abstandregelungen zur Anwendung kommen dürften."

 

Weiters muss zur Beurteilung der Baulinien auch das amtliche Gerichtsgutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 03. März 2017, erstellt im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Klagenfurt, herangezogen werden. Dieser kommt in seinem Gutachten zu einem analogen Schluss, welcher nochmals wörtlich wie folgt dargestellt werden muss:

 

Seite 5 des Gerichtsgutachten vom 03.03.2017, 2. Absatz unten:

 

"Exakte Maße für die Abstände der Baulinien von den Grundstücksgrenzen lassen sich mit Ausnahme der östlichen Baulinie nicht aus dem Plan 5 (Teilbebauungsplan) ableiten, da bei dem Zeichnungsmaßstab vom 1:500 alleine durch die Strichstärke eine Toleranz von zumindest +/- 0,20 m gegeben ist."

 

Und weiter auf Seite 5:

"Wie aus dem Plan 5 (Teilbebauungsplan) zu entnehmen ist, sind die Baufenster in der Falllinie so gestaffelt, dass sich jeweils das bergwärts liegende zwischen zwei darunterliegenden befindet. Aus ha. Sicht ist die Intention des Verordnungsgebers dahingehend zu interpretieren, dass durch die jedenfalls vorhandene seitliche Festlegung der Baufenster durch Koten zu den Grundstücksgrenzen diese bei einer Bebauung die in den Erläuterungen angesprochenen Blickbeziehungen garantieren, wogegen der Lage in der Falllinie untergeordnete Bedeutung zu- kommt und im Wesentlichen durch die Festlegung einer maximalen absoluten Höhe für alle Parzellen beschränkt ist "

 

Und weiter auf Seite 6, Absatz oben:

 

"In den Erläuterungen zum § 4 K-B V wird verdeutlicht, dass "nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, etwa über die Baulinien oder die Geschoßanzahl und die Traufenhöhe, die Festlegung von Abständen nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 dieses Gesetzes entbehrlich macht. Nicht jede "Abstandsregelung" in Bebauungsplänen kann die Anordnungen der §§ 4 bis 10 ersetzen. Es müssen "qualifizierte" Abstandsregelungen sein . Wird etwa in einem Bebauungsplan nicht hinsichtlich aller vier Seiten eines Grundstückes ein qualifizierter Abstand festgelegt, sondern nur für zwei Seiten, so gelten hinsichtlich der anderen beiden Seiten die Abstandsregelungen dieses Gesetzes (§§ 4 bis 10 K-BV)"

"Um der Forderung nach "qualifizierten" Abstandfestlegungen zu entsprechen, welche auch der Bestimmung des § 4 Abs. 2 K-BV genügen, wäre aus ha. Sicht erforderlich, dass die Festlegung von Baulinien in einer jeden Zweifel ausschließenden Form erfolgen muss, was aus fachlicher Sicht entweder durch eine textierte Festlegung wie im oben zitierten Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx § 7 Abs. 3 oder durch eine kotierte Abstandsangabe im TBP sichergestellt wäre . Im gegenständlichen TBP „Integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungsplan xxx" der Gemeinde xxx wird jedoch für das Grundstück Parzelle Nr. xxx der KG xxx nur hinsichtlich des Abstandes des Baufensters zur ostseitigen Grundstücksgrenze mit 5,50 m ein exaktes Maß angegeben.

 

Vorbehaltlich einer Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht kann ha. in Anbetracht der oben angestellten Überlegungen für das gegenständliche Grundstück Parzelle Nr. xxx der KG xxx abgeleitet werden, dass nur der mit 5,50 m kotierte Abstand des Baufensters zur östlichen Grundstücksgrenze in Verbindung mit der im § 4 TBP festgelegten maximalen baulichen Ausnutzung und der im Plan 5 (Teilbebauungsplan) festgelegten maximalen absoluten Höhe als qualifizierte Abstandsregel im Sinne des § 4 Abs. Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GPLG 1995 anzusehen ist und für die übrigen drei Seiten des Grundstückes jedenfalls die Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften §§ 4 - 10 anzuwenden sind, was auch die Beurteilung von Terrassen, Balkonen und Dachvorsprüngen nach den Regelungen des § 6 Abs. 2 lit. c K-B V einschließt. "

 

Diese eindeutige Aussage des Gerichtssachverständigen deckt sich inhaltlich voll und ganz mit jenem, welches die Gemeinde bei der xxx in Auftrag gegeben hat.

 

Die Beurteilung der Baubehörde II. Instanz im bekämpften Bescheid vom 19.11.2020 zu Zahl xxx widersprechen somit den rechtlichen Ausführungen der Gutachter, den Erläuterungen zu den K-BV und stellt somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.

 

Weshalb von der belangten Behörde gegen das selbst eingeholte Gutachten der xxx vom 14.05.2018 und auch die Ausführung des Amtssachverständigen xxx entschieden wird, ist unverständlich.

Die Baubehörde II. Instanz hält in ihrem bekämpften Bescheid vom 19.11.2020 begründend fest, dass

 

"bei vorliegendem Teilbebauungsplan Balkone oder Terrassen die verordnete Baulinie nicht überragen dürfen und in Bezug auf diese Bauteile eine Anwendung der Regelung § 6 Abs 2 K-B V ausgeschlossen ist."

 

Die belangte Behörde ignoriert offensichtlich das von ihr eingeholte Gutachten der xxx vom 14.05.2018 und auch das Gerichtsgutachten vom 3.März 2017, da sie in der bekämpften Bescheidung unrichtigerweise von einem Ausschluss des § 6 Abs 2 lit. c K-BV ausgeht.

 

Die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde sind somit vollkommen unrichtig und keineswegs nachvollziehbar.

 

Lediglich in Richtung Osten wurde eine Baulinie mit 5,5 m beziffert und liegt somit ausschließlich in diesem Bereich eine qualifizierte Baulinie vor.

 

Die Baulinien in Richtung Norden, Süden und Westen sind weder beziffert noch beschrieben, sodass ein konkreter Abstand nicht eruiert werden kann.

 

Es kann daher nie von einer qualifizierten Baulinie im Süden ausgegangen werden.

Daraus muss sich zwingend die rechtliche Beurteilung ergeben, dass hinsichtlich der Nord-, Süd und Westrichtung die gesetzlichen Abstandsregelungen zur Anwendung gelangen, welche in den eingereichten Plänen der Beschwerdeführer auch eingehalten werden.

 

Die belangte Behörde führt im Bescheid vom 19.11.2020 zu Zahl xxx in keinster Weise Gründe aus, weshalb von dem Gutachten der xxx vom 14.05.2018 und auch vom Gerichtsgutachten vom 3.März 2017, dem auch in der vormaligen Entscheidung vom LVwG nicht widersprochen wird, abgegangen wurde.

Lediglich pauschal führt die belangte Behörde dazu aus, dass

 

"gemäß ständiger Judikatur des VwGH die Erstattung eines Gutachtens (gegenständlich einer rechtlichen Stellungnahme) durch einen Sachverständigen (gegenständlich einer konsultierend tätig werdenden Rechtsanwaltskanzlei) keine Mitwirkung an der Entscheidung darstellt, sondern lediglich an Beweisverfahren, das heißt an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen (vgl. Ro20 16/09 7/0009).“

 

In der bekämpften Entscheidung wird unrichtigerweise die von den Sachverständigen dargestellte rechtliche Situation unberücksichtigt gelassen.

 

Die belangte Behörde führte im Bescheid vom 19.11.2020 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014 an, übersieht jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verordnung von Baulinien zwar eine abstandsrelevante Festlegung im Sinne des § 4 Abs 2 K-BV darstellt und zur Folge hat, dass die Bestimmungen des §§ 5 - 10 K-BV nicht anzuwenden sind, jedoch konkret von qualifizierten Baulinien bzw. von Baulinien, welche zumindest beschriftet, beschrieben oder beziffert sind, ausgegangen werden muss.

 

Für sämtliche Baulinien, welche weder beschriftet, beschrieben noch beziffert sind, müssen zwingend die gesetzlichen Abstandsregelungen zur Anwendung kommen und widerspricht die Rechtsansicht der belangten Behörde vollkommen der rechtlichen Lage.

 

Wie bereits erwähnt, liegt lediglich in Richtung Osten eine qualifizierte Baulinie vor, da diese mit 5,5 m bemaßt ist. Hinsichtlich der Baulinien in Richtung Norden, Süden und Westen ist lediglich eine solche eingezeichnet, kann jedoch ein konkreter Abstand nicht ermittelt werden.

 

Konkret aus diesem Grund müssen die gesetzlichen Abstandsregelungen zur Anwendung kommen und kann das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014, wie dies die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 19.11.2020 zu Zahl xxx ausführt, nicht herangezogen werden.

Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014 sowie nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann lediglich festgestellt werden, dass die Verordnung von Baulinien eine abstandrelevante Festlegung im Sinne des § 4 Abs 2 K-BV darstellen, wenn diese in irgendeiner Weise beziffert, beschrieben oder beschriftet werden.

 

Lediglich das Einzeichnen von Baulinien kann niemals darunter subsumiert werden.

 

Bereits aus diesem Grund wird die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern sein, dass den Beschwerdeführern die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt wird.

 

Auch nach dem eingeholten Gutachten des Landesverwaltungsgerichtes beigezogenen Sachverständigen ist beim streitgegenständlichen Baugrundstück wohl nur die Baulinie in Richtung Osten hinreichend qualifiziert und nicht, dass sämtliche Baulinien zu beachten gewesen wären.

 

Des Weiteren ist aus dem eingeholten rechtlichen Gutachten der xxx vom 14.05.2018 eindeutig zu entnehmen, dass es nicht relevant ist, ob Balkone bzw. Terrassen des streitgegenständlichen Bauvorhabens die Baulinie nach dem textlichen Bebauungsplan überschreiten dürfen.

 

Nach § 8 Abs 4 des textlichen Bebauungsplanes muss der Abstand zur Nachbargrundstücksgrenze für untergeordnete Anbauten ohne Aufenthaltsräume auf mindestens 1,5 m reduziert werden.

 

Somit ist grundsätzlich auch das Überschreiten der Baulinie durch Balkone bzw. Terrassen zuzulassen.

 

Vorliegendenfalls hätte die belangte Behörde die Baubewilligung erteilen müssen bzw. der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer Folge geben müssen, weil ein Widerspruch des streitgegenständlichen Bauansuchens zum Teilbebauungsplan „xxx" oder der sonstigen gesetzlichen Vorgaben nicht vorliegt.

Da die belangte Behörde im nun bekämpften Bescheid von sämtlichen bisherigen rechtlichen Feststellungen - betreffend die Baulinien - abgeht und die belangte Behörde offensichtlich ihre Meinung wiederum zum Nachteil der Bauwerber geändert hat, muss eine Überprüfung dieser Entscheidung erfolgen.

 

Festgehalten werden muss, dass die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die belangte Behörde unter massivem Druck des Anrainers xxx steht (den Beschwerdeführern sind nämlich auch Gerichtsverfahren bekannt, in welchen der Anrainer xxx als Kläger gegen die Gemeinde xxx als beklagte Partei - siehe xxx mit der Zahl xxx auftritt).

 

Eine andere Erklärung, warum die belangte Behörde ständig von der richtigen rechtlichen Beurteilung abweicht, gibt es für die Beschwerdeführer nicht.

 

Festgehalten werden muss weiters, dass die belangte Behörde bereits mehrmals ihre Meinung zu gegenständlichem Bauvorhaben geändert hat, weshalb abschließend darauf hingewiesen werden muss, dass den Beschwerdeführern seit vielen Jahren trotz einer ursprünglichen rechtskräftigen Baubewilligung nach wie vor die Möglichkeit genommen wird, die der Baubehörde I. Instanz immer schon bekannte Lageverschiebung des Gebäudes auf einer Seite von ca. 40 cm, bewilligen zu lassen.

 

Im nunmehr bekämpften Bescheid wurde die Abweisung des Bauvorhabens "Neubau Zweifamilienhaus mit Carport" nicht rechtlich richtig beurteilt.

 

Wenn die belangte Behörde ausführt, dass aufgrund der Lageverschiebung und Höheveränderung vom ursprünglichen Bauvorhaben derart abgewichen wurde, dass de facto ein neues Bauvorhaben zur Ausführung gelangte, so muss dem entgegengehalten werden, dass das gegenständliche Gebäude samt Nebenanlagen im Wesentlichen dem ursprünglichen Bauansuchen, welches damals auch bewilligt wurde entspricht.

 

Das es zu einer geringen Lageverschiebung des Gebäudes gekommen ist, wurde der Gemeinde nachweislich bereits im Jahr 2011 zur Kenntnis gebracht und war diese mit dem weiteren Bau auf dem lageverschobenen Keller einverstanden.

 

Nunmehr kann diese Tatsache nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgelegt werden.

 

Auch die maximale Bauhöhe von 498 m über Adria wurde beim gegenständlichen Gebäude eingehalten, sodass auch diesfalls keinerlei Abweichungen zur damaligen Baubewilligung gegeben sind.

 

Festgehalten werden muss, dass lediglich das Haus der Beschwerdeführer marginal verschoben wurde.

 

Das betreffende Carport wurde lagerichtig errichtet und ursprünglich auch bewilligt.

 

Sämtliche Vorgaben, wie die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 03.03.2017, der rechtlichen Stellungnahme der xxx vom 14.05.2018, das Gutachten xxx wurden erfüllt und wurde seitens der Gemeinde xxx zugesichert, dass die Abänderung dadurch als genehmigungsfähig anzusehen ist.

 

Trotz sämtlicher obgenannter eingehaltenen Vorgaben fiel das Gutachten der SV xxx negativ für die Beschwerdeführer aus und wurde hiezu eine diesbezügliche Stellungnahme von den Beschwerdeführern fristgerecht abgegeben.

 

Ohne Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21.02.2019, denen aufgetragen wurde, binnen 14 Tagen diese Stellungnahme abzugeben, erging der ablehnende Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx am 27.04.2020, also 14 Monate später.

 

Obwohl die Gemeinde xxx selbst zusicherte, dass die Einreichunterlagen als genehmigungsfähig zu bewerten sind, wenn sämtliche Vorgaben erfüllt wurden, lehnt diese dennoch eine Baubewilligung ab und widerspricht sich somit selbst als auch der rechtlichen Stellungnahme des von ihr eigens eingeholten Gutachtens der xxx und dem Gutachten xxx vom 03. März 2017.

 

Dass die Gemeinde xxx rein willkürliche Entscheidungen trifft, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass das bewilligte und dementsprechend hergestellte Carport plötzlich nicht mehr als bewilligungsfähig angesehen wird.

 

Die Beschwerdeführer teilten der Gemeinde xxx mit Schreiben vom 14.10.2019 mit, dass die Höhe des Carports an der höchsten Stelle 2,75 m aufweist.

 

Eine Höhe von 2,75 m stellt im Vergleich zu allen anderen im gleichen Bebauungsplan errichteten Carports die niedrigste Höhe dar.

 

Im Schreiben der Beschwerdeführer vom 14.10.2019 an die Gemeinde weisen diese mit Fotos und Vermessung nach, dass alle anderen im TBP gelegenen Carports (mit Ausnahme auf der Parz. xxx) höher als 3m über dem aktuellen Gelände und damit noch höher über einem möglichen Urgelände liegen.

 

Als konkretes Beispiel haben die Beschwerdeführer im Schreiben vom 14.10.2019 mit Fotos und Messlatte von der Parzelle xxx bewiesen, dass das Carport bei der Einfahrt im Norden 3,7m und im Süden 4,5m über dem aktuellen Gelände liegt.

 

Bei keinem anderen Bauverfahren wurde offensichtlich vom Urgelände gemessen, welches zum heutigen Tag auch keinesfalls mehr annähernd bzw. zweifelsfrei feststellbar ist. Auch dies wurde von den Beschwerdeführern mehrfach mitgeteilt, jedoch ist dies ebenfalls unberücksichtigt geblieben.

 

Warum nunmehr gerade im streitgegenständlichen Fall für die Bebauung des Grundstückes xxx der Beschwerdeführer die Höhe vom Urgelände aus gemessen werden soll, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht zudem einerseits den allgemeinen Vorgaben und zeigt das schikanöse Vorgehen der belangten Behörde gegenüber den Beschwerdeführern auf, welches nach der Meinung der Beschwerdeführer auf den Druck des Anrainers xxx gegenüber der belangten Behörde zustande kommt.

 

Es ist bekannt und eine Tatsache, dass es gerade bei Bauvorhaben in diesem TBP xxx immer wieder zu rechtlichen Differenzen zwischen Bauwerber, Baubehörde und Anrainer kommt, welche vielfach zur Beurteilung an das Landesverwaltungsgericht herangetragen werden und wo die Ursache in einem unklar definierten und strittigen Bebauungsplan liegt. Seit Jahren versuchen die Beschwerdeführer die Gemeinde xxx dazu zu bewegen, in einem rechtlich einwandfreien Behördenverfahren diesen Bebauungsplan so weit zu konkretisieren bzw. zu korrigieren, dass diese Ungereimtheiten ausgeräumt werden und endlose Rechtsstreitigkeiten hintan gehalten werden können. Dies jedoch ohne Erfolg, wie dieser konkrete Fall wiederum aufzeigt.

 

Beweis: PV

rechtliche Stellungnahme der xxx vom 14.05.2018

Gutachten xxx vom 03. März 2017

Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21.02.2019 Schreiben an die Gemeinde vom 14.10.2019

Lichtbild

namhaft zu machende Zeugen

im Bestreitungsfall weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

 

5. Beschwerde/Anträge

 

Aus den oben angeführten Gründen richten die Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

 

ANTRÄGE

 

1. im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Gemein- devorstandes der Gemeinde xxx, mit weIchem der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 27.04.2020 zu Zahl xxx bestätigt wurde und die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben der Beschwerdeführer versagt wurde, ersatzlos zu beheben und dahingehend abzuändern, dass das Bauansuchen bewilligt wird,

in eventu

3. den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.“

 

Mit Schreiben vom 05.01.2021, eingelangt 01.03.2021, wurde der gegenständliche Beschwerdeakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurde der gegenständliche Bauakt dem hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx, mit dem Ersuchen übermittelt, das nunmehr neu eingereichte Bauprojekt vom 22.12.2017 samt Änderungsunterlagen hinsichtlich seiner baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit zu untersuchen und ein Gutachten darüber zu verfassen.

 

Mit Schreiben vom 14.09.2021 übermittelte der hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Er führt darin Folgendes aus:

„Befund:

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich laut Bauansuchen und Baubeschreibung um die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Anzumerken ist, dass das Vorhaben in der Natur bereits zur Gänze fertiggestellt ist. Die Beurteilung hinsichtlich der Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes erfolgt aber ausschließlich an Hand der vorliegenden Planunterlagen vom 14.01.2019 (Index A). Das Gebäude soll drei Geschosse aufweisen. Die Haupterschließung soll an der Nordseite im Erdgeschoss erfolgen. Durch die Hanglage soll das unterste Geschoss, in dem Technik- und Nebenräume sowie Gästezimmer geplant sind, nur süd- bzw. talseitig über das angrenzende projektierte Gelände ragen und an der Nord- bzw. Bergseite zur Gänze unter dem angrenzenden projektierten Gelände liegen. Das Obergeschoss soll südseitig zurückversetzt und mit Pultdachabschluss ausgeführt werden.

Nordseitig soll auf Erdgeschossniveau ein Carport für zwei PKW an das Wohnhaus angeschlossen werden. Zwei weitere PKW-Stellplätze sind im befestigten Außenbereich an der Nordseite bzw. vor dem Carport vorgesehen.

Für das Vorhaben ist die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "xxx", Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 10.07.2007, Zahl: xxx, in der Fassung "Änderung der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung xxx", Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 24.11.2011, Zahl: xxx, anzuwenden.

 

Gutachten:

Einleitend ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um den Antrag auf Baubewilligung für ein neu zu errichtendes Vorhaben, konkret ein "Zweifamilienhaus mit Carport", handelt, welches in der Natur bereits zur Gänze fertiggestellt ist. Zum gegenständlichen Vorhaben liegt ein Ansuchen um Baubewilligung vom 22.12.2017 samt Einreichunterlagen, erstellt von xxx sowie ein weiteres Ansuchen um Baubewilligung vom 04.06.2018 samt Einreichnuterlagen, erstellt von xxx in Erfüllung der Verbesserungsaufträge vom 09.01.2018, vom 05.02.2018 und vom 15.10.2018, vor. Die Projektunterlagen, die mit 04.06.2018 und mit Index A am 14.01.2019 bei der Behörde eingebracht wurden, sind auch Grundlage für das ha. Gutachten.

 

Dass für ein Vorhaben auf demselben Grundstück eine rechtskräftige Baubewilligung bestanden hat und es dazu eine Änderungseinreichung und zwei Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gegeben hat, ist für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Nur der in den Plänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille ist dem ha. Sachverständigengutachten zu Grund zu legen. Die rechtlichen Grundlagen für das ha. Gutachten sind der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx" in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 24.11.2011 (in Folge kurz TBPL), die Kärntner Bauordnung (K-BO) und die Kärntner Bauvorschriften (K-BV), das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GpIG) sowie die für das gegenständliche Vorhaben relevanten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes und des VwGH.

 

Die in der ha. gutachterlichen Stellungnahme vom 03.03.2017 zum damals gegenständlichen Änderungsverfahren angestellten Überlegungen zu den Baulinien sind insofern zu berücksichtigen, als diese nicht durch den fortgeschrittenen Erkenntnisstand als überholt anzusehen sind.

 

Konkret zur Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 15 Abs. 1 K-BO ist der Antrag auf Baubewilligung abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 K-BO entgegenstehen. Einer der Abweisungsgründe des § 13 Abs. 2 K-BO ist die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes. Da es sich bei der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht um die Beschwerde der Konsenswerber handelt, ist aus ha. Sicht nicht erheblich, ob mit den Vorgaben des Bebauungsplanes auch Nachbarrechte verbunden sind.

 

Im Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 27.04.2020 wird hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung (GpIG § 3), der Ausnutzung (TBPL § 4), der Bebauungsweise (TBPL § 5), der Anzahl der Geschosse bzw. der Bauhöhe (TBPL § 6), der Verkehrsfläche (TBPL § 7), der Art der Nutzung (TBPL § 10), der Firstrichtung (TBPL § 12) und der Dachneigung (TBPL § 12) die Übereinstimmung mit den Vorgaben des TBPL attestiert. Die §§ 11 (Grünanlagen), 14 (Dachfarbe) und 15 (Fassadenfarbe) des TBPL werden aus ha. Sicht laut den Projektunterlagen (Pläne und Baubeschreibung), die mit Index A am 14.01.2019 der Behörde vorgelegt wurden, ausreichend dargestellt bzw. erläutert und sind somit ebenfalls als erfüllt anzusehen. Zu diesen Paragraphen des TBPL wird auch in der Beschwerde kein Bezug genommen.

Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Verordnung von Baulinien (§ 8 TBPL iVm. Plan 05a, dem graphischen Teil des TBPL, vom 24.11.2011).

 

Der TBPL legt im § 8 zu den Baulinien in seinen für das Vorhaben relevanten Teilen fest:

 

Abs. 3: "Die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude sind im Plan 5 (Teilbebauungsplan) dieser Verordnung zeichnerisch dargestellt.“

Abs. 4: "Für Garagengebäude und Nebengebäude sowie untergeordnete Anbauten ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer maximalen Dachlänge von 10,0 m und einer maximalen Verschneidungshöhe von 3,0 m wird der Abstand zur Nachbargrundstücksgrenze mit mindestens 1,5 m festgelegt.“

Abs. 5: "Garagengebäude, Lagergebäude, überdachte Stellplätze, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene Zugänge, sowie sonstige Nebenobjekte mit einer Maximallänge von 10,0 Meter sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 m ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume mit Flachdach könne an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn § 5 Abs. 1 erfüllt ist.“

Abs. 6: "Die übrigen Baulinien (mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 normierten Gebäude) werden entsprechend des § 5 der Kärntner Bauvorschriften als Abstandsflächen ermittelt und müssen mindestens 3 m betragen. Bei Hanglagen ist stets von der Talseite auszugehen.“

Abs. 7: "Die in Abs. (1) bis (7) - korrekt Abs. (1) bis (6)! - definierten Baulinien gelten auch für gebäudeähnliche bauliche Anlagen (z.B. Carport)."

 

Im § 5 Abs. 1 wird zur Bebauungsweise normiert: " Die Bebauung hat im Planungsraum grundsätzlich in offener Bebauungsweise zu erfolgen (gilt für Hauptgebäude). Eine halboffene Bebauungsweise mit Anbauverpflichtung des Grundstücksnachbarn für Objekte nach § 8 Abs. (4, 5) ist jedoch zulässig (gilt für Nebengebäude)."

 

Bei genauer Betrachtung der Bestimmungen des § 8 ist festzustellen, dass die in den Absätzen 6 und 7 festgelegen Abstände keinen über die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 hinaus gehenden Mehrwert bringen, da die "übrigen Baulinien" (bzw. die übrigen Abstände) auch ohne den Abs. 6 nach den K-BV zu ermitteln wären (z.B. Abstand zwischen Gebäuden) und Abs. 7, der für "gebäudeähnliche bauliche Anlagen" gilt, einerseits als "untergeordnete Anbauten" bis zur normierten Höhe und Länge im Abs. 4 abgebildet ist, andererseits als "überdachte Stellplätze" (ein Carport ist einem überdachten Stellplatz begrifflich gleichzusetzen und ist eine gebäudeähnliche sonstige bauliche Anlage) bzw. als "sonstige Nebenobjekte" bis zur normierten Höhe und Länge im Abs. 5. Durch die Bestimmung im § 5 Abs. 1 wird darüber hinaus auch die Bestimmung des § 8 Abs. 4 relativiert, da damit der Mindestabstand von 1,5 m für Nebengebäude aufgehoben wird, ohne eine Gleichzeitigkeit der Bauführung festzulegen. Die halboffene Bebauungsweise für Nebengebäude (und auch für gebäudeähnliche bauliche Anlagen) nach § 8 Abs. 5 ist ohnehin zulässig.

 

Im TBP wird im § 8 Abs. 3 normiert: "Die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude sind im Plan 5 (Teilbebauungsplan) dieser Verordnung zeichnerisch dargestellt."

 

Im Plan Nr. 5 vom 30.04.2007, Maßstab M 1 :5000 (richtig: M 1 :500!) bzw. im Plan 05a vom 24.11.2011, Maßstab M 1:500 (der Teilbebauungsplan der "Änderung der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung xxx" weist bezüglich der Parzelle Nr. xxx keine Änderung gegenüber dem Teilbebauungsplan der ursprünglichen "integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung xxx" auf), ist für die Teilfläche 14, Parzelle Nr. xxx der KG xxx, ein Baufenster dargestellt (in der Legende mit „Baulinie für Hauptgebäude" bezeichnet). Dieses weist nach Osten einen kotierten Abstand zur Grundstücksgrenze von 5,50 m auf. Die Abstände zu den übrigen Grundstücksgrenzen sind nicht kotiert, sind aber im Norden mit einem Abstand von ca. 7,50 m und im Süden mit einem Abstand von ca. 5,00 m aus dem Plan zu entnehmen. Die Länge der nördlichen Baufenstergrenze lässt sich mit ca. 20,00 m aus dem Plan entnehmen. Exakte Maße für die Abstände der Baulinien von den Grundstücksgrenzen lassen sich mit Ausnahme der östlichen, mit 5,50 m kotierten Baulinie nicht aus dem Plan 5 bzw. Plan 05a (Teilbebauungsplan) ableiten. Die mögliche Bandbreite der Lage der nicht kotierten Baulinien ergibt sich aus dem angegebenen Zeichnungsmaßstab M 1 :500, aus den nicht eindeutig festzustellenden Strichstärken im Plan und aus den Maßabweichungen am Papierplan, die beim Drucken und Kopieren entstehen und beträgt ca. +/- 0,20 m.

 

In den K-BV wird im § 4 Abs. 2 normiert: " Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden. "

 

Lange Zeit wurde der Wortlaut "und soweit" dahingehend interpretiert, dass die in einem Bebauungsplan enthaltenen Bestimmungen zu Baulinien nur im ebendort festgelegten Umfang die K- BV ersetzen und hinsichtlich der Wirkung von Abstandsflächen, wenn nicht im Bebauungsplan normiert, die K-BV sehr wohl zur Anwendung kommen. Dieser Sichtweise entsprach auch das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2001, GZ: 2000/05/0155: "Da der Bebauungsplan aber keine Regelung über die Wirkung der Abstandsregelung enthält, ist im Beschwerdefall diesbezüglich auf § 6 Krnt BauvorschriftenG zurückzugreifen."

 

In dem Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, Zahl: 2008/05/0155 (welche auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2014 zitiert wird), wurde jedoch von dieser Sichtweise abgegangen und festgestellt: "Die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan stellt eine abstandsrelevante Festlegung im Sinne des § 4 Abs. 2 K-BV dar, was wiederum zur Folge hat, dass unter anderem die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 Krnt BauvorschriftenG nicht anzuwenden sind." Auf Grund dieser Entscheidung ist auch die Anwendung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Iit c K-BV ausgeschlossen und dürften daher auch Balkone oder Terrassen die verordnete Baulinie nicht überragen.

 

Die Erläuterungen zur Einführung der K-BV 1985 mit LGBI. 1985/56 zum § 4 Abs. 2 K-BV lauten: "Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 entsprechen inhaltlich dem zweiten Halbsatz des § 4 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften 1980. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang erforderlich, auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBI. Nr. 51 [Anm.: § 25 Abs. 7 K-GPIG 1995], zu verweisen, da nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, etwas über die Baulinien oder die Geschoßanzahl oder die Traufenhöhe, die Festlegung von Abständen nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 dieses Gesetzes entbehrlich macht. Nicht jede "Abstandsregelung" in Bebauungsplänen kann die Anordnungen der §§ 4 bis 10 ersetzen. Es müssen "qualifizierte" Abstandsregelungen sein. Wird etwa in einem Bebauungsplan nicht hinsichtlich aller vier Seiten eines Grundstückes ein qualifizierter Abstand festgelegt (vgl. § 14 Abs. 5 Gemeindeplanungsgesetz 1982, [Anm.: § 25 Abs. 7 K-GPIG 1995]. sondern nur für zwei Seiten, so gelten hinsichtlich der anderen zwei Seiten die Abstandsregelungen dieses Gesetzes.“

 

Im Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GpIG 1995 wird im § 25 Abs. 7 normiert: "Werden Baulinien (Abs. 2 lit. c) nicht zugleich mit Bebauungsbedingungen nach Abs. 1 fit. b (die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke) und d (die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe) festgelegt oder mit Festlegungen nach Abs. 6 (Anbauverpflichtung zur Schaffung eines einheitlichen Straßenbildes) verbunden, so ersetzen sie nicht die Festlegung des Abstandes oberirdischer Gebäude zur Grundstücksgrenze in einem Bauverfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996."

 

Aus dem Wortlaut des GplG, § 25 Abs. 7 ist zu entnehmen, dass Baulinien, wenn sie zusammen mit Bestimmungen zur Ausnutzung und zur Geschossanzahl oder Bauhöhe verordnet werden, die "Festlegung des Abstandes oberirdischer Gebaude zur Grundstücksgrenze" nach den K-BV ersetzen können. Im Gegensatz zu den Erläuterungen zum § 4 Abs. 2 K-BV wird im § 25 Abs. 7 GplG der Wortlaut "qualifiziert" nicht verwendet, sondern nur normiert, dass die Baulinien für sich alleine nicht ausreichen, um die Abstandsregelungen der K-BV zu ersetzen.

 

Ob eine Baulinie als "qualifiziert" im Sinne des § 4 Abs. 2 K-BV iVm. den Erläuterungen anzusehen ist, ist aus ha. Sicht eine Rechtsfrage, die nicht durch einen technischen Sachverständigen zu beantworten ist. Es ist aber für die Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes aus ha. Sicht nachfolgende (rechtliche) Überlegung anzustellen:

Die Unsicherheit in der Auslegung des § 4 Abs. 2 K-BV entsteht aus ha. Sicht erst durch die Verwendung des Wortlautes "qualifiziert", ohne dass konkret darauf eingegangen wird, was der Verfasser der Erläuterungen darunter versteht. Da jedoch in der Erläuterung zum § 4 Abs. 2 K-BV in Zusammenhang mit dem Wortlaut "qualifiziert" auf die Bestimmung des § 25 Abs. 7 verwiesen wird, ist aus ha. Sicht davon auszugehen, dass an jenen Grenzen, wo Baulinien zusammen mit den Anforderungen an die Ausnutzung und die Bauhöhe bzw. Geschossanzahl verordnet sind, diese als "qualifiziert" im Sinne des § 4 Abs. 2 gelten und an jenen Grenzen, wo Baulinien ohne die beiden Zusatzanforderungen normiert sind, diese nicht als "qualifiziert" gelten und in Folge die Abstandsregelungen der K-BV - und damit auch die Ausnahmen des § 6 K-BV - zur Anwendung kommen. Auf die Qualität der Baulinien selbst kommt es dabei nicht an.

 

Somit gilt aus ha. Sicht, dass bei Verordnung von (qualifizierten) Baulinien im Bebauungsplan diese die Berechnung der Abstandsflächen gemäß § 5 K-BV verdrängen. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 K-BV bezieht sich dieser eindeutig auf die gemäß § 5 K-BV zu berechnenden Abstandsflächen. Ist jedoch § 5 K-BV infolge Verdrängung durch den Bebauungsplan nicht anwendbar, folgt denklogisch, dass auch die in § 6 K-BV angeführten Ausnahmen (also Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden dürfen) nicht zur Anwendung kommen können.

 

In der anzuwendenden integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung sind einerseits Baulinien und andererseits die maximal zulässige Ausnutzung aber auch die Anzahl der maximal zulässigen Geschosse und die maximal zulässige absolute Gebäudehöhe festgelegt. Ausnahmen zu den Baulinien für untergeordnete Bauteile sind darin nicht verordnet - weder wird im Bebauungsplan verordnet, dass § 6 Abs. 2 K-BV insofern anzuwenden ist, als die in den lit. a bis d angeführten Gebäude oder baulichen Anlagen in dem dort festgelegten Ausmaß die Baulinie überragen dürfen, noch werden konkret abweichende Regelungen getroffen.

 

Zum gegenständlichen Bauvorhaben unter Berücksichtigung der oben angestellten Überlegungen:

Das Vorhaben bzw. dessen Außenwände soll laut Lageplan vom 14.01.2019 (Index A) einen Abstand von der südlichen Grundstücksgrenze von laut Plan 4,80 m (im Westen) bis 5,03 m (im Osten) aufweisen. Im Norden soll der Gebäudeabstand parallel zur Grundstücksgrenze einen Abstand von laut Plan 7,45 m aufweisen. Im Osten wird der Gebäudeabstand zur Grundstücksgrenze mit 5,72 m (im Süden) bis 5,82 m (im Norden) angegeben. Der kotierte Abstand der ostseitigen Baulinie von der Grundstücksgrenze beträgt exakt 5,50 m, die Gebäudelänge laut Plan 19,36 m und der Abstand der westseitigen von der ostseitigen Baulinie ca. 20 m. Wenn man das Vorhaben mit den bis auf die Ostseite nur zeichnerisch im Teilbebauungsplan Nr.: xxx bzw. Nr.: xxx enthaltenen Baulinien unter Berücksichtigung der sich aus den eingangs genannten Parametern ergebenden Unschärfe von +/- 0,20 m in Deckung bringt, ist festzustellen, dass das Vorhaben mit seinen Außenwänden innerhalb dieser Baulinien (bzw. innerhalb des sich aus den Baulinien ergebenden Baufensters) liegt.

Laut den Einreichplänen vom 14.01.2019 (Index A) sollen die Terrassen im Erd- und Obergeschoss sowie die Dachüberstände des Pultdaches über dem Obergeschoss die Baulinien an der Süd-, West- und Nordseite in einem nicht deklarierten Ausmaß aber jedenfalls deutlich überragen. Die kotierte Baulinie an der Ostseite soll laut den Einreichplänen von allen Gebäudeteilen eingehalten werden.

 

Zusätzlich zur Darstellung der Baulinien (bzw. des Baufensters) in den Einreichplänen sind im Lageplan auch die Abstandsflächen laut § 5 K-BV dargestellt. Die für die Ermittlung maßgeblichen Höhen und auch die Ermittlung der Abstandsflächentiefe selbst ist in den Ansichten nachvollziehbar dargestellt. Grundsätzlich bezieht sich diese Ermittlung auf das angrenzende projektierte Gelände, soweit es sich um Anschüttungen gegenüber dem ursprünglichen Gelände handelt, ist auch deren Höhe bei der Ermittlung der Abstandsflächen berücksichtigt worden.

 

Legt man nun der Beurteilung des Vorhabens die oben angestellte Überlegung zugrunde, dass "qualifizierte" Baulinien nur davon abhängen, dass in der Verordnung zugleich auch die Ausnutzung und die Anzahl der Geschosse bzw. die Gebäudehöhe festgelegt wurden, ist festzustellen, dass die Baulinien - unter Ausnutzung der gegebenen Unschärfe und auf Grund der Tatsache, dass Ausnahmen nicht verordnet sind - weder von Gebäuden noch von Gebäudeteilen überschritten werden dürfen. In diesem Fall wäre das Vorhaben (das Doppelwohnhaus, zum Carport wird getrennt ausgeführt) in der vorliegenden Planung aus ha. Sicht nicht genehmigungsfähig.

 

Sollte das Landesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die süd-, west- und nordseitigen Baulinien nicht ausreichend bestimmt sind, um als "qualifizierte" Baulinien zu gelten und in diesem Fall die K-BV hinsichtlich der Abstandsflächenermittlung für diese drei Seiten anzuwenden wären, ist auf Grund der in den Einreichplänen enthaltenen und nachvollziehbaren Darstellung der Abstandsflächen sowie deren Ermittlung festzustellen, dass sämtliche aus dem Vorhaben resultierenden Abstandsflächen auf Eigengrund zu liegen kommen. Die Genehmigungsfähigkeit wäre aus ha. Sicht zumindest für das Doppelwohnhaus (zum Carport wird getrennt ausgeführt) gegeben.

 

Zum Carport:

§ 8 Abs. 3 des Bebauungsplanes legt Baulinien (Baufenster) für Hauptgebäude fest. Für Nebengebäude wird einerseits im Plan xxx (bzw. im Plan xxx) eine Baulinie für Nebengebäude festgelegt, die im südlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx der KG xxx mit 1,50 m zur Grundstücksgrenze und im nördlichen Bereich des Grundstücks mit 4,0 m kotiert ist, andererseits wird im § 8 Abs. 1 normiert, dass Baulinien entlang öffentlicher Straßen mit 4 m festgelegt werden, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze. Der Carport unterliegt jedoch auf Grund seiner fehlenden raumbildenden Ausformung (nur zwei Seitenwände sind geschlossen ausgebildet) nicht dieser Baulinie. Die Dachneigung soll laut Plan 2° betragen, entspricht somit einem Flachdach.

 

Laut § 8 Abs. 5 gilt für "Überdachte Stellplätze" mit Flachdach, einer Maximallänge von 10,0 Meter sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 m, dass diese an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden dürfen, wenn § 5 Abs. 1 erfüllt ist. § 5 Abs. 1 gilt aber nur für Nebengebäude und bietet hinsichtlich des Carports keinen Mehrwert.

Im Gegensatz zu § 6 des Bebauungsplanes, der in den Absätzen 4 und 5 auf das "verglichene natürliche" bzw. auf das "verglichene" Gelände abstellt, fehlt ein solcher Bezug auf ein bestimmtes Gelände im § 8 zur Gänze. Es ist daher wie allgemein im Kärntner Baurecht dort, wo nicht eine andere Höhe als Bezugshöhe normiert ist, bei der Beurteilung der Gebäudehöhe vom angrenzenden projektieren Gelände auszugehen.

Der Carport soll eine Länge von laut Plan 9,73 m aufweisen und ist laut Ansichtenplan vom 14.01.2019 (Index A) an der Nordseite bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze projektiert bzw. bereits errichtet. Entlang dieser Grundstücksgrenze reicht die Außenwand des Carports bis auf das Niveau des Urgeländes, welches unverändert bleiben soll. Die absoluten Höhen entlang der nordseitigen Außenwand verlaufen von 489,50 m im Westen bis auf 490,44 im Osten. Das Niveau der Stellplätze liegt laut Plan auf der absoluten Höhe +490,49 m und damit fünf Zentimeter unter dem Erdgeschossniveau. An der Ostseite steigt das Gelände, ausgehend von der Höhe der Stellplätze, zur Einfahrt hin an, an der Westseite schließt an den Carport eine Anschüttung an, die, ausgehend von der Höhe der Stellplätze, auf einer Länge von ca. 6,50 m auf +490,15 abfällt und dann in eine Böschung mit der Neigung 2:3 übergeht. An der Nordwestecke des Carports wird diese Anschüttung durch eine ca. 1,0 m hohe Steinschlichtung mit Absturzsicherung gestützt, an die wiederum eine Böschung mit der Neigung 2:3 entlang der nordseitigen Grundstücksgrenze anschließt. Das mit 2° geneigte Flachdach des Carports verläuft laut Schnitt A-A von der Traufe auf +493,20 m bis zum Anschluss an das Wohnhaus auf +493,40 m.

Die Gebäudehöhe beträgt vom tiefsten Anschlusspunkt des Carports an das projektierte Gelände im Nordwesten (+489,50 m) bis zum Hochpunkt des Carportdaches (+493,40 m) 3,90 m und somit mehr als § 8 Abs. 5 als maximal zulässige Gebäudehöhe normiert. In diesem Fall wären für den Carport nach § 8 Abs. 6 - gilt für die übrigen Baulinien (außer Abs. 4 und 5) - Abstandsflächen nach § 5 K-BV zu ermitteln und jedenfalls ein Mindestabstand von 3,00 m von der Grundstücksgrenze einzuhalten.

In der gegenwärtigen Planung bzw. Ausführung entspricht der Carport nicht den Bestimmungen des § 8 der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung und ist aus ha. Sicht nicht genehmigungsfähig.“

 

Mit Verfügung vom 27.10.2021 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 09.12.2021 anberaumt. Zugleich wurde den Beschwerdeführern das Gutachten des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis übermittelt.

 

Mit E-Mail vom 12.11.2021, eingelangt 15.11.2021, brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten ein. Darin führen sie im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht lediglich die östliche Baulinie des anzuwendenden textlichen Bebauungsplanes als „qualifizierte Baulinie“ anzusehen sei und derselbe hochbautechnische Amtssachverständige in dem vorherigen Verfahren des Jahres 2017 selbst die südliche, nördliche und westliche Baulinie als „nicht qualifiziert“ und somit nicht verbindlich angesehen hätte, was automatisch zu den Abstandsregeln der K-BV führen würde. Dies würde sich auch daraus ergeben, dass sich, wie der hochbautechnische Amtssachverständige ausführt, exakte Maße für die Abstände der Baulinien von den Grundstücksgrenzen mit Ausnahme der östlichen Baulinie nicht aus dem Plan xxx (Teilbebauungsplan) ableiten ließen, da alleine bei dem Zeichnungsmaßstab von 1:500 allein durch die Strichstärke eine Toleranz von zumindest +/- 0,20 m gegeben sei. Dies würde sich auch mit den Ausführungen des rechtlichen Fachgutachtens der Kanzlei xxx vom 14.04.2018 decken. Auch ergäbe sich aus den Erläuterungen zu § 8 des textlichen Bebauungsplanes, dass die Baulinienregelung bei Hauptgebäuden so gefasst wurde, dass mit den genau definierten Baufenstern für die Objekte Sichtbeziehungen zu den westlichen Elementen des Ortsbildes (Seeblick, Blick nach xxx) gewährleistet sei. Dabei ginge es lediglich darum, dass die (Aus-)sicht der hinteren Gebäude nicht durch die vorderen Gebäude, wie z.B. jenes auf dem Baugrundstück Nr. xxx, behindert werden solle. Für die Gewährleistung dieser Sichtbeziehungen wäre für das Baugrundstück Nr. xxx aufgrund seiner Lage wohl nur der Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze relevant gewesen, da die Sichtbeziehung des dahinter zu liegend kommenden Gebäudes durch den Abstand von 5,5 m gewährleistet werde. Aus Sicht der Beschwerdeführer würde wie gesagt die ausreichende Bestimmtheit der süd-, west- und nordseitigen Baulinie fehlen und daher die Normierungen hinsichtlich der Abstandsflächen der K-BV anzuwenden sein. Daher wäre das eingereichte Projekt zu bewilligen. Zum Carport führen sie aus, dass dieses bisher durch die Sachverständigen positiv geprüft worden wäre. Es sei ohne sachliche Begründung erstmals im Dezember 2018 als Basis der Höhenkotierung des Urgeländes die ALS2007 (Airborne Laser Scanning) vorgegeben worden, zuvor wäre davon nie die Rede gewesen. Diese Höhenangaben würden aber nicht dem tatsächlichen Gelände beim Kauf des Grundstückes entsprechen. Bei allen anderen Bauprojekten innerhalb dieses TBPL ging die Gemeinde niemals von den Höhenangaben gemäß ALS2007 aus. Alle diese Bauvorhaben wären anhand des tatsächlichen Geländeniveaus positiv beurteilt und zwischenzeitlich bewilligt und errichtet worden.

 

Diese Stellungnahme wurde dem hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Vorbereitung der Verhandlung übermittelt.

In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2021 wurde Folgendes zu Protokoll genommen:

B e w e i s v e r f a h r e n

 

Amtssachverständiger:

xxx, pA xxx, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll:

 

Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 29.07.2021 und bringt ergänzend vor:

 

Zur Frage der Richterin, ob das gegenständliche Bauprojekt bei Heranziehung der gesetzlich normierten Regelungen für Abstandsflächen der §§ 4 - 10 K-BV für die Nord-, West- und Südseite genehmigungsfähig wäre, gibt der ASV an, dass in Ansichten Plan Nr. xxx idF 14.01.2019 in den am Plan dargestellten Ansichten die Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen nach den K-BV nachvollziehbar und korrekt ermittelt sind und in der ermittelten Tiefe im Lageplan Nr. xxx idF 14.01.2019 für die Nord-, West- und Südseite dargestellt sind. Wie aus dem Lageplan hervorgeht, werden aufgrund der ermittelten und dargestellten Abstandsflächen nach den Bestimmungen der K-BV, insbesondere der §§ 5 und 6 K-BV, die erforderlichen Mindestabstände des Wohngebäudes zu den jeweiligen Grenzen eingehalten. Die Abstandsflächen liegen zur Gänze auf der Parzelle des Bauvorhabens. Die vom Gebäude nach Süden, Westen und Norden vorkragenden untergeordneten Bauteile, wie Dachüberstände und Balkone, sind in der Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen entsprechend den Bestimmungen des § 6 K-BV bis zu ihrer Tiefe von 1,30 m berücksichtigt worden und entspricht das den Bestimmungen des § 6 K-BV.

 

Zum Carport führe ich aus, dass nach den Ansichten im Plan Nr. xxx, insbesondere der Ansicht Nord, die nordseitige Außenwand des Carports im Bereich der Nordwestecke ausgehend von der Höhenkote 489,50 m errichtet werden soll, womit die gesamte Höhe dieses Carports, welche im Schnitt AA, Plan Nr. xxx, mit einer Firsthöhe von 493,40 m kotiert ist, die zulässige Gebäudehöhe für derartige bauliche Anlagen, welche im integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit 3,0 m begrenzt ist, jedenfalls überschreitet. Bei der Durchsicht der von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten konnte festgestellt werden, dass das in der Natur ausgeführte Carport nicht der Plandarstellung im Schnitt A bzw. in den Ansichten entspricht. So sind in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 12.11.2021 Lichtbilder enthalten, welche die Aufnahme von Naturmaßen sowohl an der nordöstlichen als auch der nordwestlichen Ecke der nordseitigen Außenwand des Carports zeigen. Diese beiden Maße sind im Text zu diesen Lichtbildern mit 2,40 m Höhe an der Ostseite und 2,75 m an der Westseite beschriftet. Im Vergleich zur Darstellung der Ansicht Nord ist festzustellen, dass die nordseitige Außenwand des Carports somit nicht wie im Plan dargestellt von der Höhe von 489,5 m errichtet worden ist, sondern von einem entsprechend höheren Gelände aus, welches jedoch aus dem Ansichtenplan nicht abgeleitet werden kann, da es nicht dargestellt wurde. Wenn man weiters davon ausgeht, dass wie im Schnitt AA dargestellt, die Dachneigung des Carports mit 2° ausgeführt werden sollte und laut dieser Darstellung die Differenz zwischen Traufe und First des Carportdaches 20 cm betragen sollte, ist festzustellen, dass in Verbindung mit dem Naturmaß der Traufenhöhe an der Nordwestecke die Gesamthöhe des Carports bezogen auf das projektierte Gelände 2,95 m betragen würde. Da der Bebauungsplan in § 8 Abs. 5 für diese baulichen Anlagen zwar die maximale Gebäudehöhe mit 3 m festlegt, jedoch kein Bezugsgelände für diese Höhe festlegt, ist in Übereinstimmung mit den K-BV in diesem Fall vom projektierten Gelände auszugehen. Da es sich in Bezug auf das Carport um eine eindeutige Abstandsregelung iSd § 4 Abs. 2 K-BV handelt, ist eine etwaige Anschüttung gegenüber einem ursprünglichen Gelände, wie in § 8 Abs. 2 KBV normiert, weder erforderlich noch zulässig. Nach den Bestimmungen des § 8 des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan "xxx" wäre somit die zulässige Höhe für dieses Carport eingehalten und könnte dieses an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden. Die Einreichpläne wären entsprechend zu ändern, da wie ausgeführt, das Carport wie im Plan dargestellt nicht genehmigungsfähig ist, wie es in der Natur tatsächlich errichtet wurde, allerdings schon.

 

Hinsichtlich der Berechnung der GFZ ist festzustellen, dass der Baubeschreibung eine detaillierte und nachvollziehbare Ermittlung der BGF beiliegt, welche nachvollziehbar die Einhaltung der nach dem integrierten Flächenwidmungs- Bebauungsplan "xxx" festgelegten maximalen GFZ von 0,4 belegt. Die für die Ermittlung der anrechenbaren Flächen des Kellergeschosses erforderliche grafische Darstellung der Verschneidung der halben Geschoßhöhe mit dem Bezugsgelände ist in den Ansichten West und Ost in Plan Nr. xxx ebenfalls nachvollziehbar enthalten.

 

Die wesentlichen Teile des Aktes der Gemeinde xxx sowie des Gesamtaktes werden verlesen. Auf eine wortwörtliche Verlesung wird einvernehmlich verzichtet.

 

Schluss des Beweisverfahrens

 

Die Vertreterin der belangten Behörde hält kein Schlusswort.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hält sein Schlusswort, verweist auf das bisherige Vorbringen und die schriftliche Beschwerdeausführung und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.

 

Mit Zustimmung der Parteien ergeht die Entscheidung schriftlich.

 

 

 

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

 

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Die Parzelle ist gesamt 1.038 m2 groß und weist die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf.

 

Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 10. Juli 2007, Zahl: xxx, wurde ein integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für das Siedlungsgebiet „xxx“ erlassen. In diesem Siedlungsgebiet liegt auch das gegenständliche Baugrundstück.

 

In § 8 des genannten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wird in Abs. 3 festgehalten, dass die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude im Plan 5 (Teilbebauungsplan) der Verordnung zeichnerisch dargestellt sind.

 

Der planlichen Darstellung (Plan 5) der gegenständlichen Bauparzelle im Teilbebauungsplan des xxx, datiert mit 24.11.2011, Maßstab 1:500, ist zu entnehmen, dass auf der Parzelle xxx ein Viereck mit „Strichpunkt-Linien“ eingezeichnet ist. Lediglich die ostseitige Strichpunktlinie dieses Vierecks ist zur Parzellengrenze hin mit 5,5 m kotiert. Die Linien zur nördlichen, westlichen und südlichen Seite hin haben keine Kotierung.

 

Bei den Baufenstern der umliegenden Parzellen ist dem Plan zu entnehmen, dass sowohl die West- als auch die Ostseiten der Baufenster kotiert sind, die Nord- und Südseiten jedoch ebenfalls nicht.

 

Den Erläuterungen zum integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx“ ist zu entnehmen, dass die Baulinienregelung bei Hauptgebäuden so gefasst wird, dass mit den genau definierten Baufenstern für die Objekte Sichtbeziehungen zu den wesentlichen Elementen des Ortsbildes (xxx, Blick nach xxx) gewährleistet werden.

 

Die Beschwerdeführer haben mit Bauansuchen vom 22.12.2017 bzw. 04.06.2018 samt eingereichter Pläne, Änderungspläne und Baubeschreibung um die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angesucht.

 

Die beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige des erstinstanzlichen Bauverfahrens hat in Gutachten ausgeführt, dass kein Widerspruch zu § 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes vorliegt. Die Berechnung der Geschossflächenzahl durch die Sachverständige hat eine GFZ von 0,397 ergeben, erlaubt ist eine GFZ von 0,4. Auch hinsichtlich der Bebauungsweise hat sie keinen Widerspruch zu § 5 des Teilbebauungsplanes „xxx“ festgestellt, ebenso trifft dies auf die Einhaltung der Geschossanzahl zu. Auch wurde hinsichtlich der Verkehrsflächen das mindestens geforderte Maß von 2 PKW-Stellplätzen eingehalten. Zumal das beantragte Objekt als Wohnhaus genutzt werden soll, gibt es auch keinen Widerspruch hinsichtlich der Nutzung der Bauparzelle. Das projektierte Pultdach mit einer Dachneigung von 2° entspricht ebenfalls dem Teilbebauungsplan „xxx“, die Parzelle ist verkehrstechnisch erschlossen und ist sowohl an die Gemeindekanalisationsanlage als auch an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen.

 

Lediglich im Bereich der Prüfung der Baulinien (Baufenster) nach § 8 des Teilbebauungsplanes hat die Amtssachverständige ausgeführt, dass aus ihrer Sicht ein Widerspruch zum Teilbebauungsplan „xxx“ festgestellt werde. Es würde eine Überbauung der verordneten Baulinien vorliegen, diese würden genauso für alle untergeordneten Bauteile, wie Dachvorsprünge und Balkone gelten.

 

Im Detail ist ihren Ausführungen zu entnehmen, dass die „Terrasse“ im Erdgeschoss die südlich verordnete Baulinie um ca. 1,1 – 1,3 m überrage und im Westen um ca. 0,55 m. Die Glasüberdachung im Bereich der Wohnung TOP 1 überrage die nördlich verordnete Baulinie um ca. 0,55 m. Auch wäre die „Terrasse“ im Obergeschoss zum Teil außerhalb der südlich und westlich verordneten Baulinie projektiert und das Hauptdach im Norden und im Westen. Hinsichtlich des Carports führt sie aus, dass dieses eine erlaubte Gesamthöhe von 3,0 m überrage und somit ebenfalls nicht dem integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx“ entspreche.

 

Diese Ausführungen der hochbautechnischen Amtssachverständigen waren ausschlaggebend dafür, dass mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 27.04.2020, Zahl: xxx, der Antrag auf baurechtliche Genehmigung des Neubaus Zweifamilienhaus mit Carport auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen wurde.

 

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das Einreichprojekt nochmals durch einen hochbautechnischen Amtssachverständigen des xxx geprüft. Dieser bestätigt in seinem Gutachten vom 16.07.2021 im Wesentlichen die Ausführungen der hochbautechnischen Amtssachverständigen der Gemeinde unter der Prämisse, dass die auf der Parzelle xxx, KG xxx, eingezeichneten Baulinien auf alle Seiten hin als „qualifizierte“ Abstandsregelungen zu sehen sind.

Sollten jedoch die nach Norden, Westen und Süden eingezeichneten Baulinien, welche keine Kotierung aufweisen, nicht als „qualifizierte“ Abstandsregeln zu sehen seien und somit die rechtlichen Normierungen der §§ 4 – 10 K-BV zur Anwendungen kommen, wäre seinen Ausführungen nach das gegenständliche Wohnobjekt bewilligungsfähig.

 

Der hochbautechnische Amtssachverständigen des xxx führt weiters aus, dass die nach Norden, Westen und Süden eingezeichneten Baulinien unter Zugrundelegung des Maßstabes des Teilbebauungsplanes vom 24.11.2011 eine Unschärfe von +/- 0,20 m ergeben.

 

Die Baubehörde I. Instanz hat selbst einen Vermessungstechniker beauftragt, um überhaupt feststellen zu können, welche Längen das Viereck des Baufensters überhaupt aufweist und welche Abstände zu den Grundstücksgrenzen nach Norden, Westen und Süden gegeben sind.

So weist die nördliche Linie ca. eine Länge von 19,7, die westliche ca. eine Länge von 9 und die südliche Linie ca. eine Länge von 20,7 m auf. Unter Betrachtung der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen des xxx dahingehend, dass diese als Baufenster eingezeichneten Linien nach Norden, Westen und Süden eine Unschärfe von +/- 0,20 m aufweisen können, ergibt dies durchaus nicht unerhebliche Verschiebungen bei der Größe und Lage des eingezeichneten Baufensters. Dabei muss bedacht werden, dass z.B. sowohl die nördliche als auch die südliche Linie um 0,20 m nach außen oder nach innen verschoben werden könnten, was gesamt einen Unterschied in der Breite des Baufensters je nach Verschieberichtung von 0,40 m ausmacht.

 

Aufgrund dessen sieht das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten die im Teilbebauungsplan vom 24.11.2011, erstellt durch xxx, auf der Parzelle xxx, KG xxx, nach Norden, Westen und Süden mit Strichpunktlinie eingezeichneten Linien des Baufensters als keine „qualifizierten“ Abstandsregelungen iSd § 4 K-BV an. Lediglich die Baulinie auf der Ostseite, welche mit 5,5 m zur Grundstücksgrenze hin kotiert ist, stellt eine „qualifizierte“ Abstandsregelung dar.

 

Somit können aber die Ausführungen der hochbautechnischen Amtssachverständigen der Baubehörde I. Instanz zu den Überschreitungen der Abstandsregeln (Baulinien) nicht herangezogen werden.

 

Der durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige des xxx hat sowohl in seinem Gutachten vom 29.07.2021 als auch in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgeführt, dass unter der Prämisse, dass lediglich die ostseitige Baulinie als „qualifizierte“ Abstandsregelung zu gelten hat, unter Anwendungen der §§ 4 – 10 K-BV das eingereichte Projekt grundsätzlich aus bautechnischer Sicht genehmigungsfähig ist.

 

Im Detail wurde durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung in der Verhandlung am 09.12.2021 dargelegt, dass in „Ansichten Plan Nr. xxx idF 14.01.2019“ in den am Plan dargestellten Ansichten die Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen nach den K-BV nachvollziehbar und korrekt ermittelt sind und in der ermittelten Tiefe im Lageplan Nr. xxx idF 14.01.2019 für die Nord-, West- und Südseite dargestellt sind. Wie aus dem Lageplan hervorgeht, werden aufgrund der ermittelten und dargestellten Abstandsflächen nach den Bestimmungen der K-BV, insbesondere der §§ 5 und 6 K-BV, die erforderlichen Mindestabstände des Wohngebäudes zu den jeweiligen Grenzen eingehalten. Die Abstandsflächen liegen zur Gänze auf der Parzelle des Bauvorhabens. Die vom Gebäude nach Süden, Westen und Norden vorkragenden untergeordneten Bauteile, wie Dachüberstände und Balkone, sind in der Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen entsprechend den Bestimmungen des § 6 K-BV bis zu ihrer Tiefe von 1,30 m berücksichtigt worden und entspricht das den Bestimmungen des § 6 K-BV.

 

Auch hinsichtlich des Carports führt der beigezogene ASV des xxx aus, dass dieses – so wie es tatsächlich errichtet wurde – aus seiner Sicht genehmigungsfähig ist, es wurde allerdings in den Plänen nicht so, wie errichtet dargestellt. Dies wäre für eine Genehmigungsfähigkeit zu korrigieren und durch die Beschwerdeführer entsprechend neu vorzulegen.

 

Ebenso wurde die Berechnung der GFZ durch den ASV nochmals überprüft und hält er fest, dass der Baubeschreibung eine detaillierte und nachvollziehbare Ermittlung der BGF beiliegt, welche nachvollziehbar die Einhaltung der nach dem integrierten Flächenwidmungs- Bebauungsplan "xxx" festgelegten maximalen GFZ von 0,4 belegt. Die für die Ermittlung der anrechenbaren Flächen des Kellergeschosses erforderliche grafische Darstellung der Verschneidung der halben Geschoßhöhe mit dem Bezugsgelände ist in den Ansichten West und Ost in Plan Nr. xxx ebenfalls nachvollziehbar enthalten.

 

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, die vorgelegten Pläne, den Ausschnitt aus dem Teilbebauungsplan, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 10. Juli 207, Zahl: xxx, Planausführung „Teilbebauungsplan“, erstellt durch xxx, datiert mit 24.11.2011, das eingeholte Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des xxx sowie die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung.

 

III. Rechtsgrundlagen:

 

§ 6 lit. a Kärntner Bauordnung (K-BO) Baubewilligungspflicht

 

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

 

§ 9 Kärntner Bauordnung (K-BO) Antrag

 

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.

(3) Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.

 

§ 10 Kärntner Bauordnung (K-BO) Belege

 

(1) An Belegen sind beizubringen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

ein Beleg über das Grundeigentum;

b)

ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;

c)

ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;

d)

ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. a, bezogen auf die angrenzenden Grundstücke und jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, mit Angabe der Wohnanschrift;

e)

ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. b mit Angabe der Wohnanschrift;

f)

die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.

           

(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die bei der Behörde amtsbekannt sind.

(4) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Die Haftung des Planverfassers für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

 

§ 13 Abs. 1, 2 Kärntner Bauordnung (K-BO) Vorprüfung

 

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a) der Flächenwidmungsplan,

b) der Bebauungsplan,

c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage und im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

 

§ 16 Kärntner Bauordnung (K-BO

Mündliche Verhandlung, Augenschein

 

(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer (Miteigentümer), sofern seine Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

c) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

d) die Anrainer (§ 23 Abs. 2), die der Behörde durch die auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüften Verzeichnisse nach § 10 Abs. 1 lit. d und e oder durch Eingaben oder Vorsprachen bekannt geworden sind;

e) der Planverfasser (§ 10 Abs. 4);

f) der Bauleiter (§ 30), sofern er bereits bestimmt ist.

(3) Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, daß die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.

 

§ 17 Kärntner Bauordnung (K-BO) Voraussetzungen

 

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K‑SBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.

 

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

(4) Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.

(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.

 

§ 23 Abs. 1, 2, 3 und 4 Kärntner Bauordnung (K-BO)

Parteien, Einwendungen

 

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

 

§ 4 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) Abstände

 

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, daß

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

 

 

§ 5 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) Abstandsflächen

 

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

 

§ 6 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) Wirkung von Abstandsflächen

 

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa) diese nicht höher als 3,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen,

bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge;

e) Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.

 

§ 7 Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Gebäudeanordnung und Abstandsflächen

 

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.

(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.

 

§ 8 Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen

 

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach § 28 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Ist die Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.

 

§ 9 Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen

 

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn

a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,

b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,

c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.

 

 

§ 10 Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Abstand bei sonstigen baulichen Anlagen

 

(1) Der Abstand zwischen sonstigen baulichen Anlagen sowie zwischen sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, daß Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

(2) Für die Ermittlung von Abständen bei sonstigen baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.

 

 

§ 25 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG)

Inhalt des Bebauungsplanes

 

(1) Im textlichen Bebauungsplan sind festzulegen:

a) die Mindestgröße der Baugrundstücke,

b) die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke,

c) die Bebauungsweise,

d) die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe,

e) das Ausmaß der Verkehrsflächen.

(1a) Wenn es im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung erforderlich ist, dürfen im textlichen Bebauungsplan auch solche Bebauungsbedingungen nach Abs. 2 festgelegt werden, deren Festlegung ohne zeichnerische Darstellung möglich ist.

(2) Im Teilbebauungsplan dürfen je nach den örtlichen Erfordernissen folgende weitere Bebauungsbedingungen festgelegt werden:

a) der Verlauf der Verkehrsflächen,

b) die Begrenzung der Baugrundstücke,

c) die Baulinien, das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,

d)die Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung,

e) die Lage von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen,

f) Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (Firstrichtung, Dachform, Dachdeckung, Dachneigung, Farbgebung u. ä.),

g) die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante für Wohnungen, Geschäftsräume u. ä.,

h) die Art der Nutzung von Gebäuden (Wohnungen, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe u. ä.) und der Ausschluß bestimmter Nutzungen zur Erhaltung oder Schaffung vielfältiger innerörtlicher Strukturen,

i) Vorkehrungen zur Erhaltung und Gestaltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne, wie Festlegungen über die Dachform, Dachdeckung, Arkaden, Lauben, Balkone und Farbgebung,

j) Vorgaben für eine bestimmte zeitliche Abfolge der Bebauung (Bebauungszonen).

(3) In den Teilbebauungsplan sind die im textlichen Bebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen (Abs. 1) aufzunehmen. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan auch vom textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden. Beschränkungen hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke (Abs. 1 lit. a), dürfen in Bebauungsplänen nicht festgelegt werden.

(4) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstückes, wobei als Baumasse der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt. Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist so festzulegen, daß für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist.

(5) Die Bauhöhe kann als Höchsthöhe, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen des Ortsbildschutzes erfordern, als Höchst- und Mindesthöhe festgelegt werden. Sie ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Erhaltung oder Gestaltung eines charakteristischen Ortsbildes gewährleistet wird.

(6) Wenn es zur Schaffung eines einheitlichen Straßenbildes oder Platzraumes erforderlich ist, ist festzulegen, daß mit den Gebäuden an eine bestimmte Baulinie herangerückt werden muß.

 

(7) Werden Baulinien (Abs. 2 lit. c) nicht zugleich mit Bebauungsbedingungen nach Abs. 1 lit. b und d festgelegt oder mit Festlegungen nach Abs.6 verbunden, so ersetzen sie nicht die Festlegung des Abstandes oberirdischer Gebäude zur Grundstücksgrenze in einem Bauverfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996.

(8) Die Bebauungsbedingungen nach Abs. 2 lit. a bis c sind im Teilbebauungsplan jedenfalls festzulegen, wobei die Bebauungsbedingungen nach Abs. 2 lit. a und lit. b jedenfalls zeichnerisch darzustellen sind. Der Teilbebauungsplan für ein Einkaufszentrum nach § 8 Abs. 8 (§ 31a Abs. 1a) hat auch Bebauungsbedingungen nach Abs. 2 lit. d und das Höchstmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsflächen festzulegen. Die Maßstäbe der zeichnerischen Darstellungen des Teilbebauungsplanes und die Verwendung bestimmter

Planzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Die zeichnerische Darstellung der im Teilbebauungsplan festzulegenden Bebauungsbedingungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(9) Die Bebauungsbedingungen nach Abs. 2 lit. h und lit. i können in gesonderten Plänen (Gestaltungsplänen) festgelegt werden, wenn dies den örtlichen Erfordernissen besser entspricht als ihre Festlegung im Teilbebauungsplan. Die für Bebauungspläne in diesem Gesetz sonst geltenden Vorschriften gelten auch für die Gestaltungspläne.

(10) Bei der Festlegung des Höchstausmaßes der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche (§ 8 Abs. 8b und § 25 Abs. 8) ist im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des § 2 Kärntner Raumordnungsgesetz, den überörtlichen Entwicklungsprogrammen und dem örtlichen Entwicklungskonzept vorzugehen. Insbesondere ist auf die Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen und die Erhaltung infrastrukturell vielfältiger Orts- und Stadtkerne ebenso wie auf die zentral-örtlichen Funktionen in den Gemeinden auf Grund ihrer Ausstattung mit Diensten und Einrichtungen überörtlicher Bedeutung sowie auf die Stärkung der typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes, die Sicherung der Nahversorgung, des Lärm- und Umweltschutzes, die Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastung und die Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs Bedacht zu nehmen.

 

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

IV. Rechtlich wurde dazu erwogen:

 

Im hier vorliegenden Fall wurde das baurechtliche Ansuchen der Beschwerdeführer für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, durch die Baubehörde I. Instanz abgewiesen, zumal das von der Baubehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass aus Sicht der beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen die im integrierten Flächenwidmung- und Bebauungsplan „xxx“, Plan 5, Teilbebauungsplan des xxx, vom 24.11.2011 eingezeichneten „Baulinien“ des Baufensters überschritten wären.

 

Bei dieser technischen Beurteilung ist die hochbautechnische Amtssachverständige davon ausgegangen, dass die eingezeichneten Baulinien nach allen Seiten hin als qualifizierte Abstandsregelungen iSd § 4 K-BV bzw. § 25 Abs. 7 K-GplG anzusehen sind.

 

Die Prüfung des gegenständlichen Planes des Teilbebauungsplanes „xxx“ durch das erkennende Gericht hat jedoch unter Zugrundelegung der gesetzlichen Normierungen, der Erläuterungen zur Einführung der K-BV 1985 mit LGBl. 1985/56 zu § 4 Abs. 2 K‑BV, des Judikats des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2020, V 94/2019-14, und den Ausführungen des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen ergeben, dass die in der Parzelle xxx, KG xxx, im Plan des xxx vom 24.11.2011 nach Norden, Westen und Süden mit Strichpunktlinie eingezeichneten Linien des Baufensters nicht als „qualifizierte“ Abstandsregelungen zu sehen sind, zumal diese laut Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen des xxx Abweichungen von +/- 0,20 m in jede Richtung zulassen, weiters durch die Baubehörde I. Instanz erst durch einen Vermessungstechniker bestimmt werden musste, welche Dimension das Baufenster überhaupt hat und diese Linien nach Norden, Westen und Süden somit nicht dem strengen Maßstab des Verfassungsgerichtshofes zu planlichen Darstellungen in Verordnungen entsprechen.

 

In den Erläuterungen zur Einführung der K-BV 1985 mit LGBl. 1985/56, wird zu § 4 Abs. 2 K-BV ausgeführt, dass nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltende Anordnung, etwa über die Baulinien oder die Geschossanzahl und die Traufenhöhe, die Festlegung von Abständen nach den Bestimmungen der §§ 5 – 10 K-BV entbehrlich macht. Nicht jede Abstandsregelung in einem Bebauungsplan kann demnach die Anordnungen der §§ 4 – 10 K-BV ersetzen. Nach den erläuternden Bemerkungen müssen es „qualifizierte“ Abstandsregelungen sein. Dem trägt auch § 25 Abs. 7 K-GplG 1995 id Stammfassung LBGl. 1995/23 dahingehend Rechnung, dass normiert wird, dass wenn Baulinien nicht zugleich mit Bebauungsbedingungen nach Abs. 1 lit. b und d festgelegt oder mit Festlegungen nach Abs. 6 („wenn es zur Schaffung eines einheitlichen Straßenbildes oder Platzraumes erforderlich ist…“) verbunden werden, sie nicht die Festlegung des Abstandes oberirdischer Gebäude zur Grundstücksgrenze in einem Bauverfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996 ersetzen. Wird daher in einem Bebauungsplan nicht hinsichtlich aller (meist vier) Seiten eines Grundstückes ein derart qualifizierter Abstand festgelegt, sondern nur z.B. zwei Seiten, so gelten hinsichtlich der anderen (zwei) Seiten die Abstandsregelungen der K-BV.

 

Im integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx“ ist in § 8 Abs. 3 normiert, dass die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude im Plan 5 (Teilbebauungsplan) der Verordnung zeichnerisch dargestellt sind. Somit ist die genannte zeichnerische Darstellung zu überprüfen.

 

Im hier gegenständlichen Fall wurde im genannten Teilbebauungsplan auf der Parzelle xxx, KG xxx, lediglich die ostseitige Baulinie zur ostseitigen Grenze hin mit einem Abstand von 5,5 m kotiert. Wie bereits festgehalten, sind die nordseitige, westseitige und südseitige Linien des Baufensters nicht kotiert.

 

In den Erläuterungen zu § 8 der Verordnung wird festgehalten, dass die Baulinienregelung bei Hauptgebäuden so gefasst wird, dass mit den genau definierten Baufenstern für die Objekte Sichtbeziehungen zu den wesentlichen Elementen des Ortsbildes (xxx, Blick nach xxx) gewährleistet wird.

 

Wie festgehalten, wird bei den eingezeichneten „Baufenstern“ des Teilbebauungsplanes (Plan 5) bei den angrenzenden Grundstücken zumeist der west- und ostseitige Abstand zu den angrenzenden Grundstücken kotiert. Nach Norden und Süden sieht der Teilbebauungsplan keine Kotierung vor. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass durch „genau definierte Baufenster“ für die Bauobjekte (Wohnbebauung) der Blick zu den wesentlichen Elementen des Ortsbildes (xxx, Blick nach xxx) gewahrt bleiben soll. Offenbar war für die Parzelle xxx, KG xxx, zur Erzielung des Verordnungszweckes ausschließlich die Kotierung der ostseitigen Baulinie notwendig.

 

Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 27.06.2020, V 94/2019‑14, aus, dass der Rechtsunterworfene die Rechtslage auf der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne die Notwendigkeit des Heranziehens von technischen Hilfsmitteln, wie z.B. dem Grenzkataster – feststellen können muss. Ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen.

 

Im hier gegenständlichen Fall kann zwar aufgrund der Kotierung im Teilbebauungsplan (Plan 5) der Abstand der Baulinie zur Ostgrenze des Baugrundstückes xxx, KG xxx, als genau und präzise dargestellt und eindeutig und unmittelbar für den Rechtsunterworfenen bestimmbar angesehen werden.

 

Für die nördliche, westliche und südliche Linie des Baufensters gilt dies aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten jedoch nicht, zumal selbst die Baubehörde I. Instanz zur Bestimmung der Abstände das Gutachten eines Vermessungstechnikers benötigt hat. Die planliche Darstellung ist somit nicht eindeutig und unmittelbar und ist der Rechtsunterworfene auf die Heranziehung von technischen Hilfsmitteln angewiesen.

 

Ergänzend dazu hat der durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige des xxx ausgeführt, dass beim Messen der nördlichen, westlichen und südlichen Linie aus dem Plan 5 heraus ein Spielraum von +/- 0,20 m besteht. Ein solcher Spielraum ist jedoch nicht unwesentlich, zumal sich dadurch z.B. in Nordsüdrichtung das Baufenster um bis zu 0,40 m verschieben kann.

 

Dass Abstandsregelungen präzise einzuhalten sind, legt auch der Verwaltungsgerichtshof in seine Judikatur dar, zumal er selbst ein nachträgliches Anbringen eines Vollwärmeschutzes an den Außenmauern als abstandsrelevant angesehen hat (VwGH 22.11.2005, 2004/05/0212). Bei Heranziehung der hier gegenständlichen nördlichen, westlichen und südlichen Linien des Baufensters als Abstandsregeln wäre sogar ein Abweichen im Rahmen der Abstandsflächen nicht nur im Ausmaß eines Vollwärmeschutzes sondern wie gesagt im Ausmaß von bis zu 0,40 m möglich.

 

Aufgrund des strengen Maßstabes des Verfassungsgerichtshofes zu planlichen Darstellungen, welche in einer Verordnung erlassen wurden, hält das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten abschließend nochmals fest, dass aus seiner Sicht die nördlich, westlich und südlich eingezeichneten Linien des Baufensters auf der Parzelle xxx, KG xxx, nicht als qualifizierte Abstandsregelungen anzusehen sind und somit die §§ 4 – 10 K-BV zur Anwendung kommen, um das eingereichte Bauprojekt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.

 

Eine solche Genehmigungsfähigkeit wurde durch den beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen des xxx nach Überprüfung nicht nur der Abstandsflächen im Sinne der obigen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes, sondern auch nach nochmaliger Prüfung der GFZ, attestiert. Lediglich beim Carport ist ein Änderungsplan durch die Beschwerdeführer einzureichen.

 

Da im hier durchgeführten verwaltungsrechtlichen Verfahren der Antrag der Bauwerber auf baurechtliche Genehmigung anhand eines negativen Sachverständigengutachtens im Vorprüfungsverfahren abgewiesen wurde und bei diesem Verfahren Parteien iSd § 23 K-BO nicht beigezogen waren, d.h. von Seiten der belangten Behörde bzw. Baubehörde I. Instanz kein baurechtliches Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung der Parteien und Wahrung der Parteirechte durchgeführt worden ist, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen baurechtlichen Genehmigungsverfahrens und Erlassung eines Bescheides unter Einbeziehung der entsprechenden Parteien durchzuführen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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