BauO Krnt §23 Abs1
BauO Krnt §23 Abs2
BauO Krnt §23 Abs3
BauO Krnt §23 Abs3a
BauO Krnt §23 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2101.2102.5.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden 1. des xxx, xxx, xxx und 2. des xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.09.2021, Zahl: xxx (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx), mit dem gemäß §§ 6, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 die Baubewilligung für die Errichtung einer Nebeneinfahrt sowie Einfriedung/Stützmauer auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2021 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt
a.) Verfahrensgang
Über Antrag des xxx vom 15.07.2021 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx (im Weiteren: belangte Behörde) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.08.2021 mit Bescheid vom 27.09.2021, Zahl: xxx, unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung einer Nebeneinfahrt sowie einer Einfriedung/Stützmauer auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx.
Die Einwendungen des xxx (im Weiteren: Erstbeschwerdeführer), wonach der bereits errichtete Teil der Anlage und das Bauvorhaben zu hoch seien, weiters, dass die Zaunfelder den Nachbargrund beschatten würden sowie das Begehren nach einer ortsüblichen Höhe des Bauvorhabens inklusive nachfolgender Bepflanzung, um Vermoosung des Weges entlang des Zaunes und damit eine Rutschgefahr zu vermeiden, wurden durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.
Die Einwendungen des xxx (im Weiteren: Zweitbeschwerdeführer) hinsichtlich der begehrten Auskunft, ob im Gegenstand ein Auftrag der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 K-BO 1996 erteilt wurde, weiters, dass gemäß § 7 des Teilbebauungsplanes xxx ausschließlich Nebenobjekte, welche dem Angebot von Tourismusbetrieben dienen, im Bereich zwischen der festgelegten Baulinie und der Seeuferlinie errichtet werden dürfen, das Vorbringen zur Überprüfung der zulässigen Höhe und Art der Ausbildung der Einfriedung, welche nicht neben einer Verkehrsfläche befindlich sei sowie zur Überprüfung, dass die Ausführung der Einfriedung und Stützmauer der Kärntner Bauordnung, den Kärntner Bauvorschriften und den ebenfalls anzuwendenden OIB-Richtlinien entsprechend erfolge, weiters zur Überprüfung einer Blendwirkung aufgrund ersichtlicher Kabelausgänge an der Einfriedung/Stützmauer und damit verbundenen Immissionen in Form von Licht auf das Grundstück des Beschwerdeführers, das Begehren zur Darlegung der Beleuchtungsart, die zur Anwendung gelange, die Beiziehung eines Sachverständigen, welcher allfällige Lichtimmissionen auf das Grundstück des Beschwerdeführers beurteilen solle sowie zur Beiziehung der Ortsbildpflegekommission wurden durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2021 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führten sie zusammengefasst begründend aus, dass die strittige Stützmauer nicht nur auf den Parzellen xxx, xxx, sondern insbesondere auch auf der Parzelle xxx situiert sei. Dem Zweitbeschwerdeführer seien in Vergangenheit die Errichtung eines kleinen Kinderspielhauses versagt worden, mit dem Hinweis „Bauen im Seeuferbereich verboten!“. Im gegenständlichen Fall sei zu prüfen, ob das zu schützende Erscheinungsbild der Seeuferzone als vorderster Eindrucksbereich des xxxseeufers durch die allfällige Bewilligung gegenständlicher Einfriedung/Stützmauer noch gegeben sei. Die Beschwerdeführer haben ein subjektives-öffentliches Nachbarrecht auf penible Einhaltung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 09.11.2000. Durch die bauliche Anlage sei das Erscheinungsbild des xxxsees erschüttert. Die Stützmauer sei als Nebenobjekt anhand des Teilbebauungsplanes zu prüfen. Es gelte ein Verbot der Errichtung einer massiven Stützmauer im Seeuferbereich. Es liege ein Verstoß gegen § 11 des Teilbebauungsplanes xxx vor. Der Erstbeschwerdeführer habe zu Recht eingewendet, dass die in den Plänen vorgesehene Maximalhöhe von 3 Meter vor Errichtung der Zaunfelder bereits überschritten sei. Weiters bedarf es nicht jedenfalls der Errichtung massivster Stützmauern, die mit dem Grundsatz der sogenannten Ortsverträglichkeit nicht vereinbar seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Abweisung des Antrages vom 15.07.2021 wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der K-BO 1996, der K-BV sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 09.11.2000.
b.) Feststellungen
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Bauantrag vom 15.07.2021 die Baubewilligung für das Vorhaben der Errichtung einer Nebeneinfahrt sowie einer Einfriedung/Stützmauer auf mehreren Grundstücken in der KG xxx. Die Baugrundstücke sind als „Bauland-Kurgebiet“ gewidmet. Die Nebenzufahrt erfolgt über den xxx und wird in Trichterform ausgebildet. Das Abstellen eines PKW auf Eigengrund wird gewährleistet. Beantragt wurden ein doppelflügeliges Einfahrtstor und eine Zugangstür. Die Einfriedung ist verlaufend ansteigend in nordsüdlicher Richtung projektiert. Der Sockel nimmt in genannter Richtung ebenfalls an Höhe zu (die Höhe beträgt im Norden 0,50 m und am südlichen Ende der Einfriedung ca. 1,30 m). Die Höhe des Aufbaues im Bereich des Schnittes A-A laut Einreichplan vom 01.07.2021 (Planbezeichnung: „Grundriss/Schnitt – Einfriedung Nachbar unten“) beträgt 1,59 m und liegt die Gesamthöhe der Einfriedung inklusive dem Sockel an dieser Stelle bei 2,50 m. Die Maximalhöhe der Einfriedung inklusive Sockel ist am Südende der baulichen Anlage mit 2,88 m projektiert.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, dem Beschwerdevorbingen, den in verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Verfahrensparteien, den dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.09.2021 zugrundeliegenden Projektunterlagen sowie dem Ergebnis der am 21.12.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der bautechnische Amtssachverständige zu gegenständlichem Bauvorhaben eine Stellungnahme abgegeben hat.
Im Rahmen der mündlichen Gerichtsverhandlung haben die Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei einen Alternativvorschlag zur Ausführung der gegenständlichen baulichen Anlage unterbreitet. Wesentlicher Inhalt des Vorschlages ist die Änderung der Farbe der baulichen Anlage von weiß auf eine dunklere Farbe sowie eine Verkleinerung der Dimension der Säulen.
Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei hat in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung der Baubewilligung unverändert aufrecht bleibt.
III. Rechtliche Beurteilung
a.) Rechtsgrundlagen
Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 73/2021
§ 6 Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 23 Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
[…]
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 09.11.2000, Zahl: xxx, Teilbebauungsplan xxx für Grundstücke und Teil von Grundstücken der KG xx und KG xxx lt. zeichnerischer Darstellung
§ 11 Einfriedungen
a) Die Baulinie für Einfriedungen (Zäune), welche neben den im § 6 dieser Verordnung angeführten Verkehrsflächen errichtet werden, wird, sofern diese Verkehrsflächen die geforderte Regelwegparzellenbreite aufweisen, an den Straßenbegrenzungslinien (zur Gänze auf eigenem Grund) festgelegt.
b) Weisen diese Verkehrsflächen die geforderte Breite nicht auf, so ist von der Straßenbegrenzungslinie mindestens jener Abstand einzuhalten, der der halben Wegbreite, gemessen ab der Wegachse im Sinne der Festlegung nach § 6 entspricht.
c) Gemauerte oder betonierte Sockelausbildungen dürfen entlang der Verkehrsfläche eine Sichthöhe von 30 cm nicht überschreiten. Aufbauelemente sind aus Holz, Stahl, Naturstein und natursteinähnlichen Kunststeinmaterialien herzustellen und dürfen eine maximale Gesamthöhe (Sockel plus Aufbauelemente) von 1,20 m nicht überschreiten.
b.) Erwägungen
1.
Auf das gegenständliche Bauvorhaben ist gemäß den Übergangsbestimmungen der mit LGBl. 48/2021 erfolgten Änderung der K-BO 1996 die Rechtslage nach genannter Novellierung anzuwenden.
Für das Gebiet des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens kommt ein Teilbebauungsplan, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 09.11.2000 (Teilbebauungsplan xxx für Grundstücke und Teile von Grundstücken der KG xxx und KG xxx) zur Anwendung. Dieser Teilbebauungsplan ergänzt den für die Gebietsteile der Gemeinde xxx erlassenen Allgemeinen Bebauungsplan vom 16.03.1993, Zahl: xxx, idgF., dessen Bestimmungen, soweit sie nicht durch die Festlegungen des Teilbebauungsplanes im Einzelnen abgeändert werden, vollinhaltlich wirksam bleiben.
2.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K‑BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv- öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
3.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111; vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) 201 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerkes der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (siehe VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau auch wie projektiert auszuführen (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).
4.
4.1. Zum Erstbeschwerdeführer
Der Erstbeschwerdeführer ist Miteigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt; er ist somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 und somit Partei im Baubewilligungsverfahren.
Der Erstbeschwerdeführer hat im baubehördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen dahingehend erhoben, dass der bereits errichtete Teil der Anlage die Höhe überschreite, weiters auch Einwendungen hinsichtlich der einzuhaltenden Höhe des Bauvorhabens. Ebenso hat dieser in der Beschwerde vorgebracht, dass die in den Einreichplänen vorgesehene Maximalhöhe von 3 m bereits überschritten sei. Dazu ist einerseits, wie oben ausgeführt, festzuhalten, dass in einem Projektgenehmigungsverfahren nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Andererseits ist festzuhalten, dass Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 ein Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe zukommt. Für das gegenständliche Bauvorhaben sieht der anwendbare Teilbebauungsplan xxx vom 09.11.2000 keine Maximalhöhe für Einfriedung entlang von Nichtverkehrsflächen vor. Ebenso wenig ergibt sich aus diesem, auch nicht aus dem Allgemeinen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 16.03.1993, ein Errichtungsverbot von Stützmauern. § 11 des zitierten Bebauungsplanes xxx normiert Maximalhöhen entlang von Verkehrsflächen. Auf die Einhaltung der Höhe der gegenständlichen Einfriedung Richtung der Verkehrsfläche kommt dem Beschwerdeführer allerdings kein Mitspracherecht zu. Das Kärntner Baurecht definiert den Begriff der „Einfriedung“ nicht. Bei einer Einfriedung muss die grundsätzliche Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0161; vgl. zur Qualifikation einer 100 m langen und 2 m hohen Lärmschutzwand als Einfriedung an der Grundstücksgrenze VwGH 15.03.2012, 2010/06/0098). Dem Vorbringen, dass die gegenständliche Einfriedung als Nebenobjekt iSd Teilbebauungsplanes xxx (Errichtung von ausschließlich der Erweiterung des Angebotes von Tourismusbetrieben dienenden Nebenobjekten) zu qualifizieren und prüfen wäre, ist nicht beizutreten. Eine Einfriedung ist eine sonstige bauliche Anlage, die an der Grundstücksgrenze angebracht werden kann. Die bauliche Anlage dient einem Wohngebäude und stellt nicht ein Nebenobjekt gemäß § 7 lit. b Teilbebauungsplan xxx dar. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Anlage auf Grundlage der Kärntner Bauvorschriften unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck geprüft. Dazu hat sie die Stellungnahme des im behördlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Amtssachverständigen vom 20.08.2021 eingeholt. In dieser Stellungnahme wurden die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nachweislich geprüft und keine Verletzungen derselben festgestellt. Auflagen zur Außengestaltung, im Besonderen hinsichtlich der Erhaltung des Landschaftsbildes und dem Schutz des Ortsbildes, der Gesundheit und Standsicherheit wurden der mitbeteiligten Partei verbindlich durch den angefochtenen Bescheid auferlegt.
Zum Vorbringen der Beschattung sowie einer zu erwartenden Vermossung auf dem Anrainergrundstück ist festzuhalten, dass Anrainern kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich Beschattungsverhältnissen zukommt (VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147).
4.2. Zum Zweitbeschwerdeführer
Der Zweitbeschwerdeführer ist Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 und somit Partei im Baubewilligungsverfahren. Mit seinem Grundstück grenzt er nicht direkt an das Baugrundstück an. In seinen Einwendungen im baubehördlichen Verfahren bringt der Zweitbeschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen im Hinblick auf die zulässige Höhe der Einfriedung vor. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter 4.1. zu verweisen.
Dass dem Zweitbeschwerdeführer in Vergangenheit bereits Vorhaben versagt worden seien, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht von Relevanz.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass im Bescheid der belangten Behörde nicht alle Grundstücke benannt werden, auf die sich das gegenständliche Bauvorhaben bezieht, ist festzuhalten, dass einerseits diese in den Projektunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung darstellen, erfasst sind und andererseits der Nachbar kein Recht hat, dass Planunterlagen und sonstige Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht, dann steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwSlg 8579 A/1974). Im Gegenstand liegen keine solchen Mängel in den Planunterlagen vor, die es den Beschwerdeführern unmöglich machen würden, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens und die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren zu können.
Zum Vorbringen auf Beziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Ortsbildes wird seitens des erkennenden Gerichts festgehalten, dass Fragen des Ortsbildes und Landschaftsbildschutzes keine Sachverhalte darstellen, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen können, sie sind ausschließlich dem öffentlichen Recht zugeordnet (aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs 3 K-BO 1996 abgeleitet werden, siehe VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039).
Zum Vorbringen auf Beiziehung eines Sachverständigen für Lichtimmissionen wird festgehalten, dass Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a und b K-BO bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e leg. cit., das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt sind Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO 1996 zu erheben. Die verfahrensgegenständliche Einfriedung ist eine bauliche Anlage iSd § 23 Abs. 4 leg. cit., weshalb Einwendungen gestützt auf Bestimmungen über den Immissionsschutz durch Anrainer nicht berechtigt erhoben werden können.
Im Ergebnis war somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden und diese abzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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