LVwG Kärnten KLVwG-1879-1881/2/2021

LVwG KärntenKLVwG-1879-1881/2/20219.12.2021

BauO Krnt §3
BauO Krnt ArtVI

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1879.1881.2.2021

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx und der xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.08.2021, Zahl: xxx, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu Recht:

 

 

I. Der Beschwerde wird

 

F o l g e g e g e b e n

 

und der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.08.2021, Zahl: xxx, wegen Unzuständigkeit

 

ersatzlos b e h o b e n .

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Bisheriger Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 26.05.2021, Zahl: xxx, wurde gegenüber den Grundeigentümern der Parz. Nr. xxx, KG xxx, Herrn xxx sowie Herrn xxx, nach § 36 der Kärntner Bauordnung aufgetragen, die konsenslos ausgeführten Baumaßnahmen, konkret eine Einfriedung aus Schmiede-Metallkonstruktion samt Punktfundamenten im nordöstlichen Grenzbereich der Liegenschaft, hin zur vorbeiführenden Landesstraße, mit einer Höhe von etwa 1,4 m und einer Länge von etwa 10 m, zu beseitigen. Als Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, wurden drei Monate, nach Rechtskraft des Bescheides, aufgetragen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass am 25.05.2021 ein Ortsaugenschein vorgenommen wurde und anschließend eine Stellungnahme seitens des Sachverständigen erfolgte. Ausgeführt wurde, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx, im Bereich zur L96, die Widmung Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz aufweise und diese Widmung einer Errichtung einer solchen Zaunanlage widerspreche. Die beim Ortsaugenschein am 25.05.2021 vorgefundene Einfriedung mit Punktfundamenten, sei als baubewilligungsfreie aber mitteilungspflichtige Maßnahme, zu beurteilen.

 

Weiters wurde festgehalten, dass gemäß § 7 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung, Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen müssen, sofern § 14 nicht anderes bestimme. Die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx, ausgewiesene Widmung als Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz im betroffenen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, stehe der Errichtung einer Einfriedung entgegen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn xxx, Herrn xxx und Frau xxx das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

Über diese Berufung hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 13.08.2021, Zahl: xxx entschieden und die Berufung vom 16.06.2021 abgewiesen und den Bescheid der ersten Instanz bestätigt.

 

 

II. Feststellungen:

 

Am 25. Mai 2021 hat ein ermächtigtes Organ der Baubehörde, einen Ortsaugenschein auf dem Grundstück der Eigentümer, Herr xxx, Herr xxx und Frau xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, durchgeführt.

 

Anschließend hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx, mit Bescheid zur Zahl xxx, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, durch Beseitigung des auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx, KG xxx, befindlichen Zaunes mit einer Höhe von etwa 1,4 m und einer Länge von etwa 10 m samt Punktfundamenten, gegenüber den Eigentümern, verfügt.

 

Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, trägt das Datum 26.Mai 2021.

 

Der Bescheid an den Miteigentümer xxx, wurde am 1. Juni 2021, bei einem Post Partner in xxx, aufgegeben.

Den Eigentümern Herrn xxx, Herrn xxx und Frau xxx, wurde dieser Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26. Mai 2021, Zahl: xxx, in weiterer Folge zugestellt. Konkret erfolgte am 02. Juni 2021 der Zustellversuch, die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung. Der Beginn der Abholfrist war der 04.Juni 2021.

 

Auf Grund der am 17. Juni 2021 im Gemeindeamt xxx eingelangten Berufung der Eigentümer, hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx, mit Bescheid vom 13.8.2021, Zahl: xxx über diese Berufung entschieden, diese abgewiesen und den Bescheid der 1. Instanz bestätigt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Zu oben angeführten Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Kärnten, durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem der Ablauf samt dem mit den Verfahren befassten Behörden, dokumentiert ist. Die Feststellungen zur Zustellung, ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht, aus den im Bauakt vollständig aufliegenden Rückscheinen, betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, Zahl: xxx. Die Feststellungen zum Aufgabeort und Aufgabetag der Briefsendung an Herrn xxx, ergeben sich aus dem wegen Nichtbehebung dieser Briefsendung, und im Bauakt aufliegenden, rückübermittelten Briefkuvert.

 

 

IV. Gesetzliche Grundlagen:

 

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

 

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 hält wie folgt fest:

 

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. 3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

 

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

 

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

 

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

 

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)

 

Der Artikel 118 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

 

 

Mit der Novellierung der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 48/2021 wurde unter anderem der § 3 K-BO 1996 wie folgt geändert:

 

(1) Behörde in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister. Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane sind ausgeschlossen.

(2) Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Mit dieser Novellierung der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 48/2021 wurden folgende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen getroffen:

 

Artikel VI

(LGBl Nr 48/2021)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

(5) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 3 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 weiterzuführen.

(6) Abs. 3 bis 5 gelten auch für Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG.

(7) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. II dieses Gesetzes.

(8) Art. IV Abs. 11 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anbringung einer Außendämmung.

(9) Wird an einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäude ein Dach inklusive Errichtung eines Unterdaches erneuert, so sind dadurch bedingte, abstandsrelevante Verkürzungen bis höchstens 20 cm zulässig.

(10) Art. V Z 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 und Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2020 entfallen.

(11) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

(12) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2017/518/A).

 

 

V. Rechtliche Beurteilung:

 

Aufgrund der Novellierung der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 48/2021, wurden einerseits Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren und andererseits spezielle Übergangsbestimmungen für Berufungs- und Devolutionsverfahren getroffen.

 

Die gegenständliche Novelle ist am 01.06.2021 in Kraft getreten. Ausgehend von Art. VI Abs. 2, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren, nach den bisher geltenden Bestimmungen, weiterzuführen. Anhängige Verfahren sind daher in materiell-rechtlicher Hinsicht, nach den bisher geltenden Bestimmungen, weiterzuführen.

 

Aufgrund des Entfalles der gemeindebehördlichen Berufungsinstanz (siehe oben § 3 K-BO 1996), wurden weiters spezielle Übergangsbestimmungen für Berufungs- und Devolutionsverfahren im Art. VI Abs. 3 bis 5 getroffen.

 

Aus den Absätzen 4 und 5 des Art. VI, ergibt sich hinsichtlich des Instanzenzuges, dass auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, abzustellen ist.

 

Ist der Bescheid in einem Einparteienverfahren, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.06.2021) erlassen worden und die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist, die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt, noch erhoben werden. Wenn in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden ist, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber, erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird.

 

Mit dieser Übergangsbestimmung, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung abgestellt und ist dazu wie folgt auszuführen:

 

Erlassen ist ein Bescheid regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls mit seiner Verkündung (VwGH vom 28.10.2008, GZ: 2008/05/0097).

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wird unter Erlassung eines Bescheides, dessen Verkündung oder die formgerechte Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung, verstanden (VwGH vom 26.04.1993, GZ: 91/10/0252).

 

Ein Bescheid kommt erst mit seiner Erlassung zustande und erlangt dadurch rechtliche Existenz, die Erlassung schriftlicher Bescheide erfolgt durch Zustellung bzw. Ausfolgung. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (VwGH vom 26.06.2001, GZ: 2000/04/0190).

 

Dem Datum einer Ausfertigung kommt im Allgemeinen keine rechtliche Bedeutung zu, die Rechtswirkungen werden im Zeitpunkt der Zustellung (Ausfolgung) ausgelöst (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 192).

 

Bis zur Mitteilung nach Außen, sohin bis zur erfolgten Zustellung, liegt trotz z.B. Beschluss einer Kollegialbehörde, ein interner Akt der Willensbildung der Behörde vor (VwGH vom 26.04.1993, GZ: 91/10/0252).

 

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Bescheid erst mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam ist. Eine vorher erfolgte Willensbildung oder das Datum des Bescheides, sind nicht ausschlaggebend, für die Frage, wann der Bescheid erlassen wurde.

 

Im vorliegenden Fall, wurde der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vom 26.05.2021, Zahl: xxx, erst mit 04.06.2021, sohin dem Zeitpunkt der Zustellung an die Parteien, erlassen und rechtswirksam.

 

Auf Grund der oben angeführten Übergangsbestimmung der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 48/2021, war kein innergemeindlicher Instanzenzug bzw. die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx mehr gegeben. Sowohl hinsichtlich der Übergangsbestimmung für das Einparteienverfahren als auch das Mehrparteienverfahren, wird darauf abgestellt, ob vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, ein Bescheid erlassen bzw. zumindest einer Partei gegenüber, erlassen worden ist.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde allen Miteigentümern gegenüber, als Parteien des Verfahrens, nach dem Inkrafttreten (01.06.2021) des Gesetzes erlassen bzw. zugestellt.

 

Wegen der Erlassung des Bescheides nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten, hinsichtlich der Prüfung des eingebrachten Rechtsmittels vom 16. Juni 2021 (beim Gemeindeamt xxx am 17. Juni 2021 eingelangt), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vom 26.05.2021, Zahl: xxx, zuständig.

 

Die Zuständigkeit des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx, war daher im konkreten Fall, nicht mehr gegeben.

 

Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst, wäre mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH vom 10.06.2015, Ra 2015/11/0005, VwGH vom 02.06.2020, Ra 2018/11/0084, VwGH vom 17.09.2021, Ra 2021/02/0175). Die Unzuständigkeit ist aufzugreifen unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095).

 

Im Fall der Unzuständigkeit der Unterinstanz und sachlicher und örtlicher Zuständigkeit der Berufungsbehörde – sohin des Landesverwaltungsgerichtes – in der anhängigen Rechtssache anstelle der unzuständigen Unterinstanz zu entscheiden, hat die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid der unzuständigen Unterinstanz zu beheben und danach erst gesondert in der Sache selbst zuständigerweise zu entscheiden (vgl. VwSlg 7514A/1969).

 

Aus den dargelegten Gründen, war der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.08.2021, Zahl: xxx, wegen (sachlicher) Unzuständigkeit, ersatzlos zu beheben.

 

Nach Behebung der Unzuständigkeit, wird daher das Landesverwaltungsgericht, gesondert über die eingebrachte Berufung vom 16. Juni 2021 (eingelangt beim Gemeindeamt xxxx am 17. Juni 2021) entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid, aufzuheben war. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Weiters kann das Verwaltungsgericht nach § 24 Abs. 4 VwGVG (auch ungeachtet eines Parteiantrages) von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

 

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 die GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgetan.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte