LVwG Kärnten KLVwG-1747/20/2021

LVwG KärntenKLVwG-1747/20/20213.5.2023

BauO Krnt §6 lita
BauO Krnt §6 litb
BauO Krnt §7 Abs1
BauO Krnt §7 Abs2
BauO Krnt §7 Abs3
BauO Krnt §36

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1747.20.2021

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxxweg xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 29.6.2021, Zahl: xxx, wegen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I. Der Beschwerde wird teilweise

 

F o l g e g e g e b e n

 

und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 29.6.2021, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.3.2021, Zahl: xxx, dahingehend geändert wird, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat:

 

„xxx, xxx und xxx als Grundeigentümerinnen des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, wird gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 117/2020,

 

aufgetragen,

 

entweder innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides,

 

um die Baubewilligung für den dreigeschossigen ostseitigen Zubau zum Wohnhaus und die südlich daran anschließende Terrasse samt der darunterliegenden Flügelwand auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie für die Errichtung des Gartenhauses mit den Außenabmessungen im Grundriss von ca. 5,77 m x 4,56 m und einer Traufenhöhe von 2,55 m und einer Firsthöhe von ca. 3,60 m samt einer südseitigen Terrasse mit den Abmessungen von ca. 1,60 m x 6,38 m im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx,

 

anzusuchen

 

oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Jahren und sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Rückbau des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos errichteten dreigeschossigen ostseitigen Zubaus zum Wohnhaus und der Terrasse im Untergeschoss, Verschließen der ehemaligen ostseitigen Außenwand (teilweise mit Glastür), Wiederherstellung des ostseitigen Balkons im Erdgeschoss des Wohnhauses sowie durch den Abbruch des im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx bei xxx, konsenslos errichteten Gartenhauses mit Außenabmessungen im Grundriss von ca. 5,77 m x 4,56 m, einer Traufenhöhe von ca. 2,55 m sowie einer Firsthöhe von ca. 3,60 m, samt einer südseitigen Terrasse mit den Abmessungen von ca. 1,60 m x 6,38 m,

 

herzustellen.

 

 

Der soeben erwähnte ostseitige Zubau zum Wohnhaus samt der südlich daran anschließenden Terrasse und der darunterliegenden Flügelwand weist folgende Abmessungen auf:

Im untersten Geschoss (unter dem Untergeschoss): Ein abgeschlossener Gebäudeteil mit ca. 3,50 x 5,86 m (Bruttofläche ca. 20,50 m²) sowie eine südseitig daran anschließende, durch eine Wandscheibe begrenzte und nur nach Osten offene Fläche mit ca. 3,80 x 3,47 m (Bruttofläche ca. 12,62 m²).

Im Untergeschoss ein abgeschlossenerer Gebäudeteil als Erweiterung des dahinterliegenden Wohnraumes mit ca. 3,79 x 6,07 m (Bruttofläche ca. 23,00 m²) sowie eine südseitig daran anschließende Terrasse mit ca. 4,29 x 3,45 m.

Im Erdgeschoss befindet sich eine allseits verglaste und somit als Wintergarten ausgebildete Terrasse mit einer Fläche, die der Erweiterung im Untergeschoss im Ausmaß von ca. 3,80 x 6,10 m (Bruttofläche ca. 23,00 m²) entspricht.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Bisheriger Verfahrensgang:

 

Ausgehend von einer baupolizeilichen Überprüfung an Ort und Stelle am 23.3.2021 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 29.3.2021, Zahl: xxx, den Grundeigentümerinnen des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, xxx, xxx und xxx gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 den Auftrag, entweder nachträglich innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für das konsenslos ausgeführte Bauvorhaben „Errichtung eines Zubaus beim Wohnhaus sowie Errichtung eines Gartenhauses“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, anzusuchen oder mit einer Frist bis 23.3.2022 den rechtmäßigen Zustand durch Rückbau des konsenslos ausgeführten Zubaus beim Wohnhaus sowie Abbruch des Gartenhauses wiederherzustellen.

 

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass im nordöstlichen Bereich des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, über drei Geschoße ein Zubau mit den Abmessungen von ca. 5 x 4 Meter und einer Höhe von ca. 6 Meter mit zwei Terrassen errichtet worden sei. Im Untergeschoß befinde sich gegenüber den Einreichplänen eine abgeschlossene Wohneinheit. Das unterste Geschoß werde offensichtlich als Abstellraum, das Untergeschoß als Wohnraum und das Erdgeschoß als überdachte Terrasse genutzt. Weiters befinde sich im südöstlichen Bereich des Grundstückes ein Gartenhaus im Ausmaß von ca. 5 x 6 Meter mit einer Höhe von ca. 3,5 Meter in Holzbauweise. Sowohl der Zubau beim Wohnhaus als auch das Gartenhaus seien als konsenslos ausgeführte Maßnahmen zu beurteilen. Es sei daher die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen gewesen.

 

Die Wiederherstellung habe so zu erfolgen, dass der Zubau auf den genehmigten Stand, lt. Einreichplan, rückzubauen sei. Das Gartenhaus sei mechanisch abzutragen und zu entfernen. Die Fläche sei einzuebnen und wieder zu begrünen. Aufgrund der Baubewilligungsfähigkeit der baulichen Maßnahme könne mit einer Frist von acht Wochen um die Baubewilligung angesucht werden.

 

In der dagegen erhobenen Berufung führte xxx (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) aus, dass kein Schwarzbau vorliege und die vorgegebenen Fristen zu gering bemessen seien.

 

Mit dem Bescheid vom 29.6.2021, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx auf Grundlage seines Beschlusses vom 25.5.2021 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.3.2021, Zahl: xxx, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

 

Mit dem Schriftsatz vom 30.7.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den soeben angeführten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben sowie die Beigebung eines Verfahrenshelfers.

 

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.10.2021, Zahl: KLVwG-1746/4/2021, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe stattgegeben und die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Abfassung einer Beschwerde und für die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren gewährt.

 

Im Beschwerdeschriftsatz vom 23.11.2021 führte die durch den Verfahrenshilfeverteidiger vertretene Beschwerdeführerin aus, dass im Rahmen des Verfahrens der Marktgemeinde xxx zahlreiche und wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und Verstöße gegen Grundsätze eines fairen und rechtmäßigen Verwaltungsverfahrens vorliegen würden. Beim Ortsaugenschein vom 23.3.2021 habe sich die Behörde nicht ausreichend vergewissert, ob tatsächlich eine konsenslose Bauführung vorliege. Sowohl in den Bescheiden der I. Instanz als auch der II. Instanz seien die angeblich nicht genehmigten Zubauten und das Gartenhaus lediglich mit den Augen abgeschätzt worden, weshalb in den Bescheiden keine genauen Längenangaben, sondern lediglich Schätzungen der Behörde vorgenommen worden seien. Sämtliche Beweisergebnisse seien zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt worden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin lediglich Miteigentümerin des gegenständlichen Grundstückes sei. Die weiteren Miteigentümerinnen seien xxx und xxx. Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx zur Wiederherstellung und auch der nunmehr bekämpfte Bescheid hätten jedenfalls gegen alle Miteigentümerinnen gerichtet werden müssen. Die Beschwerdeführerin könnte zudem ohne Zustimmung der beiden Miteigentümerinnen nicht um eine Baubewilligung ansuchen. Weiters sei auszuführen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine konsenslose Bauführung vorliege. Nach der K‑BO 1996 seien Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 Meter Höhe, selbst wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt würden und Gebäude bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 Meter Höhe, nicht baubewilligungs-, sondern lediglich mitteilungspflichtig. Hätte die belangte Behörde eine genaue Messung und nicht lediglich Schätzungen durchgeführt, so hätte sie bei richtiger Rechtsanwendung weder die Terrasse noch das Gartenhaus als baubewilligungspflichtig qualifiziert. Eine konsenslose Bauführung liege daher bereits begrifflich nicht vor. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 29.6.2021 ersatzlos aufheben.

 

In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 4.8.2022 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist:

 

Gutachterliche Stellungnahme des

hochbautechnischen Amtssachverständigen

 

 

Allgemeiner Teil:

 

1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

 

 

2) Betreff: xxx, xxxweg xxx, xxx;

Bescheid des Gemeindevorstandes der

Marktgemeinde xxx vom 29.06.2021,

Zahl: xxx; Verfahren nach der K-BO

 

Zahl: KLVwG-905-906/19/2021

 

3) Grundlagen:

 

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

 

- Einreichplan für ein Wohnhaus auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx für xxx und xxx aus dem Jahr 1974,

- Benützungsbewilligung, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 09.10.1978, AZ: xxx,

- Einreichplan für die Errichtung eines Nebengebäudes aus dem Jahr 1982,

- Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 29.06.2021, Zahl: xxx,

- Beschwerde der Frau xxx vom 23.11.2021,

- Ortsaugenschein vom 20.07.2022.

 

4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

 

1. Handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben (Errichtung eines Zubaus beim Wohnhaus sowie Errichtung eines Gartenhauses) um bewilligungsfreie oder um bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne der K-BO 1996?

2. Welche Abmessungen weisen die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichteten Baulichkeiten (Zubau beim Wohnhaus sowie Gartenhaus) konkret auf?

3. Werden durch die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten die Bestimmungen des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplanes eingehalten?

4. Welche Frist ist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Bezug auf die beiden Baulichkeiten als angemessen zu qualifizieren?

 

Befund:

Bei den gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen Zubau zum Wohnhaus und die Errichtung eines Gartenhauses auf der Parzelle-Nr. xxx der KG xxx xxx. Für das Wohnhaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 09.10.1978, AZ: xxx, die Benützungsbewilligung unter den im Bescheid angeführten Bedingungen ausgesprochen. Wie aus dem Pkt. 7 des Bescheides hervorgeht, wurden im Zuge der Ausführung Änderungen gegenüber dem bewilligten Vorhaben vorgenommen. Diese sind im Einreichplan im Zuge der Kollaudierung händisch eingezeichnet worden.

Bei einer baubehördlichen Überprüfung am 23.03.2021 wurden bauliche Veränderungen am genehmigten Wohnhaus in Form eines nordostseitigen Zubaus über drei Geschosse sowie die Errichtung eines Gartenhauses im südöstlichen Bereich des Grundstücks festgestellt. Beide baulichen Maßnahmen sind fertiggestellt und in Verwendung, jedoch ohne Konsens.

Für die Vorhaben ist der textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates vom 16.10.2006, Zahl: xxx, anzuwenden.

 

Gutachten:

Zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen:

 

Add. 1: Bei den verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen handelt es sich laut Erkenntnis aus dem Ortsaugenschein vom 20.07.2022, bei dem – in Ermangelung vorhandener Planunterlagen für die gegenständlichen baulichen Anlagen – von diesen auch die wesentlichen Abmessungen aufgenommen wurden, einerseits um einen Zubau an der Ostseite des Bestandsgebäudes, wobei der Zubau sowohl auf den Ebenen der beiden bestehenden Geschosse des Wohnhauses erfolgte, als auch – auf Grund des stark nach Osten abfallenden Geländes – unter diesen beiden Ebenen, sodass in Summe mit dem Zubau ostseitig drei Geschosse zu zählen sind, und andererseits um ein Gartenhaus auf einer künstlich hergestellten Geländestufe am Osthang des Grundstücks. Das in Holzbauweise errichtete Gartenhaus ruht mit Distanz zum angrenzenden Gelände auf Punktfundamenten und ragt an der Ostseite über die Geländekante hinaus. An der Südseite des Gartenhauses befindet sich über die gesamte Länge eine großteils durch den Dachüberstand überdeckte Terrasse.

Im Untergeschoss ist die ostseitige Außenwand des Bestandsgebäudes durch einen Sturz ersetzt worden, sodass der ursprüngliche Aufenthaltsraum (im Einreichplan von 1974 mit „Kü“ bezeichnet) mit dem Zubau zu einem einheitlichen Aufenthaltsraum wurde.

Für den Zubau zum Wohnhaus ist aus h.a. Sicht zweifelsfrei festzustellen, dass auf Grund seiner Größe und seiner Verbindung mit dem Bestand diese als Änderung eines Gebäudes zu bezeichnen ist und somit nach § 6 K-BO bewilligungspflichtig wäre.

 

Für das Gartenhaus ist zur Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes auf die Beantwortung der Frage zu den Abmessungen vorzugreifen. Diese betragen im Grundriss ca. 5,77 x 4,56 m für das Gebäude selbst und ca. 1,60 x 6,38 m für die südseitige Terrasse. Die Höhe beträgt – bezogen auf das angrenzende Gelände – ca. 2,55 m an der Traufe und ca. 3,60 m am First. Auf Grund der Bruttogeschossfläche des Gartenhauses von ca. 26,30 m² (ohne Terrasse) sowie einer Höhe von mehr als 3,50 m wäre dieses somit nach § 6 K-BO ebenfalls bewilligungspflichtig.

 

Add. 2:

Die Abmessungen des ostseitigen Zubaus zum Wohnhaus:

Im untersten Geschoss (unter dem Untergeschoss): Ein abgeschlossener Gebäudeteil mit ca. 3,50 x 5,86 m (Bruttofläche ca. 20,50 m²) sowie eine südseitig daran anschließende, durch eine Wandscheibe begrenzte und nur nach Osten offene Fläche mit ca. 3,80 x 3,47 m (Bruttofläche ca. 12,62 m²).

Im Untergeschoss ein abgeschlossenerer Gebäudeteil als Erweiterung des dahinterliegenden Wohnraumes mit ca. 3,79 x 6,07 m (Bruttofläche ca. 23,00 m²) sowie eine südseitig daran anschließende Terrasse mit ca. 4,29 x 3,45 m.

Im Erdgeschoss befindet sich eine allseits verglaste und somit als Wintergarten ausgebildete Terrasse mit einer Fläche, die der Erweiterung im Untergeschoss im Ausmaß von ca. 3,80 x 6,10 m (Bruttofläche ca. 23,00 m²) entspricht.

 

Der gesamte ostseitige Zubau ist mit einem nach Osten abfallenden Pultdach abgeschlossen. Dieses weist an der Traufseite eine Höhe von ca. 7,30 m über dem angrenzenden Gelände auf und an der Firstseite – auf Grund des nach Westen ansteigenden Geländes eine Höhe von ca. 7,00 m über dem angrenzenden Gelände.

 

Die Abmessungen des Gartenhauses:

Das Gartenhaus weist, wie bereit in der Beantwortung der Frage 1 vorweggenommen, Außenabmessungen im Grundriss von ca. 5,77 x 4,56 m (Bruttofläche ca. 26,30 m²) für das Gebäude selbst und ca. 1,60 x 6,38 m für die südseitige Terrasse auf. Die Höhe beträgt – bezogen auf das angrenzende Gelände – 2,55 m an der Traufe und 3,60 m am First.

 

Add. 3: In Hinblick auf die Nachbarrechte nach § 23 (3) iZm. § 23 (4) K-BO sind laut textlichem Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx nachfolgende Bestimmungen jedenfalls einzuhalten:

§ 3 (5): Die maximal zulässige Ausnutzung in der Widmung Bauland-Wohngebiet ist für die offene Bebauungsweise mit 0,6 festgelegt.

§ 5 (1): Die zulässige Anzahl der Geschosse ist – neben anderen Bestimmungen – mit maximal 3,0 festgelegt.

§ 8 (1, 3 und 9): Die Baulinien richten sich – soweit sonst erforderlich – nach den bereits vorhandenen Abständen und sind mit Ausnahme der Baulinien entlang von Verkehrsflächen die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV einzuhalten.

 

Zur Ausnutzung: Auf Basis der in den alten Planunterlagen für das Wohnhaus und das Nebengebäude sowie auf Basis des h.a. durchgeführten Aufmaßes des Zubaus und des Gartenhauses beim Ortsaugenschein vom 20.07.2022 ist eine Gesamtbruttogeschossfläche für alle Gebäude von ca. 345 m² ermittelt worden. Diese Fläche ist mit einer erheblichen Ungenauigkeit behaftet, da das Wohnhaus in der Vergangenheit mit einem Vollwärmeschutz versehen wurde, dessen Ausführungsdatum h.a. nicht bekannt ist. Diese bauliche Maßnahme hat – abhängig vom Ausführungsdatum – gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Gesamtbruttogeschossfläche.

Für die Anrechnung von Geschossflächen zur GFZ-Berechnung wurde auch auf die Bestimmung des § 3 (2) textlicher Bebauungsplan Bezug genommen, wonach bei Keller- und Tiefgeschossen jene Räume in die GFZ einzurechnen sind, deren Rohdeckenoberkante mehr als die Hälfte der Geschosshöhe über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt.

Aus der Gegenüberstellung der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksgröße von laut Kagis-Abfrage 1.002 m² resultiert eine GFZ von 0,344 und somit etwas mehr als die Hälfte der maximal zulässigen GFZ. Somit ist festzustellen, dass auch mit der Ungenauigkeit der ermittelten GFZ jedenfalls sichergestellt ist, dass die maximale Ausnutzung für das gegenständliche Grundstück nicht überschritten wird.

 

Zur Geschossanzahl: Der § 5 (2) b) des textlichen Bebauungsplanes normiert, dass auf die Geschossanzahl alle Geschosse anzurechnen sind, die bei einer Bebauung in Hanglage talseitig mehr als die Hälfte ihrer Höhe über das angrenzende projektierte Gelände herausragen. Für das mit dem Zubau neu errichtete Geschoss unter dem bestehenden Untergeschoss trifft das jedenfalls zu und sind somit in Summe talseitig drei Geschosse anzurechnen.

Zu den weiteren Bestimmungen im § 5 (1) a) bis c) ist festzustellen, dass eine Diskrepanz zum „unmittelbar angrenzenden Objektbestand“ nicht erkennbar ist, dass eine dreigeschossige Bebauung auch unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße und der GFZ keinen Widerspruch hervorruft und dass das Ortsbild durch den tal- bzw. ostseitigen Zubau keine Beeinträchtigung erfährt.

Die Realisierung der maximal zulässigen Anzahl der Geschosse ist aus h.a. Sicht zulässig und wird durch das Vorhaben die Bestimmung des textlichen Bebauungsplanes erfüllt.

 

Zu den Baulinien (bzw. Abstände nach den K-BV §§ 4 bis 10): Laut Aussage von Frau xxx entspricht der Zaunverlauf nicht dem tatsächlichen Grenzverlauf. Die tatsächliche Grenze soll nördlich des Zaunes auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Parzelle-Nr.: xxx verlaufen. Ein genauer Verlauf konnte h.a. beim Ortsaugenschein nicht festgestellt werden, sodass die h.a. Beurteilung auf Basis des in der Natur vorhandenen Zaunverlaufes erfolgt. Beim Ortsaugenschein konnten für das Bestandsgebäude Abstände zum Zaunsockel entlang der nordseitigen Grenze zwischen 3,15 m und 3,50 m festgestellt werden.

Das Bestandsgebäude hatte zur Zeit seiner Errichtung auf Grund damals fehlender gesetzlicher Grundlage keine Abstandsflächen. Zur Betrachtung der Auswirkung des Zubaus auf die Abstandsflächen ist aus h.a. Sicht in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut des § 9 (1) K-BV das Bestandsgebäude so zu betrachten, als hätte es Abstandsflächen nach den Bestimmungen des § 5 K-BV. Die Tiefe dieser Abstandsflächen ragt nach h.a. Ermittlung (in Bezug auf den Grenzverlauf in der Natur) bis zu 1,60 m auf das nördlich angrenzende Grundstück Parzelle-Nr.: xxx der KG xxx.

Durch den ostseitigen Zubau, der gegenüber dem Bestandsgebäude um ca. 0,48 m weiter nach Norden ragt aber eine tieferliegende Bemessungshöhe aufweist, wird eine Abstandsfläche generiert, die an der nordöstlichen Gebäudeecke des Bestandes mit ca. 4,20 m dieselbe Tiefe aufweist wie der Bestand selbst, in weiterer Folge wegen des nach Osten abfallenden Geländes und der nicht parallel zum Gebäude verlaufenden Grenze aber bis zu einer Tiefe von ca. 4,68 m ansteigt, was zu einer Zunahme der Tiefe der Abstandsfläche, die auf dem nördlich angrenzenden Grundstück liegt, im Ausmaß von 0,40 m führt.

 

Da durch den Bestand bereits eine Verkürzung der Tiefe der Abstandsflächen gegeben ist, ist die Zulässigkeit einer Verkürzung der Tiefe der Abstandsflächen für den Zubau nach § 9 (1) K-BV zu prüfen.

 

Die Kärntner Bauvorschriften (K-BV) normieren im § 9 Abs. 1: „Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.“ Dass der vorhandene Baubestand Abstandsflächen haben müsste, verlangt das Gesetz nicht. Es muss nur der Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze ein solcher sein, dass sich bei Anwendung der §§ 4 bis 7 K-BV eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen – konkret bei Anwendung des § 5 eine Nichteinhaltung des § 7 Abs. 2 – ergeben würde. Im gegenständlichen Fall sind durch den vorhandenen Baubestand jedenfalls Abstände verwirklicht, die bei Anwendung des § 5 eine Abstandsfläche generieren würden, die die Anforderung des § 7 Abs. 2 nicht erfüllen.

 

Somit ist für die Beurteilung der Auswirkung auf die öffentlichen Interessen zu beurteilen, inwieweit die größere Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. xxx durch die tiefere Abstandsfläche Auswirkungen auf öffentliche Interessen hat.

Öffentliche Interessen sind insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes (Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 17 K-BO). Nicht alle öffentlichen Interessen sind jedoch bei der Prüfung zum § 9 Abs. 1 K-BV – auch im Sinne des Rechtsanspruchs des Nachbarn, dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür gewährt werden darf (VwGH vom 21.05.2007, GZ: 2006/05/0064) – zu berücksichtigen.

 

Zum Lichteinfall, VwGH vom 24.10.2017, GZ: Ra 2017/06/0035:Es trifft zwar zu, dass Nachbarn im Kärntner Baurecht nicht generell ein Recht eingeräumt wird, dass die Belichtungsverhältnisse durch eine Baumaßnahme nicht verschlechtert werden. Soll jedoch die Tiefe von Abstandsflächen gemäß § 9 Krnt BauvorschriftenG 1985 verringert werden, sind die in § 4 Abs. 3 leg. cit. festgelegten Interessen maßgebend. Folglich ging das LVwG im Ergebnis zutreffend davon aus, dass zu prüfen ist, ob eine angemessene Nutzung des Nachbargrundstückes gewährleistet bleibt, wobei der Mangel einer ausreichenden Belichtung (§ 4 Abs. 3 lit. b Krnt BauvorschriftenG 1985) eine angemessene Benutzung ausschließen kann (Hinweis E vom 19. März 2015, 2013/06/0019).“

 

§ 4 Abs. 3 K-BV normiert: „Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, daß a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist; b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.“ (gegenüber der zuvor gültigen Fassung wurde im einleitenden Satz lediglich das Wort „sonstiger“ vor „baulicher Anlagen“ eingefügt).

 

Hinsichtlich lit a) ist festzustellen, dass das Bestandsgebäude auf der Parzelle Nr. xxx von der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 9,50 m aufweist und daher weder die Nutzung dieses Gebäudes noch des vom Vorhaben selbst betroffenen Gebäudes durch den verkürzten Gebäudeabstand zur Grenze in irgendeiner Form beeinträchtigt ist. Auch die Nutzung der Grundstücke selbst, insbesondere des Grundstückes Nr. xxx ist aus ha. Sicht in keiner Weise eingeschränkt. So wäre z. B. auch die Errichtung eines (weiteren) Gebäudes auf der Parzelle Nr. xxx unter Einhaltung der K-BV bzw. unter Einhaltung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx durchaus möglich.

 

Hinsichtlich lit. b) ist festzustellen, dass beim verfahrensgegenständlichen Zubau an dessen Nordseite kein Fenster vorhanden ist und somit das Thema Belichtung nicht weiter zu prüfen ist.

 

Hinsichtlich lit. c) ist darauf hinzuweisen, dass jedes Vorhaben den Bauvorschriften und in diesem Zusammenhang auch den Anforderungen an die Standsicherheit entsprechen muss. Durch eine im Zuge eines Bauverfahrens vorzulegende Unternehmerbestätigung wäre der Nachweis zu erbringen, dass bei der Ausführung sämtliche gesetzliche Vorgaben eingehalten wurden. Ein solcher Nachweis ist dem Bauakt nicht zu entnehmen.

 

Zum Interesse der Gesundheit festzustellen, dass bei einem Wohnhaus bei widmungsgemäßer Verwendung keine das ortsübliche Maß übersteigende Immissionen (Lärm, Staub, Geruch, Licht) zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer Einwendung zu § 23 Abs. 3 lit. i) K-BO laut § 23 Abs. 4 K-BO bei Wohngebäuden dezidiert ausgenommen.

 

Hinsichtlich des ebenfalls zum öffentlichen Interesse der Sicherheit zählende Brandsicherheit – auch ein Nachbarrecht laut § 23 Abs. 3 lit. g) – ist festzustellen, dass – wie bereits zum Interesse der Sicherheit angesprochen – bei der Ausführung die Bauvorschriften und somit auch die brandschutztechnischen Anforderungen der OIB‑Richtlinie 2 (Brandschutz) jedenfalls einzuhalten sind. Durch eine im Zuge eines Bauverfahrens vorzulegende Unternehmerbestätigung wäre der Nachweis zu erbringen gewesen, dass bei der Ausführung sämtliche gesetzliche Vorgaben – und somit auch die Bestimmungen zum Brandschutz – eingehalten wurden. Ein solcher Nachweis ist dem Bauakt nicht zu entnehmen.

 

Die Errichtung des Gartenhauses erfolgte so, dass die Abstandsflächen zur Gänze auf Eigengrund zu liegen kommen. Eine weitere Prüfung erübrigt sich in diesem Fall.

 

Zusammenfassend ist aus h.a. Sicht festzustellen, dass die Anwendung des § 9 (1) und damit eine Verkürzung der Tiefe der Abstandsflächen zulässig ist und den Anforderungen des Gesetzes entsprochen wird, wenn durch die mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegenden Unternehmerbestätigungen nachgewiesen ist, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz eingehalten wurden.

 

Add. 4: Im Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 29.06.2021, Zahl: xxx, nach dem entweder um eine Baubewilligung für den Zubau und für das Gartenhaus anzusuchen oder der rechtmäßige Zustand durch Rückbau des Zubaus und des Gartenhauses herzustellen wäre, war für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine Jahresfrist angeführt.

Beim Ortsaugenschein vom 20.07.2022 konnte festgestellt werden, dass die konsenslosen Gebäudeteile beim Wohnhaus nicht nur den nordostseitigen Zubau umfassen, sondern auch die südlich daran anschließende Terrasse samt der darunterliegenden Flügelwand. Weiters wurde beim Bestandsgebäude im Untergeschoss die ostseitige Außenwand durch einen Sturz ersetzt und an der Nordseite des Bestandsgebäudes ein weiteres Fenster eingesetzt. Änderungen im Inneren des Bestandsgebäudes wurden beim Ortsaugenschein nicht berücksichtigt und sind diese auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht.

 

Um sämtliche Wiederherstellungsmaßnahmen – Rückbau des dreigeschossigen nordostseitigen Zubaus und der Terrasse im Untergeschoss, Verschließen der ehemaligen ostseitigen Außenwand (teilweise mit Glastür), Wiederherstellung des ostseitigen Balkons im Erdgeschoss, Abbruch des Gartenhauses – auszuführen, ist aus h.a. Sicht eine einjährige Frist zu kurz angesetzt, noch dazu unter der Erschwernis, dass das Wohnhaus während der Rückbauzeit bewohnbar bleiben soll. Darüber hinaus sind diese Arbeiten von einem hierzu Befugten zu planen bzw. vorzubereiten und ist dafür eine umfangreiche Ausschreibung und Angebotsprüfung erforderlich.

Erschwerend kommt aktuell dazu, dass ausführende befugte Unternehmen derzeit schwer zu finden sind, diese für eine tatsächliche Ausführung lange Wartezeiten vorgeben und auch bei der Beschaffung von Baumaterialien große Schwierigkeiten vorliegen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher erforderlichen Maßnahmen und Erschwernisse wäre aus h.a. Sicht die Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit mindestens zwei Jahren anzusetzen.“

 

 

 

Mit Schreiben vom 29.9.2022 wurde das bautechnische Gutachten vom 4.8.2022 sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Die Beschwerdeführerin führte daraufhin ihn ihrem Schriftsatz vom 18.10.2022 aus, dass das Gartenhaus allein durch xxx gebaut worden sei. Sie selbst habe den Zubau im Untergeschoß errichten lassen, den Zubau im Erdgeschoß hätten xxx und xxx errichtet. Sie bemühe sich seit Jahren diese Bauvorhaben endlich genehmigen zu lassen, leider erfolglos, weil die Miteigentümerinnen, xxx und xxx, keine Einsicht zeigen würden.

 

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 20.10.2022 mit, dass das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, xxx, zustimmend zur Kenntnis genommen werde.

 

Am 30.11.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Verfahrenshilfevertreter der Beschwerdeführerin, der Vertreter der belangten Behörde, die mitbeteiligten Parteien, xxx und xxx, diese vertreten durch xxx, und der bautechnische Amtssachverständige, xxx, gehört wurden. Die Beschwerdeführerin selbst ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen.

 

Am 5.12.2022 legte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im Beschwerdeverfahren, Zahl: KLVwG-1747/2021, die mit 29.11.2022 datierte Vollmachtsurkunde vor, aus welcher hervorgeht, dass sie xxx bevollmächtigt, sie in allen behördlichen und gerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

 

In der Folge wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31.1.2023, Zahl: KLVwG-1746/7/2021, die der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.10.2021, Zahl: KLVwG-1746/4/2021, im Beschwerdeverfahren, Zahl: KLVwG-1747/2021, gewährte Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 8 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 ZPO für erloschen erklärt.

 

Den in weiterer Folge eingebrachten Anträgen der Beschwerdeführerin vom 4.12.2022 und vom 1.3.2023 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im zu Zahl: KLVwG‑1746/7/2021, anhängigen Beschwerdeverfahren wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Folge gegeben.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

 

 

Feststellungen:

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.9.1974, AZ: xxx, wurde den Bauwerbern xxx und xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xx, vom 9.10.1978, AZ: xxx, wurde den Bauwerbern xxx und xxx (geb. xxx) die Benützungsbewilligung für das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Wohnhaus erteilt. In Punkt 7. des Spruches dieses Bescheides wurde festgehalten, dass die während des Baues vorgenommenen Änderungen im beiliegenden Plan des Bauaktes eingezeichnet seien. Der Benützungsbewilligung liegt ein Bauplan, datiert mit 27.5.1974, zugrunde, in welchem anlässlich der Kollaudierung die vorgenommenen Änderungen händisch eingezeichnet wurden.

 

Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 23.3.2021 wurde durch Organe der Baubehörde festgestellt, dass an der Ostseite des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Wohnhauses ein Zubau errichtet wurde, wobei der Zubau sowohl auf den Ebenen der beiden bestehenden Geschosse des Wohnhauses erfolgte, als auch – auf Grund des stark nach Osten abfallenden Geländes – unter diesen beiden Ebenen, sodass in Summe mit dem Zubau ostseitig drei Geschosse zu zählen sind.

 

Der ostseitige Zubau zum Wohnhaus weist folgende Abmessungen auf:

Im untersten Geschoss (unter dem Untergeschoss): Ein abgeschlossener Gebäudeteil mit ca. 3,50 x 5,86 m (Bruttofläche ca. 20,50 m²) sowie eine südseitig daran anschließende, durch eine Wandscheibe begrenzte und nur nach Osten offene Fläche mit ca. 3,80 x 3,47 m (Bruttofläche ca. 12,62 m²).

Im Untergeschoss ein abgeschlossenerer Gebäudeteil als Erweiterung des dahinterliegenden Wohnraumes mit ca. 3,79 x 6,07 m (Bruttofläche ca. 23,00 m²) sowie eine südseitig daran anschließende Terrasse mit ca. 4,29 x 3,45 m.

Im Erdgeschoss befindet sich eine allseits verglaste und somit als Wintergarten ausgebildete Terrasse mit einer Fläche, die der Erweiterung im Untergeschoss im Ausmaß von ca. 3,80 x 6,10 m (Bruttofläche ca. 23,00 m²) entspricht.

 

Der gesamte ostseitige Zubau ist mit einem nach Osten abfallenden Pultdach abgeschlossen. Dieses weist an der Traufseite eine Höhe von ca. 7,30 m über dem angrenzenden Gelände auf und an der Firstseite – auf Grund des nach Westen ansteigenden Geländes – eine Höhe von ca. 7,00 m über dem angrenzenden Gelände.

 

Weiters wurde anlässlich des Ortsaugenscheines am 23.3.2021 festgestellt, dass ein Gartenhaus auf einer künstlich hergestellten Geländestufe am Osthang des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, errichtet wurde. Das in Holzbauweise errichtete Gartenhaus ruht mit Distanz zum angrenzenden Gelände auf Punktfundamenten und ragt an der Ostseite über die Geländekante hinaus. An der Südseite des Gartenhauses befindet sich über die gesamte Länge eine großteils durch den Dachüberstand überdeckte Terrasse.

 

Das Gartenhaus weist Außenabmessungen im Grundriss von ca. 5,77 x 4,56 m (Bruttofläche ca. 26,30 m²) für das Gebäude selbst und ca. 1,60 x 6,38 m für die südseitige Terrasse auf. Die Höhe beträgt – bezogen auf das angrenzende Gelände – 2,55 m an der Traufe und 3,60 m am First.

 

Es handelt sich sowohl bei der Errichtung des soeben beschriebenen ostseitigen Zubaus zum Wohngebäude über drei Geschosse samt Terrasse als auch bei der Errichtung des Gartenhauses samt Terrasse um der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegende Bauvorhaben nach § 6 lit. a und b K-BO 1996, welche konsenslos errichtet wurden.

 

Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindet sich im gemeinschaftlichen Eigentum der Beschwerdeführerin sowie der Miteigentümerinnen xxx und xxx.

 

In Bezug auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, haben die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes der Markgemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx, vom 16.10.2006, Zahl: xxx, Anwendung zu finden.

 

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens konnte durch den dem Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen unter der Voraussetzung, dass in einem allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahren durch die mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegenden Unternehmerbestätigungen nachgewiesen wird, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Standsicherheit und an den Brandschutz eingehalten werden, ein offenkundiger Widerspruch der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos errichteten Bauvorhaben (Zubau zum Wohngebäude über drei Geschosse samt Terrasse sowie Errichtung des Gartenhauses samt Terrasse) zum Textlichen Bebauungsplan der Markgemeinde xxx nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hiebei insbesondere auf der am 30.11.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, anlässlich welcher der bautechnische Amtssachverständige, xxx, gehört wurde.

 

Der bautechnische Amtssachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung sein Gutachten vom 4.8.2022 erläutert und entsprechend ergänzt.

 

Hinsichtlich der festgestellten Abmessungen der konsenslos errichteten Bauvorhaben ist festzuhalten, dass sich diese aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 4.8.2022 ergeben.

 

Die Beschwerdeführerin ist diesen als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen xxx nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu.

 

In Bezug auf die Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hat der bautechnische Amtssachverständige xxx in der Beschwerdeverhandlung schlüssig ausgeführt, dass im Hinblick auf den konsenslos errichteten Zubau sehr umfangreiche Wiederherstellungsmaßnahmen zu setzen seien. Außerdem seien derzeit Baufirmen massiv ausgebucht und seien auch Baumaterialien sowie Mitarbeiter schwer verfügbar. Es sei daher für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend den Zubau beim Wohnhaus eine Frist vom mindestens zwei Jahren, wenn nicht sogar länger, anzusetzen. Für die Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens wurde durch den genannten Amtssachverständigen eine Frist von zumindest zwei Monaten als angemessen erachtet.

 

Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor.

 

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 117/2020, Anwendung zu finden haben.

 

Gemäß § 6 K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben handelt:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

 

Gemäß § 7 Abs. 1 K-BO 1996 sind mitteilungspflichtig:

a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von

1. Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

c) die Änderung von Gebäuden, soweit

1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder,

2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder

3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt, oder

4. es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;

…“

 

Gemäß § 7 Abs. 2 K-BO 1996 sind Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.

 

§ 36 K-BO 1996 lautet:

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

 

§ 36 K-BO 1996 dient somit der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, dh der Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen. Vom Regelungsbereich des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 umfasst sind Vorhaben, die nach § 6 ohne rechtskräftige Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet werden.

 

Die Bewilligungspflicht muss sowohl im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, vorliegen (VwGH 16.05.2013, 2012/06/0079).

 

Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wenn abweichend von einer Baubewilligung gebaut wird, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird ein Gebäude ohne Konsens errichtet und kann in weiterer Folge auch eine Baubewilligung nicht erteilt werden, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Gebäudes. (Erläuternde Bemerkungen zur Nov. 1992 in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Aufl. S. 366).

 

In Bezug auf den ostseitigen Zubau zum Wohngebäude über drei Geschosse samt Terrasse ist Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen einer konsenslosen oder abweichenden Bauführung der Baubewilligungsbescheid vom 12.9.1974 sowie der Bescheid vom 9.10.1978, mit welchem für das Wohngebäude die Benützungsbewilligung erteilt wurde und zwar unter gleichzeitiger nachträglicher baubehördlicher Genehmigung diverser Abweichungen von der erteilten Baubewilligung.

 

Der verfahrensgegenständliche Zubau zum Wohnhaus ist auf Grund seiner Größe und seiner Verbindung mit dem Bestand als Änderung eines Gebäudes zu qualifizieren, welche nach § 6 lit. b K-BO 1996 baubehördlich bewilligungspflichtig ist.

 

Auch beim errichteten Gartenhaus, dessen Firsthöhe ca. 3,60 m und die Bruttogeschossfläche 26,30 m (ohne Terrasse) beträgt, handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 6 lit. a K-BO 1996.

 

Da in Bezug auf beide soeben beschriebenen Bauwerke eine Baubewilligung nicht vorliegt, sind sie als konsenslos errichtet zu qualifizieren.

 

Fehlt eine Baubewilligung, so ist Adressat eines baupolizeilichen Auftrages nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 der Grundeigentümer. Grundeigentümer sind sämtliche Miteigentümer des Grundstückes, auf welchem die konsenslos errichteten Bauvorhaben ausgeführt wurden. Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten. Wer das betreffende Vorhaben ausgeführt hat, ist ohne Bedeutung.

 

Da das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sich im Miteigentum der Beschwerdeführerin sowie der xxx und der xxx befindet, wurde der angefochtene baupolizeiliche Auftrag völlig zu Recht gegenüber allen drei Miteigentümerinnen des genannten Grundstückes erlassen.

 

Ein baupolizeilicher Auftrag nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 muss gemäß § 59 Abs. 1 AVG hinreichend bestimmt sein, dh es muss dem Adressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Bescheid zu entsprechen, und der Bescheid muss überprüft und vollstreckt werden können (VwGH 18.2.2003, 2002/05/0446). In diesem Sinne muss der herzustellende Zustand konkret umschrieben werden. Es muss hinreichend bestimmt hervorgehen, was beseitigt werden soll, dh welche baubewilligungslose Ausführung rückabzuwickeln ist. Es genügt allerdings, dass für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (VwGH 27.2.2015, 2013/06/0116).

 

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bauauftrag dem genannten Konkretisierungsgebot nicht entspricht. Der Spruch des Bescheides ist nämlich nicht ausreichend bestimmt.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde daher durch das Verwaltungsgericht zum Zwecke der Herbeiführung einer ausreichenden Konkretisierung des baupolizeilichen Auftrages entsprechend konkretisiert.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde dem Adressaten aufzutragen, entweder nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Es ist für beide Möglichkeiten eine jeweils angemessene Frist zu setzen, dh die erforderlichen Arbeiten müssen in dieser Frist technisch durchführbar sein.

 

Aus dem Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 5.8.2022 und seinen Ausführungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 30.11.2022, ergibt sich, dass sowohl die gesetzte Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes als auch die Frist für das nachträgliche Bauansuchen zu kurz bemessen sind. Die Fristen waren daher entsprechend den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen geändert in den Spruch aufzunehmen.

 

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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