ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs2
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs4
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §3 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §3 Abs2
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §4 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §4 Abs2
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §4 Abs3
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §4 Abs4
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §5 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §5 Abs2
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §5 Abs3
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §6 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1577.6.2017
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 10.7.2017, Zahl: xxx, mit welchem für das Objekt xxx, Grundstück-Nr. xxx und xxx, EZ xxx, KG xxx, eine Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG für die Jahre 2012 bis 2016 in der Gesamthöhe von € 2.640,-- vorgeschrieben wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 279 Bundesabgabenordnung – BAO folgendermaßen
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Bescheid xxx vom 4.5.2017 wurde hinsichtlich der Wohnung xxx, für die Jahre 2012 bis 2016 für eine Wohnnutzfläche von mehr als 90 m² eine Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz 2006 – K-ZWAG in der Gesamthöhe von € 2.640,-- (jährliche Abgabe von € 528,--) vorgeschrieben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4.5.2017 das Rechtsmittel der Berufung, wobei sie im Wesentlichen darauf verwies, dass das gegenständliche Haus als Kapitalanlage gesehen werde und zu einem zeitweisen Bewohnen auch nicht geeignet wäre. Ein nach Größe und Ausstattung den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin entsprechenden Heimes könne in diesen Objekten nicht erblickt werden. Ein Verkauf werde lediglich deshalb nicht angestrebt, da das Haus in xxx den Kindern der Beschwerdeführerin für Schul- bzw. Studienbesuche in xxx oder einer dortigen Erwerbstätigkeit dienen solle. Die Beschwerdeführerin selbst habe nach längeren Diensten, gerade in den Wintermonaten das gegenständliche Wohnhaus gelegentlich benutzt, wenn sie übermüdet gewesen sei und die 40 km lange und kurvige Strecke zu ihrem Wohnsitz in xxx nicht absolvieren habe können. Das gegenständliche Wohnhaus sei zuletzt am 24.11. und am 6.12.2016 genutzt worden. In beiden Fällen sei es nicht möglich gewesen, den Wohnsitz in xxx zu erreichen, da die Zufahrtsstraße nicht geräumt gewesen sei. Eine Freizeit-, Wochenend-, Urlaubs- und Ferienvermietung des Hauses habe nie stattgefunden und sei auch gar nicht möglich, da das Haus in die Jahre gekommen sei, über Jahrzehnte alte Installationen und Sanitäranlagen verfüge, lediglich Kaltwasser vorhanden sei und Fernsehen oder Radio nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführerin als Eigentümerin käme im gegenständlichen Fall zwar die tatsächliche Verfügungsmacht über das Objekt zu, das Haus xxx sei jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht geeignet seinem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim zu bieten. Darüber hinaus liege auch eine von der Rechtsprechung geforderte jährliche mehrwöchige Nutzung nicht vor. Das zwei- bis dreimalige Nächtigen pro Jahr infolge unbeeinflussbarer Witterungsverhältnisse reiche nicht aus.
Mit Bescheid des xxx vom 10.7.2017, Zahl: xxx, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid der xxx bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, wie folgt:
„Frau xxx, Alleineigentümerin der Wohnung xxx, EZ xxx, Grdst. Nr. xxx und xxx, KG xxx, wurde mit erstbehördlichem Schriftsatz vom 15.02.2017 und mit Erinnerungsschreiben vom 13.04.2017 aufgefordert, eine Zweitwohnsitzabgabeerklärung für den Abgabenzeitraum 2011 bis 2015 vorzulegen, da an dieser Adresse kein Hauptwohnsitz gemeldet war. Mit E-Mail vom 06.03.2017 führte die Verpflichtete aus, dass sie das verfahrensgegenständliche, im Wesentlichen leer stehende Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von 93 m², welches mit Heizung, Strom und Wasserversorgung ausgestattet ist, bereits im Jahre 2000 im Erbwege erworben habe, dieses nur fallweise aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als xxx im xxx nutze und dort nach langen Dienstverrichtungen nächtige, um nicht im übermüdeten Zustand gefährliche Heimreisen anzutreten. Das Haus werde somit ausschließlich zum Zwecke der Berufsausübung benötigt. Diese gelegentliche Nutzung sei keinesfalls einer für eine Zweitwohnsitzqualität erforderlichen "jährlich mehrwöchigen Nutzung" gleichzustellen. Im Übrigen diene das Haus lediglich als Kapitalanlage, zumal eine Freizeit, Wochenend-, Urlaubs- oder Feriennutzung nie stattgefunden habe.
Nachdem die Erstbehörde mit E-Mail Schreiben vom 06.03.2017 um nähere Beschreibung der Ausstattung des Hauses xxx sowie um Vorlage von Nachweisen zur behaupteten beruflichen Nutzung des Abgabengegenstandes ersuchte, führte Fr. xxx mit E-Mail Schriftsatz vom 24.04.2017 aus, dass das Gebäude immer noch mit den Fahrnissen und persönlichen Gegenständen der Eltern, die bereits vor 20 - 30 Jahren erworben wurden, ausgestattet sei. In der Küche könnten keine warmen Speisen zubereitet werden, da der Küchenherd bereits seit Jahren funktionsunfähig und Wasser nur in kalter Form zur Verfügung stehe. Rundfunkempfangsgeräte seien nicht vorhanden und um das Haus nicht verwaist aussehen zu lassen, sei eine Zeitschaltuhr installiert worden. Hinsichtlich der Nachweiserbringung ihrer Dienstzeiten, übermittle Frau xxx in der Beilage ihre Dienstpläne für den 3 - monatigen Zeitraum November 2016 bis Jänner 2017. Die Dienstverpflichtung bestehe in einer Kernzeit von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr; bei sogenannten „Long-Days" dauere diese bis 19:00 Uhr. Nachtdienste werden seit längerem nicht mehr geleistet und soll dies auch in Zukunft beibehalten werden. Im letzten halben Jahr habe Sie zwei Mal, am 24.11.2016 und am 06.12.2016, im Hause xxx übernachtet. Aufgrund der Übermüdung bei längeren Diensten und der bisweilen witterungsbedingt schweren Passierbarkeit der Zufahrtsstraßen zum Hauptwohnsitz (es handle sich um einen ca. auf 1000 m Seehöhe gelegenen Bergbauernhof), sei ihr Elternhaus eine zwar selten genützte, aber wichtige Alternative. Als Pendlerin nehme sie die Pendlerpauschale in der Höhe von € 113,-- monatlich in Anspruch.
Mit Bescheid vom 04.05.2017, EDV Nr. xxx, zugestellt durch Hinterlegung am 10.05.2017, wurde gemäß § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes 2005 (K-ZWAG), LGBI. Nr. 84/2005 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 der xxxr Zweitwohnsitzabgabenverordnung vom 21.12.2006, ZI. xxx, die Zweitwohnsitzabgabe für die Jahresberechnungszeiträume 2012 bis 2016 (01.01.2012 bis 31.12.2016) in der Gesamthöhe von € 2.640,00 für die Wohnung xxx, festgesetzt.
Gegen den Bescheid der Erstbehörde erhob die Verpflichtete am 24.05.2017 fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass das Haus bzw. die Liegenschaft in xxx als Kapitalanlage diene und zu einem zeitweisen Wohnen auch gar nicht geeignet wäre, da es aufgrund seiner Größe und Ausstattung nicht ihren persönlichen Verhältnissen entspreche. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit als xxx (xxx) im xxx müssten immer wieder 12 - Stunden - Dienste zu absolviert werden. Nach derartigen Diensten sei es für die Berufungswerberin gerade in den Wintermonaten, bei starken Schneefällen im Einzelfall, beschwerlich und gefährlich, im übermüdeten Zustand noch die über 40 km lange Strecke nach xxx zu fahren, weswegen sie in diesen Situationen gelegentlich das elterliche Wohnhaus im xxx nutze, um sich dort für einige Stunden auszuschlafen. Wie der Erstbehörde bereits mitgeteilt wurde, habe sie das elterliche Wohnhaus zuletzt am 24.11. und am 06.12.2016 genutzt. In beiden Fällen wäre es ihr nicht möglich gewesen, ihren Wohnsitz in xxx zu erreichen, da die Zufahrtsstraße nicht geräumt und sohin unpassierbar war. Eine Freizeit,- Wochenend-, Urlaubs- oder Feriennutzung habe aufgrund des Alters des Hauses, der alten Installationen und Sanitäranlagen, der fehlenden Warmwasserversorgung und nicht vorhandenen Informationsmedien, nie stattgefunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei zu entnehmen, dass Zweitwohnsitze in Wohnungen begründet werden, die für längere Dauer zur Verfügung stünden und auch für eigene Wohnzwecke genützt werden könnten, weswegen als Besteuerungsgegenstand insbesondere Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Betracht kämen. Im Gegensatz dazu seien jedoch Wohnungen, die dem Eigentümer nicht als Wohnsitz, sondern ausschließlich als Kapitalanlage dienen, nicht vom Besteuerungsgegenstand umfasst. Der Berufungswerberin als Eigentümerin käme im gegenständlichen Fall zwar die tatsächliche Verfügungsmacht über das Objekt zu, das Haus xxx sei jedoch nicht geeignet der Inhaberin ein nach Größe und Ausstattung den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim zu bieten. Des Weiteren finde eine von der Rechtsprechung geforderte mehrwöchige Nutzung im laufenden Kalenderjahr nicht statt. Auch liege eine erforderliche regelmäßige Bewohnung des Abgabengegenstandes nicht vor. Das 2 bis 3 malige Nächtigen pro Jahr infolge unbeeinflussbarer Witterungsverhältnisse, um am nächsten Tag einen pünktlichen Dienstantritt und sohin den Erwerb sicherzustellen, sei unzureichend. Mit der bloßen Begründung des Eigentums an einer Wohnung bzw. an einem Haus, gehe entgegen der fälschlichen Ansicht der Erstbehörde, nicht automatisch die Begründung eines Zweitwohnsitzes einher.
Die Berufungsbehörde hat erwogen:
Gemäß § 1 Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2006 (K-ZWAG 2006) werden die
Gemeinden des Landes Kärnten ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Mit Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 21.12.2006, ZI. xxx, wurde verfahrensgegenständliche Zweitwohnsitzabgabe ausgeschrieben. Die Verordnung trat mit 01.01.2007 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs.l lit.d K-ZWAG 2006 wird die Höhe der Abgabe für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² auf € 44,00 monatlich festgelegt.
Abgabenschuldner ist gemäß § 4 Abs.l K-ZWAG 2006 der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt.
Der Abgabenzeitraum entspricht dem Kalenderjahr; die Abgabenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann. Wird an einer Wohnung nicht das gesamte Kalenderjahr ein Zweitwohnsitz begründet, so erfolgt eine monatsweise Verrechnung.
Ausnahmen von der Abgabepflicht normiert § 3 Abs. 1 lit.a) - f) K-ZWAG 2006. Demnach gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes u.a. lit.c.) Wohnungen die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung, oder der Berufsausübung erforderlich sind. Es handelt sich hier z.B. um Studentenwohnungen oder Wohnungen von Pendlern. Diese müssen jedoch ausschließlich für genannte Zwecke benützt werden, um nicht als Zweitwohnsitz zu gelten.
In ihrer Eingabe vom 21.02.2017 führt die Berufungswerberin an, dass es für sie oft unmöglich und gefährlich wäre, im übermüdeten Zustand eine über 40 km lange Heimreise nach xxx (Hauptwohnsitz) anzutreten und nächtige Sie deshalb in ihrem Haus (Wohnung xxx), wie sie weiters in Ihrem Berufungsschriftsatz vom 04.05.2017 ausführt, zwei- bis dreimal im Jahr.
Eine Überprüfung (Quelle: www.google.at/rnaps ) ergab, dass die Entfernung zwischen Wohnort xxx und dem Arbeitsplatz xxx, 40,6 Straßenkilometer mit einer durchschnittlichen Fahrdauer von 43 min beträgt.
Dass die Berufungswerberin mit ihrem eigenen Pkw regelmäßig pendelt, führt diese in ihren an die Erstbehörde gerichteten Schriftsätzen selbst aus. So beansprucht diese für die Wegstrecke von 40 - 60 km zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte das kleine Pendlerpauschale in die Höhe von € 113,00 monatlich, da die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.
Laut Information des Bundesministeriums für Finanzen (Quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/pendlerpauschale ) muss zur Berücksichtigung des vollen Pendlerpauschales der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden.
Wenn nun die Berufungswerberin, wie in Ihrer Einwendung und in Ihrem Berufungsschriftsatz angeführt, den Zweitwohnsitz zum Zwecke der Berufsausübung deshalb bewohnt, weil ihr das Pendeln zum Arbeitsplatz aufgrund anstrengender Dienste und schlechter Witterungsverhältnisse unzumutbar sei, gleichzeitig aber das Pendlerpauschale für die Wegstrecke xxx - xxx beansprucht, muss unter der Voraussetzung, dass die Antragsteilung rechtens erfolgte, davon ausgegangen werden, dass die Strecke zwischen dem Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte an mehr als 10 Arbeitstagen zurückgelegt wird (d. h. im Lohnzahlungszeitraum in zeitlicher Hinsicht überwiegend, wenn für den vollen Kalendermonat 20 Arbeitstage angenommen werden).
Das dem tatsächlich so ist, bestätigt die Berufungswerberin durch ihre ausdrückliche Angabe (Berufung Seite 5 letzter Absatz), nämlich dass diese in Ihrem Hause xxx nur zwei- bis dreimal im Jahr nächtige.
Da nach Ansicht der Berufungsbehörde der Befreiungstatbestand der Benützung der Wohnung zum Zwecke der Berufsausübung sehr eng auszulegen ist, wird nach dieser Überlegung der in § 3 Abs. 1 lit. c K-ZWAG 2006 genannte Ausnahmetatbestand nur bei Unzumutbarkeit des regelmäßigen Pendelns vom Wohnort zum Arbeitsort zur Anwendung gelangen. Die Unzumutbarkeit liegt aus Vorhergesagtem deshalb nicht vor, da aufgrund der Berücksichtigung des Pendlerpauschales bei der Lohnsteuerberechnung auf Antrag der Berufungs-werberin - ein überwiegendes Pendeln anzunehmen ist und die Zweitwohnung somit nicht vorrangig zum Zwecke der Berufsausübung erforderlich ist.
Wohnungen von Pendlern, müssen ausschließlich zum Zwecke des Schulbesuchs, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung verwendet werden, um nicht als Zweitwohnsitz zu gelten (vgl. Claudia Pinter, Die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe - Ausgleich von Infrastrukturkosten, RFG 2006/38, Heft 4/2006, S. 153)
Die Behauptung der Berufungswerberin, dass diese Ihre Zweitwohnung, wie sie selbst ausführt nur zwei- bis dreimal im Jahr und somit kaum nützen würde, wurde einer berufungsbehördlichen Überprüfung unterzogen.
So erging gemäß §§ 143, 114 B-AO am 31.05.2017 an die xxx die Aufforderung, eine Aufstellung des Stromverbrauches für die Jahre 2012 - 2016 beim Abgabengegenstand zu übermitteln.
Laut der Bezugsquelle
beträgt der Stromverbrauch eines 1-Personen-Haushalts in Österreich
Aufenthalt zuhause | Ohne elektrische Warmwasserbereitung | Mit elektrischer Warmwasserbereitung |
Nur abends und am Wochenende | 1.600-2.000 kWh/Jahr | 2.500-2.900 kWh/Jahr |
Den ganzen Tag | 2.000-2.400 kWh/Jahr | 2.800-3.300 kWh/Jahr |
Der Jahresstromverbrauch in der Wohnung der Abgabepflichtigen xxx betrug in den Verbrauchszeiträumen 21.11.2011 - 31.07.2012 3.884 kWh, 31.07.2012 - 05.07.2013 6.195 kWh, 05.07.2013 - 03.07.2014 4.453,2 kWh, 03.07.2014 - 29.06.2015 3.154,8 kWh und vom 29.06.2015 - 23.06.2016 3.895,9 kWh und widersprechen diese erhobenen Verbrauchswerte, die durchaus der eines ständig bewohnten Mehrpersonenhaushaltes entsprechen,. gänzlich den Angaben der Berufungswerberin, die gegenüber Abgabenbehörden eine äußerst seltene Benützung des verfahrensgegenständlichen Hauses bestätigte.
So führte die Berufungswerberin in Ihren an die Abgabenbehörde gerichteten E-Mail vom 06.03.2017 unter anderem folgendes aus: ,,im Übrigen dient mir das Haus xxx lediglich als Kapitalanlage. Eine Freizeit-, Wochenend-, Urlaubs- oder Feriennutzung dieses Hauses hat noch nie stattgefunden und wird auch hinkünftig nicht stattfinden, da meine Familie die Liegenschaft eher als Belastung empfindet …..“
Eine geringfügige Benützung des Abgabengegenstandes. wie von der Berufungswerberin behauptet, ist zufolge der gegebenen Beweislage keinesfalls gegeben. Zum Vorbringen, dass das Haus xxxaufgrund des vorhandenen Inventars, der Größe und der Ausstattung, kein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim darstelle, ist zu sagen, dass eine Überprüfung der Ausstattung der Wohnung mittels Ortsaugenschein im berufungsbehördlichen Ermittlungsverfahren unterbleiben konnte, da die berufungswerberseits ausdrücklich angeführten zeitweiligen Nächtigungen bereits das Vorhandensein einer adäquaten Mindestausstattung voraussetzen.
Gemäß § 2 Abs.4 K-ZWAG 2006 gelten als Wohnung eingerichtete für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können. Auch eine Beheizbarkeit (vgl. E VwGH vom 31.03.2008, ZI.2008/17/0046) und ganzjährige Wasserzufuhr sind nicht Voraussetzung dafür, dass eine Zweit-.Wohnung" im Sinne des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes vorliegt. Aus den Materialien (EB zur RV zum K-ZWAG, zu ZI. -2V-LG-205/59-2005, 4) ergibt sich, dass der Gesetzgeber einen weiteren Begriff der "Wohnung" zu Grunde gelegt hat. Um von Wohnungen bzw. Wohnraum (im Sinne) sprechen zu können, ist davon auszugehen, dass es sich um eingerichtete Räumlichkeiten handeln muss, die einen Aufenthalt für längere Zeit erlauben wobei eine ununterbrochene tatsächliche Benutzung nicht nötig ist (E VwGH 16.9.1992, ZI. 90/13/0299). Aus den Angaben der Berufungswerberin und aus den Stromverbrauchswerten in den verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträumen ergibt sich, dass in der Wohnung xxx eine vollständige Versorgungsinfrastruktur vorhanden ist, diese allerdings kaum genützt wird.
Aufgrund der zuvor angeführten Tatsachen und Begründungen ist xxx als Berufungsbehörde gemäß § 8 K-ZWAG 2006 i.V.m. § 91 Abs. 1 K-StR 1998 der Ansicht, dass die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe 2012 - 2016 für die Liegenschaft xxx, zu Recht erfolgte.
Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“
Mit Schriftsatz vom 7. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus wie folgt:
„2.3. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerdeführerin ist eine unmittelbar Betroffene zweifellos legitimiert, die gegenständliche Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist auch rechtzeitig, da der angefochtene Bescheid am 12.07.2017 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist sohin noch offen ist.
2.4. Beschwerdegründe
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Berufungsbehörde massive Verfahrensfehler anzulasten sind, da diese - wie schon die Erstbehörde - zur Einwendung der Beschwerdeführerin, beim Objekt xxx handele es sich um eine Kapitalanlage , offensichtlich bewusst keinerlei Feststellungen getroffen und darüber auch nicht abgesprochen hat; dies trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der Begründung darzulegen, warum sie den Einwendungen nicht beigetreten ist.
Die Berufungsbehörde hat sohin entscheidungswesentliche Beweise nicht aufgenommen und den für Erledigung der Sache maßgebenden Sachverhalt unvollständig festgestellt.
Der angefochtene Bescheid leidet darüber hinaus aber auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die Behörde die Rechtslage verkannt hat und die Rechtsfrage unrichtig gelöst hat.
Auch liegen (sekundäre) Feststellungs- und Verfahrensmängel vor, da der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist, was auf eine unrichtige Rechtsmeinung der Behörde zurückgeht.
Die Berufungsbehörde hat es - in der Meinung mit einer Stromverbrauchsanfrage das Auslangen zu finden, zu deren Ergebnissen der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde - unterlassen, entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen, was dem Tatbestand der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zuzurechnen ist.
Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung kurz aufgezeigt, ist die Begründung der Behörde im übrigen mangelhaft und vor allem widersprüchlich , da der Beschwerdeführerin einerseits - auf Grund des Stromverbrauches- eine andauernde Nutzung unterstellt wird, andererseits aber die Ausnahme einer zu beruflichen Zwecken notwendigen Wohnung mit dem Argument verneint wird, die Beschwerdeführerin würde ihren Angaben gemäß nur zwei bis drei Mal jährlich das Objekt nutzen, für den Ausnahmetatbestand wäre jedoch eine intensivere Nutzung notwendig.
Diese Tatsache sowie die der Berufungsbehörde zur Last zu legende Nichtaufnahme notwendiger Beweise und Nichtüberprüfung von relevanten Einwendungen bewirken eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
Hiezu sei nachstehendes erläutert:
2. Die Liegenschaft bzw. das Haus xxx ist seit dem Jahr 2006 gänzlich unbewohnt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Gatten und den beiden Kindern in xxx wohnhaft.
Das Haus bzw. die Liegenschaft in xxx dient der Beschwerdeführerin vordringlichst als Kapitalanlage und wäre zu einem zeitweisen Wohnen nicht geeignet.
Eine Freizeit-, Wochenend- Urlaubs- oder Feriennutzung des Hauses hat nie stattgefunden und wäre - ohne größere Sanierungsarbeiten - auch gar nicht möglich, da
das Haus in die Jahre gekommen ist
über Jahrzehnte alte Installationen und Sanitäranlagen verfügt
lediglich Kaltwasser vorhanden ist (der vorhandene und noch von den Eltern der Beschwerdeführerin installierte Warmwasserboiler ist funktionsuntüchtig und würde wohl auch nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen)
Fernsehen oder Radio nicht gegeben sind
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ZL 2V - LG - 205/59 - 205,3) führen zum Abgabegegenstand der Zweitwohnsitzabgabe unter anderem aus, dass Zweitwohnsitze in Wohnungen begründet werden, die für längere Zeit zur Verfügung stehen und auch für eigene Wohnzwecke genutzt werden können. Als Besteuerungsgegenstand kommen demnach insbesondere Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Betracht. Unter Bezugnahme auf Ruppe, Zweitwohnungssteuern in Funk [ Hrsg.] Grundverkehrsrecht, 1996, 229 [241], wird festgelegt, dass im Gegensatz dazu "Wohnungen. die dem Eigentümer nicht als Wohnsitz, sondern ausschließlich zu Erwerbszwecken oder als Kapitalanlage dienen, somit jedenfalls langfristig vermietete Wohnungen und leerstehende (unmöblierte) Wohnungen" nicht als Besteuerungsgegenstand in Betracht kommen.
Um einen Wohnsitz zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (VWGH 26.11. 1991, Zahl 91/14/ 0041). Zwar werden an einen Zweitwohnsitz geringere Anforderungen als an einen Hauptwohnsitz gesteilt, dies bedeutet aber nicht, dass jeglicher Zweitwohnsitz in jeglichen Erhaltungs- oder Ausstattungszustand Gegenstand der Zweitwohnsitzabgabe ist.
Gerade dies ist aufgrund des vorbeschriebenen Zustandes des Hauses und dessen geringer Größe hier nicht der Fall! Es wäre der Beschwerdeführerin keinesfalls zumutbar, das Objekt mit ihrer 4 köpfigen Familie (zeitweise) zu bewohnen.
Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Haus xxx beispielsweise über keinerlei Fernseher, Videorekorder, Radio oder sonstige persönliche Gegenstände der Beschwerdeführerin (private Bilder und dergleichen) verfügt, sondern sämtliche vorhandene Einrichtung auf die vor Jahren und Jahrzehnten verstorbenen Eltern zurückgeht. Diese spärlich vorhandenen letzten Einrichtungsgegenstände sind keinesfalls mehr zeitgemäß und ist die Untergrenze der „Primitivität" der Räumlichkeiten schon dadurch erreicht. Dass ein zeitweiliges Wohnen in einem Objekt, das nicht mit Warmwasser versorgt ist, zweifellos nicht dem Stand der österreichischen Gesellschaft bzw. der westlichen Welt und somit wohl auch nicht den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und von deren Familie entspricht, bedarf wohl keiner weiteren Begründung.
Gemäß ständiger Rechtsprechung ist außerdem zwar eine ununterbrochene tatsächliche Benutzung nicht nötig (VWGH 16.09.1992, Zahl 90113/0299), die Wohnung muss aber jährlich zumindest mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt werden (VWGH 04.12.1969, Zahl 310/69; 20.06.1990, Zahl 89/16/0020).
In seiner Entscheidung vom 31.03.2008, 2008/17/0046, führt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Materialien (EB zur RV zum K-ZWAG, zu Zahl 2V-LG-205/5912005.4) folgendes aus:
"Um von Wohnungen bzw. Wohnraum (im weiteren Sinn) sprechen zu können, ist davon auszugehen, dass es sich um eingerichtete Räumlichkeiten handeln muss, die einen Aufenthalt für längere Zeit erlauben. Eine Untergrenze an Wohnausstattung darf somit jedenfalls nicht unterschritten werden. "
Wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ergibt, wird eine Kapitalanlage meist dann angenommen, wenn dem zum Beispiel - wie hier - eine Planung zu Grunde liegt, wie dies beispielsweise bei Wohnungen in Ballungszentren für den anstehenden Schul- oder Studienbesuch eines Kindes der Fall ist.
Eben eine derartige Planung ist in concreto gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist beruflich als xxx im xxx tätig, was mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist und leidet darüber hinaus an einem in inoperablen Kreuzleiden, sodass es ihr mit zunehmendem Alter immer schwerer fällt und fallen wird, den auf rund 1000 m Seehähe gelegenen Bergbauernhof im entlegenen Gebiet von xxx nebenbei mit ihrem Gatten zu bewirtschaften. Die Beschwerdeführerin wird daher mittel- bis langfristig auf eine Wohnungsnahme im Haus xxx angewiesen sein, da die Versorgungswege und vor allem Zugänglichkeit zu ärztlicher Betreuung hier wesentlich besser gegeben ist.
Nebenbei stand bzw. steht eine Nutzung des Hauses durch die 18 bzw. 20 Jahre alten Kinder im Raum, da der 18 Jährige Sohn derzeit eine Lehre bei den xxx in der xxx absolviert, letztlich aber wieder nach xxx zurückzukehren beabsichtigt. Gleichzeitigt überlegt die 20 jährige Tochter einen Studienbesuch in xxx und würde diesfalls wohl ebenso im Haus xxx Wohnung nehmen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich beim Haus xxx um eine Kapitalanlage handelt, die nicht vom Besteuerungsgegenstand umfasst ist.
Beweis: Ortsaugenschein
Einvernahme der Berufungswerberin
Einvernahme des Gatten der Berufungswerberin xxx als Zeuge
3. Daneben liegt - möchte man nichts desto trotz von einem Abgabegegenstand ausgehen und das Vorliegen der Ausnahme einer Kapitalanlage verneinen - außerdem die Ausnahme einer zur Berufsausübung notwendigen Wohnung vor.
Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits erwähnt - beruflich als xxx im xxx tätig und hat im Rahmen ihres Berufes immer wieder 12 Stunden Dienste zu absolvieren, im Zuge der aber nicht selten mehrere (bei theoretischem Dienstende nicht einfach abbrechbare!) Operationen stattfinden.
Gerade in den Wintermonaten bzw. nach starken Schneefällen , wie sie auf 1000 m Seehöhe immer wieder vorkommen, ist es für die Beschwerdeführerin nach solchen Diensten beschwerlich, gefährlich und teilweise sogar unmöglich in übermüdetem Zustand noch die über 40 km lange und bekanntermaßen kurvige Strecke nach xxx zu absolvieren .
Die Beschwerdeführerin nutzt das Haus xxx daher 2-3 Mal jährlich , um sich dort zwischen den Diensten auszuruhen und gleichzeitig nach dem Rechten zu sehen.
So war die Beschwerdeführerin zuletzt am 24.11. und 06.12.2016 auf das Haus angewiesen , da sie ihren Wohnsitz in xxx in Folge von Schneefällen und noch nicht erfolgter Räumung nicht hätte erreichen können.
Diese ausschließliche Nutzung begründet einerseits den angezogenen Ausnahmetatbestand auch wenn "nach Ansicht der Berufungsbehörde der Befreiungstatbestand der Benützung der Wohnung zum Zwecke der Berufsausübung sehr eng auszulegen ist" und ist im übrigen - entgegen der offenbaren Anspielung der Berufungsbehörde - auch unschädlich für die selbstverständlich berechtigt beantragte und bezogene Pendlerpauschale".
Die "Überlegung" der Berufungsbehörde "der im § 3 Abs. 7 fit. c K-ZWAG 2006 genannte Ausnahmetatbestand würde nur bei Unzumutbarkeit des regelmäßigen Pendels vom Wohnort zum Arbeitsort zur Anwendung gelangen" findet im eindeutigen Gesetzeswortlaut, an dem sich auch die Berufungsbehörde zu orientieren hat, keine Deckung.
Gerade auf Grund der weiteren Ausführungen der Berufungsbehörde, wird die Einseitigkeit des bisherigen (Nicht)Ermittlungsverfahrens deutlich.
Die Berufungsbehörde führt, gestützt auf eine Stromverbrauchsauskunft der xxx , aus, der jährliche Stromverbrauch im Haus xxx würde durchaus einem ständig bewohnten Mehrpersonenhaushalt entsprechen, was den Angaben der Beschwerdeführerin widerspreche, wonach eine äußerst seltene Benützung vorliege.
Die Berufungsbehörde geht auf Basis dieser Abfragewerte, zu denen der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, was eine Verletzung des Grundsatzes der rechtlichen Gehörs darstellt, sogar soweit, der Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu unterstellen, da "eine geringfügige Benutzung des Abgabegegenstandes .... zu Folge der gegebenen Beweislage keinesfalls gegeben" sei.
Hiezu ist festzuhalten, dass das Haus xxx eben über Jahrzehnte alte Installationen verfügt und bis zur Umrüstung (es wurden zu den alten Elektroheizungen ein Wärmewellengerät und zwei Infrarotheizungen hinzugefügt) im Jahr 2010 - die auf Grund erheblicher laufender Stromkosten erfolgte - mit ebenso alten und verbrauchsintensiven Elektroheizungen gegen Frostschäden geschützt wurde.
Aus einer Aufstellung der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin ist im Übrigen leicht zu ersehen, dass die verstorbenen Eltern (2-Personen-Haushalt!) einen Jahresstromverbrauch von mindestens 11000 kWh hatten, sodass aus den von der Berufungsbehörde abgefragten jährlichen Verbräuchen keinesfalls ein ständig bewohnter Mehrpersonenhaushalt geschlossen werden kann.
Weiters geht aus den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin hervor, dass außerhalb der kalten Jahreszeit nahezu kein Verbrauch an Strom stattfindet.
Der in den Sommermonaten eintretende Verbrauch ist ausschließlich auf die im Keller dauernd installierte Wasserpumpe (das Haus steht im ehemaligen Sumpfgebiet und verfügt über keinen Volldichtkeller), die Zeitschaltuhr zur Abschreckung für Einbrecher und/oder Gartengeräte wie Heckenscheren, etc. zurückzuführen.
Wäre die Behörde bei ihren einseitigen Ermittlungen objektiv und vollständig vorgegangen, hätte sie im Übrigen auch feststellen müssen, dass
im Haus xxx ein unterdurchschnittlicher Wasserverbrauch stattfindet (der auf eine undichte bzw. durchlaufende WC-Anlage zurückzuführen ist),
die Müllabfuhr bereits 2010 abgemeldet wurde (die quartalsmäßigen Kosten wurden daher von zuvor ca. € 53,00 auf € 33,86 gesenkt) und
der Rauchfangkehrer (Herr xxx) schon seit geraumer Zeit nicht mehr vorstellig wurde
Der haltlose Vorhalt einer intensiv(er)en Nutzung ist sohin unrichtig.
Beweis: Ortsaugenschein
Aufstellung der xxx
Aufstellung der Beschwerdeführerin
Vorschreibung der xxx
Einvernahme der Beschwerdeführerin und von deren Gatten
2.5. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten die
Anträge,
1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. a.) Gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben
in eventu
2. b.) Den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück zu verweisen.
III. Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Weiters stellt die Beschwerdeführerin den
Antrag auf Aussetzung der Einhebung
für die in Streit stehende Zweitwohnsitzabgabe von gesamt € 2.640,00, da der vorgeschriebene Betrag aufgrund der Berechtigung des gegenständlichen Rechtsmittels zur Gänze wegfallen wird.“
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Das gegenständliche Wohnhaus mit der Adresse xxx, weist eine Wohnnutzfläche von 93 m² auf und steht im Alleineigentum der Beschwerdeführerin, dies seit dem Jahr 2000, in welchem sie die gegenständliche Liegenschaft EZ xxx KG xxx übernommen hat. Die Beschwerdeführerin hat an der Adresse xxx, ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Zweitwohnsitzmeldung liegt nicht vor.
Das gegenständliche Objekt wurde bis zum Jahr 2006 von der Mutter der Beschwerdeführerin bewohnt. Die Räumlichkeiten bestehen im Untergeschoß aus einer Küche, welche mit einer Spüle und einem E-Herd versehen ist. Dieser E-Herd ist teilweise funktionstüchtig. Darüber hinaus befindet sich im Bereich der Küche auch eine Sitzecke mit Tisch, Eckbank und Stühlen. In der Küche befinden sich auch Einbaumöbel, welche Gläser bzw. Geschirr beinhalten, wobei diese Gegenstände von der Mutter der Beschwerdeführerin stammen. Von der Küche aus betritt man einen Raum, welcher als Speisekammer genutzt wird. Dort befinden sich Regale, welche auch noch entsprechende Lebensmittel, wie Honig und Gewürze beinhalten. Von der Küche aus gelangt man in das im Erdgeschoß befindliche Wohnzimmer, welches einen Tisch sowie eine Couch und zwei Stühle als Einrichtungsgegenstände aufweist. Der im Wohnzimmer befindliche Schrank beinhaltet Bücher, wie auch Gläser und Erinnerungstücke. Das gegenständliche Wohnzimmer verfügt auch über einen Kachelofen, mit welchem der im Geschoß befindliche Nebenraum beheizt werden kann. Dieser Raum verfügt über einen Schrank und ein Bett. Im Schrank befinden sich Kleidungsstücke sowie Leintücher und Tücher. Insgesamt weisen die Räumlichkeiten einen modrigen Geruch auf und erscheint die Einrichtung im Untergeschoß veraltet.
Im Erdgeschoß befindet sich darüber hinaus auch ein WC, welches verfliest ist und mit einem Elektroheizkörper versehen ist. Dieses WC ist nutzbar, wobei der Verbrauch dahingehend reguliert werden muss, dass der Wasserzulauf händisch reguliert werden muss.
Im Obergeschoß des gegenständlichen Wohnhauses befindet sich ein Badezimmer mit Badewanne, Bidet und Waschbecken, wobei diese Einrichtungsgegenstände funktionstüchtig und keineswegs veraltet sind. Im Obergeschoß befindet sich auch ein WC, welches lediglich aus einer WC-Schüssel besteht und nicht funktionstüchtig ist. Im Obergeschoß befinden sich 3 Zimmer, wobei in einem Zimmer ein Schrank und ein Bett befindlich ist, ebenso eine Jugendzimmereinrichtung. Im daneben liegenden Zimmer befindet sich eine Sitzecke mit einem Tisch und einem Schrank, welcher kleine Erinnerungsstücke beinhaltet. Darüber hinaus befindet sich im daneben liegenden Zimmer ein Doppelbett, ein Teppich und eine kleine Couch sowie ein Kleiderschrank.
In den Kellerräumlichkeiten befindet sich in einem der Räume eine Wasserpumpe, welche bei Ansteigen des Grundwasserspiegels zu laufen beginnt und das Haus vor Feuchtigkeit schützt. Die Kellerräumlichkeiten sind verfliest, an den Wänden löst sich der Verputz ab.
In einem Zimmer des Obergeschosses sowie in der Küche im Untergeschoß befinden sich neuere Infrarotheizkörper, welche aus Gründen der Stromersparnis installiert wurde. Die darüber hinaus im Haus befindlichen Elektroheizkörper sind älter und benötigen mehr Strom.
Das gegenständliche Objekt verfügt über Strom und Wasser, wobei in den Jahren 2011 bis 2015 ein durchschnittlicher Stromverbrauch von ca. 4.200 kwh gegeben war. Seitens der Beschwerdeführerin wurde eine Zeitschaltuhr installiert, um das Haus nicht verlassen aussehen zu lassen. Die Müllabfuhr wurde im Jahr 2010 abgemeldet. Die Abfallgebühr wird in der Höhe von € 33,86 vorgeschrieben, wobei es sich um eine Bereitstellungsgebühr handelt. Das Haus wird seitens der Beschwerdeführerin gelegentlich für Übernachtungen genutzt, wobei die Beschwerdeführerin auch untertags öfter im Jahr im Haus anwesend ist, um Postkasten und Wasserpumpe zu kontrollieren.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 11.10.2017 und 18.10.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin gehört wurde sowie ein Ortsaugenschein an der Adresse xxx, durchgeführt wurde.
Die Feststellungen basieren auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, wie auch auf den Wahrnehmungen im Zuge des Ortsaugenscheines.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 1 K-ZWAG gilt jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Gemäß § 2 Abs. 2 K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
Gemäß § 2 Abs. 4 K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
Bei der Definition des Wohnsitzes der nicht Hauptwohnsitz ist, orientiert sich das Gesetz an der Landes- bzw. der Bundesabgabenordnung. Um einen Wohnsitz zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (VwGH 26.11.1991, Zahl: 91/14/0041). Geringere Anforderungen werden an einen Zweitwohnsitz gestellt. Die Wohnung muss nicht standesgemäß sein.
Sowohl die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (23.5.1990, Zahl: 89/13/0015, 24.1.1996, Zahl: 95/13/0150) als auch die Lehre sind sich darüber einig, dass aus steuerrechtlicher Sicht das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektiven Voraussetzung der „Innehabung“ zu knüpfen ist. „Innehabung“ ist die rechtliche und faktische Möglichkeit über eine Sache zu verfügen und sie jederzeit benützen zu können (VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102). Auf die Rechtsform kommt es bei der Qualifikation einer Bleibe als „Wohnsitz“ nicht an, weshalb es ohne Belang ist, ob die Innehabung auf einem Bestandsverhältnis oder Eigentum fußt. Eine kurzzeitige Unterbrechung der vollen Verfügungsgewalt des Inhabers (z.B. Überlassung an Gäste) ändert am Bestehen der Innehabung nichts (VwGH 4.11.1980, Zahl: 3235/79).
Als weitere Voraussetzung tritt zur Innehabung das Kriterium der Beibehaltung hinzu:
Es müssen Umstände vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Ob die Wohnung tatsächlich benützt wird, ist nicht von Belang. Entscheidend ist nur, ob Umstände dafür sprechen, dass die Wohnung ständig durch den Inhaber genützt werden kann. Um dies festzustellen, ist auf die äußeren Umstände Bedacht zu nehmen. Welche Umstände als erheblich angesehen werden, bleibt der freien Beweiswürdigung überlassen, wobei als Indizien beispielsweise die Lage der Wohnung, die Möblierung, die Ausstattung der Wohnung (persönliche Einrichtungsgegenstände, Vorhandensein von Vorräten), Postadresse, Telefon und Internetanschluss sowie Kabelanschluss und Nutzung der Versorgungs- und Entsorgungsinfrastruktur, wie Stromverbrauch, Wasserverbrauch, Abwasseranfall und Abfallentsorgung anzusehen sind.
Diesbezüglich ist im Gegenstand nunmehr darauf zu verweisen, dass das Objekt xxx, voll möbliert ist. Wenngleich die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass das Haus aufgrund der veralteten Einrichtungsgegenstände, wie auch der Schimmelbildung nicht bewohnbar sei, so ist festzuhalten, dass aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass die Ausstattung selbst nicht standesgemäß sein muss. Vielmehr ist ausreichend, wenn sie über eine Schlafmöglichkeit, einfache sanitäre Anlagen, eine Kochgelegenheit, udgl. verfügen und damit zumindest zeitweilig zur Deckung des Wohnbedarfes dienen können. Von einer Wohnung wird demnach auszugehen sein, wenn durch die Räumlichkeiten auch Wohnbedürfnisse (Schlafen, Kochen, Waschen) sowie die Möglichkeit der Unterbringung und der Aufbewahrung von Habseligkeiten befriedigt werden können (VwGH 24.1.2001, 2000/16/0009; 18.10.1999, 97/10/0101 sowie 26.6.1997, 95/16/0213).
Diese Voraussetzungen erfüllt im Gegenstand das Objekt xxx jedenfalls. Wenngleich die Einrichtung im Untergeschoß sehr einfach und veraltert ist und darüber hinaus tatsächlich ein modriger Geruch gegeben ist, so ist festzuhalten, dass tatsächliche Schimmelbildung an den Wänden der Räumlichkeiten im Untergeschoß nicht feststellbar war und darüber hinaus im Obergeschoß jedenfalls neuwertigere Einrichtungsgegenstände gegeben waren, die einen Aufenthalt für Wohnzwecke jedenfalls ermöglichen. Insbesondere das Badezimmer mit seinen Einrichtungen scheint jedenfalls geeignet, Wohnzwecken zu dienen. Wenngleich das im Obergeschoß befindliche WC augenscheinlich nicht funktionstüchtig ist, so ist festzuhalten, dass im Untergeschoß ein WC gegeben ist, das jedenfalls funktionstüchtig ist. Die Schlafräumlichkeiten im Obergeschoß sind jedenfalls nutzbar, ebenso wie die Küche im Untergeschoß.
Hinsichtlich der weiteren äußeren Indizien für die Innehabung der gegenständlichen Wohnung ist darauf zu verweisen, dass ein Stromanschluss gegeben ist, wie auch eine Wasserversorgung, wobei festzuhalten ist, dass aus dem vorliegenden Stromverbrauch ersichtlich ist, dass nicht unerhebliche Strommengen in den Jahren 2012 bis 2016 verbraucht wurden, welche jedenfalls auf eine Nutzung des Hauses schließen lassen. Wenngleich die Beschwerdeführerin anführt, dass der Stromverbrauch aufgrund der gegenständlichen Wasserpumpe höher ausgefallen sein wird, ist festzuhalten, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Wasserpumpe bei einem erhöhten Grundwasserspiegel zu laufen beginnt, bedingt, dass die Wasserpumpe nicht durchgehend in Betrieb ist bzw. nicht durchgehend läuft, sodass jedenfalls auch unabhängig von der gegenständlichen Wasserpumpe Stromverbrauch gegeben sein muss. Vergleicht man den Stromverbrauch mit jenem der Mutter der Beschwerdeführerin so zeigt sich, dass eine Nutzung des Hauses gegeben ist, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin zwar aufgrund der vorgelegten Urkunden einen doppelt so hohen Stromverbrauch wie in den Jahren 2012 bis 2016 hatte, wobei jedoch festzuhalten ist, dass sowohl die Wasserpumpe zum damaligen Zeitpunkt gegeben war, wie auch das Haus von der Mutter der Beschwerdeführerin dauerhaft bewohnt wurde. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Stromverbrauches in Relation zum Stromverbrauch der Mutter der Beschwerdeführerin das gegenständliche Haus gelegentlich nutzt, kann aus den Unterlagen durchaus abgeleitet werden. Hinsichtlich der Wasserversorgung ist festzuhalten, dass auch eine solche im gegenständlichen Haus gegeben ist. Wenngleich die Beschwerdeführerin anführt, dass der gegenständliche Boiler ihrerseits nicht genutzt werde, da er verkalkt sei und sie daher über kein Warmwasser verfüge, ist festzuhalten, dass ein Entkalken des Boilers keinen so intensiven Aufwand darstellt, der dazu führen würde, das gegenständliche Objekt nicht als bewohnbar zu qualifizieren.
Es ist daher von einer Bewohnbarkeit des gegenständlichen Objektes unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der übliche Wohnstandard bei einem dauerhaften Wohnsitz unterschritten werden kann, durchaus als für Wohnzwecke geeignet anzusehen.
Die Kriterien der Innehabung und Beibehaltung sind daher nach den obigen Ausführungen im Gegenstand erfüllt.
Gemäß § 3 Abs. 1 K-ZWAG gelten insbesondere nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, und
h) Wohnwägen.
Gemäß § 3 Abs. 2 K-ZWAG schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus, Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs. 1 lit. a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen und Wohnungen nach Abs. 1 lit. c und d, die nicht ausschließlich zu jeweils angeführten Zweck verwendet werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer, udgl.), wenn die Wohnung länger als ein Jahr zu Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen wird.
Gemäß § 4 Abs. 3 K-ZWAG haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres, im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung des Zweitwohnsitzes. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.
Gemäß § 4 Abs. 4 K-ZWAG tritt die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
Gemäß § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember des Kalenderjahres.
Gemäß § 5 Abs. 2 K-ZWAG entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monats, indem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann und endet mit Ablauf des Monats, indem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
Gemäß § 5 Abs. 3 K-ZWAG hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten, wenn sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners ändert. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 6 Abs. 1 K-ZWAG ist die Abgabe von Abgabenschulden bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung gilt die Abgabe als festgesetzt.
Mit Verordnung des Gemeinderates xxx vom 21.12.2006, Zahl: xxx, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für Zweitwohnsitze im Bereich xxx ausgeschrieben. Diese Verordnung ist in Kraft seit 1.1.2007 und normiert dessen § 2 folgende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe:
1. Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 8,--
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 16,--
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 28,--
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 44,--
2) Die Höhe der Abgabe verringert sich von jeweils 10 v.H. des festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin anführt, das gegenständliche Objekt als Kapitalanlage zu sehen und dieses nur noch nicht verkauft zu haben, zumal möglicherweise deren Kinder das gegenständliche Objekt einmal nutzen wollen, ist festzuhalten, dass vom Ausnahmegegenstand nur Wohnungen umfasst sind, die dem Eigentümer nicht als Wohnsitz, sondern ausschließlich zu Erwerbszwecken oder als Kapitalanlage dienen. Hierbei handelt es sich jedoch um langfristig vermietete Wohnungen oder leerstehende unmöblierte Wohnungen. Dies ist im Gegenstand nicht der Fall ist.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie das gegenständliche Objekt nicht als Zweiwohnsitz nutzt, sondern ausschließlich nur im Fall längerer Dienst oder bei schlechter Witterungslage und wenn es ihr nicht mehr möglich ist, ihren Wohnsitz in xxx aufzusuchen, so ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Beschwerdeführerin wohl darauf abstellt, dass gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Wohnungen, die für die Berufsausübung erforderlich sind, Ausnahmen von der Abgabenpflicht darstellen.
Eine Wohnung die ausschließlich zur Berufsausübung erforderlich ist, ist nunmehr eine solche, die von Pendlern genutzt wird, wobei darauf abzustellen ist, dass hier von einer gewissen Regelmäßigkeit der Nutzung der gegenständlichen Wohnung auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin selbst führt jedoch an, dass sie die gegenständliche Wohnung nur gelegentlich für Übernachtungen nutzt wenn die Dienstzeiten ihr eine Heimfahrt nicht ermöglichen bzw. wenn aufgrund der Witterungsbedingungen eine Heimfahrt nicht möglich ist, wobei diese nur wenige Nächte jährlich sind.
Es ist daher aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Zweitwohnsitz der Beschwerdeführerin handelt, welcher auch nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 3 K-ZWAG fällt, sodass die seitens der Erstbehörde vorgeschriebene Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2012 bis 2016 berechtigt vorgeschrieben wurde. Es war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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