BauO Krnt §23 Abs3 lite
BauO Krnt §54 Abs1
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs1
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5 Abs2
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs1
BauvorschriftenG Krnt 1985 §20 Abs2
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.132.7.2018
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.02.2018, Zahl: xxx, wegen dem Bauvorhaben Dachsanierung des Wirtschaftsgebäudes auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als die Niederschlagswässer, die auf der Dachfläche des Wirtschaftsgebäudes anfallen, entsprechend dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.11.2017, Zahl: xxx, bewilligten Projekt zu verbringen sind.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 30.11.2015 ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung des Daches beim bestehenden Wirtschaftsgebäude (Neueindeckung) auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Mit der Kundmachung vom 09.02.2016 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx für den 22.02.2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.
Anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.02.2016 erhob der Anrainer xxx Einwendungen und führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben bereits im Juli 2014 konsenslos ausgeführt worden sei. Anlässlich des heutigen Ortsaugenscheines habe festgestellt werden können, dass in den letzten Jahren am besagten Nebengebäude sowohl in der Verwendung als auch in der Außenfassade baubewilligungspflichtige Änderungen konsenslos vorgenommen worden seien. Unklar sei, wie die Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer erfolgen solle. Die Abstandsflächen würden im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden. Durch die ausgeführten Baumaßnahmen hätten sich die Abstandsflächen verändert bzw. würden sich negativ auf sein Grundstück auswirken.
Der brandschutztechnische Amtssachverständige führte in seiner Beurteilung vom 19.04.2016 zusammenfassend aus, dass der Feuerwiderstand des Dachstuhles in Bezug auf dessen Tragfähigkeit und das Brandverhalten der Dacheindeckung überprüft worden sei. Die gewählte Dacheindeckung würde der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.
Mit dem Bescheid vom 29.04.2016, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Sanierung des Daches beim bestehenden Wirtschaftsgebäude (Neueindeckung) auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Dagegen erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines bzw. der Bauverhandlung das Bauvorhaben bereits fertiggestellt gewesen sei und ohne Baubewilligung benützt werden würde. Weiters habe festgestellt werden können, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude anders verwendet werden würde und in der Außengestaltung baubewilligungspflichtige Änderungen vorgenommen worden seien, wobei diese Änderungen nicht Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Projektes seien. Die abstandsflächenrelevante Gebäudehöhe hätte sich um ca. 14 bzw. 24 cm erhöht. In der Baubeschreibung habe die zwingende Angabe der Gebäudeklasse gefehlt. In Bezug auf die Verbringung der Oberflächen- und Dachabwässer sei nicht klar, wie die unschädliche Versickerung erfolgen solle bzw. ob die bestehende Anlage ausreichen würde. Unterlagen seien nicht zur Einsichtnahme aufgelegen. Entsprechend der Argumentation des Berufungswerbers würden die Bestimmungen in Bezug auf die Abstandsflächen verletzt werden.
Mit der Eingabe vom 16.11.2016 erhob der Berufungswerber xxx Säumnisbeschwerde betreffend die offene Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx über seine Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.04.2016, Zahl: xxx.
Im Säumnisbeschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde ein bautechnisches Gutachten eingeholt. Diesem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen:
„Grundlagen:
Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
• Einreichplanung mit Genehmigungsvermerk vom 29.04.2016,
• Baubewilligungsbescheid vom 29.04.2016, ZI.: xxx,
• Schreiben der Gemeinde xxx vom 05.11.2014,
• Textlicher Bebauungsplan (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 03.04.1998, ZI.: xxx).
Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:
1. Sind die Projektsunterlagen, die der Baubewilligung vom 29.04.2016, Zahl: xxx, zu Grunde liegen, ausreichend und stellen diese Art und Umfang des Bauvorhabens dar?
2. Ist mit dem geplanten Bauvorhaben eine Erhöhung der Gebäudehöhe verbunden?
3. Sollte die Frage 2. zu bejahen sein, wird ersucht mitzuteilen, ob die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück zu liegen kommen?
4. Sollte die Frage 3. zu verneinen sein, wird gebeten anzugeben, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung § 9 Abs. 1 und gegebenenfalls § 9 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften gegeben sind?
5. Erfolgt die projektierte Verbringung der Dachabwässer auf für den Anrainer xxx belästigungsfreie Art (§ 20 Abs. 2 K-BV)?
Befund:
Gegenständlich handelt es sich um die Sanierung des Daches beim bestehenden Wirtschaftsgebäude (Neueindeckung) auf der Parzelle Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Das Vorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.04.2016, ZI.: xxx bewilligt. Hinsichtlich der geplanten Baumaßnahmen kann den vorliegenden Einreichunterlagen (Einreichplan Nr. xxx vom 29.11.2015 und Angabe über die Bauausführung) entnommen werden, dass beim bestehenden Wirtschaftsgebäude die Dachhaut (Betonsteindeckung) einschließlich Lattung bis auf die Tragkonstruktion abgetragen und mit einem Kaltdachaufbau mit Betonsteineindeckung neu hergestellt werden soll bzw. laut beiliegender Bildkopien bereits hergestellt wurde. Im Zuge dieser Baumaßnahmen wurden schadhafte Stellen an der Dachkonstruktion - wie Randsparren - erneuert und die südliche Traufe durch Anschieblinge (Anschübling) so angehoben, dass die Ableitung der Dachabwässer nunmehr an einer anderen Stelle in die bestehende Bodenleitung eingebunden und weiterführend in die bestehende Sickeranlage eingebracht werden. An der nördlichen, dem Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, zugewandten Traufenseite wurde die alte Dachrinne gegen eine neue ersetzt und an den Giebelseiten die Giebelverzüge erneuert.
Stellungnahme:
Ad 1)
Grundsätzlich muss ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von Gebäuden den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) entsprechen. Demzufolge sind einem Bauantrag gemäß § 6 K-BAV der Lageplan, Baupläne und Baubeschreibung anzuschließen, woraus der Wille des Bauwerbers im Hinblick auf die Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens nachvollziehbar hervorgeht. Bei Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen - wie gegenständlich gegeben - finden gemäß § 8 Abs. 1 K-BAV die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis h und k mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht jedoch kein Recht des Nachbarn auf Vollständigkeit von Planunterlagen, die Pläne müssen den Nachbarn in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung seiner Rechte zu erkennen (VwGH vom 12.06.2012,2009/05/0093).
Das gegenständliche Vorhaben ist im Einreichplan Nr. xxx vom 29.11.2015 durch Lageplan, Grundriss, Schnitt und Ansichten graphisch dargestellt und bemaßt, wobei der Bestand gegenüber der Neuerrichtung farblich unterschieden (grau/rot) ausgewiesen ist. Nicht dargestellt, sondern im Grundriss nur angeführt mit "Ableitung der Dachwässer in die bestehende Sickeranlage" ist der Verlauf der demzufolge im anschließenden Gelände bereits bestehenden Ableitungen der Dachwässer bis zur bestehenden Versickerungsanlage, die sich im Südosten zum gegenständlichen Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx befindet. Die genaue Lage sowie die Größe der Sickeranlage sind planlich nicht erfasst bzw. dargestellt.
Es kann daher zusammenfassend aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass die Projektunterlagen, die der Baubewilligung vom 29.04.2016, Zahl: xxx, zu Grunde liegen, im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben ausreichend sind, jedoch die weitere ordnungsgemäße Verbringung bzw. Versickerung der Dachabwässer von diesem Bauvorhaben planlich nicht dargestellt ist.
Ad 2)
Wie bereits eingangs beschrieben, wurde beim gegenständlichen Wirtschaftsgebäude die bestehende Dachhaut (Betonsteindeckung) samt Lattung bis auf die Sparrenlage abgetragen und durch eine Kaltdachkonstruktion mit neuer Betonsteineindeckung ersetzt.
Dazu wird im Schnitt 1 :50 der Einreichplanung nachvollziehbar dargestellt, dass die neu errichtete Kaltdachkonstruktion gegenüber der ursprünglichen Dachlattung konstruktionsbedingt eine größere Stärke aufweist, wodurch sich die Gebäudehöhe im Firstbereich um 10,5 cm (von + 6,17 m auf + 6,275 m) und an der nördlichen, dem Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, zugewandten Traufenseite um 10 cm (Traufhöhe alt: 3,505 m, Traufhöhe neu: 3,605 m) vergrößert (erhöht). Die grundrisslichen Gebäudeausmaße bleiben durch diese Baumaßnahmen in ihrem Bestand unberührt erhalten.
Aus fachlicher Sicht kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass mit dem geplanten Bauvorhaben eine Anhebung der Gebäudehöhe verbunden ist.
Ad 3)
Laut lageplanlicher Darstellung weist das gegenständliche Wirtschaftsgebäude gegenüber dem nördlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers Abstände von 1,28 m bis 1,43 m (Nordostecke und Nordwestecke) auf.
Gemäß § 7 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, kommen für die seitlichen Mindestabstände die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV zum Tragen.
Dahingehend ist gemäß § 4 Abs. 1 K-BV, festgelegt, dass oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen sind, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
Gemäß § 5 Abs. 1 K-BV muss die Abstandsfläche so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist gemäß § 5 Abs. 2 K-BV festgelegt, dass von einer Tiefe der Abstandsflächen von 3,00 m auch dann auszugehen ist, wenn sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt.
Den vorliegenden Aktenunterlagen (Schreiben der Gemeinde xxx vom 05.11.2014) ist zu entnehmen, dass es sich beim gegenständlichen Wirtschaftsgebäude um ein Bestandsgebäude aus dem Jahre 1962 (Bescheid vom 09.05.1962) handelt. Wie unter Pkt. 2 beschrieben, sind von der gegenständlichen Baumaßnahme nur die Gebäudehöhe nicht jedoch die grundrisslichen Ausmaße des Gebäudes betroffen.
Gegenständlich handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, worin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers entscheidend ist. In der gegenständlichen Einreichplanung ist die gegenüber dem nördlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers abstandsrelevante Gebäudehöhe - im Sinne der Bestimmung gemäß § 5 Abs. 1 K-BV - mit 3,605 m (Schnitt 1 :50) angegeben. Daraus ergibt sich gemäß § 5 Abs. 2 K-BV ein Mindestabstand von 2,16 m wodurch gemäß § 5 Abs. 2, K-BV von einer Abstandsfläche (Mindestabstand) von 3,00 m auszugehen ist. Da die Abstände an dem nördlichen Grundstück Nr. xxx, KG xxx des Beschwerdeführers, zugewandten Gebäudeseite nur 1,28 m bzw. 1,43 m betragen, kommt die Abstandsfläche in diesem Bereich nicht auf dem Baugrundstück selbst zu liegen.
Ad 4)
Wie bereits beschrieben weist das gegenständliche Wirtschaftsgebäude Grenzabstände zum nördlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers von 1,28 m bzw. 1,43 m auf. Die dem vorgenannten Nachbargrundstück zugewandte Außenseite des Wirtschaftsgebäudes erhöht sich durch die gegenständliche Baumaßnahme - wie unter Pkt. 2 bereits beschrieben - gegenüber dem Bestand entlang der Traufe um 10 cm. Aufgrund der durch das Bestandsgebäude bereits vorliegenden Abstände zur nördlichen Grundstücksgrenze, die unverändert beibehalten bleiben, ist ersichtlich, dass das bestehende Gebäude in den Abstandflächen zur nördlichen Grundstücksgrenze liegt, sodass gegenständlich im Hinblick der Abstandsbestimmungen die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1, K-BV, vorliegen bzw. zu prüfen sind.
§ 9 Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Wie vor angeführt sind im vorhandenen Baubestand bereits Abstände zum nördlichen angrenzenden, nicht bebauten Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers verwirklicht, die von den Bestimmungen des § 5 K-BV abweichen. Aus fachlicher Sicht kann davon ausgegangen werden, dass durch die Erneuerung der Dachflächen, die dem ursprünglichen Bestand entsprechend wiederum mit Betonsteinen eingedeckt werden, der bauliche Zustand und damit die Interessen der Sicherheit ebenso wie die Grenzabstände des Bestandsgebäudes zum nördlich angrenzenden Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers, unverändert beibehalten werden. Das Gebäude wird durch den geänderten Dachaufbau geringfügig (10 cm) erhöht. Das äußere Erscheinungsbild des gegenständlichen Gebäudes bleibt jedoch durch die vor angeführten Maßnahmen im Wesentlichen erhalten.
Zusammenfassend kann daher aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass für das gegenständliche Vorhaben die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften vorliegen.
Ad 5)
Wie eingangs dargestellt handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben ausschließlich um die Sanierung des Daches bzw. der Dachdeckung beim bestehenden Wirtschaftsgebäude auf der Parzelle Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, ohne flächenmäßige Veränderung der Dachflächen. Gleichzeitig werden die Dachrinnen und die Ableitungen erneuert. Die gesammelten Dachwässer werden laut Baubeschreibung über die bestehenden Regenwasserleitungen (Bodenleitungen) in die ebenso bestehende Sickeranlage eingebracht und örtlich versickert.
Eine planliehe Darstellung der bestehenden Regenwasserleitungen (Rohrführung) mit Sammel- bzw. Reinigungsschächten sowie Lage und Größe der bestehenden Sickeranlage sind - wie bereits unter Pkt. 1 beschrieben - in der gegenständlichen Einreichplanung nicht ausgewiesen bzw. im vorliegenden Einreichakt nicht enthalten. Auf Rückfrage bei der Baubehörde wurde mitgeteilt, dass gegenständlich keine Unterlagen über einen rechtmäßigen Bestand der genannten Sickeranlage vorliegen.
Aus fachlicher Sicht kann daher keine abschließende Stellungnahme über eine für den Anrainer xxx belästigungsfreie Verbringung der Dachabwässer abgegeben werden.“
Der Anrainer xxx hat mit der Eingabe vom 25.10.2017 seine Säumnisbeschwerde betreffend die Säumnis der Berufungsbehörde über die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.04.2016, Zahl: xxx, zu entscheiden, zurückgezogen. Mit dem Beschluss vom 30.10.2017, Zahl: KLVwG-583/10/2017, wurde das bezughabende Säumnisbeschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eingestellt.
Aufgrund seines Beschlusses vom 26.01.2018 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit dem Bescheid vom 13.02.2018, Zahl: xxx, die Berufung des xxx gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.04.2016, Zahl: xxx, in Bezug auf die Sanierung des Daches beim bestehenden Wirtschaftsgebäude (Neueindeckung) auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bauwerber die Sanierung des Daches beim bestehenden Wirtschaftsgebäude (Neueindeckung) beantragt habe. Der Bauantrag sei unvollständig. Es sollten folgende Baumaßnahmen ausgeführt werden bzw. seien diese bereits ausgeführt worden (Wirtschaftsgebäude oder Nebengebäude, Anbringung eines Kaltdaches, Anbringung von 16 m² Sonnenkollektoren, Austausch von tragenden Bauteilen (Dachsparren), Dachgaupe sowie Anbringung von Aufschieblingen und Neueindeckung. Im Jahr 1962 sei ein Wirtschaftsgebäude baupolizeilich bewilligt worden. Der Mindestabstand zu seiner Grundstücksgrenze (Parz.Nr. xxx) sei mit 1,5 m festgelegt worden. Selbst der festgelegte und vom Bauwerber anerkannte Mindestabstand von 1,5 m sei laut Gutachten nicht eingehalten worden und auf 1,28 m reduziert worden. Seit Jahren würde das Gebäude nicht mehr als Wirtschaftsgebäude, sondern als Nebengebäude mit hauptsächlich gewerblich genutzten Räumlichkeiten im Ober- und Untergeschoß verwendet werden. Die schadlose Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer sei nicht ausreichend festgelegt und konkretisiert worden. Das brandschutztechnische Gutachten sei mangelhaft und nicht ausreichend konkretisiert. Durch die tatsächlich ausgeführten baulichen Maßnahmen hätte sich die Gebäudehöhe um ca. 10,5 cm, die Traufenhöhe um ca. 10,5 cm bzw. 25 cm erhöht, die Dachfläche vergrößert, der Traufenabstand zu seiner Grundstücksgrenze verringert und dadurch die Schattenpunkte nachteilig verändert.
II. Festgestellter Sachverhalt:
Mit der Eingabe vom 30.11.2015 beantragte der Bauwerber xxx die Sanierung des Daches beim bestehenden Wirtschaftsgebäude (Neueindeckung) auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Der Bauwerber xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der nördlich an das Baugrundstück xxx, KG xxx, angrenzende Grundstück xxx, KG xxx.
Das verfahrensgegenständliche Wirtschaftsgebäude wurde im Jahr 1962 mit Abständen zum nördlichen Anrainergrundstück xxx, KG xxx, von 1,28 m bzw. 1,43 m (Nordostecke und Nordwestecke) errichtet.
Mit dem beantragten Bauvorhaben ist keine Änderung der grundrisslichen Ausmaße und auch nicht die Schaffung neuer Geschossflächen verbunden. Entsprechend dem eingereichten Projekt soll bei diesem Wirtschaftsgebäude die Dachhaut (Betonsteindeckung) einschließlich Lattung bis auf die Tragkonstruktion abgetragen und mit einem Kaltdachaufbau mit Betonsteineindeckung neu hergestellt werden.
Die dem Anrainergrundstück xxx, KG xxx, zugewandte Außenseite des Wirtschaftsgebäudes weist eine abstandsrelvante Gebäudehöhe von 3,505 m auf, die sich durch die gegenständliche Baumaßnahme gegenüber dem Bestand entlang der Traufe um 10 cm erhöht (= 3,605 m). Die Erneuerung der Dachfläche erfolgt entsprechend dem ursprünglichen Bestand wiederum mit Betonsteinen. Der bauliche Zustand und damit die Interessen der Sicherheit ebenso wie die Grenzabstände des Wirtschaftsgebäudes zum nördlich angrenzenden Anrainergrundstück xxx, KG xxx, bleiben unverändert. Durch die geringfügige Erhöhung des Dachaufbaues (10 cm) bleibt das äußere Erscheinungsbild des gegenständlichen Gebäudes im Wesentlichen erhalten.
Die Versickerung der Niederschlagswässer (unter anderem) der Dachfläche des Wirtschaftsgebäudes ist auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, vorgesehen. Diese Parzelle liegt niveaumäßig tiefer als die Parz.Nr. xxx, KG xxx. Die auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, projektierte Sickeranlage wurde nach den einschlägigen technischen Normen geplant. Die Planung ist auf der Grundlage der geltenden technischen Wissenschaften erfolgt. Auf der Grundlage dieser Planung ist davon auszugehen, dass das 5-jährliche Bemessungsereignis in Bezug auf die auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, projektierte Verbringung der Niederschlagswässer aufgenommen werden und damit versickert werden können. Eine Beeinträchtigung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, durch die Versickerung der Niederschlagswässer des verfahrensgegenständlichen Daches ist aufgrund der Geländeverhältnisse auszuschließen.
Die Parz.Nr. xxx und xxx, beide xxx, sind zum Großteil als „Bauland – Dorfgebiet“, im Besonderen ist das Wirtschaftsgebäude auf einer solchen Fläche situiert, ausgewiesen. Kleine Teile dieser Parzellen im Norden bzw. Westen sind als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Die Parz.Nr. xxx sowie die Parz.Nr. xxx (mit Ausnahme eines nicht verfahrensgegenständlichen Teilstückes) beide KG xxx, sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Eigentümerschaft an den im Sachverhalt angeführten Grundstücken ergeben sich aus dem offenen Grundbuch.
Die Feststellungen in Bezug auf die Flächenwidmung der genannten Grundstücke konnten auf der Grundlage des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde xxx getroffen werden.
Die Feststellungen in Bezug auf das geplante Bauvorhaben (Sanierung des Daches beim bestehenden Wirtschaftsgebäude (Neueindeckung)) konnten den mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen vom 29.11.2015 entnommen werden. Auf dieser Grundlage hat auch der bautechnische Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 17.10.2017 nachvollziehbar das Projekt beschrieben. Im Hinblick auf das Alter des Bestandgebäudes (1962), dessen Abstand zum Anrainergrundstück der von den geltenden Abstandsbestimmungen abweicht (1,28 m bzw. 1,43 m anstatt 3 m), der geringfügigen Erhöhung des Dachaufbaues (10 cm), dem Umstand das keinerlei Sicherheitsinteressen dagegen sprechen sowie der Tatsache, dass das äußere Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten bleibt sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung § 9 Abs 1 Kärntner Bauvorschriften gegeben. Auch der der Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30.09.2019 beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen entsprechend der Bestimmung § 9 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften aus fachlicher Sicht vorliegen würden. Anhaltspunkt an der Richtigkeit der fachlichen Ausführungen zu zweifeln haben sich nicht ergeben.
Die Feststellungen zur Versickerung der Niederschlagswässer konnten den Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen xxx in der Verhandlung vom 30.09.2019 entnommen werden.
Darin führt dieser Amtssachverständige aus, dass die Parzelle xxx, KG xxx, auf welcher die Niederschlagswässerverbringung mittels Sickeranlage vorgesehen ist, niveaumäßig tiefer als die Anrainerparzelle xxx, KG xxx, liegt. Aufgrund der Dimensionierung dieser Anlage geht der Amtssachverständige davon aus, dass die geplante Verbringung der Niederschlagswässer in der Sickeranlage aufgenommen und auch dort versickert werden können. Die Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen erweisen sich als nachvollziehbar, schlüssig und vollständig und hat der Amtssachverständige anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.09.2019 auch sämtliche an ihn gerichtete Fragen ua. des Beschwerdeführers plausibel beantworten können, weshalb die von ihm getätigten fachlichen Ausführungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnten.
IV. Rechtliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwal- tungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF, lauten (auszugsweise):
Voraussetzungen
§ 17
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung und
c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4) Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.
(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.
Parteien, Einwendungen
§ 23
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
…
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 4
Abstände
(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
§ 5
Abstandsflächen
(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
§ 9
Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
§ 20
Abwässer und Niederschlagswässer
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
V. Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist der Antrag des Bauwerbers xxx vom 30.11.2015. Mit diesem Antrag begehrt der Bauwerber ihm die Baubewilligung für die Sanierung des Daches beim bestehenden Wirtschaftsgebäudes (Neueindeckung) auf der Grundlage der vorgelegten Projektsunterlagen zu erteilen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass im vorliegenden Baubewilligungsverfahren bzw. im vorliegenden Bauprojekt nicht sämtliche Änderungen des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgebäudes (er behauptet eine Verwendungsänderung sowie die Änderung der äußeren Gestaltung) enthalten sind, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, dh., im Baubewilligungsverfahren ist der im Antrag zur Erteilung der Baubewilligung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bewilligungswerbers entscheidend. Gegenstand des Verfahrens ist somit das im Antrag dargestellte Vorhaben. Dies gilt auch für einen nachträglichen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für eine konsenslos errichtete bauliche Anlage (siehe dazu Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, § 17, Rz 6).
Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass ausschließlich die im Einreichprojekt dargestellten Maßnahmen Gegenstand des Baubewilligungs- und auch des Beschwerdeverfahrens sind. Sämtliche vom Beschwerdeführer xxx vorgebrachten weiteren Änderungen bilden nicht den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und bleiben daher außer Betracht.
Dem Beschwerdeführer xxx ist zuzustimmen, dass das verfahrensgegenständliche Wirtschaftsgebäude die geltenden Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften 1996, die grundlegend einen Abstand von mindestens 3 m vorsehen, nicht einhält.
Es handelt sich beim verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgebäude jedoch um einen Altbestand, der auf der Grundlage der Baubewilligung aus dem Jahr 1962 errichtet wurde. Selbst wenn in diesem Baubewilligungsbescheid wie der Beschwerdeführer meint ein Abstand von 1,50 m zu seinem Grundstück vorgeschrieben wurde so ist ihm die Bestimmung § 54 Abs 1 Kärntner Bauordnung 1996 entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung wird das Vorliegen der Baubewilligung für Gebäude, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist. Das Wirtschaftsgebäude ist ausgehend von seiner Errichtung im Jahr 1962 jedenfalls älter als 30 Jahre, dessen Errichtung ist jedenfalls baubewilligungspflichtig und wurde, folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, abweichend (1,28 m bzw. 1,43 m anstatt 1,5 m), von der Baubewilligung errichtet. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung § 54 Abs 1 K-BO 1996 differenzieren nicht danach, ob der Bau konsenslos (es existiert überhaupt keine Baubewilligung) oder konsenswidrig (Baubewilligung wurde zwar erteilt, die Errichtung des bewilligten Baus erfolgte jedoch abweichend von dieser) erfolgte. Würde man ausschließlich darauf abstellen, dass lediglich konsenslose Bauten unter § 54 Abs 1 K-BO 1996 zu subsummieren sind, so wäre dies eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung; denn es wäre derjenige privilegiert für dessen Bau überhaupt keine Bewilligung existiert im Vergleich zu demjenigen dessen Bau zwar über eine Baubewilligung verfügt, der Bau jedoch abweichend von der Bewilligung errichtet wurde. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.10.2011, 2008/05/0154, folgendes ausgesprochen: Nach der Rechtsprechung trifft § 54 K-BO 1996 eine materiell-rechtliche Regelung über die Annahme des Vorliegens einer Bewilligung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0225). Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob die mindestens 30 Jahre bestehenden Baulichkeiten seinerzeit in rechtskonformer Weise errichtet wurden, weshalb auch solche Baulichkeiten von ihr erfasst werden (vgl. Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, 2002, S 362 ff, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Aufgrund des Alters des Wirtschaftsgebäudes (Errichtung im Jahr 1962), der Tatsache, dass die Errichtung desselben sowohl damals als auch heute baubewilligungspflichtig war bzw. ist, der (vom Beschwerdeführer behaupteten) konsenswidrigen Errichtung und damit der nicht nachgewiesenen Baubewilligung sowie der fehlenden baubehördlichen Beanstandung jedenfalls in den 30 Jahren ab Errichtung, greift die rechtliche Vermutung des rechtmäßigen Bestandes des Wirtschaftsgebäudes iSd § 54 Abs 1 Kärntner Bauordnung 1996.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat; das gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat (vgl. das Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0155, mwN).
Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden iSd § 23 Abs 3 K-BO 1996, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich entweder aus § 4 K-BV bis § 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan (VwGH 21.05.2007, 2006/05/0064). Dem Anrainer kommt daher ein Mitspracherecht in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen durch das Bauvorhaben zu.
Der beschwerdeführende Anrainer xxx macht mit seinem Vorbringen im Ergebnis die Verletzung der Abstandsbestimmungen geltend. Es kommt ihm im Hinblick auf die zuvor dargestellte Judikatur ein Mitspracherecht bezüglich der Abstandsregelungen zu.
Mit dem vorliegenden Vorhaben ist keine Änderung der grundrisslichen Abmessungen des Wirtschaftsgebäudes verbunden, wohl aber kommt es zu einer geringfügigen Erhöhung des Daches (+ 10 cm).
Im Sinne der Bestimmung § 4 Abs 1 K-BV sind oberirdische Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unter „Anordnung“ die Lagebestimmung bzw. –veränderung des Gebäudes zu verstehen ist und es sich im vorliegenden Fall um die Änderung (Dach) eines Gebäudes ohne Änderung der grundrisslichen Abmessungen handelt, ist mit dem Vorhaben keine Anordnung des Wirtschaftsgebäude iSd § 4 Abs 1 K-BV verbunden. Eine reine Wortinterpretation der Bestimmung § 4 leg cit schließt damit deren Anwendung auf den gegenständlichen Fall aus. Eine systematische Interpretation unter Berücksichtigung aller Abstandsbestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV kommt zum Schluss, dass im Besonderen die Bestimmung § 9 Abs 1 K-BV Bestandsgebäude im Blick hat und zwar unabhängig davon, ob eine Änderung der Grundrissausmaße projektiert ist. Auch die Erläuterungen zum Gesetz LGBl Nr. 56/1985 sehen die Bestimmung § 9 Abs 1 K-BV als Regelung nach der es möglich sein soll, in Gebieten, in denen beim vorhandenen Baubestand die Abstandsflächen nicht den Normen der Kärntner Bauvorschriften 1980 oder diesem Gesetz entsprechend, unter den angeführten Voraussetzungen etwa auch Altbestand wieder erneuern zu können. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Bestimmung § 9 Abs 1 K-BV auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.
Nach § 9 Abs 1 K-BV ist die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Ausgehend von der dem Anrainer zugewandten abstandsrelevanten Gebäudehöhe des vorhanden Wirtschaftsgebäudes von 3,505 m ergibt sich eine Tiefe der Abstandsfläche von 2,103 m. Im Sinne der Regelung § 5 Abs 2 K-BV ist im vorliegenden Fall daher eine Tiefe der Abstandsfläche von 3 m anzunehmen. Der vorhandene Baubestand, das Wirtschaftsgebäude, weicht aufgrund seines Abstandes von 1,28 m bzw. 1,43 m von der nach der geltenden Rechtslage einzuhaltenden Tiefe der Abstansfläche (3,00 m) ab, damit ist die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs 1 K-BV erfüllt. Interessen der Sicherheit im Besonderen der Brandsicherheit werden durch das projektierte Vorhaben nicht nachteilig berührt, so hat der Amtssachverständige die Einhaltung der brandschutzrelevanten Bestimmungen beim geplanten Vorhaben bejaht. Aufgrund der geringfügigen Erhöhung des Daches um 10 cm bleibt auch das äußere Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten, weshalb auch das letzte Tatbestandselement der Bestimmung § 9 Abs 1 K-BV erfüllt ist und damit die Baubehörde I. Instanz zu Recht die Tiefe der Abstandsfläche verringert hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen iSd § 23 Abs 3 lit e K-BO 1996 nicht verletzt wird.
Zur bis zur Novelle LGBl Nr. 80/2012 in Geltung stehenden Bestimmung § 42 der Kärntner Bauvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof (Erk 20.11.2007, 2005/05/0251) folgendes judiziert:
Gemäß § 42 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten. Die Vorschrift, dass die Beseitigung auch auf belästigungsfreie Art zu erfolgen hat, wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 55/1997 aufgehoben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch das Gebot einer unschädlichen Ableitung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarn dient (Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0140), sodass auch diesbezüglich ein Nachbarrecht nach § 23 Abs. 3 lit. h und im Falle von Immissionen auch lit. i K-BO 1996 besteht.
Die geltende Rechtslage beinhaltet nunmehr in der Bestimmung § 20 K-BV die Anforderungen an die Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern. Nach dem Abs 2 dieser Bestimmung sind die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitliche unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
Der Vergleich mit der Vorgängerbestimmung § 42 K-BV und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, dass auch in Bezug auf die Einhaltung der Regelung § 20 Abs 2 K‑BV (arg: „belästigungsfreie Art“) ein Nachbarrecht besteht.
Der Anrainer xxx hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass die Beseitigung der Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen belästigungsfrei erfolgt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Niederschlagswässer, die auf dem Dach des Wirtschaftsgebäudes anfallen, gesammelt und auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, versickert werden sollen (Baubewilligung vom 18.11.2017, Zahl: xxx). Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige hat aufgrund der Lage der Anrainerparzelle xxx, KG xxx, dem Versickerungsort, des ausgehend vom Anrainergrundstück fallenden Geländes sowie der ausreichend groß dimensionierten Sickeranlage eine Beeinträchtigung der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beseitigung der Niederschlagswässer herrührend von der Dachfläche des Wirtschaftsgebäudes auf für den Beschwerdeführer belästigungsfreie Art iSd § 20 Abs 3 K-BV erfolgt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers (Seite 6 letzter Absatz der Verhandlungsschrift), wonach in die Sickeranlage Drainagewässer bzw. Hangwässer eingeleitet werden bzw. werden sollen, ist auszuführen, dass die Kompetenz der Baubehörden ausschließlich darauf gerichtet ist nach § 20 K-BV zu prüfen, ob Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Niederschlagswässer vorgesehen sind (Abs 1) und ob diese Anlagen die Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfrei Art sammeln und beseitigen (Abs 2). Eine Prüfung, ob andere Wässer eingeleitet bzw. ebenfalls versickert werden können, obliegt im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen nicht der Baubehörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat vergleichsweise ausgesprochen, dass den Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (vgl. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0102; 20.07.2004, 2003/05/0249).
Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan ortet. Ist auszuführen, dass ihm in dieser Frage ein Mitspracherecht iSd § 23 Abs 3 lit a K-BO 1996 zukommt (vgl. dazu VwGH 31.02.2012, 2009/05/0114).
Das Wirtschaftsgebäude ist auf einer Fläche situiert, die die Widmung „Bauland – Dorfgebiet“ aufweist. In dieser Widmungskategorie sind im Sinne der Bestimmung § 3 Abs 4 K-GplG 1995 vornehmlich Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und im übrigen Wohngebäude samt dazugehörige sonstige bauliche Anlagen zulässig. Eine Änderung der Verwendung ist nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auf den Konsens des Gebäudes als (landwirtschaftliches) Wirtschaftsgebäude abzustellen ist. Ein solches ist in der Widmung „Bauland – Dorfgebiet“ jedenfalls zulässig. Soweit der Beschwerdeführer einen Widmungswiderspruch der Sickeranlage auf der als „Grünland“ gewidmeten Parzellen Nr. xxx, KG xxx, zu erkennen glaubt, ist ihm die Bestimmung § 5 Abs 7 K-GplG 1995 entgegenzuhalten, wonach bauliche Anlagen zur Sammlung, Ableitung und Beseitigung von Abwässern im Grünland vorgesehen werden dürfen. Im Hinblick darauf das Abwasserbeseitigungsanlagen im Grünland zulässig sind, gilt dies jedenfalls auch für Niederschlagswässerbeseitigungsanlagen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid auszuschließen ist. Im Sinne einer klaren Spruchfassung erfolgte daher die Ergänzung der Baubewilligung bezüglich der Verbringung der Niederschlagswässer. Eine solche Ergänzung war im Sinne der Bestimmung § 28 Abs 2 VwGVG geboten.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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