LVwG Kaernten KUVS-2595/2/2013

LVwG KaerntenKUVS-2595/2/201320.3.2014

MSG Krnt 2007 §5 Abs1
MSG Krnt 2007 §6 Abs1
MSG Krnt 2007 §7 Abs1
MSG Krnt 2007 §7a Abs1
MSG Krnt 2007 §7a Abs4
MSG Krnt 2007 §12 Abs1
MSG Krnt 2007 §12 Abs2
MSG Krnt 2007 §12 Abs4
MSG Krnt 2007 §13 Abs2
MSG Krnt 2007 §59 Abs1
VwGVG §28 Abs1
MSG Krnt 2007 §5 Abs1
MSG Krnt 2007 §6 Abs1
MSG Krnt 2007 §7 Abs1
MSG Krnt 2007 §7a Abs1
MSG Krnt 2007 §7a Abs4
MSG Krnt 2007 §12 Abs1
MSG Krnt 2007 §12 Abs2
MSG Krnt 2007 §12 Abs4
MSG Krnt 2007 §13 Abs2
MSG Krnt 2007 §59 Abs1
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2595.2.2013

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zl. xxx, mit dem die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt neu bemessen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 5, 6, 7, 7a, 12 und 59 K-MSG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit 1.1.2014 die Zuständigkeit von Gesetzes wegen auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergangen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin neu bemessen und ausgesprochen, dass diese ab 1.10.2013 monatlich xxx Euro beträgt. Weiters wurde Krankenhilfe, in Form von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe der jeweiligen Vorschreibung für den Zeitraum des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen zugesprochen. Begründet wurde die Neubemessung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin vom Amt der Kärntner Landesregierung eine Wohnbeihilfe zuerkannt worden sei. Diese werde laut Bewilligungsschreiben vom AKL vom xxx ab Oktober 2013 bis einschließlich September 2014 in Höhe von monatlich Euro xxx an den Vermieter angewiesen. Es erfolge daher eine Neubemessung des angemessenen Wohnbedarfs ab 1.10.2013. Ansonsten seien die Verhältnisse unverändert geblieben. Aus dem beigefügten Berechnungsblatt ist erkennbar, dass eine Kürzung vom Lebensbedarf von 25 % vorgenommen wurde.

Gegen den Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und insbesondere die Kürzung der Mindestsicherung kritisiert.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, geschieden und alleinstehend in xxx wohnhaft.

Die Beschwerdeführerin erhält keinerlei Unterhaltsleistungen von ihrem geschiedenen Ehegatten, auch sonst erhält die Beschwerdeführerin von dritter Seite keine Leistungen mit Ausnahme der Wohnbeihilfe in der Höhe von € xxx. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Februar 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt (damals Sozialhilfe), wobei sie zunächst Einmalleistungen erhielt, die sie aber jedes Monat bezogen hat; seit September 2008 erhält die Beschwerdeführerin Dauerleistungen. Bereits im Jahr 2004 wurden die Leistungen nach dem damaligen Sozialhilfegesetz gekürzt, vorgehalten wurde die Kürzung der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom xxx unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 Kärntner Sozialhilfegesetz. Ursache für die Kürzung war, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS angebotene Arbeitsleistung unbegründet abgelehnt hat.

Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge die Abendschule der Handelsakademie besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Seit dem Beginn der Kürzung der Leistungen im Jahr 2004 hat sich die Beschwerdeführerin geweigert, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden. Sie hat auch keinen Nachweis für eine Erwerbsfähigkeit erbracht, auch diesbezüglich verweigert sie entsprechende Untersuchungen.

Zuletzt wurde sie am xxx durch die belangte Behörde aufgefordert, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden bzw. den Amtsarzt zur eventuellen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen. Einen Termin beim Amtsarzt hat sie unentschuldigt nicht wahrgenommen und sich beim AMS auch nicht gemeldet.

Die Beschwerdeführerin hat die Kürzung der Leistung zum Lebensunterhalt bereits mehrfach angefochten und liegen diesbezüglich zahlreiche Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vor. Zuletzt wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 15.04.2013, Zl.: xxx, wegen Neubemessung der Mindestsicherung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine passive Arbeitseinstellung hat und beim AMS seit Jahren nicht als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen des K-MSG mehrmals belehrt worden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass sie Maßnahmen gesetzt hätte, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Daher ist aufgrund des vorliegenden aktenkundigen Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensbedarfes einzusetzen.

I. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 85/2013, darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 K-MSG umfassen die eigenen Mittel das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person.

Gemäß § 7 Abs. 1 K-MSG hat die Leistung sozialer Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung von Notstandshilfe, bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach dem für diese geltenden Kriterien, gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungsverpflichtung Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit und der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen.

Gemäß § 7a Abs. 1 K-MSG dürfen Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person

  1. a) die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder
  2. b) mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach § 9 Abs. 4 nicht zielführend ist, oder
  3. c) nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 unternimmt, oder
  4. d) nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 bereit ist.

Gemäß § 7a Abs. 4 K-MSG hat die Kürzung gemäß Abs. 1 stufenweise um maximal 50 % zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

Gemäß § 12 Abs. 1 K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Gemäß § 12 Abs. 2 K-MSG ist der Lebensunterhalt durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.

Gemäß § 12 Abs. 4 K-MSG entspricht der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.

Gemäß § 13 Abs. 2 K-MSG kann die Auszahlung der Leistung gemäß § 12 Abs. 4 und dieser Bestimmung an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, die an ihn ausbezahlten Leistungen auf die vorgeschriebene Miete einschließlich der Betriebskosten anzurechnen.

Gemäß § 59 Abs. 1 K-MSG hat bei Änderung der maßgeblichen Umstände eine Neubemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 1 der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2013, LGBl. 114/2012, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), € 795,-- pro Monat.

II. Erwägungen:

Bei der Berechnung des Mindeststandards für die Beschwerdeführerin ist der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) gemäß § 12 Abs. 2 K-MSG heranzuziehen. Vom Mindeststandard sind 25 % für den Wohnbedarf zu berücksichtigen und hievon die der Beschwerdeführerin geleistete Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen. In weiterer Folge ist darauf zu achten, ob nach wie vor tatsächlich ein Wohnbedarf gegeben ist, was der Fall ist, wenn durch die Wohnbeihilfe die gesamte Miete nicht beglichen werden kann.

Für die Neubemessung ab 01.10.2013 ist der Mindeststandard für Alleinstehende von € 795,-- zu berücksichtigen. Davon ist der Wohnbedarf in der Höhe von 25 % (€ 198,75) zu berechnen, wovon die gewährte Wohnbeihilfe von € xxx abgezogen wird. Da die Miete € xxx beträgt, ist der Beschwerdeführerin entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 4 der Wohnbedarf abzüglich der Wohnbeihilfe in der Höhe von € xxx zuzuerkennen. Insgesamt ergibt sich dann ein monatlicher Lebensunterhalt von € xxx. Dies entspricht der Berechnung der belangten Behörde.

Im Gegenstande hat die belangte Behörde eine Kürzung von 25 % vom Lebensbedarf vorgenommen und begründet dies mit der nachgewiesenen passiven Arbeitseinstellung der Beschwerdeführerin.

Festzuhalten ist, dass diese Kürzung seit dem Jahre 2004 ohne Unterbrechung erfolgt und sich die Beschwerdeführerin sowohl weigert, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden, als auch weigert einen Amtsarzt aufzusuchen, um eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit feststellen zu können. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich auch immer wieder seitens der belangten Behörde auf diese Erfordernisse der Mitwirkung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat seit Jahren eine passive Arbeitseinstellung und ist beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend vorgemerkt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass sie Maßnahmen gesetzt hätte, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Daher ist auf Grund des vorliegenden aktenkundigen Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensbedarfes einzusetzen. Die Beschwerdeführerin zeigt weder eine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft noch eine Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittlung dienen.

Die Behörde hat daher zu Recht gemäß § 7a Abs. 1 iVm Abs. 4 K-MSG eine Kürzung der Leistungen nach § 12 K-MSG von 25 % vorgenommen (vgl. dazu auch VwGH 27.03.2012, 2010/10/0210).

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von € 240,-- zu entrichten.

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