LVwG Kaernten KLVwG-53/2/2014

LVwG KaerntenKLVwG-53/2/201412.2.2014

FSG §3 Abs1
FSG §24 Abs1
FSG §24 Abs4
FSG §25 Abs2
VwGVG §28 Abs3
FSG §3 Abs1
FSG §24 Abs1
FSG §24 Abs4
FSG §25 Abs2
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.53.2.2014

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Frau xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, vom 5.12.2013, Zahl: xxx, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird

s t a t t g e g e b e n .

Der Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, vom xxx, Zahl: xxx, wird

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die Landespolizeidirektion Kärnten, xxx,

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, vom xxx, Zahl: xxx, wurde Frau xxx, xxx, xxx, die von der Bundespolizeidirektion xxx am xxx erteilte Lenkberechtigung für die zuerkannten Klassen, Führerscheinzahl: xxx, bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1, 24 Abs. 4 und 25 Abs. 2 FSG entzogen, zumal Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung gegeben sind. Gleichzeitig wurde einer eventuellen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr auf Rechtsgrundlage der §§ 24 Abs. 1 Z 1, 24 Abs. 4 und 25 Abs. 2 FSG, wegen angeblicher Bedenken

ihrer gesundheitlichen Eignung zur Lenkung eines Fahrzeuges, der Führerschein vorübergehend unrechtmäßig abgenommen worden sei. Sie habe sich zutreffender Weise am xxx vormittags am Betriebsgelände der Firma xxx zum Zweck eines zuvor telefonisch vereinbarten Termins für einen Reifenwechsel aufgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar wie Herr xxx, Mitarbeiter der Firma xxx, zu der Auffassung gelange, sie habe auf dem Gelände herumgeschrien, zumal sie dazu keinen Grund gehabt habe und lediglich auf die Durchführung des Reifenwechsels gewartet habe. In weiterer Folge sei sie vom vorgenannten Mitarbeiter der Firma xxx mit ihrem PKW, in der Meinung zum Reifenwechsel gebracht zu werden, ohne Grund und gegen ihren Willen ins Krankenhaus nach xxx gebracht worden. Erst im Zuge dieser Fahrt sei sie gegenüber Herrn xxx laut geworden, da sie während der Fahrt aussteigen wollte und sich gegen seine Vorgehensweise, sie in ihrer Freiheit zu berauben, gewehrt habe. Herr xxx sei jedoch bis zum Krankenhaus-Parkplatz weitergefahren, habe ein Parkticket gelöst, welches er in weiterer Folge mitnahm, und sei ausgestiegen sodass sie nicht mehr aus dem Krankenhausgelände herausfahren konnte. Letztendlich sei sie wieder zur Firma xxx zum Reifenwechsel zurückgefahren, der ja noch immer nicht durchgeführt worden sei. Sie setzte sich daher ins Werkshaus und habe um ein Glas Wasser gebeten. Warum in weiterer Folge jemand die Polizei rief sei ihr schleierhaft, bei ihrem Hausarzt Dr. xxx, welcher in das Geschehen involviert worden sei, habe sie ihre Papiere und den Schlüssel abgegeben. Zusammenfassend sehe sie keinen Grund warum ihr der Führerschein abgenommen werden sollte, da sie sich absolut fahrtüchtig fühle. An ihrer gesundheitlichen Eignung sei nicht zu zweifeln und sei sie selbstverständlich in der Lage ein Fahrzeug vorschriftsgemäß zu lenken, weshalb sie die Aufhebung des Bescheides vom xxx, Zahl: xxx, und die Ausfolgung ihres Führerscheines beantrage.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt gemeinsam mit der Beschwerde vor.

Aus der verfahrenseinleitenden Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeiinspektion xxx, GZ: xxx, geht hervor, dass die Polizeibeamten des Streifenwagens „xxx 1“ von einem Mitarbeiter der Firma xxx auf eine randalierende Person angesprochen worden sind. Die zunächst unbekannte Person wurde als xxx identifiziert und zunächst von den Beamten aufgefordert das Betriebsgelände der Firma xxx zu verlassen, da sie den Ausführungen des Betriebsleiters folgend den Dienstbetrieb durch lautes Herumschreien massiv gestört habe. Der Aufforderung durch die Polizeibeamten entgegnete Frau xxx sinngemäß wie folgt: „Was soll das, kümmert euch um eure Angelegenheiten. Es hat alles sowieso keinen Sinn mehr, lasst mich gefälligst in Ruhe. Kümmert euch lieber um die anderen Autofahrer, aber anscheinend habt ihr es nur auf mich abgesehen.“ Diese Äußerungen habe sie mehrfach wiederholt, wobei ihre Stimmlage zwischen weinerlich-aggressiv und stark verwirrt schwankte. Auch sei sie im Verkaufsraum unkontrolliert umhergelaufen und schrie wiederum lautstark oben beschriebenes herum. Ca. zehn Minuten vor dem Einschreiten haben die Polizeibeamten gesehen, wie Frau xxx ein KFZ der Marke Polo mit dem Kennzeichen xxx lenkte und auf das Betriebsgelände der Firma xxx einbog. Aufgrund ihres Verhaltens seien die einschreitenden Polizeibeamten davon ausgegangen, dass Frau xxx ein KFZ gelenkt habe, obwohl sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der sie ein Fahrzeug beherrschen bzw. die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermocht hätte. Eine weitere Inbetriebnahme sei nicht auszuschließen gewesen, da sie bereits die Tür ihres KFZ aufsperrte und den Schlüssel ansteckte. In weiterer Folge sei Frau xxx am xxx um 10.55 Uhr vorläufig der Führerschein abgenommen worden und wurde ihr eine Bestätigung darüber (Block Nr. xxx, Blatt Nr.: xxx) ausgefolgt. Die Weiterfahrt sei ihr ausdrücklich untersagt, der Fahrzeugschlüssel abgenommen und in der Polizeiinspektion deponiert worden. Über die Möglichkeiten der Wiedererlangung des Führerscheins sei sie von den Beamten in Kenntnis gesetzt worden. Das Kraftfahrzeug blieb vorerst am Betriebsgelände der Firma xxx und wurde ihr der Schlüssel des Kraftfahrzeuges am xxx um 14.00 Uhr gegen eine Übernahmsbestätigung ausgefolgt. Auch bei der Schlüsselabholung habe sich Frau xxx wiederum äußerst erregt gebärdet, hätte starke Stimmungsschwankungen gehabt, was sich dahingehend äußerte, dass sie zuerst aggressiv, kurz danach weinerlich und sofort danach wieder euphorisch gewesen sei. Die Wiederausfolgung des Führerscheins sei daher unterblieben.

In weiterer Folge wurde Frau xxx mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, vom xxx, Zahl: xxx, gemäß § 24 Abs. 4 FSG iVm § 8 FSG 1 aufgefordert, sich am Montag, dem xxx um 8.00 Uhr ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens allfällig erforderlichen Befunde zu erbringen, zumal Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung noch gegeben sind. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass wenn dieser Aufforderung innerhalb des oben angeführten Zeitraumes nicht Folge geleistet wird, gemäß § 24 Abs. 4 FSG mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorgegangen werden muss.

Frau xxx leistete dem Bescheid vom xxx Folge und wurde vom Polizeiamtsarzt am xxx einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz unterzogen. Im Befund über die ärztliche Untersuchung gemäß § 8 FSG führte der Amtsarzt aus, dass Frau xxx psychisch auffällig ist, im Übrigen wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Im Textfeld „Gutachten“ wurde angeführt, dass die Untersuchte gem. § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der angeführten Klassen geeignet ist.

Folgend auf die (amts)ärztliche Untersuchung vom xxx wurde vom Polizeiamtsarzt ein Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz erstellt, in welchem dieser feststellte, dass Frau xxx zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet ist. In der Begründung des Gutachtens wurde lediglich in Stichworten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin psychisch auffällig, aggressiv und weinerlich ist und ein „Facharztgutachten-Psychiater“ erforderlich ist.

Obwohl Frau xxx dem Bescheid vom xxx Folge geleistet hat, brachte sie am xxx gegen den Bescheid vom xxx das Rechtsmittel der Vorstellung ein.

In weiterer Folge wurde Frau xxx mit dem bekämpften Bescheid gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1, 24 Abs. 4 und 25 Abs. 2 Führerscheingesetz die ihr von der xxx am xxx erteilte Lenkberechtigung für die zuerkannten Klassen, Führerscheinzahl: xxx, bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen, zumal Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung gegeben sind. Gleichzeitig wurde dem Rechtsmittel der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus:

„Mit Anzeige bzw. Wahrnehmungsmeldung vom xxx, des xxx, Polizeiinspektion xxx, wurde das ha. Verkehrsamt vom nachstehenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Am xxx um 10.40 Uhr wurde die Besatzung „xxx/1“ zur Firma xxx bezgl. einer Intervention (randalierende Person) beordert. Die zu diesem Zeitpunkt unbekannte, weibliche Person wurde vorerst von uns aufgefordert das Betriebsgelände der Firma xxx, über Aufforderung des Betriebsleiters, zu verlassen. Als Grund gab dieser an, dass Sie durch lautes Herumschreien den Dienstbetrieb massiv gestört haben. Sie gaben darauf sinngemäß an: „Was soll das. Kümmert’s euch um eure Angelegenheiten. Es hat Alles sowieso keinen Sinn mehr. Lasst mich gefälligst in Ruhe. Kümmert euch lieber um die anderen Autofahrer, aber anscheinend habt ihr es nur auf mich abgesehen“ Dies wiederholten Sie mehrfach.

Auf Grund des vorerwähnten Sachverhaltes besteht seitens der ha. Behörde Zweifel an der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes bzw. der hiezu erlassenen Gesundheitsverordnung.

Es war vorliegender Bescheid zu erlassen.

In der Zusammenfassung derselben wurde festgestellt und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen im Sinne der Fragestellung insgesamt nicht erfüllt sind. Auf Grund dessen besteht derzeit keine Eignung zum Lenken von Kfz der Klasse B.

Es war spruchgemäß zu entscheiden“

II. Rechtslage:

§ 3 Abs. 1 FSG lautet:

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

§ 24 Abs. 1 FSG lautet:

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

§ 24 Abs. 4 FSG lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 25 Abs. 2 FSG lautet:

Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

III. Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die zuerkannten Klassen, Führerscheinzahl: xxx, bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen, zumal die Behörde Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der zuerkannten Klassen als gegeben erachtet hat. Es ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Lenkberechtigung entzogen werden darf.

Zufolge § 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 – 4) nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist zufolge § 24 Abs. 4 FSG ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken (VwGH 23.4.2002, 2001/11/0321).

Das dem Verwaltungsakt zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom xxx entspricht – welches im angefochtenen Bescheid von der Behörde nicht gewürdigt wurde – in keiner Weise den oben angeführten Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten. Vom Amtsarzt wurde in der Begründung des Gutachtens nach § 8 Führerscheingesetz lediglich ein auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin in Stichworten dahingehend beschrieben, dass sie psychisch auffällig, aggressiv und weinerlich ist. Darüber hinaus wurde vom Amtsarzt festgehalten, dass ein fachärztliches Gutachten eines Psychiaters erforderlich ist. Das vom Amtsarzt beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der verfahrenseinleitenden Anzeige vom xxx.

Jedenfalls aber rechtfertigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024).

Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aggressiv und weinerlich ist und – wie vom Amtsarzt nicht näher begründet – psychisch auffällig ist, kann noch nicht geschlossen werden, dass Bedenken hinsichtlich der gesundheitliche Eignung gegeben sind bzw. dass diese nicht mehr vorliegt und entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen ist.

Darüber hinaus begründet das amtsärztliche Gutachten vom xxx nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise warum Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gegeben sind bzw. warum diese nicht mehr vorliegt und steht zudem in Widerspruch zu der vom Amtsarzt durchgeführten ärztlichen Untersuchung gem. § 8 FSG vom xxx und der in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellung, dass die Untersuchte, nämlich die Beschwerdeführerin, zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der angeführten Klasse geeignet ist.

Im gegenständlichen Fall hat es die Behörde jedenfalls verabsäumt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt so weit festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 FSG hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung tatsächlich vorliegen. Es wäre durch ein entsprechendes, in schlüssiger Weise begründetes amtsärztliches Gutachten abzuklären gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit vorliegen. Diesbezüglich wäre jedenfalls eine Verbesserung bzw. Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens vom xxx oder die Einholung eines neuen amtsärztlichen Gutachtens vorzunehmen.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichts Gebrauch gemacht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167:“Tatsachenbereich“; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 153f.)

Ergänzend ist festzuhalten, dass - obwohl eine Zurückverweisung aus diesem Grund unzulässig wäre - die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft ist.

IV. Ergebnis:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde unterlassen hat die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes vorzunehmen, weshalb das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch gemacht hat.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

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