LVwG Kaernten KLVwG-3230/4/2014

LVwG KaerntenKLVwG-3230/4/201410.4.2015

GdPlanungsG Krnt 1995 §13 Abs5
GdPlanungsG Krnt 1995 §13 Abs7
GdPlanungsG Krnt 1995 §15 Abs1
GdPlanungsG Krnt 1995 §15 Abs5
GdO Allg Krnt 1998 §69
GdO Allg Krnt 1998 §106
ROG Krnt 1969 §2 Abs1 Z4
GdPlanungsG Krnt 1995 §13 Abs5
GdPlanungsG Krnt 1995 §13 Abs7
GdPlanungsG Krnt 1995 §15 Abs1
GdPlanungsG Krnt 1995 §15 Abs5
GdO Allg Krnt 1998 §69
GdO Allg Krnt 1998 §106
ROG Krnt 1969 §2 Abs1 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3230.4.2014

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde xxx gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 02.10.2014, Zahl: 03-Ro-62-1/12-2014, wegen der Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung in Bezug auf den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 18.02.2014, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt:

Der Kundmachung vom 14.10.2013, Zahl: 584/1/13-T-T, ist zu entnehmen, dass die Gemeinde xxx beabsichtigte, folgende Änderungen des Flächenwidmungsplanes in Beratung zu ziehen:

„xxx Umwidmung von Teilflächen der Parzelle xxx im Ausmaß von 288 m², KG xxx, von derzeit Ersichtlichmachungen Wald in Bauland-Wohngebiet laut Darstellung im Lageplan M 1:500, (xxx, vertreten durch xxx)“

Der umwelttechnischen Stellungnahme vom 21.10.2013, Zahl: 08-BA-3420/8-2013, ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Parzelle xxx unmittelbar südlich der A xxxautobahn liegen würde und damit in Lärmzonen zwischen 55 – 60 dB in der Nacht. Damit würde diese Parzelle deutlich über den zulässigen Widmungsgrenzwerten von 45 dB in der Nacht liegen. Darüber hinaus würde die Widmungsfläche außerhalb der absoluten Siedlungsaußengrenzen laut vorgelegtem ÖEK der Gemeinde xxx liegen. Aufgrund der hohen Lärmbelastung könne dem Umwidmungsantrag nicht zugestimmt werden.

Mit seinem Beschluss vom 18.02.2014 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde xxx die Umwidmung von Teilflächen der Parzelle xxx KG xxx, im Ausmaß von 288 m² von derzeit Ersichtlichmachung Wald in Bauland-Wohngebiet.

Mit Schreiben vom 07.04.2014 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde xxx die Kärntner Landesregierung um Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 18.02.2014, mit welchem die Umwidmung von Teilflächen der Parzelle xxx im Ausmaß von 288 m², KG xxx, von derzeit Ersichtlichmachung Wald in Bauland-Wohngebiet entsprechend dem Lageplan Maßstab 1:500 beschlossen wurde, zu genehmigen.

Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom 08.07.2014, Zahl: 03-FROW-20415/5-2014, im Wesentlichen aus, dass sich der Umwidmungsbereich im nördlichen Rand von xxx direkt an der A xxxautobahn befinden würde und derzeit als Wiese genutzt werden würde. Gemäß dem ÖEK aus dem Jahr 1998 würde die Fläche zwar im Nahbereich von Siedlungsgebiet liegen, jedoch außerhalb der Siedlungsgrenzen. Im Flächenwidmungsplan sei die gesamte Fläche als Ersichtlichmachung Wald ausgewiesen. Aufgrund der hohen Lärmbelastung durch die nahe Lage zur A xxxautobahn würde durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen einer Widmung nicht zugestimmt werden. Die gegenständliche Widmung würde eine punktuelle Widmungsfestlegung außerhalb einer Siedlungsgrenze darstellen, weshalb ein Widerspruch zu den Entwicklungsabsichten der Gemeinde gemäß ÖEK bestehen würde. Die Widmung würde sich darüber hinaus im unmittelbaren Emissionsbereich der A xxxautobahn befinden und würde aufgrund der bestehenden Lärmbelastung keine Widmungseignung für Bauland-Wohngebiet aufweisen.

Dieses Gutachten wurde der Gemeinde xxx mit Erledigung vom 17.07.2014 mit der Möglichkeit, innerhalb einer näher genannten Frist Stellung zu nehmen, übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 02.10.2014 führte der Bürgermeister der Gemeinde xxx aus, dass der Gemeinderatsbeschluss damit begründet werden würde, dass im selben Gebiet auf gleicher Höhe in nur wenigen Metern Abstand von den nunmehrigen Widmungsflächen bereits im Jahre 2000 und 2009 zwei Punktwidmungen genehmigt worden seien. Darüber hinaus könne von der Gemeinde nicht erkannt werden, dass die zur Umwidmung beabsichtigte Fläche besonders schützenswert seien. Die Gemeinde xxx sei zwar die flächenmäßig kleinste Gemeinde Kärntens, würde jedoch zu den zuzugsstärksten zählen. Es würde daher ein großer Baudruck entstehen, wobei vor allem im Zentralbereich kaum mehr Bauflächen zur Verfügung stehen würden. Es sei daher für die Gemeinde unumgänglich, auch Randbereiche in die Verbauung miteinzubeziehen.

Mit dem Bescheid vom 02.10.2014, Zahl: 03-Ro-62-1/12-2014, versagte die Kärntner Landesregierung nach Anhörung des Raumordnungsbeirates dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 18.02.2014, mit welchem der Flächenwidmungsplan insofern geändert wurde, als unter Punkt

xxx eine Teilfläche von ca. 288 m² aus dem als Ersichtlichmachung-Wald festgelegten Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in Bauland-Wohngebiet (§ 3 Abs. 5 K-GplG 1995)

festgelegt wurde, die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwei Versagungsgründe nach § 13 Abs. 7 lit. a und lit. b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 vorliegen würden. Darüber hinaus würde es einen wichtigen Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 fehlen. Die gegenständliche Fläche würde sich im unmittelbaren Emissionsbereich der A xxxautobahn befinden und würde diese aufgrund der bereits bestehenden Lärmbelastung keine Widmungseignung für Bauland-Wohngebiet aufweisen. Es würde daher ein Widerspruch zur Regelung § 2 Abs. 1 Z 4 K-ROG vorliegen, wonach die Bevölkerung vor vermeidbaren Umweltbelastungen durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen zu schützen sei. In Bezug auf den Versagungsgrund nach § 13 Abs. 7 lit. b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 führte die Kärntner Landesregierung aus, dass der vorliegende Beschluss nicht auf die im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung Bedacht nehmen würde. Die Umwidmungsfläche würde außerhalb der im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Siedlungsgrenzen liegen. Es würde daher ein Widerspruch zu den im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Entwicklungsabsichten der Gemeinde vorliegen. Ein wichtiger Grund für die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei nicht dargelegt worden. Bauwünsche einzelner Personen, ihre Grundstücke als Bauland gewidmet zu erhalten, würden für sich allein noch keinen wichtigen Grund für einen Widmungsänderung darstellen.

Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 02.10.2014, Zahl: 03-Ro-62-1/12-2014, erhob der Bürgermeister der Gemeinde xxx rechtzeitig die Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Ortsbereich, in welchem die Parzelle xxx, KG xxx, liegen würde, durch eine villenartige Einzelbebauung gekennzeichnet sei. Grundsätzlich sei die Lage des Grundstückes am Nordhang des Wörthersees als begünstigte Sonnenlage zu bezeichnen. Das Grundstück sei begrünt und nicht mehr bewaldet. Nördlich des Grundstückes würde sich ein bewaldeter Grünstreifen befinden. Darüber hinaus würde sich zur A xxx eine ca. 6 m hohe Lärmschutzwand befinden. Aus ortsplanerischer Sicht sei das Grundstück grundsätzlich für eine Bebauung als geeignet zu bezeichnen, da sowohl Lage, Besonnung, Konfiguration der Grundstücksparzelle als auch der Abstand zur A xxxautobahn als eingehalten zu betrachten seien. Die Lage der Umwidmungsfläche würde keine ausgesprochene Siedlungsrandzone darstellen, da sich der Siedlungsbereich im Norden von xxx nördlich der Autobahn fortsetzen würde. Die Fläche würde im Osten mittelbar und im Süden unmittelbar an gewidmete und bebaute Strukturen anschließen. Es würde sich daher um keine solitäre Entwicklung im Landschaftsraum handeln, weil die Bebauung in das bestehende Siedlungsgefüge eingebunden wäre und daher unter Berücksichtung des angrenzenden Widmungs- und Baubestandes eine organische Siedlungsabrundung darstellen würde. Die geplante Widmungsfestlegung würde auch keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen.

Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 04.03.2015 wurde der Gemeinde xxx aufgetragen, innerhalb einer näher bestimmten Frist, in Bezug auf die Erhebung der Beschwerde vom 04.11.2014 eine entsprechende Beschussfassung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vorzulegen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im Fall des ungenützten Verstreichens der Frist die Beschwerde zurückzuweisen sei.

In seiner Eingabe vom 16.03.2015 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde xxx um eine Fristerstreckung um zwei Monate. Dies deshalb, weil die konstituierende Sitzung des Gemeinderates erst Mitte April stattfinden würde. Eine Bearbeitung der gegenständlichen Beschwerde könne daher erst in der danach stattfindenden Gemeinderatssitzung behandelt werden.

II. Rechtslage:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 idgF LGBl. Nr. 85/2013 sind:

§ 13 Abs. 5:

Der Flächenwidmungsplan bedarf - ausgenommen in den Fällen des § 16 - zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan mit Erläuterungen, aus denen hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wurde, unter Anschluss der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Werden die Erläuterungen oder die sonstigen Unterlagen nicht beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

§ 13 Abs. 7:

Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung dem Raumordnungsbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a) den Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht,

b) die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,

c) auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt,

d) raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt oder

e) sonst gesetzwidrig ist.

§ 15 Abs. 1:

Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden.

§ 15 Abs. 5:

Für das Verfahren und die Kundmachung bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a) Änderungen des Flächenwidmungsplanes - ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens - (§ 16) - grundsätzlich, sofern nicht zwingende öffentliche Interessen vorliegen, nur einmal jährlich erfolgen dürfen,

b) die Anhörung des Raumordnungsbeirates entfällt, wenn der zu genehmigenden Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe der Raumordnung und keine Versagungsgründe nach § 13 Abs 7 entgegenstehen, es sei denn, dass der Raumordnungsbeirat seine Anhörung ausdrücklich verlangt, und

c) die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 oder Abs 2 nicht gegeben sind.

§ 2 Abs. 1:

Im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen sowie unter Berücksichtigung der raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes, des Bundes und anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, hat die Gemeinde ein örtliches Entwicklungskonzept zu erstellen, das die fachliche Grundlage für die planmäßige Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes, insbesondere für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes, bildet.

§ 2 Abs. 3:

Im örtlichen Entwicklungskonzept sind ausgehend von einer Erhebung der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in der Gemeinde die Ziele der örtlichen Raumplanung für einen Planungszeitraum von zehn Jahren festzulegen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen darzustellen. Dabei sind grundsätzliche Aussagen zu treffen insbesondere über

a) die Stellung der Gemeinde in der Region und die Zuweisung von überörtlichen Funktionen;

b) die abschätzbare Bevölkerungsentwicklung und die angestrebte Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung;

c) den abschätzbaren Baulandbedarf unter Berücksichtigung der Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung;

d) die funktionale Gliederung des Gemeindegebietes, die großräumige Anordnung des Baulandes, die Festlegung von Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) in Gebieten mit dynamischer Siedlungsentwicklung und die zweckmäßigste zeitliche Abfolge der Bebauung;

e) die Hauptversorgungs- und Hauptentsorgungseinrichtungen (Energie- und Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung u. ä.);

f) die erforderliche Ausstattung der Gemeinde mit Erholungs-, Sport- und sonstigen Freizeiteinrichtungen;

g) die Festlegung von Gebieten, die zur Erhaltung der freien Landschaft von einer Bebauung freizuhalten sind;

h) die für die Aufschließung des Gemeindegebietes erforderlichen öffentlichen Verkehrswege einschließlich der Radwege;

i) die Festlegung von Gebieten, in denen die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Fremdenverkehr sowie dessen künftige Entwicklungsmöglichkeiten von der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Ausmaß sicherzustellen sind (Vorranggebiete für den Fremdenverkehr).

Die relevante Bestimmung des Kärntner Raumordnungsgesetzes (K-ROG), LGBl. Nr. 76/1969 idF LGBl. Nr. 136/2001, lautet:

§ 2 Abs. 1 Z 4:

Ziele der Raumordnung sind:

Die Bevölkerung ist vor Gefährdungen durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges sowie vor vermeidbaren Umweltbelastungen durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen zu schützen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 idgF LGBl. Nr. 85/2013 lauten:

§ 69:

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde.

(2) Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind.

(3) Dem Bürgermeister obliegen ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.

§ 106:

(1) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

III. Erwägungen und Ergebnis:

Die gegenständliche Beschwerde vom 04.11.2014, Zahl: 584/8/2013-AL, ist mit der Fertigungsklausel: „Für den Bürgermeister:“ versehen. Aufgrund dieser Fertigungsklausel ist davon auszugehen, dass die Beschwerde dem Bürgermeister der Gemeinde xxx zuzurechnen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 31.01.2007, 2003/12/0184) können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlecht hin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Entsprechend dem zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde in Geltung stehenden § 69 Abs. 1 K-AGO idF vor der Novelle LGBl Nr. 3/2015, vertrat der Bürgermeister die Gemeinde. Die Bestimmung des Abs. 1 erklärt den Bürgermeister zum gesetzlichen Vertreter der Gemeinde.

Aus Handlungen des Bürgermeisters, die erkennbar für die Gemeinde vorgenommen werden, wird die Gemeinde unmittelbar verpflichtet oder berechtigt, soweit gesetzlich keine Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters verfügt sind.

In seiner früheren Rechtsprechung vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde durch die Gemeinde eine diesbezügliche Beschlussfassung des zuständigen Gemeindekollegialorgans innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist voraussetzt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz war lediglich dann gegeben, wenn eine Beschlussfassung innerhalb dieser Frist nicht möglich war und der Bürgermeister von seiner Notkompetenz (vgl. § 73 K-AGO) zulässigerweise Gebrauch gemacht hat.

Von dieser Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde durch die Gemeinde ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 10.479 A/1981 ab: zwar dürfen ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen diese Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so ist die als solche begründete Vertretungsmacht nach außen grundsätzlich umfassend zu verstehen: gemäß § 69 Abs. 1 K-AGO „vertritt der Bürgermeister die Gemeinde“. (Sturm, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, 3. überarbeitete Auflage, § 69 Anm 5ff).

Eine einschränkende Vertretungsmacht nach außen, etwa in die Richtung, dass Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organs (vgl. insbesondere § 34 K-AGO) keine Wirksamkeit entfalten würden, sah das Gesetz bis zur Novelle LGBl. Nr. 85/2013 nicht vor.

Mit dem Kärntner Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 85/2013, wurde allerdings die Regelung § 106 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung neu gefasst. Entsprechend des Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 – 132 B-VG) zu erheben. Entsprechend der Regelung § 106 Abs. 2 hat die Parteirechte jenes Gemeindeorgan geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Mit der Regelung § 106 K-AGO ist ungeachtet der mit der Novelle LGBl. Nr. 3/2015 erfolgten Klarstellung der Aufgaben der Gemeindeorgane (vergleiche dazu insbesondere die Neufassung der Bestimmung § 69 zweiter Satz K-AGO) eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nach außen verbunden.

Die Regelung § 106 Abs. 2 leg. cit. legt dezidiert fest, welches Organ der Gemeinde die Parteienrechte und insbesondere die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben hat, nämlich jenes dessen Verwaltungsakt durch die aufsichtsbehördliche Maßnahme betroffen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 18.02.2014 der betroffene Verwaltungsakt, welcher von der aufsichtsbehördlichen Maßnahme umfasst ist, weshalb der Gemeinderat der Gemeinde xxx zur Einbringung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht berufen war.

Der Äußerung des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 16.03.2015 ist zu entnehmen, dass eine Beschlussfassung in Bezug auf die Beschwerde vom 04.11.2014 nicht vorliegt, was insbesondere daraus abzuleiten ist, dass um Fristerstreckung ersucht wird, zumal die konstituierende Sitzung des Gemeinderates erst Mitte April 2015 stattfinden würde, weshalb auch eine entsprechende Behandlung des Auftrages und der Beschwerde erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen könne.

Entgegen der Regelung § 106 Abs. 2 K-AGO wurde die gegenständliche Beschwerde vom Bürgermeister und nicht vom dazu berufenen Organ, dem Gemeinderat, erhoben, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig erweist.

Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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