LVwG Kaernten KLVwG-2008/2/2015

LVwG KaerntenKLVwG-2008/2/201529.1.2016

VerG §1
VerG §2
VerG §3
VerG §7
VerG §8
VerG §14
VerG §16
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European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2008.2.2015

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, wohnhaft xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 10.4.2015, Zahl: VA-965/2014, mit welchem der Antrag auf Eintragung in das zentrale Vereinsregister abgewiesen wurde, zu Recht erkannt.

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

I. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 10.4.2015, Zahl: VA-965/2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2014, mit dem dieser seine Eintragung als erster Landesobmann-Stellvertreter des Vereins xxx in das zentrale Vereinsregister beantragte, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

„Aufgrund der Wahlanzeige gem. § 14 Abs 2 des Vereinsgesetzes 2002 vom 20.12.2013, ergänzt vom 27.12.2013 sind seit 12.08.2014 folgende am 20.12.2013 am Landestag gewählten organschaftlichen Vertreter des Vereins „xxx" im zentralen Vereinsregister, ZVR-Zahl: xxx eingetragen:

Landesobmann: xxx

Landesobmann-Stv: xxx

xxx

xxx

xxx

Landesgeschäftsführer: xxx

Landesfinanzreferent: xxx

Mit Urteil vom 26.02.2014, ZI 1/2014 hat dazu das Landesschiedsgericht des xxx zu Recht erkannt, dass die Einberufung des Landestages und die an diesem Landestag am 20.12.2013 durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse statutenkonform durchgeführt bzw. gefasst wurden.

Diese Wahlanzeige hatte zur Folge, dass der Antragsteller als Landesobmann-Stellvertreter des Vereins "xxx" aus dem Vereinsregister gelöscht wurde.

Es liegt am Verein selbst, die entsprechenden Änderungen im Vereinsregister in Form einer statutengemäß unterfertigten Wahlanzeige bei der Vereinsbehörde vorzulegen. Diese ist nicht gehalten, in der Frage der Vertretungsverhältnisse eines Vereins über die Vereinsstatuten und die Wahlanzeige hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Insbesondere schafft das Vereinsgesetz keine Zuständigkeit für die Vereinsbehörde, über Wahlvorgänge und daraus resultierende vereinsinterne Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden (vgl. VfSlg 14.825/2000).

Wenn sich der Antragsteller auf den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 31.07.2014 zur Zahl 50 C 1042/13v beruft, wonach das Anerkenntnisurteil vom 06.12.2013 weder aufgehoben, noch für nichtig erklärt wurde, sodass das Anerkenntnisurteil als solches noch besteht, und somit die Löschung des Antragstellers aus dem Vereinsregister zu Unrecht erfolgte, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Mit dem zuvor zitierten Anerkenntnisurteil der klagenden Partei xxx wider die beklagte Partei 1. Verein „xxx" und 2. xxx ÖVP Teilorganisation wurde gegen die beklagten Parteien festgestellt, dass

1. das Urteil ihres Organes Landesschiedsgericht Nr. 1/2013 vom 22.08.2013 nichtig und rechtsunwirksam ist;

2. die Beschlüsse, die am 05.11.2013 in der so bezeichneten Landesvorstandssitzung gefasst wurde, nichtig und rechtsunwirksam sind.

Laut Vermerk vom 10.12.2013 ist dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.

Mit Beschluss des BG Klagenfurt vom 31.07.2014, ZI. 50 C 1042/13v wurde die am 10.12.2013 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des am 06.12.2013, 50 C 1042/13v-4 gefällten Anerkenntnisurteils gemäß § 7 Abs. 3 EO aufgehoben. Zudem wurde mit Beschuss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26.08.2014 zur Zahl 50 C 1042/13v der Antrag der klagenden Partei wider die beklagte Partei 1. Verein „xxx" und 2. xxx ÖVP Teilorganisation ihrem Rekurs „aufschiebende Wirkung" gemäß § 524 Abs. 2 ZPO zuzuerkennen abgewiesen.

Aufgrund eines weiteren dagegen eingebrachten Rekurses wurden der gesamte angefochtene Beschluss mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13.02.2015, ZI 1 R 183/14b als nichtig aufgehoben. Darin ist auch ausgeführt, dass das vom Kläger gegen die Beklagten erwirkte - dzt formell rechtskräftige - Anerkenntnisurteil, mit welchem das Urteil 1/2013 und die Beschlüsse vom 5. November 2013 nichtig und unwirksam erklärt wurden, als Rechtsgestaltungsurteil seine Wirkungen nur zwischen diesen Parteien entfalten kann; eine allgemeine Gültigkeit der Wahl der Gruppe xxx - dieser gehört der Antragsteller als Landesobmann-Stellvertreter an - und damit deren Vertretungsbefugnis kann daraus - schon gar vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ereignisse - nicht abgeleitet werden.

Dieser Rechtsansicht, basierend auf der prozessualen Rechtskrafttheorie, wonach Urteile nur zwischen den Parteien (inter partes) wirken, schließt sich die Vereinsbehörde an.

Selbst gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nur dann nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten (vgl. § 7 VerG). Eine Beurteilung dieser Frage steht der Vereinsbehörde nicht zu (vgl. VFSlg 17.049/2003).

Die Eintragung der am 20.12.2013 am Landestag gewählten organschaftlichen Vertreter des Vereins "xxx" im zentralen Vereinsregister, ZVR- Zahl xxx aufgrund der Wahlanzeige und die damit verbundene Löschung des Antragstellers aus dem Vereinsregister erfolgte zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die auf die Wahlanzeige vom 20.12.2013, ergänzt vom 27.12.2013, gestützte Löschung des Antragstellers aus dem Vereinsregister zu Unrecht erfolgt sei. Die Wahlanzeige stamme nicht von einem zur Abgabe einer solchen befugten Organ. Die Verfasser der Wahlanzeigen seien nämlich nicht ordnungsgemäß als Organ im Verein gewählt und ihre solcherart unrechtmäßige Wahl sei auch angefochten. Jene Wahlanzeige vom 20.12.2013, ergänzt vom 27.12.2013, habe somit nicht von einem legitimierten Organ gestammt. Die Prüfung der Legitimation sei sehr wohl der belangten Behörde oblegen, weil eine als Wahlanzeige bezeichnete Eingabe, die nicht von einem legitimierten Organ stamme, keine Wahlanzeige gemäß § 14 Abs. 2 VereinG sei. Demgemäß habe die belangte Behörde auch bei Einlangen jener legitimationslosen Wahlanzeige keine Löschung des Beschwerdeführers aus dem Vereinsregister vorgenommen, sondern sie habe sich an einem bezirksgerichtlichen Urteil (Anerkenntnisurteil des BG Klagenfurt vom 6.12.2013) orientiert. Dieses Urteil bestehe nunmehr nach wie vor. Denn es sei nicht aufgehoben, sondern (trotz Anfechtung) bestätigt. Daher gebe es keinen triftigen Grund für Nichtwiedereintragung (und die Aufrechterhaltung der Löschung) des Beschwerdeführers in das Vereinsregister, denn der von der Behörde als Grund für die Löschung herangezogene Umstand (Beschluss des BG Klagenfurt vom 31.7.2014, mit dem die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckung des Anerkennungsurteiles des BG Klagenfurt vom 6.12.2013 aufgehoben worden sei) sei auf Grund der in Instanzentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.2.2015 weggefallen. Die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Vereinsregister sei laut Mitteilung der belangten Behörde an das Bundesministerium für Inneres, damit begründet, dass das bezirksgerichtliche Urteil angefochten und laut Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.7.2014 die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit jenes Anerkenntnisurteils des BG Klagenfurt vom 6.12.2013 aufgehoben worden sei. Mittlerweile sei aber vom Instanzgericht eben jene Anfechtung abgewiesen, das ganze Anfechtungsverfahren als nichtig aufgehoben und festgestellt, dass das ursprünglich bezirksgerichtliche Urteil mitsamt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit unverändert gelte. Daher müsse folglich die belangte Behörde den Eintragungsstatus wiederherstellen. Die Behörde habe daher dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechen müssen. Statt jedoch dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen und ihn ins Vereinsregister wieder einzutragen, habe sie andere die Eintragung anstrebende Personen bevorzugt. Sie habe deren Ansinnen einer Eintragung ungeprüft und noch vor Ablauf der offenen Rechtsmittelfrist des Beschlusses des BG Klagenfurt vom 31.7.2014 Folge gegeben, während sie die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedereintragung trotz Vorliegens sogar einer rechtskräftigen Instanzentscheidung des LG Klagenfurt nicht vorgenommen habe. Damit habe sie den Beschwerdeführer benachteiligt. Hinzu komme, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde auch im Widerspruch zur Rechtsauffassung der Oberbehörde stehe. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Eintragungsantrag des Beschwerdeführers zu entsprechen. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch auf die Teilnahme an einer solchen.

II. Feststellungen:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:

Am 11.6.2013 fand ein ordentlicher Landestag des Vereins xxx statt und wurde die organschaftliche Vertretung neu gewählt. Auf Grund einer Wahlanzeige wurden ins Vereinsregister von der belangten Behörde als Landesobmann xxx, als Landesobmann-Stellvertreter xxx, xxx und xxx und als Landesobmann-Stellvertreterin xxx, als Landesgeschäftsführer xxx und als Landesfinanzreferent xxx mit einer Funktionsperiode bis 10.6.2017 eingetragen (im Folgenden wird diese gewählte Gruppe als „Gruppe xxx“ bezeichnet).

Mit Eingabe vom 24.6.2013 haben die Bezirksobleute der Bezirke Spittal/Drau, St. Veit/Glan, Feldkirchen, Klagenfurt-Land, Hermagor und Klagenfurt-Stadt des xxx beim Landesschiedsgericht des xxx im Wesentlichen die Aufhebung der Beschlüsse und Wahlen des Landestages des xxx vom 11.6.2013 begehrt.

Auf Grund dieser Eingabe erging am 22.8.2013 das Urteil des Landesschiedsgerichtes des xxx, Zahl: 1/2013, mit welchem die Beschlüsse und Wahlen anlässlich des Landestages des xxx aufgehoben wurden (gemeint ist die Wahl vom 11.6.2013). Aus der Begründung der Entscheidung geht hervor, dass keine absolute Nichtigkeit erblickt werden kann, dass durch die verspätete Einladung zum Landestag die Anfechtung der Beschlüsse und Wahlen zu Recht erfolgt ist und diese aufzuheben sind.

Dieses Urteil des Landesschiedsgerichtes des xxx vom 22.8.2013 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und hat daher die Vereinsbehörde die bereits eingetragenen Mitglieder des Vereinsvorstandes, die am 11.6.2013 gewählt wurden, wieder aus dem zentralen Vereinsregister gelöscht, d.h. dass ab diesem Zeitpunkt wieder jene Vorstandsmitglieder, die bei der Wahl am 30.4.2009 gewählt wurden (mit einer Funktionsperiode bis 29.4.2013) im zentralen Vereinsregister aufgeschienen sind.

Das Urteil des Landesschiedsgerichtes des xxx vom 22.8.2013 wurde von xxx angefochten, welcher Finanzprüfer nach der Wahl am 11.6.2013 beim Verein war. Weder die Klage noch die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien zugestellt, sondern auf deren Wunsch eine mündliche Verhandlung für den 6.12.2013 anberaumt. In weiterer Folge wurde zwischen der klagenden Partei xxx und der beklagten Partei xxx bzw. xxx-ÖVP – Teilorganisation (vertreten durch die Gruppe xxx) am 6.12.2013 zur Zahl: 50C 1042/13v ein Anerkenntnisurteil gefasst, im welchen gegen die beklagte Partei festgestellt wird, dass

1. das Urteil ihres Organs Landesschiedsgericht Nr. 1/2013 vom 22.8.2013 nichtig und rechtsunwirksam ist;

2. die Beschlüsse, die am 5.11.2013 in der so bezeichneten Landesvorstandsitzung gefasst wurden, nichtig und rechtsunwirksam sind.

Nach der Abfassung des Anerkenntnisurteiles wurde auch von beiden Parteien ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Am 10.12.2013 erteilte das Bezirksgericht Klagenfurt diesem Anerkenntnisurteil die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit.

Am 20.12.2013 wurde eine Anzeige einer Änderung der organschaftlichen Vertretung (Wahlanzeige) an die belangten Behörde gerichtet, mit dem Inhalt, dass der Verein xxx mit Sitz in xxx in der Generalversammlung vom 20.12.2013 folgende Personen zu vertretungsbefugten Mitgliedern des Vorstandes gewählt hat:

als Landesobmann xxx

als Landesfinanzreferent xxx

als Landesgeschäftsführer xxxx.

In einer Ergänzung zur Änderung der organschaftlichen Vertretung vom 27. Dezember 2013 wurde

xxx als Landesobmann-Stellvertreterin

xxx als Landesobmann-Stellvertreter

xxx als Landesobmann-Stellvertreterin

xxx als Landesobmann-Stellvertreter und

xxx als Landesfinanzreferent

zusätzlich der Vereinsbehörde genannt (im Folgenden als „Gruppe xxx“ bezeichnet). Die Wahlanzeige wurde vom aus der Wahlanzeige hervorgehenden Landesobmann eingebracht und von diesem und dem auch aus der Wahlanzeige hervorgehenden Landesgeschäftsführer unterzeichnet.

In weiterer Folge wurde auch das Beschlussprotokoll des Landestages des Vereins und der Teilorganisation xxx vom 20. Dezember 2013, 10.00 Uhr, in der Blumenhalle xxx übermittelt. Aus diesem Protokoll geht die Wahl der in der Wahlanzeige aufgezeigten Personen hervor. Die Einladung zum ordentlichen Landestag am 20.12.2013 erfolgte ua. durch xxx, der nach der Wahl vom 30.4.2009 als Landesobmann-Stellvertreter hervorgegangen ist.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 des Rechtsvertreters des Vereines xxx und der ÖVP Teilorganistion xxx (Gruppe xxx) wurde gegen das Anerkenntnisurteil vom 6.12.2013 Berufung erhoben und ein Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeitsbestätigung gestellt.

Mit Urteil des Landesschiedsgerichtes des xxx vom 26.2.2014, Zahl: 1/2014, hat das Schiedsgericht festgestellt, dass der am 20.12.2013 stattgefundene Landestag (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß war und auch die an diesem Landestag durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse statutenkonform durchgeführt bzw. gefasst wurden. Auch stellt das Schiedsgericht die statutenkonforme Einberufung des Landestages, der am 20.12.2013 stattfand, fest.

Mit Urteil des Landesschiedsgerichtes des xxx vom 18.3.2014, Zahl: 4/2003, wurde zu Recht erkannt: Der Beschluss des Präsidiums des xxx (Verein und Teilorganisation) vom 29.11.2013 betreffend den Ausschluss der Mitglieder LO-Stv. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx aus dem xxx (Verein und Teilorganisation) wird als nichtig aufgehoben, zum Umlaufbeschluss von Teilen des Landesvorstandes des Vereins und der Teilorganisation xxx

„1. das Mitglied xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx gemäß dem nach einem zuvor abgewickelten Ausschlussverfahren erfolgten Beschluss des xxx Landespräsidium vom 29.11.2013 rechtsgültig aus dem xxx ausgeschlossen wird,

2. dem unter 1. angeführten, ausgeschlossenen Mitglieder neben der persönlichen Mitgliedschaft zugleich auch alle gewählten Organfunktionen mit xxx aberkannt werden und dieses im Sinne der geltenden Rechtsprechung auf die künftige Organbildung und die Führung der Geschäfte im xxx keinen Einfluss mehr nehmen kann,

3. der gegenständliche Ausschluss sofort nach Rechtskraft dieses Umlaufbeschlusses wirksam wird und eine allfällige Bekämpfung des gegenständlichen Ausschlusses, sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Voraussetzungen nur in ordentlichen Rechtswegen erfolgen kann,“

wird festgestellt, dass dieser nicht wirksam zustande gekommen ist und im Übrigen auch bei Unterfertigung aller Vorstandsmitglieder nichtig wäre. Beide Nichtigkeiten sind mit Wirksamkeit ex tunc.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.7.2014, 50C 1042/13v, wurde ua. die am 10.12.2013 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des am 6.12.2013, 50C 1043/13v-4, gefällten Anerkenntnisurteiles, gemäß § 7 Abs. 3 EO aufgehoben. Begründend wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Personen, die einerseits xxx und xxx beauftragten und bevollmächtigten (Gruppe xxx) als auch jene Person, die anlässlich der Tagsatzung am 6.12.2013 für die beklagte Partei bei Gericht war (xxx der Gruppe xxx), zwar am 11.6.2013 zu Funktionären der beklagten Parteien gewählt worden sind, diese Wahlen aber mit einem zum Zeitpunkt der rechtserheblichen Vorgänge (27.11.2013 bis 6.12.2013) gültigen Schiedsgerichturteilen der beklagten Parteien aufgehoben worden waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Urteiles, sollten die am 11.6.2013 gewählten Funktionäre, insbesondere der Obmann und sein Stellvertreter nur mehr dazu befugt sein, möglichst schnell eine neue Willensbildung und Neuwahlen vorzubereiten. Es ist davon auszugehen, dass sie nur solche Handlungen setzen durften, die der Vorbereitung von Neuwahlen dienten. Mit der Rechtswirkung eines Schiedsurteiles wäre es nicht vereinbar, wenn die solchermaßen abgesetzten Funktionäre auch dazu berechtigt wären, solche Schritte zu setzen, die die (unüberprüfte) Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit des Schiedsurteils zur Folge hätten. Das ordnungsgemäß eingesetzte Schiedsgericht wäre dadurch seiner Funktion als Schlichtungsorgan der beklagten Parteien vollkommen enthoben. Die ordnungsgemäße Vertretung der beklagten Parteien in der Verhandlung vom 6.12.2013 war daher nicht gegeben, weshalb auch die in der Verhandlung abgegebenen Erklärungen keine rechtliche Wirkung für die beklagten Parteien entfalten. Weiters wurde in der Begründung des Urteils ausgeführt, dass zur Klärung der Frage, wer gesetzlicher Vertreter der beklagten Partei ist, Beweise aufgenommen und Feststellungen getroffen wurden. Geht man von diesen aus, so wurde die Wahl des xxx zum Obmann der beklagten Partei vom Schiedsgericht der beklagten Partei aufgehoben, andererseits haben am 20.12.2013 Neuwahlen stattgefunden, aus der xxx als Obmann hervorging. Die Rechtsmäßigkeit dieser Wahl wurde vom Schiedsgericht bestätigt. Eine Anfechtung dieser Wahl ist bislang nicht erfolgt. In weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des das Schiedsurteil vom 22.8.2013 aufhebenden Gerichturteiles nicht vorliegt, muss zwingend folgen, dass als rechtmäßig gewählter Obmann und damit gesetzlicher Vertreter der beklagten Partei der am 20.12.2013 gewählte xxx anzusehen ist.

Auf Grund dieser Entscheidung wurden von der Vereinsbehörde die Organe, welche am 20.12.2013 gewählt wurden, in das Vereinsregister eingetragen.

Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.7.2014, 50C 1042/13v, wurde Rekurs erhoben. Der Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26.8.2014 abgewiesen.

Das Landesgericht Klagenfurt hat am 13.2.2015, 1 R 183/14b, den Beschluss gefasst, dass der gesamte angefochtene Beschluss vom 31.7.2014 und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werden. Aus der Begründung der Entscheidung geht Folgendes hervor:

„Wohl einzigartig ist die hier – erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des über die Klage ergangenen Urteiles infolge Rechtsmittelverzichtes am 6. Dezember 2013 ... – über einen Antrag nach § 7 Abs. 3 EO entstandene Verfahrenslage:

Die Beklagten, eine Verein und eine Teilorganisation einer politischen Partei, schreiten nun in zwei Gruppen gespalten ein, wobei sich eine Gruppe (xxx) aus der Wahl vom 20. Dezember 2013 und die andere Gruppe (xxx) aus der Wahl vom 11. Juni 2013 als Leitungsorgan gemäß § 3 VerG 2002 zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes legitimiert fühlen. Den Beklagten steht zwar prozessual der sein Recht zur Erhebung der Klagen aus der Wahl vom 11. Juni 2013 zum Finanzreferenten ableitende Kläger gegenüber (Zweiparteiensystem). Die von ihm im Verfahren erster Instanz, aber auch im Rechtsmittelverfahren eingenommenen Standpunkte decken sich jedoch mit jenen der Beklagen (Gruppe xxx), sogar ihre Rekurse zielen auf die Abweisung des Antrages nach § 7 Abs. 3 EO ab. Damit stehen sich in diesem Verfahren inhaltlich einerseits der Kläger und die Beklagten (Gruppe xxx) sowie andererseits die Beklagten (Gruppe xxx) gegenüber.

....

Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass sich die in der Klage zum Thema gemachte Frage der Rechtmäßigkeit der Wahl vom 11. Juni 2013 und der Beschlüsse vom 5. November 2013 erst mit Erhebung der Berufung durch die Beklagten (Gruppe xxx) – nach deren Wahl am 20. Dezember 2013 – zum Gegenstand eines aktenkundigen Streites innerhalb der beiden beklagten Parteien über die von beiden Gruppe je für sich in Anspruch genommene Legitimation als Leitungsorgan entwickelte.

...

Auf den vorliegenden Fall angewendet hätte dies zur Folge, dass – auch bei Zutreffen der Behauptungen der Beklagten (Gruppe xxx), wonach xxx nicht von einem legitimierten Leitungsorgan der Beklagten zur Vertretung im vorliegenden Verfahren, insbesondere zur Entgegennahme der in der Verhandlung am 6. Dezember 2013 vorgetragenen Klage, Abgabe eines Anerkenntnisses sowie eines Rechtsmittelverzichtes bevollmächtigt worden wäre – bei Erteilung der Bestätigung am 10. Dezember 2013 auf Grund des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes vom Eintritt der formellen Rechtskraft des Anerkenntnisurteiles auszugehen war.

...

Die Prüfung der Frage, wer Leitungsorgan der Beklagten ist, kann jedoch nicht im Zuge eines - anlässlich eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 3 EO - nach § 6 Abs. 2 ZPO einzuleitenden Verbesserungsverfahrens erfolgen; sie ist einem (anderen) streitigen Verfahren vorbehalten. Die Möglichkeit der Veranlassung der Bestellung eines vorläufigen gesetzlichen Vertreters sieht das Vereinsgesetz nicht vor.

Damit erweist sich aber ein Sanierungsversuch im Rekursverfahren als offenbar unmöglich.

Der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass auch das vom Kläger als aus der Wahl vom 11. Juni 2013 hervorgegangenen Finanzprüfer gegen die Beklagten erwirkte – dzt formell rechtskräftige – Anerkenntnisurteil, mit welchem das Urteil Nr. 1/2013 und die Beschlüsse vom 5. November 2013 nichtig und unwirksam erklärt wurden, als Rechtsgestaltungsurteil seine Wirkung nur zwischen diesen Parteien entfalten kann; eine allgemeine Gültigkeit der Wahl der Gruppe xxx und damit deren Vertretungsbefugnis kann daraus – schon gar vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ereignisse – nicht abgeleitet werden.“

Mit Beschluss des Landesgerichtes Kärnten vom 13.02.2015, 1 R 180/14 m, wurde die Berufung gegen das Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 06.12.2013 zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Erstrichterin bis zum hier relevanten Zeitpunkt, dem Ende der mündlichen Streitverhandlung am 06.12.2013, keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dem für die Beklagten einschreitenden Rechtsanwalt, der – ohne den gesetzlichen Vertreter der Beklagen zu nennen – ein Vollmachtsverhältnis behauptete, nicht zu vertrauen. Sie durfte davon ausgehen, dass dieser Rechtsanwalt bevollmächtigt war, namens der Beklagten das Klagebegehren anzuerkennen und auf ein Rechtsmittel gegen das Anerkenntnisurteil zu verzichten. Die Berufung ist infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichtes der Beklagten unzulässig.

Am 23.3.2015 langte bei der Vereinsbehörde eine Wahlanzeige der Gruppe xxx ein und wird beantragt jene Mitglieder, die am 11.6.2013 gewählt wurden in das Vereinsregister einzutragen. Dabei werden als Landesobmann xxx, als Landesgeschäftsführer xxx, als Landesobmann-Stellvertreter xxx, xxx, xxx, als Landesobmann-Stellvertreterin xxx und als Finanzreferent xxx genannt. Die Wahlanzeige wurde nach einem Verbesserungsauftrag vom in dieser Wahlanzeige genannten Landesobmann und Landesgeschäftsführer unterzeichnet.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III. Beweiswürdigung

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass am 11.6.2013 eine Wahl der Vereinsorgane stattgefunden hat, in welcher der Beschwerdeführer zum Landesobmann-Stellvertreter der Gruppe xxx gewählt wurde. In weiterer Folge wurden mit Urteil des Landesschiedsgerichtes des xxx vom 22.8.2013 die Beschlüsse und Wahlen vom 11.6.2013 anlässlich des Landestages des xxx aufgehoben. Darauf folgte das Anerkenntnisurteil vom 6.12.2013, in welchem festgestellt wurde, dass das Urteil des Organs Landesschiedsgericht Nr. 1/2013 vom 22.8.2013 nichtig und rechtsunwirksam ist. Abgeschlossen wurde dieses Anerkenntnisurteil ohne vorherige Zustellung der Klagen an die Parteien zwischen dem Kläger xxx (gewählt bei der Wahl am 11.6.2013 zum Finanzprüfer) und dem Verein xxx bzw. ÖVP-Teilorganisation „xxx“ damals vertreten durch die Gruppe xxx. Dieses Anerkenntnisurteil ist - nach der Begründung des Beschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.02.2015 - formell rechtskräftig und entfaltet als Rechtsgestaltungsurteil seine Wirkung nur zwischen den Parteien, die das Anerkenntnis abgegeben haben.

Am 20.12.2013 gab es eine weitere Wahl, in welcher die Wahlwerber der Gruppe xxx gewählt wurden. Eine Entscheidung des Landesschiedsgerichtes bestätigte, dass diese durchgeführten Wahlen und die gefassten Beschlüsse statutenkonform durchgeführt bzw. gefasst wurden. Diese Entscheidung wurde offenbar akzeptiert, da ein weiterer Gang zum Gericht aus den Akten nicht hervorgeht.

Hervorgekommen ist, dass der Verein xxx in zwei Gruppen gespalten auftritt, wobei sich eine Gruppe aus der Wahl vom 20.12.2013 (xxx) und die andere Gruppe aus der Wahl vom 11.6.2013 (xxx mit Beschwerdeführer) als Leitungsorgan legitimiert fühlt. Beide Gruppen haben eine Wahlanzeige bei der Vereinsbehörde eingebracht.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 – VerG, BGBl I 66/2002 idF BGBl I 22/2015, ist ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).

Gemäß § 2 Abs. 1 VerG umfasst die Gründung eines Vereins seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit dem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß § 13 Abs. 2.

Gemäß § 3 Abs. 1 VerG stellt die Gestaltung der Vereinsorganisation den Gründer und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderung berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 VerG müssen die Statuen jedenfalls enthalten:

Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt.

Gemäß § 7 VerG sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

Gemäß § 8 Abs. 1 VerG haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtigung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO eingerichtet wird.

Gemäß § 14 Abs. 2 VerG hat der Verein alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschriften sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekanntzugeben.

Gemäß § 16 Abs. 1 VerG haben die Vereinsbehörden für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten:

….

7. die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen, der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer.

Gemäß § 16 Abs. 2 VerG hat die Vereinsbehörde ihr bekannt gewordene Veränderungen eingetragener Tatsachen gemäß Abs. 1 im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

V. Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs. 1 VerG genießt der Verein Rechtspersönlichkeit. Er entsteht als Rechtsperson mit der Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (entweder durch Fristablauf nach § 13 Abs. 1 VerG oder durch Bescheid nach § 13 Abs. 2 VerG).

Die Gestaltung der Vereinsorganisation obliegt den Gründern bzw. in weiterer Folge den Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze.

In den Statuten des Vereins sind die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, anzugeben (§ 3 Abs. 2 Z 7 VerG). Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüssen bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt (§ 7 VerG).

Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtigung nicht früher beendet ist, steht für Streitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).

Aus diesen gesetzlichen Grundlagen ergibt sich, dass die Rechtsverhältnisse eines Vereines, etwa sein Verhältnis zu seinen Organen und zu seinen Mitgliedern, grundsätzlich privatrechtlicher Natur sind und den Regeln des Zivilrechts unterliegen. Streitigkeiten aus diesen Verhältnissen entscheiden demnach (nach Erschöpfung vereinsinterner Streitschlichtungsmechanismen) letztlich die ordentlichen Gerichte (§ 1 JN; VfSlg. 17.049/2003).

Bei Streitigkeiten besteht grundsätzlich die Pflicht zur Anrufung der Schlichtungseinrichtung. Die Schlichtungsstelle kann aber lediglich bemüht sein, eine Aufhebung oder Änderung des strittigen Beschlusses durch das zuständige Vereinsorgan zu erreichen. Gelingt dies, erübrigt sich ein Gerichtsverfahren. Gelingt dies nicht, vermag die Schlichtungseinrichtung weder die Nichtigkeit eines Beschusses zu beseitigen noch den Beschluss iS einer Anfechtung aufzuheben, weil der Schlichtungsstelle das Fällen rechtskräftiger Sprüche versagt ist (Krejci/S.Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2 (2009) § 7 RZ 20).

Die Vereinsbehörde hat u.a. die Aufgabe, Anzeigen des Vereins über seine organschaftliche Vertretung (§ 14 Abs. 2 VerG) in das Vereinsregister einzutragen und evident zu halten. Der zuständigen Vereinsbehörde wird durch diese Bestimmung keineswegs aufgetragen, die rechtmäßigen Vertretungsverhältnisse mit verbindlicher Wirkung festzustellen oder über die Vereinsstatuten oder die Anzeige nach § 14 VerG hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Die Vereinsbehörde ist daher nicht zuständig über Wahlvorgänge und vereinsinterne Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden. Die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist als Hauptfrage den ordentlichen Gerichten vorbehalten (VfSlg. 17.049/2003, 15.825/2000).

Die Vereinsbehörde ist – in Bezug auf die ins Vereinsregister einzutragenden Daten – an die Entscheidung im Zivilverfahren gebunden, eine Kompetenz selbst darüber abzusprechen, kommt der Vereinsbehörde nicht zu, weil mit der Vollziehung des § 7 VerG gemäß § 34 VerG der Bundesminister für Justiz betraut ist.

Es kann vorkommen, dass ein Beschluss des Vereins zwar formal korrekt zustande gekommen ist, aber inhaltlichen Anordnungen der Statuten widerspricht. Solche Beschlüsse sind grundsätzlich nur anfechtbar. Der Beschluss ist trotz Statutenwidrigkeit gültig, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird. Die Vereinsbehörde hat die Gültigkeit eines solchen Beschlusses zur Kenntnis zu nehmen und ist nicht befugt, ihn für unwirksam zu erachten. Erst mit der erfolgreichen Anfechtung (dh idR mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils) wird der Beschluss rückwirkend vernichtet (Ex-tunc-Wirkung). Solange der Anfechtung nicht stattgegeben wird, bleibt der Beschluss aufrecht. Hat der anfechtbare Beschluss Dauerrechtsbeziehungen begründet, die bereits in das Stadium der Erfüllung getreten sind, kann der Anfechtung uU auch bloß eine „Ex-nunc-Wirkung“ zukommen, sofern dies nicht dem Zweck der durch den anfechtbaren Beschluss verletzten Regeln widerspricht (Krejci/S.Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2 (2009) § 7 RZ 12f, 24).

Hat eine Mitgliederversammlung, wenngleich sie nicht statutengemäß einberufen wurde zB von einem „Nichtorgan“ , Vereinsbeschlüsse gefasst, stellt sich die Frage, ob diese nichtig oder bloß anfechtbar sind. Prima facie liegt bloß eine Statutenwidrigkeit vor, weil der Gesetzgeber keine Vorschrift kennt, wonach eine von unzuständigen Personen einberufene Vereinsversammlung von Gesetzes wegen als nichtig anzusehen wäre (Krejci/S.Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2 (2009) § 7 RZ 28).

Im gegenständlichen Fall begehrt der Beschwerdeführer die Eintragung als erster Landesobmann-Stellvertreter des Vereins xxx in das zentrale Vereinsregister. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf die Wahlanzeige zur Wahl am 11.6.2013, wo er als erster Landesobmann-Stellvertreter der Gruppe xxx gewählt wurde.

Dem gegenüber steht eine weitere Wahl der Organe des Vereins vom 20.12.2013, wo als Organe die Mitglieder der Gruppe xxx gewählt wurden.

Für die Vereinsbehörde ist nun die Frage zu klären, welche Organe – jene der Gruppe xxx oder jene der Gruppe xxx– sie in das Vereinsregister einzutragen hat, da beide Gruppen nach Beschlussfassung schriftlich bei der Vereinsbehörde die geänderten Organe angezeigt haben.

Für die allein relevante formelle Zurechenbarkeit der Änderungsanzeige zum Verein genügt es, wenn die anzeigenden Personen nach dem Inhalt der Anzeige iVm der seinerzeitigen Errichtungsanzeige bzw. in Verbindung mit den vorliegenden Statuten und der aktuellen Wahlanzeige zur Vertretung des Vereins nach außen befugt sind. Mit der Rechtmäßigkeit der Vertretungsverhältnisse hat sich die Behörde nicht zu befassen (VfSlg. 17.049/2003). Dh die Vereinsbehörde hat die Angaben in der Wahlanzeige ohne irgendwelche weiteren Ermittlungen zu ihrer Richtigkeit in das Vereinsregister zu übernehmen. Die allein relevante formelle Zurechenbarkeit der Wahlanzeige zum Verein ist an die Einhaltung der statutenmäßigen Organzuständigkeit gebunden. Daher ist es erforderlich und auch ausreichend, wenn die Wahlanzeige von Personen erstattet wird, die nach dem Inhalt der Anzeige in Verbindung mit den bei der Behörde aufliegenden Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen befugt sind. Nach dem Inhalt der Anzeige heißt auch, dass sich dieser auf den zeitliche letzten Bestellungsvorgang beziehen muss (Krejci/S.Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2 (2009) § 14 RZ 33ff).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die belangte Behörde mit der Rechtmäßigkeit des Wahlvorganges nicht zu befassen hat. Ihr kommt daher auch nicht die Aufgabe zu, zu klären, wer in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Organ des Vereines aufgrund stattgefundener Wahlen anzusehen ist. Es kann also in diesem Verfahren nicht geklärt werden, ob die Mitglieder der Gruppe xxx oder die Mitglieder der Gruppe xxx als gültige Organe anzusehen sind. Wie schon im Beschluss des Landesgerichtes Kärnten, 1R 183/14 b, ausgeführt, ist diese Frage in einem anderen streitigen Verfahren zu klären.

Die belangte Behörde hat die auf die bloße Eintragung ins Vereinsregister abzielende Aufgabe, jene Organe einzutragen, die aufgrund einer Wahlanzeige des zuständigen Organs des Verein genannt wurden. Dabei kommt es lediglich auf die formelle Zurechenbarkeit der Wahlanzeige zum Verein an. Es ist daher ausreichend, wenn die Wahlanzeige von Personen erstattet wird, die nach dem Inhalt der Anzeige in Verbindung mit den bei der Behörde aufliegenden Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen befugt sind.

Nach den Statuten des Vereins xxx vertritt der Landesobmann den Verein nach außen. Er unterfertigt Schriftstücke, denen eine Beschlussfassung eines Organes der Landesgruppe zugrunde liegt sowie Verträge und schriftliche Vereinbarungen; die Gegenzeichnung vollzieht der Landesgeschäftsführer.

In beiden Fällen wurde die Wahlanzeige vom aus der jeweiligen Wahlanzeige hervorgehenden Landesobmann eingebracht und von diesem und dem auch aus der Wahlanzeige hervorgehenden Landesgeschäftsführer unterzeichnet. Die formellen Voraussetzungen für die Eintragung sind daher von beiden Wahlanzeigen erfüllt worden.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse ihre Gültigkeit nicht verlieren, auch wenn sie statutenwidrig zustande gekommen sind. Insbesondere die Wahl der Gruppe xxx dürfte aufgrund verspäteter Einladung zum Landestag, bei dem die Wahl erfolgte, statutenwidrig zustande gekommen sein. Die Wahl bzw. die gefassten Beschlüsse bleiben aber solange gültig, bis einer Anfechtung stattgegeben wird dh. bis ein dazu gefasstes Urteil in Rechtskraft erwächst. Es wurde zu dieser Wahl zwar ein Schiedsgerichtsurteil erlassen, wonach die Beschlüsse und Wahlen aufgehoben wurden, in weiterer Folge erging aber ein nunmehr rechtkräftiges Anerkenntnisurteil, dass das Urteil des Landesschiedsgericht für nichtig und rechtsunwirksam erklärte. Dieses Anerkenntnisurteil entfaltet seine Wirkung nur zwischen den Parteien, die es geschlossen haben. Welche Folgen diese rechtliche Existenz des Anerkenntnisurteiles hat, darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden, weil dies für die bloß formelle Prüfung der Wahlanzeige nicht erforderlich ist. Rein formell liegt - aufgrund der Wahlanzeige durch den Obmann und der Gegenzeichnung durch den Landesgeschäftsführer - eine gültige Wahlanzeige der Gruppe xxx vor.

Zur Wahl der Gruppe xxx ist auszuführen, dass die Ausschreibung der Wahl und die Einberufung zum Landestag wohl nicht statutenkonform erfolgt sein kann, wenn man davon ausgeht, dass die Gruppe xxx am 11.6.2013 gültig zu Organen des Vereins xxx gewählt wurden. Da aber nicht hervorgekommen ist, dass die Gruppe xxx tatsächlich am 11.6.2013 gültig zu Organen gewählt worden sind aufgrund der begrenzten Wirkung des Anerkenntnisurteiles vom 6.12.2013, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Wahlvorbereitung der Wahl der Gruppe xxx, die Einberufung des Ladestages von einem nach dem Statuten legitimierten Organ erfolgt ist und auch die stattgefundene Wahl statutenkonform durchgeführt wurde. Doch selbst wenn der Landestag zur Wahl am 20.12.2013 von einem nichtlegitimierten Organ einberufen wurde, so mögen die Beschlüsse und die Wahl möglicherweise statutenwidrig zustande gekommen sein. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um absolut nichtige Beschlüsse handelt. Dies deshalb, weil das Vereinsgesetz keine Bestimmung vorsieht, eine - möglicherweise - vom unzuständigen Organ einberufene Vereinsversammlung als nichtig anzusehen, insbesondere wenn - zum damaligen Zeitpunkt - gar nicht abschließend geklärt war, wer tatsächlich welche Organfunktion im Verein hat.

Für die Behörde liegen also zwei formell gültige Wahlanzeigen vor und ist für diese der zeitlich letzte Bestellvorgang (bei mehreren formell gültigen Wahlanzeigen) für die Eintragung ins Vereinsregister heranzuziehen.

Abschließend wird nochmals betont, dass es nicht Aufgabe der Vereinsbehörde ist die Rechtmäßigkeit des Wahlvorganges oder von Beschlüssen zu prüfen und dass die Vorlage der Wahlanzeige keinerlei rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung hat. Ein statutenwidriger Vorgang wird durch die Erstattung einer Wahlanzeige nicht saniert.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war eine reine Rechtsfrage zu klären. Der Entfall der Verhandlung ist auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegengestanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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