BAO §207 Abs1
BAO §207 Abs2
BAO §243
BAO §279 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §4 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §5 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §6 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §7 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §7 Abs2
BAO §201 Abs1
BAO §207 Abs1
BAO §207 Abs2
BAO §243
BAO §279 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §4 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §5 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §6 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §7 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1730.2.2014
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17. Februar 2014, Zahl: Steu 21050-2014/St, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Sachverhalt:
Mit einer Vorschreibung/Lastschriftanzeige vom 12.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer neben der pauschalierten Kurtaxe auch die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2012 für sein Objekt in der xxx, vorgeschrieben.
In einem E-Mail, datiert mit 06. Mai 2013, führt der Beschwerdeführer aus, dass das gegenständliche Haus aufgrund eines Wasserschadens noch nicht bewohnbar sei. Es wäre von Seiten der Gemeinde eine Besichtigung gewünscht worden, doch wäre er fast nie mehr in der Gemeinde anwesend. Nachdem er nach einem Brief vom Februar 2012 nichts mehr von der Gemeinde gehört hätte, wäre er der Meinung gewesen, dass sein Ansuchen positiv erledigt worden sei. Nunmehr müsse er zu seinem Erstaunen feststellen, dass bereits eine neue Vorschreibung und Mahnung erfolgt sei. Er würde dagegen Einspruch erheben.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde vom 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass die Kurgemeinde xxx als Abgabenbehörde lt. Gesetz berechtigt und verpflichtet sei Abgaben vorzuschreiben und dabei in einem Ermittlungsverfahren alle tatbestandsrelevanten Umstände zu überprüfen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Es wäre daher unabdingbar, dass sich die Behörde vor Ort ein Bild zu den Ausführungen des Beschwerdeführers machen könne und werde daher um Terminvorschlag ersucht. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass wenn er die ihm gewährte Frist zur Terminvereinbarung bzw. für den Ortsaugenschein ungenutzt verstreichen lasse, die Abgabe mit Bescheid vorgeschrieben werde.
Da offenbar der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht antwortete, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde erster Instanz vom 13.09.2013, Zahl: Steu 21050-2013/AJ, die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx, für das Jahr 2012 in der Höhe von 660,-- Euro (Nutzfläche von 158,19 m²) vorgeschrieben.
Daraufhin fand am 02.10.2013 ein Ortsaugenschein beim gegenständlichen Haus des Beschwerdeführers in der xxx, statt. Bei dieser Besichtigung waren von Seiten der Behörde zwei Mitarbeiter anwesend und wurde von ihnen festgehalten, dass im Objekt xxx, eine Fläche von ca. 25 m² aufgrund eines Wasserschadens und der damit verbundenen Geruchsbelästigung derzeit eingeschränkt bewohnbar bzw. nutzbar sei, was aber im Hinblick auf eine Gesamtwohnnutzfläche von ca. 158 m² keinesfalls geeignet sei, eine vollkommene Unbewohnbarkeit des Objektes abzuleiten. Dem Protokoll der Besichtigung sind Lichtbildaufnahmen des Hauses, sowie die Grundrisse der Baubewilligung, aus denen sich die Quadratmeter des Objektes ergeben, angehängt.
Mit einem undatierten Schreiben, welches bei der Abgabenbehörde erster Instanz am 03.10.2013 einlangte, brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.09.2013 ein. In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass, wie es auch beim Ortsaugenschein am 02.10.2013 festgestellt worden sei, sein Haus in der xxx nach einem massiven Wasserschaden aufgrund der sehr starken Geruchsbelästigung nicht bewohnbar sei. Da es sich dabei um eine Fertighauskonstruktion handle, wären speziell die Zwischenwände aus Pressspannplatten mit eingebrachter Pappe und Tellwolle versehen, welche durch die Wassereinwirkung angequollen wären und es dadurch zu einer starken unangenehmen Geruchsbelästigung komme. Er ersuche daher nochmals die bisherigen Vorschreibungen, als auch die für das laufende Jahr zu stornieren. Weiters würde er für eine kleine Wohnung in der xxx ebenfalls die Abgabe bezahlen, obwohl diese kleine Wohnung nicht benützt werden würde. Aus familiären Gründen möchte er jedoch beide Adressen weiterhin erhalten. Er ersuche um wohlwollende positive Erledigung.
Mit nunmehr bekämpften Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 17.02.2014, Zahl: Steu 21050-2014/St, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, dass das gegenständliche Objekt xxx, grundsätzlich die Voraussetzungen nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz erfülle. Durch einen Ortsaugenschein durch zwei Mitarbeiter der Gemeinde hätte festgestellt werden können, dass zwar ein Wasserschaden eingetreten sei, jedoch dieser nicht das komplette Objekt unbewohnbar mache, sondern lediglich einen Bereich von ca. 25 m² Fläche betreffe. Da das Gesamtobjekt jedoch eine Wohnnutzfläche von ca. 158 m² aufweise und davon somit rund 125 m² normal zu bewohnen sind, wäre die Zweitwohnsitzabgabe korrekt vorgeschrieben worden.
Mit E-Mail vom 01.04.2014 brachte der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid ein mit „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel ein. Er verweist dabei auf sein bisheriges Vorbringen und gibt an noch eine ergänzende Stellungnahme einzubringen. Weiters führt er aus, dass er sich gegen die Schneeräumung, welche nassen Schnee vor sein Haus räume, mit Schadenersatz und einer Besitzstörungsklage wehren werde.
Mit Schreiben vom 24.04.2014 brachte der Beschwerdeführer folgende Ergänzung zu seinem Mail vom 01.04.2014 ein:
„Zur Vorsicht wird der Bescheid in allen Punkten angefochten, und ersuche ich nochmals um Änderung bzw. Stornierung der Vorschreibungen.
Als Begründung darf ich nochmals auf den ausführlichen Schriftverkehr bis jetzt, und vor allem vollinhaltlich auf mein Schreiben vom 03.10.2013 verweisen.
Dass mein bisheriges Ansuchen als unbegründet abgewiesen worden ist, obwohl sich zwei Beamte vor Ort von den nicht zumutbaren Zuständen nach dem Wasserschaden überzeugen konnten, ist mir unverständlich.
Der Eindruck bei einem kurzen Ortsaugenschein, mit der Feststellung der Geruchsbelästigung „im Wesentlichen" ist sicher ein anderer, als wenn man bei den teilweise aggressiven Dämpfen dort wohnen oder übernachten müsste.
Wenn sozusagen belastend festgestellt wurde, dass sich im Haus sogar diverse Bekleidung und Schuhe befinden, darf ich darauf hinweisen, dass diese natürlich für die im Zuge der notwendigen Arbeiten zum Umziehen benötigt werden.
Dass nach den Arbeiten zur Reinigung auch Seife und Handtücher benötigt werden, erklärt sich wohl von selbst. Bei starker Verschmutzung eignet sich Duschgel auch hervorragend zum Hände reinigen.
Bei dieser Gelegenheit reklamiere ich auch nochmals die zu Unrecht vorgeschriebenen pauschalierten Kur- und Nächtigungstaxen.
Diese beiden pauschalierten Vorschreibungen können einer Auskunft nach nur im Falle von Nächtigungen vorgeschrieben werden.
Ich habe jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Adresse xxx keine Nächtigungen aufgrund der Unbewohnbarkeit erfolgt sind. Desgleichen habe ich wiederholt mitgeteilt, dass bei der zweiten Adresse xxx, bei welcher Bewohnbarkeit gegeben wäre, seit über 20 Jahren keine Nächtigungen stattgefunden haben, und dieses kleine Zimmer nur aus Gründen der Pietät nach meiner leider verstorbenen Mutter aufrechterhalten wird.
Ein Nachweis, dass keine Nächtigungen vorgenommen wurden, ist sicher auch die Tatsache, dass kein Strom- und Wasserverbrauch vorliegt
Ich reklamiere somit auch nochmals die unbegründet vorgeschriebenen o.a. pauschalierten Taxen.
Der Ordnung halber ersuche ich auch um Zustellung eines diesbezüglichen Bescheides für beide Adressen.“
Mit Schreiben vom 13.05.2014 wurde der gegenständliche Akt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parz. xxx, KG xxx. Auf dieser Parzelle befindet sich ein Wohnhaus mit einem Erdgeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß. Im Erdgeschoß befinden sich ein Windfang mit 4,79 m², ein Vorraum mit 4,42 m², eine Toilette mit 2,18 m², ein Badezimmer mit 7,92 m², ein Schlafzimmer mit 19,58 m², ein Wohnraum mit 23,27 m² und eine Essküche mit 20,25 m². Im Dachgeschoß befinden sich ein Vorraum mit 8,78 m², ein WC mit 2,64 m², ein Bad mit 4,69 m², ein Schlafzimmer mit 19,58 m² und ein Schlafzimmer mit 23,27 m², sowie ein Abstellraum mit 21,40 m². Zu diesen Räumen kommt noch ein Stiegenhaus und weist sohin das gegenständliche Objekt insgesamt 158,19 m² auf.
Aus den beim Ortsaugenschein aufgenommenen Lichtbildern ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Objekt des Beschwerdeführers komplett möbliert ist. In den Schlafräumen sind die Betten überzogen, es befinden sich Dinge des alltäglichen Lebens wie Radio, Lampen, Fernseher, Kerzen usw. darinnen. Ebenso sind das Wohnzimmer und die Essküche komplett möbliert. Im Wohnbereich ist sogar zu erkennen, dass ein Schrank offenbar neu erworben wurde, da dieser noch teilweise mit Plastik verpackt ist und das Preisschild an einer Türe hängt. Das Sofa im Wohnbereich ist mit Pölstern geschmückt und es befindet sich ein offener Kamin in diesem Raum. Im Vorraum ist ein Schuhschrank samt 18 Paar Schuhen, einigen Besen, einem Wanderstock, einem Seil, sowie Schneeschuhen zu erkennen. Der Esstisch ist mit Platzdeckchen bestückt und in den Sanitärräumen finden sich die diversen Pflegeartikel, Handtücher und eine Wärmeflasche. Die Küchenzeile ist entsprechend möbliert und mit diversen Kochutensilien, Gewürzen etc. bestückt. Das gegenständliche Objekt besitzt offensichtlich einen Strom- und Wasseranschluss und einen Kanalanschluss. Zu Heizzwecken sind in den Räumen, neben dem Ofen im Wohnbereich, Elektroradiatoren zu erkennen.
Der Beschwerdeführer ist in xxx, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
III. Rechtslage:
§ 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
§ 2 Abs. 1 K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Abs. 2 dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Ein Wohnsitz einer Person ist nach Abs. 3 dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
§ 4 Abs. 1 K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die Abgabe jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
§ 7 K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist gemäß Abs. 1 die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 2 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.
Gemäß § 7 Abs. 2 ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 10,--,
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 20,--,
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 35,--,
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 55,--
nicht überschreiten.
Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung des Kärntner Zweitwohnsitz-abgabegesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde xxx im Verordnungswege (Verordnung vom 06.04.2006, Zahl: 920-8422/06/F, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird) die Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben.
Die Höhe der Abgabe wurde vom Verordnungsgeber im § 7 Abs. 2 der Verordnung geregelt, wobei die Höhe der Abgabe bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² mit € 55,-- pro Monat festgelegt wurde (§ 7 Abs. 2 lit. d).
Nach § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung.
Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs. 1 BAO).
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts Anderes bestimmt ist.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV. Erwägungen und Ergebnis:
Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 06.04.2006, Zahl: 920-8422/06/F anzuwenden.
Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sog. Selbstmessungsabgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach § 201 Abs. 1 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
Im vorliegenden Fall hatte der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, da der Abgabenpflichtige und nunmehrige Beschwerdeführer dies nicht selbst veranlasst hatte.
Entsprechend der vorliegenden Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Gemeinde xxx und der Größe des Wohnobjektes wurde die gegenständliche monatliche Abgabe mit € 55,-- (§ 7 Abs. 2 lit. d) festgelegt.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dass die Vorschreibung der gegenständlichen Zweitwohnsitzabgabe nicht gerechtfertigt ist, da er im Haus einen Wasserschaden hatte, der dieses nach seinen Ausführungen „unbewohnbar“ machte, so ist dem entgegen zu halten, dass der Wasserschaden nach den Ausführungen der beiden Gemeindebediensteten beim Ortsaugenschein lediglich einen geringen Teil des Hauses betrifft. Die gesamte Wohnnutzfläche des Objektes des Beschwerdeführers beträgt unbestrittener Weise rund 158m². Wenn von diesen 158 m² lediglich rund 25 m² derzeit nicht bzw. nur eingeschränkt zu benützen sind, so verbleiben jedoch immer noch rund 130 m² zur Benützung.
Der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe ist gemäß § 2 K-ZWAG jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehung. Für die Begründung eines Wohnsitzes hat der Gesetzgeber auf drei Tatbestandsmerkmale abgestimmt. Eine „Wohnung“ sind eingerichtete, somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Innehaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs, verwendet werden können. Die Innehabung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. Das faktische Beibehalten und Benutzen stellt auf äußere Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung, die tatsächliche Benützung mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit) ab die darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen tatsächlich benützt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann.
Aus den erschöpfenden und schlüssigen Ausführungen der Abgabenbehörden, sowie aus der in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere den Ergebnissen des Ortsaugenscheines samt Bildern des Wohnhauses ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit der Adresse xxx, einen für Wohnzwecke eingerichteten Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen (der Beschwerdeführer ist mit Hauptwohnsitz in der xxx gemeldet) mit einer Nutzfläche gesamt 158,19 m² begründet hat und über diesen Wohnsitz frei verfügungsberechtigt ist. Aufgrund dieser Gesamtheit objektiv feststellbarer Merkmale ist der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe (Zweitwohnsitz) erfüllt.
Dass dieses Haus in xxx durch einen Wasserschaden kurzfristig nur eingeschränkt benützbar war, ändert nichts an der Qualifikation als Zweitwohnsitz. So gibt es geeignete Wege und Mittel einen Wasserschaden und die daraus resultierende Feuchtigkeit aus Räumen wieder hinaus zu bekommen (z.B. Trocknungsgeräte).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 31.03.2008, 2008/17/0046, aus, dass es sich aus den Materialien (EB zur RV zum K-ZWAG, zu Zl.: 2V-LG-205/59/2005,4) ergibt, dass der Gesetzgeber einen weiten Begriff der „Wohnung“ dem Gesetz zugrunde gelegt hat:
„…Um von Wohnungen bzw. Wohnraum (im weiteren Sinn) sprechen zu können, ist davon auszugehen, dass es sich um eingerichtete Räumlichkeiten handeln muss, die einen Aufenthalt für längere Zeit erlauben. Eine Untergrenze an Wohnausstattung darf somit jedenfalls nicht unterschritten werden. … Es können aber auch Schrebergartenhütten, Jagdhütten, Bootshäuser, Almhütten udgl. unter die Definition der Wohnung fallen, wenn sie entsprechend ausgestattet, d.h. für Wohnzwecke eingerichtet sind. Sie müssen wohl nicht winterfest sein und brauchen auch über keine Energieversorgung und keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügen.“
Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei einem Zweitwohnsitz eine ununterbrochene tatsächliche Benutzung nicht nötig ist (VwGH 16.9.1992, Zl.: 90/13/0299). Es reicht aus, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird. Im Hinblick auf dieses Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der „Wohnung“ geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Beheizbarkeit und ganzjährige Wasserzufuhr nicht Voraussetzungen dafür sind, dass eine Zweitwohnung im Sinne des K-ZWAG vorliegt. Dieses Auslegungsergebnis erscheint dem Verwaltungsgerichtshof überdies noch durch die teleologische Erwägungen gerechtfertigt, verfolgt doch der Gesetzgeber mit dem K-ZWAG die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten, während Zweitwohnbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leistete, zu begegnen. Derartige Kosten, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können, sind aber in der Regel nicht etwa von der witterungsbedingten Benutzbarkeit einer Zweitwohnung abhängig.
Aus den Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993 ist zu entnehmen, dass mit der Einführung der Zweitwohnsitzabgabe berücksichtigt wird, dass durch Zweitwohnsitze, insbesondere den Gemeinden Kosten entstehen, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (z.B. für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich) ohne dass diesen Kosten Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen gegenüberstehen (Erl. RV 867 Blg Nr 18.GP, 20).
Die Zweitwohnsitzabgabe ist dabei eine Aufwandsteuer und somit eine Steuer, deren Ziel darin liegt, die in der Einkommensverwendung (dem Aufwand) für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (VfGH vom 20.6.2009, Slg. 18792 und der Verweis auf dBVerfG 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 [346], und Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 229 [242 ff.]). Anders als eine Ferienwohnungsabgabe (etwa die pauschalierte Ortstaxe) wird hier nicht der Nutzen aus Fremdenverkehrseinrichtungen, sondern die Leistungsfähigkeit, die in einem bestimmten Aufwand zum Ausdruck kommt, erfasst (Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 244).
Diese Überlegungen begründen daher eine Abgabenpflicht bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes im Sinne des § 2 K-ZWAG als Ausdruck einer persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Im hier vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestrittener Weise Eigentümer eines Wohnobjektes in der xxx. Das Wohnhaus hat eine nutzbare Wohnfläche von 158,19 m² und fällt daher bei der Berechnung der Zweitwohnsitzabgabe in die Abgabenhöhe des § 7 Abs. 2 lit. d der Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Gemeinde xxx.
Es konnten vom Beschwerdeführer keine Gründe dargelegt werden, dass die Abgabenbehörden für den unzweifelhaft vorliegenden Zweitwohnsitz zu Unrecht die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben hätten.
So wurden von den Abgabenbehörden die entsprechenden Ermittlungen getätigt. Es wurden genügend Beweise aufgenommen, dass sich an der gegenständlichen Adresse ein Wohnhaus im Sinne des Zweitwohnsitzgesetzes befindet. Die Zweitwohnsitzabgabe ist für ein ganzes Jahr zu begleichen und nicht nur für die Monate, in denen die Zweitwohnung auch tatsächlich benützt wird.
Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx bzw. durch die nunmehr belangte Behörde in der bekämpften Berufungsentscheidung vom 17. Februar 2014 die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht ergangen ist. Aus den genannten Gründen war seine Beschwerde abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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