AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
VwGVG §27
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.GB5.10.2021.010.003
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerden der Frau BF1 und des Herrn BF2, beide wohnhaft in *** im Burgenland, ***, vom 23.06.2021 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** im Burgenland vom 28.05.2021, Zahl: ***, in einem Bewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, (mitbeteiligte Partei: Frau BW, wohnhaft in *** im Burgenland, ***),
zu Recht:
I. Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass den Berufungen der Beschwerdeführer vom 27.04.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** im Burgenland vom 13.04.2021, Zahl: ***, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1. Erster Rechtsgang:
I.1.1. Mit Eingabe vom 25.03.2020, bei der Gemeinde *** im Burgenland eingelangt am 01.04.2020, stellte Frau BW, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), das Ansuchen um Erteilung der Baufreigabe nach § 17 Bgld. BauG für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Carport und Einfriedung auf dem Grundstück [NR1], EZ. [EZ1], der KG [KG], *** in *** im Burgenland.
I.1.2. Über dieses Bauvorhaben wurde am 19.05.2020 eine Bauverhandlung durchgeführt, in der Frau BF1 und Herr BF2, (im Folgenden „Erstbeschwerdeführerin“ und „Zweitbeschwerdeführer“ bzw. „Beschwerdeführer“), Einwendungen erhoben.
I.1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** im Burgenland als Baubehörde erster Instanz vom 23.06.2020, Zahl: ***, wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Carport und Einfriedung auf dem Grundstück [NR1], EZ. [EZ1], KG [KG], nach Maßgabe der Baubeschreibung und der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Planunterlagen unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden miterledigt.
Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung an die mitbeteiligte Partei sowie an die Erstbeschwerdeführerin und an den Zweitbeschwerdeführer. Der Bescheid wurde in einfacher Ausfertigung in einer RSb-Briefsendung am 04.06.2020 an die Beschwerdeführer zugestellt.
I.1.4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 06.07.2020 rechtzeitig Berufung.
I.1.5. Mit Bescheid des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz vom 30.07.2020, Zahl: ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters in vollem Umfang bestätigt.
Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung an die mitbeteiligte Partei sowie an die Erstbeschwerdeführerin und an den Zweitbeschwerdeführer. Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführer in einfacher Ausfertigung in einem RSb-Kuvert zugestellt und am 03.08.2020 vom Zweitbeschwerdeführer übernommen.
I.1.6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.08.2020 rechtzeitig Beschwerde.
I.1.7. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 27.11.2020, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
I.2. Zweiter Rechtsgang:
I.2.1. Über das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei vom 25.03.2020 beraumte der Bürgermeister am 16.03.2021 nach Einholung eines Gutachtens des DI. AA vom 08.03.2021 zum Orts- und Landschaftsbild neuerlich eine Bauverhandlung für den 30.03.2021 an. Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 29.03.2021 erhoben die Beschwerdeführer wiederum Einwendungen gegen das Bauvorhaben.
I.2.2. Mit Bescheid vom 13.04.2021, Zahl: ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** im Burgenland als Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei über ihr Ansuchen vom 01.04.2020 auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Bauverhandlung am 30.03.2021 und der vorgelegten Einreichunterlagen neuerlich eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Carport und Einfriedung auf dem Grundstück [NR1], EZ. [EZ1], KG [KG], *** in *** im Burgenland, nach Maßgabe der Baubeschreibung, der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Planunterlagen sowie unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen. Den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde nicht Rechnung getragen.
I.2.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 27.04.2021 rechtzeitig Berufung.
I.2.4. Mit Bescheid des Gemeinderates als Berufungsbehörde und Baubehörde zweiter Instanz vom 28.05.2021, Zahl: ***, wurde den Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vollumfänglich bestätigt.
I.2.5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit identen Eingaben vom 23.06.2021 rechtzeitig Beschwerde und legten ein Gutachten zum Orts- und Landschaftsbild des DI. BB von der CC GmbH vom 21.06.2021 vor. Sie beantragten, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Gemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz zurückverweisen.
I.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit Schreiben des Vizebürgermeisters für den Gemeinderat der Gemeinde *** im Burgenland vom 29.06.2021, Zahl: ***, wurden die Beschwerde samt Bauakten dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes wurden von der Gemeinde mit Schreiben vom 20.07.2021 ergänzend Teile des Bauaktes nachgereicht.
II. Sachverhalt:
II.1. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke [NR2], EZ. [EZ2], [NR3], EZ. [EZ3], [NR4], [NR5], [NR6], [NR7] und [NR8], alle inneliegend in der EZ. [EZ4], und des Grundstückes [NR9], EZ. [EZ5], der KG [KG].
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Grundstücke [NR1] und [NR10], beide inneliegend in der EZ. [EZ1], in der KG [KG].
II.2. Die mitbeteiligte Partei plant die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück [NR1] der KG [KG], unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück [NR11] der Beschwerdeführer. Weiters sollen ein Carport und ein Vordach an der westlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes zum Grundstück [NR7] der Beschwerdeführer errichtet werden sowie eine Einfriedung auf dem Baugrundstück an den Grundstücksgrenzen zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführer.
II.3. Im ersten Rechtsgang wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 27.11.2020, Zahl: ***, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin im Spruchpunkt I. als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
Der Gemeinderat als belangte Verwaltungsbehörde entschied im weiteren Verfahren nicht über die damit wieder bzw. noch unerledigten Berufung der Beschwerdeführer vom 06.07.2020.
Im zweiten Rechtsgang wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** im Burgenland als Baubehörde erster Instanz vom 13.04.2021, Zahl: ***, zufolge des Ansuchens der mitbeteiligten Partei vom 25.03.2020 die beantragte Baubewilligung für ein Einfamilienhaus samt Carport und Einfriedung auf dem Grundstück [NR1], EZ. [EZ1], der KG [KG], *** in ***, erteilt.
Den dagegen von den Beschwerdeführern mit Schriftsätzen vom 27.04.2021 rechtzeitig erhobenen Berufungen gab der Gemeinderat der Gemeinde *** im Burgenland als Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 28.05.2021, Zahl: ***, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Bauakten. Daraus ergeben sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.
III.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV. Rechtslage:
IV.1. § 30 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2013, lautet:
„Baubehörden:
(1) Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister; Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeinderat in den Fällen des § 81 Abs. 1 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Eisenstädter Stadtrechts, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=56/2003&Bundesland=Burgenland&BundeslandDefault=Burgenland&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True , in der jeweils geltenden Fassung; sowie § 80 Abs. 1 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Ruster Stadtrechts, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=57/2003&Bundesland=Burgenland&BundeslandDefault=Burgenland&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True , in der jeweils geltenden Fassung, ist Baubehörde erster Instanz der Magistrat und Baubehörde zweiter Instanz der Stadtsenat.
(2) (Anm.: entfallen mit https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=79/2013&Bundesland=Burgenland&BundeslandDefault=Burgenland&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True )
(3) - (5) […].“
IV.2. § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 (StF), zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/138 , lautet:
„(1) – (2) […].
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) - (8) […].“
IV.3. § 66 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:
§ 66:
„(1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“
V. Rechtliche Erwägungen:
V.1. Im ersten Rechtsgang wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Beschluss vom 27.11.2020 zur Zahl: *** die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin im Spruchpunkt I. als unzulässig zurück, weil ihr der in Beschwerde gezogene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** im Burgenland vom 30.07.2020, Zahl: ***, nicht zugestellt worden war.
In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Belangte Behörde war der Gemeinderat der Gemeinde *** im Burgenland als Berufungsbehörde und Baubehörde zweiter Instanz. Zufolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes hätte dieser über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 23.06.2020, Zahl: ***, neuerlich zu entscheiden gehabt.
Die Rechtsmittelbehörde war berechtigt bzw. verpflichtet, aufgrund des Rechtsmittels ein „Berufungsverfahren“ durchzuführen und „in der Sache selbst“ zu entscheiden (www.rdb.at , Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 22).
V.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Ein solcher Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG wurde vom Gemeinderat als Berufungsbehörde und Baubehörde zweiter Instanz nicht erlassen.
Vor Erlassung des Bescheides vom 13.04.2021, Zahl: ***, durch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz wurde der Gemeinderat als zuständige Baubehörde nicht befasst.
V.3. Obwohl nach dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland der Gemeinderat als Berufungsbehörde und Baubehörde zweiter Instanz wieder zur Entscheidung über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers zuständig war, erließ der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz über das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei vom 25.03.2020 neuerlich einen Baubewilligungsbescheid. Für die Erlassung des Bescheides vom 13.04.2021 zur Zahl: *** war der Bürgermeister aber nicht zuständig.
Es handelt sich um die zweite Entscheidung über das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei vom 25.03.2020, ohne dass dieses Ansuchen zurückgezogen und neu eingebracht oder derart abgeändert worden wäre, dass es sich hierbei um ein neues Ansuchen gehandelt hätte. Es lag somit Identität der Sache vor.
Die in erster Instanz zuständige Behörde darf gemäß https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e1s1&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68 während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden (vgl. https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e1s1&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e1s1&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s3&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68, zitiert in www.rdb.at , Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 21).
Die Aussage des VwGH, wonach aus https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s3&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68 abzuleiten ist, dass die in erster Instanz zuständige Behörde während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf, ergibt sich bereits aus den im AVG verankerten Grundsätzen der Unwiederholbarkeit und Unabänderbarkeit einmal erlassener Bescheide (vgl. www.rdb.at , Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 21).
Unter Unwiederholbarkeit eines Bescheides („ne bis de eadem re sit actio“, „ne bis in idem“ ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen (vgl. www.rdb.at , Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 20).
Die Unwiederholbarkeit, die Wirkung des Bescheides, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf, tritt gemäß § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 AVG zunächst mit Erlassung des Bescheides (im Mehrparteienverfahren an die erste Partei) ein. Die „entschiedene Sache“ ist für die Behörde erledigt. Sie kann von sich aus – sofern sie nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Berufung (ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG) von der Möglichkeit gemäß § 68 Abs. 2 bis Abs. 4 AVG bzw. nach Eintritt der formellen Rechtskraft von der Befugnis gemäß https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s2&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68 Gebrauch macht – das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen (vgl. www.rdb.at , Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 21).
Dass die Unabänderlichkeit des Bescheides (von Amts wegen) mit jenem Zeitpunkt eintritt, in dem er existent wird, bedeutet, dass die Behörde im Mehrparteienverfahren an den Bescheid gegenüber allen Parteien gebunden ist, sobald dieser der ersten Partei schriftlich zugestellt, ausgefolgt oder mündlich verkündet wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 19).
Wie aus § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 AVG hervorgeht, tritt die Unabänderlichkeit durch die Behörde von Amts wegen bereits mit Erlassung des Bescheides und nicht erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 18).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit im Sinne des § 233 ZPO dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage (Hinweis E 24.03.1988, 87/09/0166), kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe (vgl. wiederum VwGH 17.05.1991, 89/06/0087; 21.09.2005, 2003/12/0026; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s3&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68, zitiert in www.rdb.at , Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 21).
Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz durfte demnach während des (zufolge des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes beim Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz wieder) anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden. Er hat mit seiner Entscheidung somit eine ihm nach dem Gesetz (ohne Erlassung eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG durch den Gemeinderat als zuständige Behörde) nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen.
Alle Parteien des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens haben gemäß https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s2&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68 einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde (dem Verwaltungsgericht) auf Beachtung der eingetretenen Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit; vgl. https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s2&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68; 0https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s2&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s2&highlight=Hengstschl äger Leeb AVG §68; zitiert in www.rdb.at , Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 48).
Die Beschwerdeführer haben zwar die Unzuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz zur Bescheiderlassung im zweiten Rechtsgang nicht als Beschwerdegrund geltend gemacht, sie haben jedoch einen Rechtsanspruch darauf, dass ein sie betreffender Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wird. Die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.
Es war daher spruchgemäß in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Gemeinderates dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdeführer Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben wird.
Aufgrund der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.
V.4. Für das fortgesetzte Verfahren ist aus Gründen der allgemeinen Rechtssicherheit auf Folgendes hinzuweisen:
Zufolge der Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde *** im Burgenland vom 30.07.2020, Zahl: ***, durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 27.11.2020, Zahl: ***, im ersten Rechtsgang ist die Berufung des Zweitbeschwerdeführers vom 06.07.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 23.06.2020 wieder unerledigt.
Wie das Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang ergab, wurde der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** im Burgenland vom 30.07.2020, Zahl: ***, der Erstbeschwerdeführerin nicht rechtswirksam zugestellt und ihr gegenüber nicht erlassen. Ihre Berufung vom 06.07.2020 wurde daher nicht rechtswirksam erledigt.
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen und zu erheben, ob und an wen der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters überhaupt rechtswirksam zugestellt wurde. Unterbliebene bzw. rechtsunwirksame Zustellungen sind nachzuholen.
Im weiteren Verfahren ist durch den Gemeinderat über die noch offene Berufung des Zweitbeschwerdeführers vom 06.07.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 23.06.2020, Zahl: ***, zu entscheiden. Diese Entscheidung ist gemeinsam mit jener über eine allfällige Berufung gegen einen noch zuzustellenden Bescheid der Baubehörde erster Instanz zu treffen, wobei der Baubehörde zweiter Instanz - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Möglichkeit eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG offen steht.
VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
