Bgld. BauG §12 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.G07.10.2021.005.011
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1 und der Frau BF2, beide wohnhaft in ***, ***, vom 28.04.2021 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 26.03.2021, Zahl: ***, mit dem ihre Berufung vom 10.08.2020 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 23.07.2020, Zahl: ***, vollinhaltlich bestätigt wurde, (mitbeteiligte Partei: BW, ***, ***),
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates vom 26.03.2021, Zahl: ***, dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung vom 10.08.2020 der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 23.07.2020, Zahl: ***, zufolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei vom 01.07.2020 ersatzlos behoben wird.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang:
I.1. Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz erteilte Herrn BW, ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), die Baufreigabe vom 09.07.2014, Zahl: ***, zum Umbau eines Wohnhauses und für eine thermische Sanierung auf den Grundstücken [NR1], EZ. [EZ1], und [NR2], EZ. [EZ2], der KG [KG].
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13.05.2019, Zahl: ***, wurde die Frist für die Fertigstellung dieses Bauvorhabens bis 31.07.2021 verlängert.
I.2. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe an die Gemeinde *** per E-Mail vom 01.07.2020 den Antrag, Herrn BF1 und Frau BF2, beide wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), eine Duldungsverpflichtung aufzuerlegen und ihm bzw. einer beauftragten Firma das Betreten und Benützen ihres Grundstückes [NR3], inneliegend in der EZ. [EZ3], KG [KG], in der *** in *** für die Durchführung der mit Baufreigabe vom 09.07.2014 zur Zahl: *** bewilligten Arbeiten zu gestatten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 23.07.2020, Zahl: ***, wurde den Beschwerdeführern die Duldungsverpflichtung erteilt, der mitbeteiligten Partei bzw. einer von dieser beauftragten Firma das Betreten und Benützen ihres Grundstückes für die Durchführung der mit der vorgenannten Baufreigabe bewilligten Arbeiten für den Umbau eines Wohnhauses und die thermische Sanierung zu gestatten.
I.3. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete, Berufung vom 10.08.2020, ergänzt mit Schreiben vom 06.09.2020, wies der Gemeinderat der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz, (im Folgenden „Behörde“), mit Bescheid vom 27.11.2020, Zahl: ***, als unzulässig zurück.
I.4. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.01.2021 gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 08.03.2021, Zahl: ***, statt und behob den angefochtenen Bescheid.
I.5. Im zweiten Rechtsgang wies der Gemeinderat der Gemeinde *** die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vom 23.07.2020, Zahl: ***, vollinhaltlich.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.04.2021 rechtzeitig Beschwerde.
I.7. Die Behörde legte die Beschwerde mit den Bezug habenden Akten mit Schreiben vom 26.05.2021, Zahl: ***, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.8. Zufolge eines Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 07.06.2021 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 28.04.2021 um das Begehren auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
I.9. Mit Eingabe an das Verwaltungsgericht per E-Mail vom 24.08.2021 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass um keine Verlängerung der abgelaufenen Baubewilligung angesucht worden sei. Für die noch offenen Bautätigkeiten dieses Bescheides, und zwar die Ausführung der Fassadensanierung, werde neuerlich um baubehördliche Bewilligung angesucht. Es wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 01.07.2020 daher zurückgezogen.
II. Beweiswürdigung:
II.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten. Weiters wurde in den Vorakt des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zur Zahl: *** eingesehen. Es wurde Einsicht in das Grundbuch und in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ genommen.
Daraus ergeben sich der unter I. wiedergegebene Sachverhalt und Verfahrensgang, die als entscheidungsrelevant festgestellt werden.
II.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung von den Parteien des Verfahrens auch nicht beantragt.
III. Rechtliche Erwägungen:
III.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Bgld. BauG erlischt die Baubewilligung, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde (Z. 1) oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist (Z. 2). Nach § 19 Abs. 2 leg. cit. kann eine Fristverlängerung in begründeten Fällen gewährt werden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13.05.2019, Zahl: ***, wurde die Frist für das mit Baufreigabe vom 09.07.2014 zur Zahl: *** bewilligte Bauvorhaben des Umbaus des Wohnhauses und einer thermischen Sanierung bis 31.07.2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung wurde von der mitbeteiligten Partei weder beantragt noch von der Baubehörde bewilligt.
Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 09.07.2014 zur Zahl: *** erteilte Baubewilligung ist daher zufolge Fristablauf nach § 19 Abs. 1 Z. 2 Bgld. BauG erloschen.
III.2. Gemäß § 12 Abs. 2 Bgld. BauG hat der Eigentümer angrenzender Grundstücke das Betreten und die vorübergehende Benützung seiner Grundstücke oder Gebäude zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne, zur Durchführung von Bauvorhaben, zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten oder zur Beseitigung von Baugebrechen nach vorhergehender rechtzeitiger Verständigung zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können.
Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde über Notwendigkeit und Umfang der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden (§ 12 Abs. 2 leg. cit.).
Zufolge der erloschenen Baufreigabe liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Bgld. BauG zur Durchführung eines Bauvorhabens nicht mehr vor. Die mitbeteiligte Partei zog daher im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ihren verfahrenseinleitenden Antrag, den Beschwerdeführern eine Duldungsverpflichtung aufzuerlegen, zurück.
III.3. Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine solche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte im gegenständlichen Fall im Rahmen des beim Landesverwaltungsgericht Burgenland anhängigen Beschwerdeverfahrens durch das Schreiben der mitbeteiligten Partei mit E-Mail vom 24.08.2021.
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist (vgl. etwa VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Die zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 05.03.2019, Ra 2014/02/0159).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist somit allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen ein – zulässiges und fristgerechtes – Rechtsmittel erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Rechtsmittelantrag offen.
Für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist somit entscheidend, dass ein Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Eine solche rechtskräftige Erledigung liegt aufgrund der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht vor.
Erfolgt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Bescheiderlassung, bewirkt die Zurückziehung den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages aber nicht quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr aufgehoben werden (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235).
Gegenständlich wurde mit der Zurückziehung des Antrages vom 01.07.2020 durch die mitbeteiligte Partei der in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde somit nicht beseitigt, die Zurückziehung bedeutet für die Beschwerdeführer keine Klaglosstellung. Die Beschwerdeführer, die gegen die Abweisung ihrer Berufung gegen die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung Beschwerde erhoben haben, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass über die Beschwerde entschieden wird. Es besteht daher die Verpflichtung, darüber zu entscheiden, und zwar in der Form, dass das Fehlen des Antrages zum Entscheidungszeitpunkt aufzugreifen ist.
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages hat zur Folge, dass die Voraussetzung für die Erlassung der Entscheidung darüber fehlt, sodass der erlassene Bescheid nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein darf. Der angefochtene Bescheid, dem durch die Antragszurückziehung die Grundlage entzogen wurde, ist ersatzlos aufzuheben. Damit gehört der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Durch die ersatzlose Aufhebung bloß des Berufungsbescheides würde der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters wieder und weiterhin dem Rechtsbestand angehören. Das Verwaltungsgericht muss somit selbst die negative Erledigung herbeiführen, das heißt, in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0023). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren gemäß § 12 Abs. 2 Bgld. BauG über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 01.07.2020 ist zufolge der Zurückziehung dieses Ansuchens einzustellen.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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