LVwG Burgenland E G07/09/2021.009/010

LVwG BurgenlandE G07/09/2021.009/01024.11.2021

Bgld. BauG 1997 §16 Abs2
AVG §13 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.G07.09.2021.009.010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde von Herrn BF1 (Erstbeschwerdeführer) und von Frau BF2 (Zweitbeschwerdeführerin), beide wohnhaft in ***, ***, vom 12.07.2021, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 17.06.2021, Zl. ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz – Bgld. BauG,

 

zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensverlauf, Sachverhalt:

 

Mit E-Mail an die Gemeinde *** vom 03.07.2019 teilte der Erstbeschwerdeführer mit, dass er „Anfang August 2019 seine Ölheizung auf eine Luft-/Wasser-Wärmepumpe tauschen und auch eine PV-Anlage errichten“ werde. Sollte es Vorschriften oder Richtlinien der Gemeinde *** geben, ersuche er, ihn über diese zu informieren.

 

Noch am selben Tag brachte die Amtsleiterin der Gemeinde dem Beschwerdeführer mit E-Mail die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Kenntnis und teilte mit, dass, um beurteilen zu können, ob die geplante Wärmepumpe den Voraussetzungen des § 16 Bgld. BauG entspreche, die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden müssten. Das sei insbesondere eine Baubeschreibung, ein Datenblatt, die Lage innerhalb des Grundstücks mit den entsprechenden Ausmaßen sowie die Bemaßung des Abstands des Vorhabens zu den Grundgrenzen. Darüber hinaus eine Skizze und im Fall der Wärmepumpe ein Nachweis über die dB des Betriebsgeräusches. Die Amtsleiterin übermittelte das Formular der Gemeinde für die Mitteilung eines geringfügigen Bauvorhabens gemäß § 16 Bgld. BauG.

 

Daraufhin brachten die Beschwerdeführer am 06.07.2019 eine Mitteilung eines geringfügigen Bauvorhabens mit E-Mail bei der Gemeinde *** ein. Gegenstand des Bauvorhabens ist eine „WP + PV Anlage lt. Angebot ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Der Mitteilung waren ein Lageplan, ein Angebot für eine Luft-/Wasser-Wärmepumpanlage und eine Photovoltaikanlage sowie ein Datenblatt mit Kenndaten verschiedener Wärmepumpen angeschlossen.

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters von *** vom 10.07.2019 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen und zwar Angaben über die Gesamtleistung der PV-Anlage sowie Bekanntgabe, wo und wie diese montiert werden soll. Zur Wärmepumpe seien technische Angaben betreffend die dB-Leistung am Gerät vorzulegen. Laut den vorliegenden Informationen habe die Anlage einen Schallleistungspegel von 61 dB, was nicht unter geringfügige Bauvorhaben falle.

 

Am 13.07.2019 brachten die Beschwerdeführer dazu zur Kenntnis, dass es sich um eine Photovoltaikanlage mit 5 kWp Gesamtleistung in Schrägdachmontage, Aufdach-Anlage mit Blickrichtung SW (Gartenseite) handle. Die maximale Schallleistung betrage 61 dB (A), die jedoch im Nachtmodus auf 55 dB verringert werde. Der Nachweis über die tatsächlichen Schallleistungspegel in entsprechender Entfernung werde nachgereicht.

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters von *** vom 30.07.2019 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass das Vorhaben nicht § 16 Bgld. BauG unterliege, sondern um Baubewilligung gemäß § 17 Bgld. BauG anzusuchen sei. Das wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Grenze von 35 dB gemäß § 16 Abs. 3 Z. 10 Bgld. BauG überschritten werde und bei einer aufgeständerten Photovoltaikanlage (Schrägdach-Montage, Aufdach-Anlage) jedenfalls baupolizeiliche Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG wesentlich beeinträchtigt seien.

 

Am 13.08.2019 übermittelten die Beschwerdeführer „die noch fehlende Schallberechnung“ und ersuchten, da die Baubehörde die ursprünglich geforderten Unterlagen und Daten erhalten habe, um Zusendung eines Bescheides. Dem E-Mail ist eine Schallberechnung für eine Luft-/Wasser-Wärmepumpe, Typ ***, angeschlossen.

 

Der daraufhin erlassene Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 28.10.2019, Zahl: ***, hat folgenden Inhalt:

 

„Bescheid:

Sie haben der Baubehörde der Gemeinde *** mitgeteilt, dass Sie eine aufgeständerte Photovoltaikanlage, sowie eine Wärmepumpe errichten wollen. Nach Prüfung ihrer Einreichunterlagen wurde Ihnen mitgeteilt, dass für dieses Bauvorhaben um Baubewilligung nach § 17 Bgld. Baugesetz idgF. anzusuchen ist. Mit 13.08.2019 haben Sie per E-Mail um Zusendung eines Bescheides ersucht.“

 

Im Spruch dieses Bescheides werden § 16 Abs. 1 und 2 Bgld. Baugesetz sowie § 59 Abs. 1 AVG wiedergegeben.

 

Zum konkreten Bauvorhaben wird im Spruch Folgendes ausgeführt:

 

„Eine aufgeständerte Photovoltaik-Anlage beeinträchtigt die baupolizeilichen Interessen gem. § 3 BauG insbesondere im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit. Daher ist das geplante Bauvorhaben nicht als geringfügig gem. § 16 Bgld. BauG 1997 idgF. einzustufen. Die geplante Installation einer Wärmepumpe ist deshalb nicht geringfügig, da aus den von Ihnen bislang beigebrachten Unterlagen hervorgeht, dass die im Gesetz unter § 16 Abs. 3 Z. 10 Bgld. BauG 1997 idgF. genannte dB-Grenze überschritten wird.“

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer vom 14.11.2019 wurde mit Bescheid des Gemeinderats von *** vom 09.06.2020, Zahl: ***, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Die Baubehörde holte vor Erlassung dieses Bescheides ein Gutachten von Ing. AA, ***, ein, das sie den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs am 24.02.2020 zur Kenntnis brachte. In der Begründung des Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und des Gutachtens von Ing. AA festgestellt, dass die Beurteilung von Bauvorhaben und damit, ob ein Bauvorhaben den baupolizeilichen Interessen entspricht, der Baubehörde und nicht dem Bauwerber obliege. Gegenstand der Beurteilung sei der der Baubehörde vorliegende Antrag und nicht das tatsächlich errichtete Vorhaben. Der ursprüngliche Antrag sei weder geändert noch zurückgezogen worden. Aus dem Gutachten von Ing. AA ergebe sich, dass kein geringfügiges Bauvorhaben vorliege. Im Gutachten werde ausgeführt, dass bei aufgeständerten Sonnenkollektoren mit Photovoltaikanlagen baupolizeiliche Interessen, insbesondere hinsichtlich mechanische Festigkeit und Standsicherheit, bestehen würden. Hinsichtlich der Beurteilung der Lärmemissionen der Wärmepumpe seien der Baubehörde keine zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen übermittelt worden.

 

Gegen den Bescheid des Gemeinderats vom 09.06.2020 wurde am 06.07.2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben.

 

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 05.10.2020, Zahl: E G07/09/2020.005/003, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wurde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

 

Der Beschluss wurde zusammengefasst damit begründet, dass für den Bescheid des Gemeinderats, aufgrund der widersprüchlichen und unvollständigen Einreichunterlagen, keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bestand. Die Baubehörde habe den Umfang des Projektes zu klären und dann nach Einholung entsprechender Gutachten zu beurteilen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliege. Dabei wurde vom Landesverwaltungsgericht auf § 13 Abs. 3 AVG verwiesen.

 

Der Gemeinderat erließ daher am 31.03.2021, Zahl: ***, einen Verbesserungsauftrag. In diesem Verbesserungsauftrag wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall - wie auch das Landesverwaltungsgericht Burgenland in seinem Beschluss vom 05.10.2020, Zahl E G07/09/2020.005/003, festgestellt hat - jedenfalls folgende Informationen und Unterlagen für eine abschließende Beurteilung fehlen würden, die Beschwerdeführer werden aufgefordert, folgende Unterlagen und Informationen vorzulegen:

 

„Zur Photovoltaikanlage:

 

· nähere Beschreibung der konkret beabsichtigten Photovoltaikanlage, der einzelnen Anlagenteile und ihrer Wirkungsweise inklusive entsprechender Nachweise (zB Produktdatenblätter),

 

· Plandarstellung, aus der sich die Maße, die Situierung/Position und die Art der Anbringung der Anlagenteile ergibt,

 

· Angaben zu Maßen und Gewicht der einzelnen Anlagenteile inklusive Nachweise (zB Produktdatenblätter),

 

· Angaben zur Art der Befestigung der Anlagenteile auf dem Dach.

 

Zur Wärmepumpe:

 

· im Hinblick darauf, dass entsprechend den Ausführungen in der Berufung die Wärmepumpe offenbar anders als in der Mitteilung vom 06.07.2019 beschrieben ausgeführt wurden, nähere Angaben der tatsächlich einreichgegenständlichen Wärmepumpenanlage, der einzelnen Anlagenteile und ihrer Wirkungsweise inklusive entsprechender Nachweise (zB Produktdatenblätter),

 

· im Hinblick darauf, dass entsprechend den Ausführungen in der Berufung die Wärmepumpe offenbar anders als in der Mitteilung vom 06.07.2019 beschrieben ausgeführt wurden, Plandarstellung, aus der sich die Maße und die Situierung/Position der Anlagenteile ergibt,

 

· im Hinblick darauf, dass entsprechend den Ausführungen in der Berufung die Wärmepumpe offenbar anders als in der Mitteilung vom 06.07.2019 beschrieben ausgeführt wurden, nähere Angaben zum Schallleistungspegel der Anlage inklusive Nachweise (zB Produktdatenblätter),

 

· wie das Landesverwaltungsgericht Burgenland in seinem Beschluss vom 05.10.2020, Zahl E G07/09/2020.005/003, festgehalten wurde, obliegt es den Bauwerbern, solche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich hinsichtlich des konkreten Projektes nachvollziehbar ergibt, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm gegeben ist.“

 

Zur Vorlage der genannten fehlenden Unterlagen und Informationen wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Verbesserungsauftrages eingeräumt. Die Beschwerdeführer wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Anbringen bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Der Verbesserungsauftrag wurde den Beschwerdeführern am 07.04.2021 nachweislich zugestellt.

 

Die Beschwerdeführer haben aufgrund dieses Verbesserungsauftrags der Baubehörde keine Unterlagen vorgelegt. Aus der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.04.2021 ergibt sich nichts zum Umfang des Bauvorhabens.

 

Mit Bescheid des Gemeinderats von *** vom 17.06.2021, Zahl: ***, wurde der Berufung vom 14.11.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 28.10.2019, Zahl: ***, gemäß § 66 Abs. 1 AVG insoweit stattgegeben, als der Spruch dieses Bescheides wie folgt zu lauten hat: Der Antrag der Beschwerdeführer vom 13.08.2019 auf „Zusendung eines Bescheides“ zu werten als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG, wonach es sich bei dem auf der Liegenschaft Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, geplanten Bauvorhaben betreffend die Errichtung einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe und einer Photovoltaikanlage um geringfügige Bauvorhaben im Sinne des § 16 Bgld. Baugesetz handelt, wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

 

In der Bescheidbegründung werden der Verfahrensverlauf, der Inhalt des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts vom 05.10.2020 und der Verbesserungsauftrag des Gemeinderats vom 31.03.2021 und die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.04.2021 wiedergegeben. Dazu wird ausgeführt, dass für eine abschließende Beurteilung Angaben zur beabsichtigen Photovoltaikanlage sowie deren Anlagenteile und Wirkungsweise, aber auch zur Positionierung / Situierung bzw. der Größe / Maße und Art der Anbringung der Anlage sowie das Gewicht der einzelnen Anlagenteile und die Art der Befestigung auf dem Dach für eine abschließende Beurteilung erforderlich seien. Gleiches gelte für die Wärmepumpe.

 

Die Mitteilung gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG solle die Baubehörde in die Lage versetzen, eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob ein konkretes Bauvorhaben baupolizeilich als geringfügig anzusehen ist oder nicht. Um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, könne die Behörde den Bauwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG auffordern, ergänzende Informationen zum geplanten Bauvorhaben beizubringen. Der VwGH habe bereits mehrfach klargestellt, dass auch die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren auf Grund ihrer umfassenden Sachentscheidungsbefugnis berechtigt sei, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der ersten Instanz übersehen wurden, aufzugreifen (z. B. VwGH 13.10.2013, 2010/06/0197). Der Gemeinderat der Gemeinde *** habe am 31.03.2021 einen eindeutigen, auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten, Verbesserungsauftrag erlassen. Darin seien sämtliche, innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen zu behebende, Mängel (durch Nachreichung fehlender Unterlagen) hinreichend konkret aufgelistet worden. Die Bauwerber seien außerdem explizit auf die Folgen des Unterbleibens der Verbesserung hingewiesen worden. Dennoch hätten die Bauwerber keine Mängelbehebung vorgenommen. Nachdem die Bauwerber dem Verbesserungsauftrag vom 31.03.2021 keine Folge geleistet hätten, sei ihr Antrag vom 13.08.2019 auf „Zusendung eines Bescheides", also der Antrag auf Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 2. Satz Bgld. BauG, zurückzuweisen gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid des Gemeinderats richtet sich die vorliegende Beschwerde.

 

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Gemeinde *** vor Baubeginn sämtliche erforderliche Dokumente, wie Angebotsunterlagen, Skizze mit dem alten und dem neuen tatsächlichen Standort der Wärmepumpe, sowie die Materialliste  PV-Anlage,  aus  der  die Montage - Aufgeständert parallel zum Dach-, etc. ersichtlich seien, erhalten habe. Diese und weitere Dokumente, wie Prüfprotokoll, etc. hätten die Beschwerdeführer der Gemeinde am 14.11.2019 zur Ansicht, Prüfung, Stellungnahme und Unterzeichnung vorgelegt. Nach mehrmaliger telefonischer Urgenz sei am 04.12.2019 ein Rückruf des Bürgermeisters erfolgt und seien daher die Unterlagen ohne gemeindeamtliche Bestätigung am 11.12.2019 abgeholt worden.

 

Wie aus dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 31.03.2021 hervorgehe, sei in der Gemeinde z. B. auch keine Ansicht des Anlagenbuchs und Prüfbefunds erfolgt bzw. seien offenbar die nunmehr benötigen Dokumente auch nicht kopiert worden.

 

Zur Information über die ortsübliche Abwicklung vieler solcher, geringfügiger Bauvorhaben in *** sei ein Beratungstermin mit dem Bausachverständigen der Gemeinde *** vereinbart worden. Der Termin habe am 08.02.2021 stattgefunden. Der von der Gemeinde beauftragte und bezahlte Fachberater für die Bürger von *** habe den Beschwerdeführern bei diesem Termin über Veranlassung des auch anwesenden Bürgermeisters keine Information geben dürfen.

 

Der Standort der Wärmepumpe sei auf Grund des E-Mails vom 30.07.2019 von Herrn Architekt DI BB vom Vorgarten in den Innengarten verlegt worden. Der vorhandene Straßenlärm (Umgebungslärm), welcher höher als der der Wärmepumpe sei, sei im öffentlichen Raum nicht relevant. Auch sei Folgendes mitgeteilt worden: „...Auf allen durch einen befugten Planverfasser zu erstellenden Einreichplänen ist jedenfalls anzuführen: Der Planverfasser bestätigt, dass durch die vorliegende Planung keine baupolizeilichen Interessen gem. § 3 Pkt. 3 a-e Bgld. BauG i. d. g. F. sowie gem. Bgld. Bauverordnung i. d. g. F. mit integrierten OIB-Richtlinien 1 - 6 verletzt werden.“ (sic). Es sei unverständlich, dass ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger dies zur Feststellung eines geringfügigen Bauvorhabens benötige und diese baupolizeilichen Interessen von ihm z. B. 3d) (gemeint ist § 3 Z. 3d Bgld. BauG) bei einem öffentlichen Bau in der Gemeinde nicht eingehalten worden seien. Auch sei die gutachterliche Stellungnahme von Baumeister Ing. AA Allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der den Unterschied zwischen Schallleistungs-und Schalldruckpegel nicht kenne, unverständlich.

 

Da der Bürgermeister im Landtag bei der Beschlussfassung von „Geringfügiger Bauvorhaben“ als Abgeordneter anwesend gewesen sei, sollte er damit besonders vertraut sein, beraten und nicht Fehler bei gewissen Bauvorhaben/Bauwerber suchen. Die Kosten und der Zeitaufwand der Gemeinde ***, Juristen, Sachverständige, Behörden, Gerichte und auch die der Beschwerdeführer seien dem Bürgermeister und dem Vizebürgermeister anscheinend egal. Diese gingen zu Lasten des Gemeindebudgets bzw. der Republik Österreich.

 

Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Die belangte Behörde brachte am 11.11.2021 eine Gegenschrift ein, die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Baubehörde vorgelegten Verfahrensakt. Der Inhalt des Verbesserungsauftrags vom 31.03.2021 und des Bescheides vom 17.06.2021 sowie die nachweisliche Zustellung dieser Dokumente ist unstrittig. Der Inhalt dieser Dokumente und der Verfahrensverlauf wurden auch in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2021 nicht in Zweifel gezogen.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes 1997 idF., LGBl. Nr. 26/2020, lauten:

 

„§ 1-Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

….

7. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind

….

 

§ 16

Geringfügige Bauvorhaben

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

(3) Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere

….

10. Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB

….“

 

§ 13 AVG lautet:

 

„Anbringen

 

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

 

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

 

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.10.2020, Zahl: E G07/09/2020.005/003, Folgendes festgehalten:

 

„Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 16 Bgld. BauG vorliegt. Dazu sind sie nach § 16 Abs. 2, 2. Satz Bgld. BauG als Bauwerber (§ 2 Abs. 6 Bgld. BauG) und damit Partei (§ 21 Abs. 1 Z. 1 Bgld. BauG) berechtigt. Der Begriff „Verlangen“ in § 16 Abs. 2 Bgld. Baugesetz kann innerhalb der Systematik des Verwaltungsverfahrensrechts nur als verfahrensleitender Antrag im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG gesehen werden. Die Mitteilung des geringfügigen Bauvorhabens vom 06.07.2019 löst selbst noch keine Entscheidungspflicht der Behörde aus, da diese – wenn sie keine Zweifel hegt - auch stillschweigend zur Kenntnis nehmen kann. Das „Verlangen“, also der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids, wurde am 13.08.2019 gestellt.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides ist die schriftliche Mitteilung eines Bauvorhabens durch den Bauwerber. Dieser Mitteilung sind gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen anzuschließen. Die Beurteilung, ob die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung ausreichen, obliegt der Baubehörde.“

 

Damit wurde klargestellt, dass der Gemeinderat als Baubehörde 2. Instanz über den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. Baugesetz vom 13.08.2019 zu entscheiden hat.

 

In der Folge wird in dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 05.10.2020 (Seite 8 bis 12) dargelegt, dass aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt eine Photovoltaikanlage vorliegt, die gemäß § 1 Bgld. BauG den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Ebenso wird in diesem Beschluss festgehalten, dass nicht nachvollziehbar ist, wo die dem Antrag zu entnehmende Wärmepumpe errichtet werden soll, sodass nicht beurteilt werden kann, inwieweit baupolizeiliche Interessen betroffen sind.

 

Im Beschluss vom 05.10.2020 wird daher aufgrund dieses Verfahrensergebnisses festgehalten, dass Baubehörde, da die zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, einen Verbesserungsauftrag nach § 13 AVG zu erlassen hat.

 

Der Gemeinderat hat dieser Rechtsansicht entsprechend den im Sachverhalt wiedergegebenen Verbesserungsauftrag vom 31.03.2021 erlassen. In diesem Verbesserungsauftrag werden die Beschwerdeführer aufgefordert, konkret bezeichnete Unterlagen vorzulegen. In dem Verbesserungsauftrag wird eine Frist von vier Wochen zur Vorlage der Unterlagen gesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer nicht fristgerechten bzw. unvollständigen Mängelbehebung, das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.

 

Die Behörde darf nur dann gemäß https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1  vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 ; https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_2008040217_20120417X00?execution=e2s1&source=72646223323032313130313223313130395f6176675f315f70313323534c2331373232353631393431 ), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes abweicht (https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 ). Es kann sich bei einem Mangel im Sinne des https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich (https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 ) aufgetragen hat.

 

Auch die Berufungsbehörde ist im Berufungsverfahren auf Grund ihrer umfassenden Sachentscheidungsbefugnis (https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 ) berechtigt, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der ersten Instanz übersehen wurden, aufzugreifen.

 

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 ; 0https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1). Die Behörde kann auch nur die Vorlage von Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (VwSlg 8622 A/1974; https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 ).

 

Die Behörde hat nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern die Behebung des Mangels anzuordnen. Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen (Vhttps://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1, https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 ). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und ist daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist, zu beurteilen. Über die Rechtsfolgen der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Partei gemäß https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p13?execution=e2s1 zu belehren.

 

Der Verbesserungsauftrag des Gemeinderats vom 31.03.2021 erfüllt die dargestellten Voraussetzungen. Auch die gesetzte Frist ist nicht zu beanstanden.

 

Die Beschwerdeführer haben die aus diesem Verbesserungsauftrag zu entnehmenden Unterlagen nicht vorgelegt.

 

Der Gemeinderat war daher berechtigt, den Zurückweisungsbescheid zu erlassen.

 

Dem Beschwerdevorbringen, die Gemeinde *** habe vor Baubeginn sämtliche erforderliche Dokumente erhalten, diese seien aber am 11.12.2019 wieder abgeholt worden, ist entgegenzuhalten, dass die Baubehörde nur jene Unterlagen beurteilen kann, die ihr zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Es bestand für die Behörde auch keine Veranlassung, Dokumente, die ihr vorgelegt wurden, zu kopieren, bevor sie den Beschwerdeführern auf dessen Verlangen zurückgegeben wurden.

 

Der Verlauf des in der Beschwerde thematisierten Beratungstermins am 08.02.2021 ändert nichts daran, dass den Beschwerdeführern am 31.03.2021 im Detail mitgeteilt wurde, welche Unterlagen sie der Baubehörde vorzulegen haben.

 

Soweit in der Beschwerde auf den Inhalt des Anbringens (Standort der Wärmepumpe, Umgebungslärm) und die von der Gemeinde eingeholten Gutachten eingegangen wird, ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht in Kenntnis des Anbringens und der Gutachten bereits in seiner Entscheidung vom 05.10.2020 festgestellt hat, dass die Bauwerber weitere Unterlagen vorzulegen haben. Da seither weder das Anbringen verbessert noch weitere Gutachten eingeholt wurden, kann sich an diesem Ergebnis nichts ändern. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Zurückweisungsbescheid und damit nicht die Frage, ob das Vorhaben bewilligungsfähig ist.

 

Ob – wie in der Beschwerde thematisiert - der Bürgermeister Landtagsabgeordneter ist und welche Kosten bzw. welcher Zeitaufwand der Gemeinde entstanden sind, steht mit dem Inhalt der vorliegenden Entscheidung in keinem Zusammenhang.

 

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Zurückweisung eines Antrags und damit eine formale, aber keine inhaltliche Entscheidung über ein beantragtes Bauvorhaben. Den Beschwerdeführern ist es unbenommen in derselben Sache, ein Bauansuchen bzw. eine Mitteilung eines geringfügigen Bauvorhabens, das die dem Gesetz zu entnehmenden Voraussetzungen erfüllt, bei der Baubehörde einzubringen.

 

Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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