LVwG Burgenland E F01/03/2021.008/004

LVwG BurgenlandE F01/03/2021.008/00424.6.2021

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §7 Abs5
FSG 1997 §26 Abs2 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.F01.03.2021.008.004

 

 

 

Zahl: E F01/03/2021.008/004 Eisenstadt, am 24.06.2021

 

BF, ***

Administrativsache

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. RA in ***, vom 02.03.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 02.02.2021, Zl. ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG)

 

zu Recht:

 

 

I.  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand angezeigt. Aus der Anzeige der LPD *** ergibt sich, dass die Übertretung anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme mit Sachschaden festgestellt wurde. Er habe am 07.12.2020 um 13.45 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einer näher bezeichneten Stelle beim Knoten *** in Richtung *** gelenkt und habe die mit ihm durchgeführte Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol mittels Alkomat das verwertbare Messergebnis von 0,75 mg/l Atemalkoholkonzentration (AAK) erbracht. Der Beschwerdeführer habe auf der Rampe mit seinem Fahrzeug eine Leitschiene und eine Betonleitwand touchiert.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihm gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 sowie § 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 FSG seine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft *** am 30.07.2018, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (07.12.2020) entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Einschreiter zusammengefasst vor, die Entziehungsdauer sei zu lang bemessen. Das der Entziehung zugrundeliegende Delikt sei erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem früheren Alkoholdelikt begangen worden. Es handle sich demnach um eine erstmalige Begehung iSd § 26 FSG und betrage die Mindestentziehungsdauer vier Monate. Die Dauer von fast dem Vierfachen dieser Zeit sei unverhältnismäßig. Allenfalls sei aufgrund des verschuldeten Verkehrsunfalls eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer um drei Monate gerechtfertigt, wozu der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweist (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/11/0231).

 

Die LPD *** hat wegen des einleitend genannten Alkoholdeliktes ein Verwaltungsstrafverfahren geführt. Mit Straferkenntnis vom 04.01.2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt, dass er am 07.12.2020 um 13:45 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in *** einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,75 mg/l) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Auf eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis hat der Einschreiter verzichtet.

 

Sachverhalt:

 

Aufgrund des Beschwerdeverzichtes im bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren ist das vorzitierte Straferkenntnis der LPD *** wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig geworden. Damit steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug am 07.12.2020 um 13:45 Uhr auf einer öffentlichen Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so wie im Straferkenntnis vorgeworfen, gelenkt hat. Dass er dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist unstrittig.

 

Es handelt sich um die dritte Bestrafung des Einschreiters wegen eines Alkoholdeliktes und um die dritte Entziehung seiner Lenkberechtigung:

 

1. Erstmals wurde ihm seine Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft *** mit Bescheid vom 09.08.2011, Zl. ***, wegen einer Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol, auf die Dauer von neuen Monaten entzogen. Außerdem wurden eine Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Am 19.03.2012 wurde ihm die Lenkberechtigung wiedererteilt.

2. Am 01.08.2015 hat er das zweite Alkoholdelikt begangen (Alkoholisierung im Ausmaß von 0,96 mg/l AAK), weswegen eine Entziehung auf die Dauer von 16 Monaten erfolgte (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13.08.2015, Zl. ***). Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 13.11.2015, Zl. ***, dahingehend Folge gegeben, dass die Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten festgesetzt wurde. Weiters hatte der Beschwerdeführer eine Nachschulung zu absolvieren und eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Am 02.08.2016 wurde ihm seine Lenkberechtigung eingeschränkt und auf zwei Jahre befristet wiedererteilt. Danach wurde ihm die Lenkberechtigung am 30.07.2018 uneingeschränkt erteilt.

3. Am 07.12.2020 hat der Beschwerdeführer das nunmehr dritte und der gegenständlichen Entziehung zugrundeliegende Alkoholdelikt begangen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorliegenden Akten.

 

Rechtslage:

 

§ 7 FSG:

„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. [...].

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. [...];

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6) [...].“

 

§ 24 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. [...].

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) [...].

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. [...].“

 

§ 25 FSG:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) [...].“

 

§ 26 FSG:

„(1) [...].

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. [...],

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. [...].“

 

Erwägungen:

 

Im gegenständlichen Administrativverfahren besteht eine Bindung an die oben angeführte rechtskräftige Bestrafung. Die Übertretung des § 5 Abs. 1 i. V. m. § 99 Abs. 1a StVO ist daher als erwiesen anzusehen und somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auszugehen.

 

Alkoholdelikte im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verwerflich zu werten. Weiters ist im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem gegenständlichen Vorfall bereits zwei weitere Alkoholdelikte gesetzt hat, dass er deswegen auch bestraft wurde und ihm damals ebenfalls die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die erste Entziehung im Jahr 2011 wurde auf die Dauer von neun Monaten festgesetzt und wurden auch begleitende Anordnungen (Nachschulung, Amtsarzt, verkehrspsychologische Stellungnahme) getroffen. Aufgrund eines neuerlichen Alkoholdeliktes erfolgte die zweite Entziehung für die Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten. Weiters wurden wiederum die begleitenden Anordnungen, wie schon beim ersten Mal, getroffen. Nach einer vorerst nur eingeschränkt und befristet erteilten Lenkberechtigung erhielt der Beschwerdeführer diese erst am 30.07.2018 uneingeschränkt zurück. Am 07.12.2020 hat er das jetzt verfahrensgegenständliche Alkoholdelikt begangen.

Diese Vorgeschichte zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung zur Rechtsordnung nicht geändert hat und dass bei ihm eine Wiederholungstendenz besteht. All die aufgezählten Maßnahmen haben ihn nicht von der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes abgehalten. Es ist zwar – wie der Beschwerdeführer einwendet – richtig, dass die Mindestentziehungsdauer vier Monate beträgt, weil die Vordelikte schon mehr als fünf Jahre zurück-liegen, allerdings sind im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG auch diese Übertretungen zu berücksichtigen.

 

Nachdem der Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung am 30.07.2018 wieder uneingeschränkt zurückerhalten hat, sind nur rund zwei Jahre und vier Monate vergangen, bis er das diesem Verfahren zugrundeliegende Alkoholdelikt begangen hat. Außerdem hat er dabei einen Verkehrsunfall verschuldet. Wie der Beschwerdeführer selber zugesteht, ist dies bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Zu dem von ihm ins Treffen geführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ist anzumerken, dass der zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Während es sich bei dem vom Höchstgericht beurteilten Fall um das erste Alkoholdelikt des Betroffenen handelte, hat der Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige frühere Übertretungen zu verantworten und sind diese im Rahmen der Wertung zu beachten. Im Zuge des zweiten Verfahrens wurde die Entziehungsdauer aufgrund einer günstigen Prognose auf die Mindestdauer reduziert. Das hat offensichtlich nicht ausgereicht, um den Beschwerdeführer zum Umdenken zu veranlassen. Eine kürzere Entziehungsdauer als beim letzten Mal kommt daher nicht in Betracht. Außerdem ist der vom Beschuldigten verschuldete Verkehrsunfall – wie bereits ausgeführt – in die Prognose einzubeziehen.

 

Deswegen ist die von der Bezirkshauptmannschaft *** festgesetzte Entziehungsdauer, gerechtfertigt. Eine Herabsetzung kam aufgrund der Vordelikte bzw. Vorentzüge nicht in Betracht. Allein der letzte Entzug betrug schon 12 Monate und hat nachhaltig offensichtlich nichts bewirkt.

 

Insgesamt ist demnach eine Besserung beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, sondern zeigt sich aus seinem Verhalten eine Neigung zur Begehung solcher Delikte. Rückschlüsse auf eine Änderung der Sinnesart unter dem Gesichtspunkt der seit der Tat verstrichenen Zeit fallen ebenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Einem Wohlverhalten in der Zeit, in der das Entziehungsverfahren anhängig ist, kommt nur untergeordnete Bedeutung zu.

 

Der festgesetzte Entziehungszeitraum ist auf Grund der geschilderten Erwägungen für die Konsolidierung der Sinnesart des Beschwerdeführers erforderlich. Private Umstände haben bei dieser Beurteilung wegen des vorrangigen öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Die Anordnung einer Nachschulung ist in § 24 Abs. 3 FSG bei der gegenständlichen Übertretung zwingend vorgesehen und hat der Beschwerdeführer dazu auch nichts vorgebracht. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu bestätigen.

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

 

 

Mag. O b r i s t

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