LVwG Burgenland E 280/15/2025.002/007

LVwG BurgenlandE 280/15/2025.002/00716.6.2025

EpidemieG 1950 §32

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.280.15.2025.002.007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch AA Steuerberatung GmbH mit Sitz in ***, vom 20.12.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.12.2024, GZ: ***, wegen Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz

 

 

zu Recht:

 

I.  Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Verdienstentgang mit EUR *** festgesetzt.

 

II.  Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt, Verfahren, Vorbringen:

I.1. BF (in Folge „Beschwerdeführer“) war im Zeitraum vom 14.12.2021 bis 21.12.2021, zunächst als Kontaktperson der Kategorie I, sowie von 21.12.2021 bis 30.12.2021, somit 16 Tage nach § 6 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1a EpiG behördlich abgesondert.

 

I.2. Der Beschwerdeführer ist mit einem nicht eingetragenen Einzelunternehmen selbstständig tätig. Er hatte im Absonderungszeitraum keine Mitarbeiter.

Sein Geschäftsfeld ist auf Werksvertragsbasis die Vermittlung von Fußballspielern an Vereine, dies entweder über Anfrage der Vereine oder der Fußballspieler selbst.

 

Verfahrensgegenständlich hat sich der Fußballspieler N.N. (Name des Fußballspielers sowie der beteiligten Vereine sind im Interesse des Beschwerdeführers anonymisiert), welcher beim Verein A unter laufendem Vertrag war, an den Beschwerdeführer gewandt, da er zum Verein B wechseln würde wollen und ihm daher einen Vermittlungsauftrag erteilt. Beide Vereine befinden sich im europäischen Ausland, jeweils mehrere Flugstunden von Wien entfernt.

 

Nach zunächst telefonischen sowie Kontakten per WhatsApp und E-Mail hat der Beschwerdeführer N.N. an seinem damaligen Wohnort aufgesucht, um mit ihm seine Bedingungen des  Wechsels  (Mindestgehalt,  Vertragslaufzeit, Wohnort udgl.) zu besprechen. Diese Informationen hat der Beschwerdeführer dann an den Wunschverein B weitergegeben, welche diese Bedingungen mit ihren Möglichkeiten und Anforderungen geprüft haben. In dieser Phase kam es zu mehreren telefonischen Terminen bzw. Rücksprachen zwischen dem Beschwerdeführer, dem Fußballer und dem Verein, um das Angebot durch Anpassungen vertragsreif zu bekommen.

Nachdem der Verein B sein Interesse an N.N. bestätigt hat, hat N.N. bei seinem aktuellen Verein um Vertragsauflösung ersucht.

 

N.N. hatte zu diesem Zeitpunkt das dringende Interesse, den Verein zu wechseln und hatte mit einem anderen Vermittler einen weiteren Auftrag zum Verein C abgeschlossen. Sowohl zu Verein B als auch Verein C war ein Wechsel in den letzten Dezembertagen des Jahres 2021 geplant, da im Profifußballbereich laut FIFA-Reglement Spielerwechsel nur zu bestimmten Zeitfenstern zulässig sind, und der vor dem ersten Meisterschaftsspiel noch gemeinsame Trainings mit der Mannschaft absolvieren sollte.

 

Der Verein A hat den Spieler N.N. freigegeben und so wurde am 17.12.2021 der erste Vertragsentwurf für den Spielertransfer erarbeitet und an alle Beteiligten übermittelt. Danach folgen die abschließenden Vertragsverhandlungen und Vertragsanpassungen und war geplant, die medizinische Untersuchung sowie Unterzeichnung des endgültigen Vertrages am 2. Weihnachtsfeiertag 2021 oder am 27.12.2021 beim Verein B vor Ort durchzuführen.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2021 als Kontaktperson der Kat. I behördlich abgesondert. Nachfolgend einer Kontrolltestung, bei welcher er ein positives Testergebnis erhalten hat, wurde er mit Bescheid ab 21.12.2021 aufgrund der Erkrankung an COVID-19 weiter behördlich abgesondert.

Aufgrund einer neuerlichen Testung, welche ein negatives Testergebnis ergab, wurde der Absonderungsbescheid am 30.12.2021 aufgehoben.

 

Zu diesem Zeitpunkt, welcher nach dem 27.12.2021 – dem letztmöglichen Termin für die Vertragsunterzeichnung mit N.N. beim Verein B – gelegen war, hatte N.N. bereits mit dem anderen Vermittler zum Verein C seinen Transfer vertraglich fixiert. Auch wäre es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, vor dem Transfertermin zum 1.1. rechtzeitig mit N.N. beim Verein B zur Vertragsunterzeichnung zu kommen.

 

Das geschuldete Werk aus dem Werkvertrag wurde somit nicht erbracht. Das Honorar bei Vertragserfüllung setzt sich aus der Provision des Vermittlers (im Absonderungszeitpunkt üblicherweise ca. 10 % des Brutto-Jahresgehaltes des Spielers), zuzüglich einer Provision aus der Transfersumme (idR zwischen 10 und 20 %) zusammen. Daraus ist der vom Beschwerdeführer beantragte Verdienstentgang in Höhe von EUR *** hervorgegangen.

 

I.3. Mit Eingabe vom 17.02.2022 hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Absonderung den entgangenen Verdienst in Höhe von EUR *** geltend gemacht.

 

Der Umsatz, die betrieblichen Aufwendungen sowie das EBITDA (= Gewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) der gemäß EpiG-Berechnungsverordnung zur Berechnung des Vergütungsbetrages heranzuziehenden relevanten Monate stellen sich wie folgt dar:

Ermittlung des Fortschreibungsquotienten Referenzzeitraum Oktober 2021 – November 2021:

Erträge:

***

Umsatzerlöse

***

sonstige betriebliche Erträge

***

 

 

Aufwendungen:

***

Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)

***

 

 

EBITDA

***

 

 

  

Vorjahr zum Referenzzeitraum (Oktober 2020 – November 2020):

Erträge:

***

Umsatzerlöse

***

sonstige betriebliche Erträge

***

 

 

Aufwendungen:

***

Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)

***

 

 

EBITDA

***

  

 

Aufgrund des EBITDA ergibt dies den Fortschreibungsquotienten von 3,17.

Ein Ausfallsbonus von EUR *** wurde beantragt und für Dezember 2021 in Höhe von EUR *** gewährt und ausbezahlt. Weitere Förderungen bzw. Zahlungen aus dem Härtefallfonds wurden im Absonderungsmonat nicht gewährt.

Steuerberatungskosten sind in Höhe von EUR *** angefallen.

 

 

 

 

I.4. Mit mehreren Aufforderungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) wurde der Beschwerdeführer angehalten, seinen Antrag vom 17.02.2022 zu ergänzen. Diesen Aufträgen kam der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht nach.

 

I.5. Mit bekämpftem Bescheid vom 04.12.2024, GZ: ***, hat die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2022 in Höhe von EUR *** abgewiesen.

Begründend hat die Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass der beantragte Verdienstentgang nicht nachvollzogen werden konnte, da einerseits keine ausreichenden Nachweise zur Kausalität dahingehend vorgelegt worden waren, dass tatsächlich der Beschwerdeführer den geplanten Transfer des Fußballspielers N.N. zum Verein B begleitet hätte sowie es ihm nach Aufhebung der Absonderung möglich gewesen sei, zum Verein B zu reisen und den Vertrag zu fixieren.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2024 im Wege eines Organs der Post ausgefolgt.

 

I.6. Der Beschwerdeführer hat im Wege seines Steuerberaters mit Eingabe vom 20.12.2024 Beschwerde gegen die Entscheidung der Behörde vom 04.12.2024 erhoben und begründend im Wesentlichen dargelegt, dass nach der Berechnungslogik 1 im EpG-Berechnungstool vorgegangen worden sei und während des Verfahrens zahlreiche Verbesserungen sowie Auskünfte zum Geschäftsfeld des Beschwerdeführers erteilt worden seien.

 

Mit Schreiben vom 16.01.2025 hat die Behörde die Beschwerde samt Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

 

I.7. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat mit Schreiben vom 27.02.2025 um Klarstellung ersucht, wer Beschwerdeführer ist und ob eine Verfahrensvertretung vorliegt, welche mit Eingabe vom 12.03.2025 erfolgt ist.

 

I.8. Am 05.06.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Tätigkeitsbereich und dem Zustandekommen des beantragten Verdienstentganges einvernommen wurde.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer Chat-Protokolle, der Vermittlervertrag sowie Vertragsentwürfe zum Transfer von N.N. zum Verein B vorgelegt.

 

 

II. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt des Verfahrensaktes der Behörde, insbesondere den vorgelegten Periodensaldenlisten. Eine Überrechnung des beantragten Verdienstentganges aufgrund der im Verfahrensakt einliegenden Finanzunterlagen ist im EpG-Tool erfolgt.

 

Die festgestellten betriebswirtschaftlichen Daten beruhen auf den mittels EpiG-Berechnungstool im Zuge des Antrages vom 17.02.2022 sowie im Rahmen der Antragsberichtigung bzw. Ausdehnung erstatteten Angaben und wurde die Richtigkeit dieser Daten iSd § 6 Abs. 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020 durch einen Steuerberater bestätigt und von der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen. Für das Landesverwaltungsgericht Burgenland ergaben sich daher diesbezüglich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine Bedenken.

Die Höhe der geltend gemachten Steuerberaterkosten wurde ebenso dem Antrag des Beschwerdeführers entnommen und erweist sich als nicht strittig.

 

Die Kausalität des beantragten Verdienstentganges wurde durch die Befragung des Beschwerdeführers, den von ihm vorgelegten Beweismitteln (Chat-Protokolle, Vertragsentwürfe, Beauftragung der Vermittlung des Beschwerdeführers von N.N. zum Verein B) erhoben und ist diese aufgrund der öffentlich im Internet einsehbaren Informationen (u.a. Webpage der FIFA zu Spielertransfers und Transferfenster) glaubhaft und nachvollziehbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Rechtslage:

III.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 105/2024 lauten auszugsweise wie folgt:

 

Vergütung für den Verdienstentgang.

„§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]“

 

 

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

„§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

 

III.2. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 in der Stammfassung (EpG 1950-BerechnungsV 2020), https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/329 , normiert:

 

„Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

 

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

 

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

 

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

 

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Untenehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

+ § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

+ für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger

Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.“

 

 

IV. Erwägungen:

IV.1. Gegenständlich wurde von der bescheiderlassenden Behörde die Kausalität des Ersatzanspruchs in Frage gestellt.

 

Im vorliegenden Fall gründet sich der Verdienstentgang auf der Nichterfüllung eines Werkvertrages der Vermittlung eines Profifußballspielers während eines laufenden Spielervertrages bei einem Verein zu einem anderen Verein.

Der weltweite Dachverband des Fußballs ist die FIFA (Fédération Internationale de Football Association), welche die Regelungen des Spieles vornimmt und überwacht.

 

Dr. iur. Michael Gerlinger und Prof. Dr. iur. Christian Quirling haben sich in „Causa Sport 2013“ jeweils mit Rechtsfragen zum Spielertransfer auseinandergesetzt. Beide Artikel sind auf der RDB einsehbar bzw. letzter auf der Website des Internationalen Fußballinstituts (https://www.international-football-institute.com/studien-analysen/publikationen/ ; 10.06.2025) zitiert.

Diese Artikel legen dar, dass es sich bei einem internationalen Spielertransfer um ein komplexes Verfahren zwischen den Vereinen sowie der FIFA handelt, insbesondere wenn der Spieler noch unter laufendem Vertrag steht.

 

Im Absonderungszeitraum Dezember 2021 gab es kein striktes Reglement der FIFA zu den Bonuszahlungen an die Spielervermittler, dieses wurde im Dezember 2022 reglementiert und u.a. eine Deckelung eingeführt. Zuvor waren die Höhe der Boni Verhandlungssache der Vermittler.

 

Der Beschwerdeführer konnte lebensnah und insbesondere durch die vorgelegten Chatprotokolle und der Vorlage des Vermittlervertrags an ihn sowie der Vertragsentwürfe zum Verein B glaubhaft darlegen, in einem Auftragsverhältnis des Spielers N.N. gestanden zu haben, um diesen an den Verein B zum Transferzeitpunkt 1.1.2022 zu vermitteln.

 

Es ist der erkennenden Behörde nicht zu folgen, dass nach einer Entlassung aus der behördlichen Absonderung am 30.12.2021 somit eine Vertragsunterzeichnung am 1.1.2022 – noch dazu in einem Land, welches mehrere Flugstunden von Wien entfernt ist – möglich gewesen wäre.

Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner Absonderung erst am 31.12.2021 erhalten hat, zum Jahreswechsel weniger Flugkontingente für spontane Reisende zur Verfügung stehen, war es für den Beschwerdeführer vor der Mitteilung seines negativen Testergebnisses nicht möglich, die Vertragsverhandlungen zu beenden. Es war für den Beschwerdeführer weder eine rechtzeitige Anreise zum Verein B koordinier- noch durchführbar, noch dazu wo der Spieler N.N. auch beim Vertragsabschluss – nach Durchführung der medizinischen Checks – anwesend sein mußte.

 

 

IV.2. Zur Höhe des Verdienstentganges:

Gegenständlich war der Beschwerdeführer entsprechend den Feststellungen infolge seiner behördlichen Absonderung im Zeitraum vom 14.12.2021 bis 30.12.2021 an der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehindert und besteht daher – unter  der  Voraussetzung  des  Vorliegens  eines Verdienstentganges nach der EpiG-Berechnungsverordnung – der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht.

 

Für die Berechnung des Verdienstentganges nach der EpiG-Berechnungsverordnung wird grundsätzlich das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (§ 2 Z 5). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z. 4) zu ermitteln. Diesem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3) gegenübergestellt, das ist das reale Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (§ 3 Abs. 1). Der Fortschreibungsquotient dient dabei der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Er wird gemäß § 4 Abs. 1 durch das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraums im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt. Der für die jeweilige Dauer der Erwerbsbehinderung anzuwendende Referenzzeitraum wird durch § 4 Abs 2 festgelegt (VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006).

Kann der Fortschreibungsquotient jedoch nicht ermittelt werden oder führt die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zu keiner angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens, so ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen (§ 4 Abs. 3).

 

Vorliegend hat die Erwerbsbehinderung vom 14.12.2021 bis 30.12.2021 angedauert und umfasste somit 16 Kalendertage. Es sind daher entsprechend dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z. 2 EpiG-Berechnungsverordnung bei Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung bzw. der Vorjahresperiode vorangegangenen Kalendermonate heranzuziehen. Gegenständlich sind das – wie ohnehin vom Beschwerdeführer im EpiG‑Berechnungstool angegeben – die Monate Oktober und November 2021 bzw. Oktober und November 2020.

Die Umsatzerlöse im Zeitraum Oktober und November 2021 belaufen sich laut Angaben im EpiG‑Berechnungstool sowie der Saldenliste auf insgesamt EUR *** mit einem EBITDA von EUR ***, im Zeitraum Oktober und November 2020 auf EUR *** mit einem EBITDA von EUR ***.

Laut dem verwaltungsbehördlichen Akt wurde die BB GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als sachverständige Stelle dem Verfahren zur Ermittlung des Fortschreibungsquotienten beigezogen und hat diese die Berechnung des Beschwerdeführers an sich verifiziert und bestätigt, allerdings Zweifel an der Kausalität des beantragten Anspruchs geäußert.

IV.3. Unter Hinweis auf die Ausführungen zu IV.1. ist allerdings die Kausalität des Anspruchs gegeben und ist der Beschwerde daher stattzugeben und die Vergütung des Verdienstentganges antragsgemäß mit EUR *** festzusetzen.

V. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die Lösung der für das Verfahrensergebnis (relevanten) Rechtsfragen erweist sich vielmehr als eindeutig und steht die Entscheidung in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006).

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