LVwG Burgenland E 025/01/2014.023/002

LVwG BurgenlandE 025/01/2014.023/0024.9.2014

Bgld. Jagdgesetz 2004 §42 Abs1
Bgld. Jagdgesetz 2004 §42 Abs2
Bgld. Jagdgesetz 2004 §43 Abs1
Bgld. Jagdgesetz 2004 §43 Abs2
Bgld. Jagdgesetz 2004 §43 Abs3
Bgld. Jagdgesetz 2004 §42 Abs1
Bgld. Jagdgesetz 2004 §42 Abs2
Bgld. Jagdgesetz 2004 §43 Abs1
Bgld. Jagdgesetz 2004 §43 Abs2
Bgld. Jagdgesetz 2004 §43 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.023.002

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde der Jagdgesellschaft *** (hier kurz „JG“ genannt), vertreten durch den Jagdleiter OK, ***, dieser vertreten durch Dr. HS in ***, vom 22.08.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (BH) vom 24.07.2014, Zl. ***, betreffend die Aufhebung des Beschlusses des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft des Genossenschaftsjagdgebietes *** vom 27.02.2014 über die freihändige Verpachtung dieses Jagdgebiets an die Jagdgesellschaft *** für die Jagdperiode vom 01.02.2015 bis 31.1.2023 nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 bis 3 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Der Jagdausschuss für das Genossenschaftsjagdgebiet *** fasste am 27.02.2014 den Beschluss, diese Genossenschaftsjagd an die „Jagdgenossenschaft ***“ zu vergeben (verpachten). Gründe für diese Vergabe werden im Protokoll der Sitzung nicht genannt. Erkennbar ist daraus, dass zwei Angebote vorlagen, eines der „Jagdgenossenschaft ***“ (laut Gesellschaftsvertrag richtig: Jagdgesellschaft ***) in der Höhe von 23.100,-- Euro und eines der „Jagdgenossenschaft ***“ der Herren Z und H in der Höhe von 30.000,-- Euro. Über diese Angebote wurde in einer geheimen Wahl abgestimmt, wobei 6 Stimmen auf die „Jagdgenossenschaft ***“ und eine Stimme auf die „Jagdgenossenschaft ***“ fielen.

1.2. Aus der aktenkundigen Kundmachung des Jagdausschusses, die laut Vermerk auf der Kundmachung vom 28.2. bis 28.3.2014 (an der Amtstafel laut Akt) angeschlagen war, geht hervor, dass der Jagdausschuss in der Sitzung vom 27.2.2014 beschlossen hat, die Genossenschaftsjagd *** freihändig an die Jagdgesellschaft *** bestehend aus den Herren OK und DI MS „mit der Begründung, dass die Ausübung der Jagd bisher von der Jagdgesellschaft *** zur vollsten Zufriedenheit betrieben wurde“, für die Zeit vom 1.2.2015 bis 31.1.2023 zu verpachten.

1.3. Dagegen erhob das Mitglied des Jagdausschusses von ***, RH, mit Schreiben vom 28.3.2014 Widerspruch, worauf die BH ein Ermittlungsverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der freihändigen Vergabe einleitete.

1.4. Im Verfahren wurde der damalige Obmann der Jagdgenossenschaft RC von der BH zu einer Einvernahme geladen und in der Ladung aufgefordert, „sämtliche Unterlagen hinsichtlich der Sitzung am 27.2.2014 und Beschlussfassung“ mitzubringen. Aus der Niederschrift über seine Einvernahme am 10.4.2014 geht nicht hervor, dass er in dieser Amtshandlung der BH die freihändige Verpachtung der BH angezeigt hätte. Ersichtlich ist, dass ihm die BH den Widerspruch gegen die Vergabe zur Kenntnis brachte und er sich zur Abstimmung äußerte. In der Niederschrift ist vermerkt, dass die „vorgelegten Unterlagen bez. der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für die Genossenschaftsjagdgebiete *** und *** kopiert und zum Akt genommen“ werden.

1.5. Im vorgelegten Jagdakt der BH erliegt ein unter dem 10.6.2014 datiertes Schreiben des (seit 23.4.2014 amtierenden) Obmanns der Jagdgenossenschaft ***, WC, an die BH (wo es am 23.6.2014 einlief), in dem er die freihändige Verpachtung an die Jagdgesellschaft *** anzeigt.

1.6. Die BH schloss das Prüfverfahren (1.4.) mit dem angefochtenen Bescheid ab.

1.7. Die JG meint in der dagegen erhobenen Beschwerde, dass die Aufhebung zu spät erfolgt sei, weil die dafür maßgebende achtwöchige Frist nach § 43 Abs 2 Bgld. Jagdgesetz 2014 bereits am 5.6.2014 abgelaufen sei. Sie geht dabei davon aus, dass die Anzeige durch den Obmann des Jagdausschusses bei seiner Einvernahme vor der BH am 10.4.2014 erfolgt sei. Dabei seien die bezughabenden Unterlagen über die Verpachtung der BH übergeben und zum Akt genommen worden, „was einer Anzeige gleichkomme – ein gesonderter Antrag sei nicht erforderlich“. Eine Begründung für die Verpachtung bzw die diesbezügliche Protokollierung sei als entbehrlich angesehen worden, weil die Jagdgesellschaft seit Jahren als Pächterin und ihre Ausübung der Jagd ohne Widerspruch zu den genannten Interessen bekannt sei. Eine solche Begründung würde die Mehrzahl der Verpachtungsprotokolle im Burgenland nicht enthalten.

2. Hierüber wurde erwogen:

2.1. Die maßgebenden Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lauten:

§ 42 Abs. 1 und 2:

„(1) Eine Genossenschaftsjagd kann auch ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.

(2) Ein solcher Beschluss des Jagdausschusses ist im vorletzten Halbjahr der laufenden Jagdperiode zu fassen. Er bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die freihändige Verpachtung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss ist sofort durch vier Wochen an den Amtstafeln der Gemeinde anzuschlagen und überdies unverzüglich ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden kann. Der Beschluss des Jagdausschusses tritt außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundfläche verfügen. Das Außerkrafttreten des Beschlusses ist gleichfalls ortsüblich kundzumachen.“

§ 43 Abs. 1 bis 3:

„(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat den Beschluss über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 42 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn er nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 42 Abs. 1 und 2, entspricht. Sie hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist den Beschluss nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung des Beschlusses durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung des Beschlusses erblickt hat.“

2.2.1. Die Verfahrensparteien haben unterschiedliche Auffassungen darüber, wann die Jagdgenossenschaft der BH die freihändige Vergabe angezeigt hat. Die BH ging erkennbar vom 23.6.2014 aus. Das ist nach der Aktenlage (1.5.) der Tag, an dem das Schreiben der Jagdgenossenschaft über die Verpachtungsanzeige bei der BH einlangte.

Dagegen meint die JG, dass die Anzeige bereits bei der Einvernahme des Obmannes C am 10.4.2014 erfolgt sei. Diese Annahme ist unbegründet, wozu es genügt, auf den Wortlaut der über diese Einvernahme errichteten Niederschrift zu verweisen, die keine diesbezüglichen Erklärungen enthält (1.4.). Der Umstand, dass die vom Obmann – über Aufforderung der BH – mitgebrachten Unterlagen von der BH kopiert und zum Akt (betreffend einen erhobenen Widerspruch gegen die freihändige Verpachtung) genommen wurden, ist keiner „Anzeige gleichzuhalten“, wie die JG meint. Eine „Anzeige“ über die vorgenommene freihändige Verpachtung muss eine an die BH gerichtete Erklärung/Mitteilung über das Vorliegen dieser jagdrechtlich relevanten Tatsache enthalten. Dies ist weder der Niederschrift noch sonst in diesem Zusammenhang erkennbar. Der Obmann überbrachte die Unterlagen, weil er dazu von der BH aufgefordert worden war. Auffallend ist, dass die Jagdgenossenschaft die Verpachtung nicht unverzüglich iSd § 43 Abs 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 nach dem Ablauf der vierwöchigen Kundmachung des Verpachtungsbeschlusses (Ende März/Anfang April) angezeigt hat. Die Niederschrift lässt nicht erkennen, dass der Obmann die Gelegenheit seiner Einvernahme genutzt hätte, um die überfällige Anzeige zu erstatten. Dass die BH durch die übergebenen Unterlagen auch Kenntnis von der Verpachtung erlangen konnte, spielt nach obigen Ausführungen keine Rolle. Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Niederschrift wurden nicht erhoben. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass damals keine Anzeige erstattet wurde. Insoweit ist der Bescheid innerhalb der Frist erlassen worden und rechtens.

Der angefochtene Bescheid wäre aber auch nicht deshalb rechtswidrig, wenn er außerhalb der achtwöchigen Frist erlassen worden wäre. Die genannte Frist ist eine Ordnungsfrist, die eine rasche Entscheidung der BH über die Gesetzmäßigkeit der freihändigen Vergabe erwirken soll. Nur wenn kein Widerspruch erhoben wurde, bedeutet der Ablauf der Frist ohne Erlassung eines Bescheides, dass die so mittelbar behördlich „bestätigte“ freie Verpachtung (neuerlich) kundgemacht werden darf (siehe § 43 Abs 3 Bgld. Jagdgesetz 2004). Insoweit hat der Fristablauf eine rechtliche Wirkung. Bei einem erhobenen Widerspruch muss die BH entweder iSe Stattgebung den Beschluss über die freihändige Verpachtung aufheben oder iSe Abweisung feststellen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Daraus folgt, dass ein aufhebender Bescheid auch nach Ablauf der Frist zulässig ist.

2.2.2. In der Kundmachung (1.2.) ist eine Begründung für die freihändige Verpachtung an die Jagdgesellschaft *** erwähnt, die vom Jagdausschuss aber nicht beschlossen wurde. Im Protokoll der diesbezüglichen Sitzung (1.1.) ist überhaupt kein Beschluss über die Gründe für die freihändige Verpachtung zu finden. Daraus ergibt sich nur, dass und mit welchem Ergebnis über die beiden Angebote abgestimmt wurde. Ein Kollegialorgan wie ein Jagdausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung (Abstimmung). Wenn der § 42 Abs 2 dritter Satz Bgld. Jagdgesetz 2004 verlangt, dass der Beschluss (auch) die „für die freihändige Vergabe maßgebenden Gründe“ enthalten muss, so ist ein Beschluss, der diese Gründe nicht enthält (umfasst), gesetzwidrig. Da der gegenständliche Beschluss überhaupt keine Begründung enthält, war er schon deshalb aufzuheben.

2.2.3. Es ist Aufgabe der BH, nach einer (jeder) Anzeige im Rahmen des § 43 Abs 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu überprüfen, ob die Verpachtung iSd § 42 Abs 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluss des Jagdausschusses darf sich - nach der höchstgerichtlichen Judikatur - nicht auf die Feststellung beschränken, dass solche Interessenswidersprüche nicht gegeben seien. Er hat jene konkreten Angaben zu enthalten, die der Behörde Anhaltspunkte für die erwähnte Beurteilung liefern. Ob diese Beschlussanforderungen „überzogen“ sind, braucht hier nicht erörtert werden. Ebenso ist die im Burgenland angeblich übliche Vorgangsweise bei Verpachtungen an den Vorpächter ohne Belang. Der Jagdgenossenschaft kommt es nicht zu, hier abweichend vom Gesetz keine Begründung zu beschließen. Tut sie es trotzdem, so belastet sie ihren Beschluss mit Rechtswidrigkeit. Dies hat die BH zutreffend erkannt und ihn deshalb aufgehoben. Mangels beschlossener Gründe für die Verpachtung ist die Aufhebung des Beschlusses rechtens. Ob ein Interessenswiderspruch (nicht) vorliegt, ist egal.

2.2.4. Schon wegen dieses Verfahrensergebnisses kam der beantragte Abspruch nach § 43 Abs 2 zweiter Satz Bgld. Jagdgesetz nicht in Betracht.

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten.

Ergeht an:

Mag. G r a u s z e r

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