Spruch:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat seine Rekurskosten selbst zu tragen (§ 173 Abs 1 KO).
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes übersteigt S 50.000,-- nicht.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO, § 171 KO).
Text
Begründung
Am 6.3.1996 beantragte der Gemeinschuldner die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme des vorgelegten Zahlungsplanes und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens eröffnete das Erstgericht mit Beschluß vom 15.5.1996, ON 10, das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners, setzte für den 12.8.1996 eine allgemeine Prüfungstagsatzung über die Anträge des Gemeinschuldners auf Annahme des Zahlungsplanes und Einleitung des Abschöpfungsver- fahrens an und trug dem Schuldner unter anderem auf, die Überweisung seines laufenden Erwerbseinkommens in pfändbarem Umfang auf ein gleichzeitig bekanntgegebenes Bankkonto unverzüglich zu veranlassen. Zum 6.8.1996 wies dieses Bankkonto einen Saldo von S 9.886,-- auf. In der Tagsatzung vom 12.8.1996 lautete die vorläufige Rechnung auf Einnahmen von voraussichtlich S 14.100,-- und Ausgaben von voraussichtlich S 5.500,--. Der (geänderte) Zahlungsplan des Schuldners wurde mit Kopf- und Forderungsmehrheit der anwesenden Gläubiger angenommen. Mit Beschluß vom 4.9.1996, ON 33, bestätigte das Erstgericht den zwischen dem Schuldner und den Gläubigern bei der Tagsatzung vom 12.8.1996 abgeschlossenen Zahlungsplan mit einer Quote von 10 %, zahlbar in vier Teilquoten zu je 0,5 % am 15.12.1996, 15.3., 15.6. und 15.9.1997 sowie acht weiteren Quartalsquoten zu je 1 % beginnend am 15.12.1997, die letzte Teilquote am 15.9.1999.
Mit Beschluß vom 4.10.1996, ON 38, hob das Erstgericht nach rechtskräftiger Bestätigung des am 12.8.1996 angenommenen Zahlungsplanes das Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 196 Abs 1 KO auf (Punkt 1.). Weiters teilte es mit, daß die Verwertung des Vermögens bzw. der Einzug der pfändbaren Einkommensteile eine Masse von S 17.088,-- ergeben habe, der Ausgaben von S 5.600,-- gegenüber stünden, also ein auf die Konkursgläubiger zu verteilender Betrag von rund S 11.488,-- verbleibe. Den Verfahrensbeteilig- ten wurde das Recht eingeräumt, binnen 14 Tagen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und allfällige Bemängelungen anzubringen, andernfalls die Schlußrechnung ohne Abhaltung einer Tagsatzung festgestellt werden würde (Punkt 2.). Darüber hinaus teilte das Erst- gericht mit, daß der auf die Konkursgläubiger der festgestellten Forderungen zu verteilende Betrag laut Punkt 2.) unter Bedachtnahme auf die festgestellten Forderungen von S 3,628.929,75 eine Quote von rund 0,316 % ergebe. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit werde der Schuldner angewiesen werden, diesen Betrag zusätzlich mit der ersten Ausschüttung laut bestätigtem Zahlungsplan an die Konkursgläubiger der festgestellten Forderungen auszuzahlen, sofern nicht gegen diese Vorgangsweise innerhalb von 14 Tagen begründete Einwendungen erhoben würden; im Fall der Nichtäußerung werde Zustimmung zur vorgeschlagenen Verteilungsart angenommen (§§ 175 Abs 3, 181 KO). (Punkt 3.).
Nach Rechtskraft des Beschlusses ON 38 stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Schlußrechnung mit Einnahmen von S 17.088,--, Ausgaben von S 5.600,-- und daher einer Masse von S 11.488,-- (vorbehaltlich geringfügiger Änderungen etwa wegen Bankspesen, Zinsen, etc.) fest. Weiters wurde ausgesprochen, daß für den Fall der rechtskräftigen Feststellung der Schlußrechnung die vorhandene Masse dem Schuldner mit der verbindlichen Auflage zur Verteilung überlassen werde, diesen Betrag zusätzlich gemeinsam mit der ersten Zahlung laut dem bestätigten Zahlunsplan an die Gläubiger der festgestellten Konkursforderung im Verhältnis dieser Forderungen auszuzahlen, wobei diese Zahlung nicht auf die Quote laut Zahlungsplan angerechnet werde. Bei einer Masse von rund S 11.488,-- bedeute dies eine Quote von rund 0,316 %.
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, daß gegen die infolge Eigenverwaltung gelegte Schlußrechnung laut Note vom 4.10.1996 (ON 38) keine Bemängelungen vorgebracht worden seien. Die Verteilung entspreche aufgrund der Höhe der Quote der Zweckmäßigkeit; auch diesbezüglich liege Zustimmung der Beteiligten vor (§§ 175 Abs 3, 181 KO). An der Verteilung nehmen nur Gläubiger festgestellter Forderungen teil. Durch die zu verteilende Masse erhielten die Gläubiger eine zusätzliche Zahlung zur Quote laut Zahlungsplan (Holzhammer, Insolvenzrecht 4. Auflage, Seite 205).
Diesen Beschluß bekämpft der Gemeinschuldner insoferne, als ihm die Masse zur Auszahlung an die Gläubiger ohne Anrechnung auf den Zahlungsplan überlassen wurde. Er beantragt Abänderung dahin, daß ihm die Masse zur Auszahlung der Quote in Anrechnung auf den Zahlungsplan überlassen werde. Er führt dazu aus, daß es für den Auftrag des Erstgerichtes keine gesetzliche Grundlage gebe. Aufgrund des von den Gläubigern angenommenen und vom Gericht bestätigten Zahlungsplanes hätten die Gläubiger Anspruch nur auf genau die vereinbarte Quote. Wegen des Zahlungsplanes, der in seinen Wirkungen im wesentlichen dem Zwangsausgleich entspreche, habe ein gerichtliches Verteilungsverfahren nicht stattzufinden. Eine allenfalls vorhandene Masse stehe nach Begleichung der Massekosten dem Gemeinschuldner zur Erfüllung der Quote zur Verfügung.
Der Rekurs ist nicht b e r e c h t i g t.
Rechtliche Beurteilung
Den Rekursausführungen ist entgegenzuhalten, daß nur der Zwangsausgleich die zwangsweise Verwertung des Schuldnervermö- gens abzuwenden vermag; Zahlungsplan und Abschöpfungsverfah- ren setzen sie dagegen voraus (Holzhammer, Insolvenzrecht 5. Auflage, 211; Mohr, Privatkonkurs, 53; Deixler-Hübner, Privatkonkurs, Rz 135; Regierungsvorlage zu § 193 KO abgedruckt in Feil, Konkursordnung (1994), Seite 419). Der Zahlungsplan nach den §§ 193 bis 198 KO stellt zwar eine Unterart des Zwangsausgleiches dar, unterscheidet sich aber von diesem wesentlich darin, daß zwingend das Vermögen des Schuldners verwertet werden muß (Konecny in ÖBA 1994, 915). Zu dem einer Verwertung zuzuführenden Vermögen des Schuldners zählen auch die pfändbaren Teile seiner Arbeitseinkünfte, die er ab Eröffnung des Schuldenregulie- rungsverfahrens auch bei Eigenverwaltung nicht in Empfang nehmen und über die er nicht verfügen darf (§ 187 Abs 1 Z 5 KO). Diese Erwerbseinkünfte sind ebenso wie die sonstigen Erlöse der Vermögensverwertung vom Konkursgericht unter den Gläubigern zu verteilen (vgl Ausschußbericht zu § 187 KO abgedruckt in Feil aaO Seite 413). Der Verwertungserlös ist unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen, stellt also keine Vorauszahlung in Anrechnung auf die den Gläubigern zu zahlende Quote, sondern eine zusätzliche Zahlung dar (Holzhammer aaO, 215; Konecny aaO; Deixel-Hübner aaO, Rz 138; wohl auch Mohr aaO, 52f). Dies ergibt sich aus § 193 Abs 2 KO, wonach die Tagsatzung über den Zahlungsplan nicht vor Verwertung des Schuldnervermögens stattfinden, allenfalls aber mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden darf, in Verbindung mit § 194 Abs 1 KO, wonach der Schuldner im Rahmen des Zahlungsplanes dem Konkursgläubiger mindestens eine Quote anbieten muß, die seiner Einkommenslage in den folgenden 5 Jahren entspricht. Die Verteilung des Verwertungserlöses ohne Anrechnung auf die laut Zahlungsplan zu leistende Quote entspricht daher nicht nur der Intention des Gesetzes, sondern es ist diese Lösung im vorliegenden Fall auch sachgerecht, zumal es sich bei der Verteilungsmasse um Einkünfte des Rekurswerbers aus der Zeit bis zur Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens handelt (also bis einschließlich Oktober 1996), wohingegen die erste Quote laut Zahlungsplan erst am 15.12.1996 zu bezahlen war. Aus diesen Überlegungen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
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