Spruch:
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK - Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahrensdauer.
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,- für immateriellen Schaden, € 4.672,89 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Der 1962 geborene Bf. wurde am 3.5.1982 auf dem Weg zur Fachhochschule in einen Verkehrsunfall mit einem Radfahrer verwickelt, wobei er sich neben anderen Verletzungen den linken Arm brach. Nachdem er das Krankenhaus am 22.5.1982 verlassen konnte, erhielt er von der Haftpflichtversicherung des Radfahrers Schadenersatz in der Höhe von circa € 12.500,-. Die Unfallversicherung der Stadtverwaltung Hannover, die Träger der Schule war, zahlte ihm bis Ende 1983 eine Verletztenrente und eine Entschädigung in der Höhe von € 51.000,-.
Der Bf. strengte ein Verfahren gegen die Unfallversicherung an, in dessen Verlauf eine Reihe von medizinischen Gutachten erstellt wurde. Das Landessozialgericht Niedersachsen anerkannte in seinem Urteil vom 16.11.1989, dass er durch den Unfall eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 20 % erlitten hätte und ab 1.6.1984 Anspruch auf eine entsprechende Rente habe.
Nachdem der Bf. im Jänner 1993 auf seinen linken Arm gefallen war, erhielt er ab 1.4.1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Höhe von circa € 800,- monatlich.
Eine weitere Klage gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die auf eine Erhöhung der Verletztenrente wegen eines nervösen Magenleidens und Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet gerichtet war, wurde am 19.2.2001 vom Landessozialgericht abgewiesen. Am 18.9.1989 brachte der Bf. beim Landgericht Hannover eine Klage gegen die Versicherung des Radfahrers ein, mit der er unter anderem Schadenersatz und eine monatliche Rente begehrte. In einem Teilurteil vom 10.6.1991 anerkannte das Landgericht einen Schadenersatzanspruch des Bf. in der Höhe von 80 %, da ihn ein Mitverschulden im Ausmaß von 20 % treffe. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Celle abgewiesen. Auch ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Im März 1994 wurde das Verfahren über die Höhe des Schadenersatz- und Rentenanspruchs des Bf. vor dem Landgericht Hannover fortgesetzt. In dem Verfahren wurden zahlreiche Gutachten zur Klärung der Folgen der vom Bf. 1982 erlittenen Verletzungen in Auftrag gegeben. Der anwaltlich vertretene Bf. lehnte mehrmals die bestellten Sachverständigen ab, beschäftigte das Gericht mit umfangreichen Stellungnahmen und Ergänzungen seines Vorbringens und lehnte mehrmals die zuständigen Richter wegen Befangenheit ab.
Mit Urteil vom 31.10.2005 sprach das Landgericht Hannover dem Bf. schließlich Schmerzensgeld in der Höhe von € 20.451,68 zu und wies die Klage im Übrigen ab. Das Gericht verneinte einen ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Unfall und den vom Bf. geltend gemachten chronischen Schmerzen und psychischen Störungen. Eine Berücksichtigung der Verfahrensdauer war nach Ansicht des Gerichts nur in geringem Umfang möglich, weil der Beklagte nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, dass der Bf. die Klage erst sieben Jahre nach dem Unfall eingebracht und wiederholt die Gutachter abgelehnt habe. Der Bf. beantragte daraufhin beim Oberlandesgericht Celle die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Bekämpfung dieses Urteils.
Am 14.3.2001 erhob der Bf. eine Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer geltend machte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Auch eine zweite, vom Bf. am 26.5.2002 erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen.
Im Mai 2002 beantragte der Bf. beim Landgericht Hannover Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen den Staat wegen der überlangen Dauer des Verfahrens. Das Landgericht wies den Antrag am 14.5.2003 ab, ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Verfahrenseinrede der Regierung:
Die Regierung wendet ein, in Hinblick auf die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK seien nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden. Der Bf. habe zum einen erst nach der Einbringung seiner Beschwerde an den EGMR zwei Verfassungsbeschwerden erhoben und zum anderen seien diese vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden, da sie keine ausreichende Begründung enthalten hätten.
Die Kammer hat in ihrer Zulässigkeitsentscheidung die Entscheidung über diese Einrede mit der Entscheidung in der Sache verbunden, da sie in engem Zusammenhang zur Frage des Bestehens einer wirksamen Beschwerde vor einer nationalen Instanz iSv. Art. 13 EMRK steht. Der GH wird die Einrede daher unter dieser Bestimmung prüfen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Der Bf. rügt das gänzliche Fehlen von Rechtsbehelfen im deutschen Rechtssystem, die es ihm ermöglichen würden, sich über die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Hannover zu beschweren. Rechtsbehelfe, die einer Partei gegen die überlange Dauer eines Verfahrens zur Verfügung stehen, sind dann wirksam iSv. Art. 13 EMRK, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindern oder angemessene Wiedergutmachung für jede bereits eingetretene Verletzung gewähren.
Ohne der Entscheidung darüber vorzugreifen, ob dem Erfordernis der angemessenen Verfahrensdauer entsprochen wurde, geht der GH davon aus, dass die Beschwerde über die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht auf den ersten Blick vertretbar erscheint, da dieses über 16 Jahre gedauert hat. Überdies wurde dieser Beschwerdepunkt für zulässig erklärt.
Die Regierung bringt vor, dem Bf. wären vier Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden: Verfassungsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde und eine Schadenersatzklage.
a) Zur Verfassungsbeschwerde:
Die Konventionsorgane haben in früheren Entscheidungen die Ansicht vertreten, eine Verfassungsbeschwerde an das BVerfG sei ein wirksamer Rechtsbehelf in Bezug auf Beschwerden über überlange Verfahrensdauer.
Angesichts der anhaltenden Häufung von Beschwerden, mit denen Verletzungen des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer geltend gemacht werden, hat der GH im Fall Kudla/PL einen anderen Ansatz gewählt. Der GH hat in diesem Urteil auf die erhebliche Gefahr hingewiesen, die exzessive Verfahrensverzögerungen für die Rechtsstaatlichkeit mit sich bringen, wenn den Rechtssuchenden kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf dagegen zur Verfügung steht. Er hat festgestellt, dass es künftig notwendig sei, solche Beschwerden abgesehen von der möglichen Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK auch gesondert unter Art. 13 EMRK zu prüfen. Das Recht auf zügig geführte Verfahren ist vom deutschen Grundgesetz garantiert und eine Verletzung desselben kann vor dem BVerfG geltend gemacht werden. Wenn dieses Gericht feststellt, dass ein Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat, erklärt es die Dauer für verfassungswidrig und fordert das betroffene Gericht auf, das Verfahren zu beschleunigen oder abzuschließen. Das BVerfG ist nicht befugt, den Gerichten Fristen zu setzen oder andere Maßnahmen zur Beschleunigung anzuordnen. Auch kann es keine Entschädigung zusprechen.
Das einzige Mittel, das dem BVerfG zur Beschleunigung eines anhängigen Verfahrens zur Verfügung steht, ist die Feststellung, dass seine Dauer gegen das Grundgesetz verstößt und die Aufforderung an das betroffene Gericht, die zur Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens notwendigen Schritte zu setzen. Der GH anerkennt zwar, dass ein Verfahren schneller zum Abschluss kommen kann, wenn das Gericht unverzüglich der Anordnung des BVerfG Folge leistet, doch hat die Regierung keine Belege für die potentiellen oder aktuellen Auswirkungen der Entscheidungen des BVerfG auf Verfahren vorgelegt, in denen es zu Verzögerungen gekommen ist.
Angesichts dieser Überlegungen ist der GH nicht der Ansicht, dass eine Verfassungsbeschwerde geeignet ist, Abhilfe bei überlanger Dauer eines anhängigen Zivilverfahrens zu schaffen. Selbst unter der Annahme, dass die vom Bf. erhobenen Verfassungsbeschwerden den Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entsprachen, war es daher nicht erforderlich, seine Beschwerde über die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer vor dem BVerfG geltend zu machen.
b) Zur Dienstaufsichtsbeschwerde:
Die Regierung hat ihre Behauptung, das Verfahren vor dem Landgericht hätte auch im Wege der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz beschleunigt werden können, nicht näher begründet. Überdies hat der GH bereits wiederholt festgestellt, dass Dienstaufsichtsbeschwerden keine wirksamen Beschwerden iSv. Art. 13 EMRK darstellen, da sie der Partei im Allgemeinen kein subjektives Recht auf Ausübung der Aufsichtspflicht einräumen.
c) Zur Untätigkeitsbeschwerde:
Der GH stellt fest, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde keine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht hat. Auch wenn ein erheblicher Teil der Oberlandesgerichte diese Beschwerde grundsätzlich anerkennt, sind ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen unterschiedlich und von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Das BVerfG muss erst über die Zulässigkeit solcher Beschwerden entscheiden. Zu den Konsequenzen, die eine solche Beschwerde hat, wenn sie für zulässig erklärt wurde, hat die Regierung lediglich vorgebracht, dass das Rechtsmittelgericht die Fortsetzung des Verfahrens anordnen kann, ohne jedoch näher auszuführen, welche Auswirkungen dies auf das betroffene Verfahren hätte.
Die Parteien stimmen darin überein, dass das Oberlandesgericht Celle, das für eine Untätigkeitsbeschwerde des Bf. zuständig gewesen wäre, bislang noch nicht über die Zulässigkeit solcher Beschwerden entschieden hat. Angesichts der Unsicherheit über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen Beschwerde und ihre praktischen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, misst der GH dieser Tatsache jedoch keine besondere Bedeutung zu. Außerdem hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerden des Bf. nicht wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs zurückgewiesen.
Eine Untätigkeitsbeschwerde kann daher im vorliegenden Fall nicht als wirksame Beschwerde angesehen werden.
d) Schadenersatzklage:
Was die Möglichkeit einer Schadenersatzklage betrifft, stellt der GH fest, dass der Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer solchen Klage von den Zivilgerichten unter anderem mit der Begründung abgewiesen wurde, dass keine ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen stattgefunden hätten. Aber selbst wenn die zuständigen Gerichte zu dem Ergebnis kämen, dass eine Pflichtverletzung durch ungerechtfertigte Verzögerungen stattgefunden hätte, könnten sie keine Entschädigung für immateriellen Schaden zusprechen. Der GH hat jedoch in früheren Entscheidungen festgestellt, dass Bf. in Fällen überlanger Verfahrensdauer vor allem immaterieller Schadenersatz zusteht.
Eine Schadenersatzklage war daher kein geeigneter Rechtsbehelf, um dem Bf. angemessene Wiedergutmachung für die Verfahrensdauer zu gewähren.
e) Schlussfolgerung:
Keiner der vier von der Regierung ins Treffen geführten Rechtsbehelfe kann daher als wirksam iSv. Art. 13 EMRK angesehen werden. Dass den Anforderungen des Art. 13 EMRK durch eine Kombination von zwei oder mehr dieser Rechtsbehelfe entsprochen würde, hat die Regierung nicht behauptet. Es ist daher nicht notwendig, diese Frage zu entscheiden. Dem Bf. stand somit keine wirksame Beschwerde iSv. Art. 13 EMRK zur Verfügung, mit der das Verfahren vor dem Landgericht beschleunigt oder eine angemessene Entschädigung für bereits eingetretene Verzögerungen erwirkt hätte werden können. Es hat daher eine Verletzung von Art. 13 EMRK stattgefunden (einstimmig). Die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ist zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Das Verfahren vor dem Landgericht Hannover begann am 18.9.1989 und ist immer noch anhängig. Es dauert demnach bereits mehr als 16 Jahre und sieben Monate.
Nach Ansicht des GH war der Fall nicht besonders komplex. Was das Verhalten des Bf. betrifft, stellt der GH fest, dass er wiederholt um Fristerstreckungen für seine Stellungnahmen ersucht und Richter wegen Befangenheit abgelehnt hat. Er beantragte außerdem zusätzliche Gutachten und lehnte mehrere Sachverständige ab. Schließlich widerrief er seine bereits gegebene Zustimmung zur Verwendung der Akten des Landessozialgerichts als Beweismittel im Verfahren vor dem Landgericht. Der Bf. hat insofern zu den Verfahrensverzögerungen beigetragen.
Zum Verhalten des Landgerichts stellt der GH fest, dass die Bestellung der Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine sorgfältige Auswahl zu treffen, zu lange Zeit in Anspruch nahm. Außerdem ist festzustellen, dass der Bf. trotz Anwaltszwangs eine große Zahl von Einsprüchen persönlich einbringen konnte, die das Gericht zu behandeln hatte. Die Regierung hat nicht dargelegt, dass das Landgericht keine Möglichkeit gehabt hätte, den Bf. an der Einbringung so zahlreicher Einsprüche zu hindern. Das Verfahren betraf einen Schadenersatzanspruch und einen Anspruch auf eine Rente nach einem Unfall. Es gehörte damit nicht zu einer Kategorie, die - wie etwa Sorgerechtsverfahren - ihrer Art nach eine besonders zügige Erledigung erfordern. Der Bf. hat außerdem bereits verschiedene Zahlungen der Versicherungen erhalten. Dennoch kann nicht über die Tatsache hinweggesehen werden, dass nach mehr als 16 Jahren noch immer nicht über die Klage entschieden worden ist. Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensdauer trotz des Verhaltens des Bf. die angemessene Dauer überschritten und daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK begründet hat (einstimmig).
Zu Art. 46 EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile):
Die Feststellungen des GH deuten darauf hin, dass die im deutschen Rechtssystem zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe den Parteien kein wirksames Mittel zur Beschwerde über die Dauer eines anhängigen Zivilverfahrens gewähren und daher nicht der EMRK entsprechen. Gemäß Art. 46 EMRK ist der belangte Staat im Falle der Feststellung einer Verletzung nicht nur zur Zahlung der zugesprochenen Entschädigung verpflichtet, sondern auch zur Ergreifung allgemeiner bzw. wenn angemessen auch individueller Maßnahmen im innerstaatlichen Rechtssystem, um die festgestellte Verletzung abzustellen und so weit als möglich Wiedergutmachung für ihre Auswirkungen zu leisten. Der GH nimmt den kurz vor den Parlamentswahlen am 18.9.2005 eingebrachten Gesetzesentwurf zur Kenntnis, mit dem eine Untätigkeitsbeschwerde im deutschen Recht verankert werden soll. Dem Vorbringen der Regierung zufolge soll dieses Rechtsmittel die Belastung des BVerfG verringern, indem Beschwerden über die Verfahrensdauer künftig an das mit dem Verfahren betraute Gericht zu richten sind, bzw. an das Berufungsgericht, wenn es das erstinstanzliche Gericht verabsäumt, entsprechende Schritte zur Verfahrensbeschleunigung zu setzen.
Der GH begrüßt diese Initiative und unterstützt die rasche Verabschiedung eines dieser Vorlage entsprechenden Gesetzes. Es ist daher nicht erforderlich, zur Umsetzung dieses Urteils allgemeine Maßnahmen auf innerstaatlicher Ebene zu empfehlen.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 10.000,- für immateriellen Schaden, € 4.672,89 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kudla/PL v. 26.10.2000, NL 2000, 219; EuGRZ 2004, 484; ÖJZ 2001, 908. Broniowski/PL v. 22.6.2004, NL 2004, 135; EuGRZ 2004, 472; ÖJZ 2006,
130.
Öneryildiz/TR v. 30.11.2004, NL 2004, 296.
Scordino/I (Nr. 1) v. 29.3.2006, NL 2006, 83.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.6.2006, Bsw. 75529/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 135) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Suermeli.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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