Spruch:
Art. 6 EMRK - zur Frage einer mündlichen Verhandlung in Steuersachen. Keine Verletzung von Art. 6 EMRK (14:3 Stimmen).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Der Bf. betreibt eine Reparaturwerkstätte. Im Mai 1998 wurde er vom örtlichen Finanzamt aufgefordert, sich hinsichtlich vermuteter unrichtiger Angaben in seiner Umsatzsteuererklärung zu äußern. Am 9.7.1998 kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass Unregelmäßigkeiten in der Buchführung festzustellen seien. Es führte eine Neuveranschlagung der vom Bf. zu leistenden Umsatzsteuer durch und ordnete die Zahlung eines Steuerzuschlages in Höhe von FIM 1.836,- (€ 308,80) an.
Der Bf. erhob daraufhin ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme des in seinem Fall tätig werdenden Prüforgans des Finanzamtes. Am 1.2.2000 forderte das Verwaltungsgericht die zuständige Fachinspektorin zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf und holte die Meinung eines vom Bf. namhaft gemachten Steuerexperten ein. In der Folge erstattete die Fachinspektorin ihren Bericht. Dieser wurde an den Bf. weitergeleitet, der dazu am 25.4.2000 Stellung nahm. Am selben Tag wurde auch das Sachverständigengutachten abgeliefert. Mit Urteil vom 13.6.2000 stellte das Verwaltungsgericht fest, eine mündliche Verhandlung sei in Anbetracht der Tatsache, dass die notwendigen Informationen bereits in schriftlicher Form vorlegen würden, nicht notwendig. Gleichzeitig wies es das Rechtsmittel des Bf. ab. Ein Antrag auf Zulassung der Erhebung eines Rechtsmittels beim Obersten Verwaltungsgericht blieb erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da die Gerichte in seinem Fall keine mündliche Verhandlung durchgeführt hätten.
Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK:
Da Steuerveranschlagungen und -zuschläge gemäß der ständigen Rechtsprechung des GH nicht unter die zivilrechtlichen Aspekte von Art. 6 EMRK fallen, ist zu prüfen, ob das vorliegende Verfahren als „strafrechtlich" anzusehen ist.
Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Aspekte des Art. 6 EMRK bezieht sich der GH auf seine drei im Fall Engel u.a./NL herausgearbeiteten Kriterien. Das erste Kriterium betrifft die Qualifikation eines Delikts als strafrechtlich gemäß der nationalen Rechtsordnung, das zweite seinen Charakter und das dritte die Schwere der aufzuerlegenden Strafe, wobei das zweite und dritte Kriterium nicht notwendigerweise kumulativ, sondern auch alternativ auftreten können. Eine milde Strafe verliert daher nicht von vornherein ihren strafrechtlichen Charakter.
Im Fall Bendenoun/F, in dem es um die Vorschreibung einer Steuernachzahlung ging, bezog sich der GH nicht ausdrücklich auf die drei Engel-Kriterien, sondern führte vier Elemente an, die im gegenständlichen Fall für eine Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK sprachen, nämlich dass die gesetzlich vorgesehene Strafsanktion alle Bürger in ihrer Eigenschaft als Steuerzahler beträfe, der Steuerzuschlag nicht die Leistung von Schadenersatz bezwecke, sondern als Strafe mit dem Ziel der Abschreckung zu verstehen sei, die betreffende Strafe nach einer allgemeinen Rechtsvorschrift verhängt werde, die sowohl der Abschreckung als auch der Bestrafung diene, und das Ausmaß des Steuerzuschlages beträchtlich sei.
Diese Faktoren können zwar für eine Beurteilung der Anwendung des zweiten und dritten Engel-Kriteriums relevant sein, jedoch bestehen keinerlei Hinweise, dass der GH im Bendenoun-Fall von seiner früheren Rechtsprechung in Steuerangelegenheiten abweichen oder neue Prinzipien aufstellen wollte. Er hat auch keines der vier Elemente als allein ausschlaggebend angesehen, sondern auf die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK im Wege eines kumulativen Ansatzes geschlossen. In Janosevic/S beurteilte der GH den Sachverhalt wiederum nach den eingangs geschilderten Engel-Kriterien. Er kam zu dem Ergebnis, dass das dem Bf. zur Last gelegte Finanzvergehen eindeutigen strafrechtlichen Charakter habe, was durch die Schwere der Strafsanktion in Form eines beträchtlichen Steuerzuschlages bekräftigt werde.
Im Fall Morel/F, dem die Verhängung eines Steuerzuschlages in Höhe von umgerechnet € 678,- zugrunde lag, erklärte der GH Art. 6 EMRK für nicht anwendbar, da die auferlegte Strafe nicht sonderlich hoch und daher weit entfernt vom erheblichen Strafausmaß sei, um als strafrechtlich im Sinne dieser Konventionsbestimmung klassifiziert werden zu können. Diese Entscheidung misst der Schwere der Strafe umfassende Bedeutung zu Lasten der übrigen Bendenoun-Kriterien bei (insbesondere was den Charakter des Delikts und den Strafzweck anlangt), ohne auf das Urteil Janosevic/S Bezug zu nehmen. Sie stellt eine Ausnahme in der Rechtsprechung des GH dar, indem lediglich auf die fehlende Schwere der verhängten Strafe abgestellt wird, obwohl die anderen Kriterien eindeutig erfüllt waren.
Im vorliegenden Fall schließt sich die Große Kammer dem im Fall Janosevic/S verfolgten Ansatz an. Mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung bestehen keinerlei Anhaltspunkte, ein Vergehen mit eindeutigem strafrechtlichem Charakter lediglich aufgrund der damit verbundenen niedrigen Strafsanktion (mag es sich dabei um ein steuerliches oder ein anderes Verfahren handeln) vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK auszunehmen.
Darüber hinaus besteht kein Anlass für die Annahme, Steuerangelegenheiten würden bereits angesichts ihrer Besonderheiten nicht dem Schutz des Art. 6 EMRK unterliegen. Derartigen Argumenten wurde bereits im Zusammenhang mit Disziplinarstrafen im Gefängnis und geringfügigen Verkehrsdelikten eine Absage erteilt. Der GH ist nicht davon überzeugt, dass die Beseitigung prozessualer Garantien im Zusammenhang mit der Verhängung von Fiskalstrafen notwendig ist, um die Effektivität des Steuersystems sicherzustellen, würde doch eine solche Betrachtung dem Geist und Zweck der Konvention zuwiderlaufen. Zum ersten Engel-Kriterium ist zu sagen, dass ein Steuerzuschlag wie der vorliegende nicht dem strafrechtlichen Bereich, sondern dem Steuerrecht zuzuordnen ist. Dies ist hier aber nicht entscheidend, da dem zweiten Engel-Kriterium (Charakter des Vergehens) wesentlich mehr Bedeutung zukommt.
Ähnlich wie in den Fällen Bendenoun/F und Janosevic/S kann gesagt werden, dass die Verhängung des Steuerzuschlags auf einer allgemeinen Rechtsvorschrift beruhte, die auf alle Steuerzahler gleiche Anwendung fand. Der GH kann sich insofern dem Argument der Regierung nicht anschließen, die Zahlung von Umsatzsteuer beträfe nur eine begrenzte Gruppe mit einem speziellen Status. Die Tatsache, dass der Bf. sich aus Geschäftsgründen für die Zahlung von Umsatzsteuer entschied, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Der Steuerzuschlag war auch nicht als finanzielle Entschädigung für entstandenen Schaden, sondern als Bestrafung mit abschreckendem Charakter gedacht. Dies genügt bereits, um auf den strafrechtlichen Charakter des Vergehens schließen zu lassen.
Was das dritte Engel-Kriterium angeht, unterscheidet sich die vorliegende Strafe zwar angesichts ihrer geringfügigen Höhe von den Fällen Bendenoun/F und Janosevic/S, jedoch ist damit ihr strafrechtlicher Charakter nicht in Frage gestellt. Art. 6 EMRK ist anwendbar (13:4 Stimmen; Sondervotum von Richter Costa, Richter Cabral Barreto und Richterin Mularoni, gefolgt von Richter Caflisch).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:
Der GH erinnert daran, dass die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut ist; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Zwar sind die Anforderungen an die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bereich des Strafrechts extrem hoch anzusetzen, jedoch gibt es auch hier Konstellationen, in denen „strafrechtlichen Anklagen" ein unterschiedliches Gewicht zukommt. Zu nennen wären insbesondere Bereiche, die nicht in die traditionelle Kategorie des Strafrechts fallen, wie etwa Finanz- und Verwaltungsstrafen sowie Zoll- und Wettbewerbsangelegenheiten.
Steuerzuschläge gehören nicht dem Kernbereich des Strafrechts an, sodass strafrechtliche Garantien in diesen Fällen nicht zur vollen Anwendung gelangen. Der GH hat zwar im Fall Ferrazzini/I festgehalten, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Steuerstreitigkeiten nicht anwendbar ist, jedoch wäre es schwerlich möglich, jene Teile des Verfahrens, die als „strafrechtlich" zu bewerten sind, von den anderen Teilen, auf die das nicht zutrifft, zu trennen. Er wird daher das gegenständliche Verfahren insoweit prüfen, als es die Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage" betraf, mögen die dahingehenden Überlegungen notwendigerweise auch eine Beurteilung des steuerrechtlichen Teils mit sich bringen.
Im vorliegenden Fall hatte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit dem Ziel beantragt, die Richtigkeit der Steuerprüfung in Frage zu stellen. Er beabsichtigte, das zuständige Prüforgan des Finanzamts ins Kreuzverhör nehmen zu lassen, um so - gestützt auf die Aussagen des von ihm benannten Steuerexperten - beweisen zu können, dass dieses die einschlägigen Gesetzesbestimmungen falsch interpretiert und einen inkorrekten Bericht über seine Finanzverhältnisse abgeliefert hätte. Sein Antrag betraf somit im Wesentlichen die Infragestellung der Steuerveranschlagung, die als solche außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK liegt, wenn auch die zusätzliche Frage bestand, ob die Buchführung des Bf. dermaßen fehlerhaft war, um die Verhängung eines Steuerzuschlags zu rechtfertigen.
Es besteht kein Zweifel, dass die Frage, ob ein Steuerzahler seine Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß abgewickelt hat, weit besser in einem schriftlichen als in einem mündlichen Verfahren abgehandelt werden kann. Der GH ist auch nicht überzeugt vom Vorbringen des Bf., in seinem Fall wäre es um spezielle Aspekte der Glaubwürdigkeit gegangen, die eine mündliche Präsentation der Beweise oder ein Kreuzverhör der Zeugen gerechtfertigt hätten.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. auch nicht die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verwehrt. Das Verwaltungsgericht hat für seine Entscheidung, eine solche nicht abzuhalten, jedenfalls Gründe geliefert, dazu kommt noch die geringfügige Geldsumme, um die es hier ging.
Da dem Bf. ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, seine Sache schriftlich vorzutragen und zum Vorbringen der Steuerbehörden Stellung zu nehmen, sieht der GH die Anforderungen an die Fairness des Verfahrens als erfüllt an, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war daher unter den gegebenen Umständen nicht notwendig. Keine Verletzung von Art. 6 EMRK (14:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Loucaides, gefolgt von den Richtern Zupancic und Spielmann).
Vom GH zitierte Judikatur:
Engel u.a./NL v. 8.6.1976, A/22, EuGRZ 1976, 221.
Bendenoun/F v. 24.2.1994, A/284, NL 1994, 82; ÖJZ 1994, 634.
Ferrazzini/I v. 12.7.2001 (Große Kammer).
Janosevic/S v. 23.7.2002, NL 2002, 156.
Morel/F v. 3.6.2003 (ZE).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.11.2006, Bsw. 73053/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 303) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_6/Jussila.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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