EGMR Bsw7170/02

EGMRBsw7170/028.4.2008

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Gradinar gegen Moldawien, Urteil vom 8.4.2008, Bsw. 7170/02.

 

Spruch:

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Fortsetzung eines Strafverfahrens nach Tod des Angeklagten.

Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 2 EMRK und Art. 18 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 EMRK (5:2 Stimmen). Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (5:2 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Da die Bf. keinen Antrag auf eine gerechte Entschädigung gestellt hat, ist ihr eine solche nicht zuzusprechen.

Text

Begründung

Sachverhalt:

Die vorliegende Beschwerde wurde von der Bf. im Namen ihres

verstorbenen Ehemanns erhoben.

Am 16.9.1995 wurde in einem Wald nahe Comrat, dem Wohnort der Bf. und ihres Ehemanns, ein ausgebranntes Auto gefunden, in dessen Kofferraum sich die sterblichen Überreste des Polizisten D. fanden. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungen richtete sich der Verdacht in erster Linie gegen den Ehemann der Bf. und zwei Brüder namens D. C. und G. C. Die Staatsanwaltschaft gelangte zu der Ansicht, D. wäre von diesen drei Personen nach einem Streit verprügelt und anschließend in den Kofferraum seines Dienstwagens gesperrt worden, bevor sie diesen in Brand steckten.

Am 20.5.1997 wurden die drei Angeklagten vom Landesgericht Chisinau freigesprochen. Dieses Urteil wurde am 21.10.1997 vom Berufungsgericht bestätigt. Der Oberste Gerichtshof hob diese Urteile am 12.1.1998 auf und ordnete die neuerliche Durchführung des Verfahrens an.

Im Dezember 1997 explodierte eine Bombe in der Nähe des Hauses der Bf., wobei jedoch niemand verletzt wurde. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen wurden ohne Ergebnis eingestellt. Am 11.6.1999 wurden der Ehemann der Bf. und sein Sohn erschossen. Die Täter wurden nie gefunden. Am 6.7.1999 bestand die Bf. auf der Fortsetzung des erneuerten Strafverfahrens gegen ihren Ehemann, um seine Unschuld zu beweisen. Sie wurde als seine rechtliche Vertreterin anerkannt. Am 16.9.1999 erließ das Landesgericht Chisinau sein Urteil. Es stellte schwerwiegende Verstöße gegen das Strafprozessrecht fest. So wären die Angeklagten weder über ihre Rechte belehrt, noch wäre ihnen anwaltlicher Beistand gewährt worden. Das Gericht erachtete die Behauptungen der Angeklagten als glaubwürdig, es wäre unrechtmäßiger Druck auf sie ausgeübt worden. Auch die Angaben einiger Zeugen, sie wären von der Polizei zu falschen Aussagen gezwungen worden, erschienen dem Gericht glaubhaft. Es gelangte daher zu der Schlussfolgerung, die Ermittlungen wären einseitig und voreingenommen gewesen. Die meisten Beweise seien wegen Verletzungen des Strafprozessrechts unverwertbar und könnten daher nicht als Grundlage für eine Verurteilung herangezogen werden. Das Gericht sprach daher die drei Angeklagten frei.

Am 31.1.2000 behob das Berufungsgericht Chisinau dieses Urteil und erklärte D. C., G. C. und den Ehemann der Bf. für schuldig im Sinne der Anklage. Über Letzteren wurde jedoch keine Strafe verhängt, weil er inzwischen verstorben war. Das Berufungsgericht stützte sich auf die Geständnisse der Angeklagten und diverse Zeugenaussagen, die es als verwertbare Beweismittel erachtete.

Am 30.5.2000 bestätigte der Oberste Gerichtshof dieses Urteil des Berufungsgerichts.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Zur Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 2 undArt. 18 EMRK:

Die Bf. bringt vor, der Staat habe es verabsäumt, das Leben ihres Ehemanns zu schützen.

Sowohl nach dem Bombenanschlag 1997 als auch nach der Ermordung des Ehemanns der Bf. wurden Ermittlungen eingeleitet. Die Bf. hat keine Belege dafür vorgelegt, dass diese Untersuchungen oberflächlich oder ineffizient gewesen wären. Die Behörden können unter diesen Umständen nicht für ein Versäumnis, den Ehemann der Bf. zu schützen, verantwortlich gemacht werden.

Die Beschwerde unter Art. 2 undArt. 18 EMRK ist daher offensichtlich unbegründet und muss gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Zur Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 EMRK:

Die Bf. bringt vor, das Verfahren gegen ihren verstorbenen Ehemann

sei unfair gewesen.

Die vorliegende Beschwerde wurde von der Bf. nach dem Tod ihres Ehemanns erhoben. Art. 34 EMRK erfordert eine aktuelle Betroffenheit des Bf. durch die behauptete Konventionsverletzung. Der GH hat in der Vergangenheit Beschwerden als unzulässig ratione personae zurückgewiesen, mit denen Angehörige verstorbener Personen Verletzungen anderer Bestimmungen als Art. 2 undArt. 3 EMRK geltend gemacht haben. Er hat in dieser Hinsicht unterschieden zwischen von den Bf. persönlich erhobenen Beschwerden, die nach deren Tod von ihren Angehörigen fortgesetzt wurden, und solchen, die erst nach dem Tod der Bf. von den Angehörigen erhoben wurden.

In der Rechtsprechung des GH wurden jedoch auch das Recht auf Achtung des guten Rufs und das Recht auf eine Entscheidung über die Rechtfertigung von Angriffen auf diesen Ruf durch ein Gericht als zivilrechtliche Ansprüche iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK angesehen. Daher kann Art. 6 EMRK auf ein Verfahren anwendbar sein, das den guten Ruf einer Person betrifft, selbst wenn dieses eine strafrechtliche Anklage gegen eine andere Person betrifft.

Im Fall Nölkenbockhoff/D stellte der GH fest, dass die Witwe eines Verurteilten ein legitimes materielles und ein moralisches Interesse daran haben kann, nach dem Tod ihres Ehemanns eine Feststellung seiner Unschuld zu erwirken.

Im vorliegenden Fall verstarb der Mann der Bf. nachdem eine neuerliche Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn angeordnet wurde und bevor ein Urteil in diesem neuerlichen Prozess erging. Ungeachtet seines Todes wurde er für schuldig im Sinne der Anklage erklärt. Durch diese Verurteilung post mortem wurde die Bf. unmittelbar betroffen. Der einzige Grund für die Fortsetzung des Verfahrens war ihr ausdrücklicher Wunsch zu beweisen, dass ihr verstorbener Mann keine Straftat begangen hatte. Wie die Regierung bestätigt, hätte seine Rehabilitierung wichtige Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche gehabt.

Der GH muss sich vergewissern, ob das innerstaatliche Recht der Bf. spezifische Ansprüche einräumte, die als zivilrechtlich iSv. Art. 6 EMRK angesehen werden können. Er stellt fest, dass das moldawische Recht die Fortsetzung eines Strafverfahrens gegen eine verstorbene Person nur erlaubte, wenn dies zu ihrer Rehabilitierung notwendig war. Diese Voraussetzung scheint im vorliegenden Fall erfüllt gewesen zu sein. Wäre es der Bf. gelungen, die Unschuld ihres Mannes zu beweisen, hätte sie von der Staatsanwaltschaft eine Entschuldigung und eine Entschädigung für seine unrechtmäßige Anhaltung und Verurteilung verlangen können. Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche iSv. Art. 6 EMRK.

Das innerstaatliche Recht räumte der Bf. somit selbständige Rechte ein, als es ihr gestattete, nach dem Tod ihres Ehemanns in dem Verfahren einzuschreiten. Die innerstaatlichen Gerichte gewährten der Bf. eine Reihe prozessualer Rechte, was prima facie eine Vermutung begründet, dass ihr diese Rechte tatsächlich zukamen, und dass Art. 6 EMRK anwendbar war, weil ihr das innerstaatliche Recht die Möglichkeit einräumte, den Fall durch die Gerichte prüfen zu lassen. Angesichts der eindeutigen Bestimmungen, aufgrund derer die Bf. ihre eigenen zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihren verstorbenen Mann geltend machen konnte, gelangt der GH zu dem Schluss, dass sie sich auf den zivilrechtlichen Aspekt von Art. 6 EMRK stützen konnte.

Überdies schloss die Feststellung der Schuld ihres Ehemanns in diesem Verfahren alle zivilrechtlichen Ansprüche aus, da diese vom Beweis der Unrechtmäßigkeit seiner Anhaltung und Verurteilung abhingen. Da die Ansprüche der Bf. somit von der Feststellung der Schuld oder Unschuld ihres Mannes abhängig waren, würde jedes Versäumnis im Strafverfahren, das geeignet ist, zu einer unfairen Verurteilung zu führen, notwendigerweise eine Verletzung ihrer eigenen zivilrechtlichen Ansprüche nach sich ziehen.

Angesichts dieser Feststellungen und der außergewöhnlichen Umstände des Falles gelangt der GH zu der Ansicht, dass der Bf. Parteistellung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zukommt.

Die Beschwerde unter Art. 6 EMRK wirft schwerwiegende Rechts- und Sachfragen auf, die eine Erledigung in der Sache erfordern. Da kein Unzulässigkeitsgrund hervorgekommen ist, erklärt der GH die Beschwerde für zulässig (5:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Bratza und Pavlovschi).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Obwohl der Ehemann der Bf. vor der neuerlichen Durchführung des Strafverfahrens verstarb, wurde er des Verbrechens für schuldig befunden, dessen er angeklagt war. Der GH hat schwerwiegende Vorbehalte gegen ein Rechtssystem, das eine Verurteilung verstorbener Personen zulässt, da diese offenkundig nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. In dem sehr speziellen vorliegenden Fall stellte die Bf. jedoch als Angehörige und rechtliche Vertreterin des Verstorbenen einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, um seine Unschuld zu beweisen. Angesichts dieses Antrags und seiner Feststellungen zur Zulässigkeit der Beschwerde erachtet es der GH nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Verurteilung des Mannes der Bf. nach seinem Tod als solche eine Verletzung von Art. 6 EMRK begründete. Wie der GH feststellt, blieb eine Reihe von Feststellungen des Urteils des Landesgerichts Chisinau vom 20.5.1997 unwidersprochen, weshalb diese als Tatsachen anzusehen sind. Dazu zählt die Feststellung, dass der Ehemann der Bf. und ein weiterer Beschuldigter wegen eines konstruierten Verwaltungsdelikts angehalten wurden und sich bei den in Missachtung ihrer Verfahrensrechte durchgeführten Befragungen während dieser Haft selbst belasteten. Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof beschäftigten sich auch nicht mit der Feststellung des Erstgerichts, dass die beiden Angeklagten ein Alibi vorweisen konnten. Der GH kann für diese Unterlassung der Gerichte keine Erklärung finden.

Angesichts dieser Feststellungen und in Hinblick auf das gesamte Verfahren gelangt der GH zu der Ansicht, dass es die innerstaatlichen Gerichte verabsäumten, die Verurteilung des Ehemanns der Bf. ausreichend zu begründen. Daher wurden die Anforderungen, die Art. 6 EMRK an die Fairness des Verfahrens stellt, nicht erfüllt. Der GH erinnert an seine Feststellung, wonach das Verfahren gegen ihren Mann auch die eigenen Rechte der Bf. unmittelbar betraf. Seine nicht auf ausreichenden Gründen beruhende Verurteilung verletzte daher auch das Recht der Bf. auf ein faires Verfahren. Der GH stellt daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest (5:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Bratza und Pavlovschi, gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Garlicki und Sikuta).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Da die Bf. keinen Antrag auf eine gerechte Entschädigung gestellt

hat, ist ihr eine solche nicht zuzusprechen.

Vom GH zitierte Judikatur:

Nölkenbockhoff/D v. 25.8.1987, A/123-C; EuGRZ 1987, 410.

Dalban/RO v. 28.9.1999; NL 1999, 159.

Karner/A v. 24.7.2003; NL 2003, 214; ÖJZ 2004, 36.

Fairfield u.a./GB v. 8.3.2005 (ZE).

Vilho Eskelinen u.a./FIN v. 19.4.2007 (GK); NL 2007, 94; ÖJZ 2008,

35.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.4.2008, Bsw. 7170/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 89) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_2/Gradinar.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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