EGMR Bsw67286/10

EGMRBsw67286/105.2.2013

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Zokhidov gg. Russland, Urteil vom 5.2.2013, Bsw. 67286/10.

 

Spruch:

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 34 EMRK, Art. 39 VerfO - Abschiebung trotz vorläufiger Maßnahme des EGMR.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Abschiebung des Bf. nach Usbekistan (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, die Beschwerde gesondert unter Art. 13 EMRK zu untersuchen (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK hinsichtlich der Anhaltung des Bf. zwischen 14. Juli und 15. September 2010 (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich der Unmöglichkeit für den Bf., eine Überprüfung der Haftanordnungen vom 15. Juli und dem 24. August 2010 zu erhalten (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, die Beschwerde gesondert unter Art. 5 Abs. 4 EMRK zu untersuchen, was den Mangel an rascher Überprüfung der Anhaltung des Bf. hinsichtlich derselben Verfahren betrifft (einstimmig).

Feststellung, dass der belangte Staat es verabsäumt hat, seinen Verpflichtungen nach Art. 34 EMRK nachzukommen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,- für immateriellen Schaden, € 11.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. ist Usbeke und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in Usbekistan. Zwischen 2005 und 2011 lebte er in Russland.

Am 7.5.2010 wurde in Usbekistan ein Strafverfahren gegen den Bf. eingeleitet, weil er sich zwischen 2001 und 2005 angeblich an Aktivitäten der als extremistisch anerkannten und in Usbekistan verbotenen religiösen Organisation »Hizb ut-Tahrir« (Anm: Dabei handelt es sich um eine islamistische Organisation, die das Ziel der Vereinigung aller muslimischen Länder zu einem Islamischen Staat oder Kalifat verfolgt.) beteiligt und in diesem Zusammenhang öffentlich zum Sturz der verfassungsmäßigen Ordnung Usbekistans aufgerufen hatte. Am 21.5.2010 ordnete das Stadtgericht Samarkand die Verhaftung des Bf. an und setzte seinen Namen auf eine internationale Fahndungsliste. Am 14.7.2010 wurde er in St. Petersburg verhaftet und ab dem 15.7. in Schubhaft genommen. Am 24.8., 15.9. bzw. 22.11. 2010 und am 14.1.2011 erfolgten weitere Haftanordnungen gegenüber dem Bf. Am 14.4.2011 wurde er entlassen.

Zwischenzeitlich erhielten die russischen Behörden am 16.8.2010 von usbekischer Seite ein Ersuchen um Auslieferung des Bf. Am 9.9.2010 bewilligte der stellvertretende Generalstaatsanwalt die Auslieferung, da die Handlungen, derer der Bf. angeklagt war, auch nach russischem Recht strafbar waren.

Erst am 15.10.2010 erfuhr die Anwältin des Bf. von der getroffenen Auslieferungsentscheidung, die jedoch aufgrund eines Asylantrags des Bf. vom 1.10.2010 ausgesetzt worden war. Am 18.10.2010 legte der Bf. beim Stadtgericht St. Petersburg Berufung gegen diese Entscheidung ein und gab an, dass er bei einer Auslieferung der realen Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt wäre. Am 19.11.2010 gab der GH dem Ansuchen des Bf. auf Anordnung einer vorläufigen Maßnahme statt und zeigte der Russischen Regierung gemäß Art. 39 VerfO an, dass er bis auf Weiteres nicht ausgeliefert werden solle.

Das Stadtgericht St. Petersburg wies die Berufung des Bf. am 26.11.2010 ab, da die usbekischen Behörden ausreichende Zusicherungen gegeben hätten, dass der Bf. keiner Art. 3 EMRK widersprechenden Handlung unterworfen werden würde.

Die folgende Berufung des Bf. beim Obersten Gerichtshof führte dazu, dass dieser die Entscheidung des Stadtgerichts am 28.2.2011 aufhob und das erstinstanzliche Gericht anwies, die Einordnung der Handlungen des Bf. nach russischem Recht und einen etwaigen Fristablauf für die strafrechtliche Verfolgung des Bf. zu überprüfen. Am 14.4.2011 hob das Stadtgericht die Auslieferungsentscheidung auf und ordnete seine Entlassung an. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof am 8.6.2011 bestätigt.

Parallel hatte der Bf. Anfang Oktober 2010 auch ein Asylverfahren angestrengt, wo er vorbrachte, dass er in Usbekistan wegen seiner religiöser Überzeugungen verfolgt werde. Sein Ansuchen um Flüchtlingsstatus wurde am 17.3.2011 abgewiesen, da er erst mehr als zwei Monate nach seiner Nahme in Schubhaft um Asyl angesucht und durch das Vorlegen falscher Informationen die Aufenthaltsbestimmungen verletzt habe. Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bezirksgericht Dzerzhinskiy am 25.11.2011 abgewiesen.

Am 21.12.2011 wurde der Bf. nach Usbekistan abgeschoben. Seinen Angaben zufolge drangen Polizeibeamte und Beamte der Migrationsbehörde in seine Wohnung ein und brachten ihn zum Flughafen, wo er in ein Flugzeug nach Usbekistan gesetzt wurde. Dies geschah, obwohl er die Beamten von der vom GH bezeichneten vorläufigen Maßnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen auch einen Brief des GH als Beweis gezeigt hatte. Laut der Russischen Regierung hätten keine rechtlichen Gründe für den Aufenthalt des Bf. in Russland existiert, nachdem ihm das Asyl verweigert worden sei.

In Usbekistan wurde der Bf. im April 2012 entsprechend der gegen ihn vorliegenden Anklage zu acht Jahren Gefängnis verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet hinsichtlich seiner Abschiebung nach Usbekistan Verletzungen von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Er rügt ferner verschiedene Verletzungen von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) für die Zeit seiner Anhaltung vom 14.7. bis zum 15.9.2010. Schließlich beschwert er sich darüber, dass Russland seine Verpflichtungen nach Art. 34 EMRK (Recht auf Individualbeschwerde) nicht erfüllt habe, indem es die vorläufige Maßnahme des GH nicht berücksichtigt habe, wonach er nicht nach Usbekistan ausgeliefert werden sollte.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 und 13 EMRK

Diese Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).

Der Bf. wies sowohl im Auslieferungs- als auch im Asylverfahren darauf hin, bei einer etwaigen Rückkehr nach Usbekistan der Gefahr von Misshandlung ausgesetzt zu sein und brachte auch Gründe dafür vor. Im Auslieferungsverfahren führte der Oberste Gerichtshof kurz aus, dass er die Feststellungen des GH zur Misshandlung von Häftlingen in Usbekistan und die Unzulänglichkeit der Zusicherungen von Seiten Usbekistans berücksichtigt habe, während die unterinstanzlichen Gerichte sich bei der Verweigerung der Auslieferung des Bf. in erster Linie auf den Ablauf der Verfolgungsfrist stützten.

Im Asylverfahren gingen die russischen Behörden nicht auf das detaillierte Vorbringen des Bf. hinsichtlich der Gefahr, in seinem Heimatland einer Misshandlung unterworfen zu werden, ein. In einer Entscheidung wurde lediglich vage darauf verwiesen, dass es keine Gründe gebe, anzunehmen, dass der Bf. dort »unrechtmäßig verfolgt« würde. Der GH kann daher nicht annehmen, dass die Migrationsbehörden eine sorgfältige Beurteilung der Behauptungen des Bf. hinsichtlich der Gefahr einer Misshandlung vorgenommen haben. Angesichts der Umstände bei der Vollstreckung der Abschiebung des Bf. ist der GH auch nicht überzeugt davon, dass dieser eine vernünftige Gelegenheit erhielt, die Sache vor den Behörden vorzubringen, die seine Abschiebung angeordnet hatten und durchführten.

Die fragliche Beschwerde wurde von den nationalen Behörden somit nicht gründlich untersucht. Der GH muss daher beurteilen, ob zur Zeit der Abschiebung des Bf. aus Russland (also am 21.12.2011) eine reale Gefahr bestand, dass er in Usbekistan einer von Art. 3 EMRK verbotenen Handlung unterworfen werden würde.

Der GH hat für den Zeitraum 2002 bis 2007 bereits festgestellt, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Usbekistan alarmierend ist. Aus zuverlässigen internationalen Quellen ging eine anhaltende und ernste Misshandlung von Häftlingen hervor. Die Folterpraxis gegen die in Polizeigewahrsam Befindlichen wurde als »systematisch« und »willkürlich« beschrieben. In jüngeren Urteilen, welche die Zeit nach 2007 betrafen, stellte der GH fest, dass nicht gezeigt werden konnte, dass diesbezüglich eine wesentliche Verbesserung stattgefunden hätte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der ihm vorliegenden aktuellen Informationen kann der GH nur bestätigen, dass die Misshandlung von Häftlingen in Usbekistan weiterhin ein verbreitetes und andauerndes Problem darstellt.

Was die persönliche Situation des Bf. betrifft, bemerkt der GH, dass der Bf. von den usbekischen Behörden wegen Handlungen im Zusammenhang mit seiner angeblichen Mitgliedschaft in der »Hizb ut-Tahrir« gesucht wurde. In seinem Urteil Muminov/RUS erwog der GH, dass ernstzunehmende Gründe gegeben waren, um an das Existieren einer Praxis der Verfolgung von Mitgliedern oder Anhängern dieser Organisation zu glauben und stellte fest, dass zuverlässige Quellen eine Praxis der Folter von Personen belegten, die Straftaten beschuldigt wurden, die im Zusammenhang mit einer angeblichen Mitgliedschaft in der »Hizb ut-Tahrir« standen, um diese zu selbstbelastenden Geständnissen zu zwingen. Seither hat der GH in weiteren Fällen festgestellt, dass eine beharrliche Verfolgung solcher Individuen erfolgte. Das konnte durch glaubhafte Behauptungen von Folter, Misshandlung und auch Tod in Haft nachgewiesen werden. In diesen Fällen stellte der GH fest, dass solche Personen einem erhöhten Risiko von Misshandlung ausgesetzt waren und ihre Auslieferung oder Ausweisung nach Usbekistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde.

Der GH wiederholt, dass dann, wenn ein Bf. behauptet, dass er Mitglied einer Gruppe ist, die einer systematischen Praxis von Misshandlung ausgesetzt ist, der Schutz durch Art. 3 EMRK bereits ins Spiel kommt, wenn er nachweist, dass ernstzunehmende Gründe vorliegen, um an die Existenz dieser Praxis und seine Mitgliedschaft in dieser Gruppe zu glauben. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo der Bf. der Mitgliedschaft in einer Gruppe beschuldigt wird, im Hinblick auf die - wie zuverlässige Quellen bestätigen - ein andauerndes Muster von Misshandlung und Folter von Seiten der Behörden zu sehen ist.

Auffällig ist zudem, dass das Strafverfahren gegen den Bf. kurz nach Terroranschlägen eröffnet wurde, die unter anderem der »Hizb ut-Tahrir« zugeschrieben wurden und in deren Folge es zu Inhaftierungen, Anklagen, Misshandlung und Folter von mutmaßlich mit dieser Organisation in Verbindung stehenden Personen kam.

Angesichts des Vorgesagten konnte gezeigt werden, dass überzeugende Gründe gegeben sind, um zu glauben, dass der Bf. der realen Gefahr einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt war. Was die Zusicherungen von Seiten der usbekischen Behörden anbelangt, so waren diese sehr allgemein gehalten und konnte nicht bewiesen werden, dass sie von irgendwelchen Durchsetzungs- oder Überwachungsmechanismen unterstützt wurden. Die Abschiebung des Bf. nach Usbekistan führte daher zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Angesichts des Vorgesagten erachtet es der GH nicht für notwendig, die Beschwerde auch unter Art. 13 EMRK zu behandeln (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

Diese Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).

In erster Linie ist zwischen den Parteien strittig, ob die Haftanordnungen des Staatsanwalts als rechtliche Grundlage für die Anhaltung des Bf. zwischen 14.7. und 15.9.2010 dienen konnten.

Die Bestimmung des Art. 466 Strafprozessordnung, welche die Inhaftierung einer Person regelt, die ausgeliefert werden soll, knüpft an den Erhalt eines Auslieferungsersuchens an. Da das Büro des Generalstaatsanwalts dieses Ersuchen erst am 16.8.2010 erhielt, kommt Art. 466 Strafprozessordnung für die Zeit zwischen 14.7. und 16.8.2010 nicht zur Anwendung. Weder der Staatsanwalt in seiner Entscheidung noch die Regierung verwiesen auf irgendeine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die es erlaubt hätte, den Bf. bis zum Erhalt eines Auslieferungsersuchens in Haft zu nehmen. Demzufolge befand sich der Bf. zwischen 14.7. und 16.8.2010 in einem rechtlichen Vakuum, das von keiner innerstaatlichen rechtlichen Bestimmung gedeckt war, welche die Gründe für seine Anhaltung und das Verfahren sowie die anwendbaren Fristen bis zum Erhalt des Auslieferungsersuchens umschrieben hätte.

Was die Zeit nach Erhalt des Auslieferungsersuchens am 16.8.2010 anbelangt, so scheint die Haft des Bf. ab diesem Zeitpunkt von Art. 466 Strafprozessordnung geregelt worden zu sein. Dieser Bestimmung mangelte es jedoch an klaren Regeln hinsichtlich des Verfahrens bei der Anordnung der Haft einer Person, um deren Auslieferung ersucht wurde, und setzte keine zeitlichen Beschränkungen. Der GH kann somit nur das Fehlen einer genauen und vorhersehbaren innerstaatlichen Bestimmung feststellen, die dartun würde, unter welchen Bedingungen, in welcher Frist und durch welchen Staatsanwalt die Frage einer Haft nach dem Erhalt eines Auslieferungsbegehrens zu untersuchen ist.

Im Ergebnis war der Bf. vom 14.7. bis zum 15.9.2010 ohne rechtliche Grundlage oder klare Regelung seiner Situation inhaftiert, was mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Schutzes vor Willkür unvereinbar ist. Das damals in Kraft befindliche russische Recht verfehlte daher den von der Konvention geforderten Standard hinsichtlich der Qualität von Gesetzen. Das nationale Recht verabsäumte es, den Bf. vor willkürlicher Anhaltung zu schützen, die nicht als »rechtmäßig« im Sinne des Art. 5 Abs. 1 EMRK angesehen werden kann. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK

Diese Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).

Die Haft- und Befragungsprotokolle enthielten zwar einen Verweis auf den Umstand, dass der Bf. von den usbekischen Behörden gesucht wurde, doch erwähnten diese Dokumente nicht die Gründe, aus denen dies der Fall war. Der Bf. wurde daher nicht rasch mit ausreichenden Informationen hinsichtlich seiner Festnahme, Haft und der gegen ihn erhobenen Anklage versorgt. Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK

Der Bf. rügt, dass er keine wirksame Möglichkeit gehabt habe, die Haftanordnungen des Staatsanwalts vom 15.7. und 24.8.2010 anzufechten und seine diesbezügliche Beschwerde nicht rasch genug untersucht worden sei.

Diese Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).

Die Regierung brachte vor, der Bf. hätte die Haftanordnungen gemäß Art. 125 Strafprozessordnung anfechten können. Ein Gericht, das die Beschwerde einer bis zur Auslieferung inhaftierten Person gegen eine Haft­anordnung durch einen Staatsanwalt untersucht, hätte nach den Art. 1 Abs. 3, 125 Abs. 5 Strafprozessordnung und Art. 46 der Verfassung die Befugnis, einen solchen Häftling zu entlassen, wenn es die zugrundeliegende Haftanordnung für unrechtmäßig oder ungerechtfertigt befinde.

Der GH erachtet hingegen, dass keine der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen dem Gericht eine explizite Kompetenz einräumte, einen Häftling in der Situation des Bf. zu entlassen. Art. 125 Abs. 5 insbesondere sieht nur vor, dass das Gericht eine entsprechende Entscheidung für unrechtmäßig oder ungerechtfertigt erklären und die Vollzugsbehörde anweisen kann, die angezeigten Mängel zu berichtigen. Der GH ist nicht überzeugt davon, dass dies als eine Entlassungskompetenz angesehen werden kann, wie sie in seiner Rechtsprechung für das überprüfende Gericht gefordert wird. Außerdem wurden dem Bf. die Haftanordnungen vom 15.7. und 24.8.2010 erst zugestellt, nachdem die nationalen Gerichte bereits seine weitere Anhaltung genehmigt hatten, was Berufungen gegen sie zwecklos machte.

Angesichts des Vorgesagten war der Bf. jeglicher Gelegenheit beraubt, eine Überprüfung der am 15.7. und 24.8.2010 ausgestellten Haftanordnungen zu erhalten. Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Der GH erachtet es angesichts der obigen Feststellungen nicht für notwendig, die Beschwerde auch bezüglich eines Mangels hinsichtlich des Erfordernisses einer raschen Überprüfung zu untersuchen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK

Der GH hat der Russischen Regierung am 19.11.2010 nach Art. 39 VerfO angezeigt, dass der Bf. bis auf Weiteres nicht nach Usbekistan ausgeliefert werden sollte.

Die Regierung erkennt zwar an, dass der Bf. unter Verletzung der vorläufigen Maßnahme des GH und damit von Art. 34 EMRK abgeschoben wurde, doch bringt sie vor, dass die Migrationsbehörde, welche die Abschiebungsanordnung vollstreckte, sich der Anwendung von Art. 39 VerfO nicht bewusst war und es nicht ihre Absicht war, in Missachtung von Art. 34 EMRK zu handeln. Zudem hätte sich die Maßnahme nur auf die Entfernung des Bf. durch Auslieferung bezogen.

Der GH ist nicht überzeugt davon, dass die Migrationsbehörde nichts von der der Regierung angezeigten vorläufigen Maßnahme wusste. Insbesondere geht aus dem detaillierten Vorbringen des Bf. zu den Ereignissen vom 21.12.2011 hervor, dass er den Beamten nicht nur sagte, dass er nicht nach Usbekistan zurückgebracht werden konnte, weil der GH nach Art. 39 VerfO vorgegangen war, sondern ihnen auch den entsprechenden Brief des GH zeigte. Es scheint zudem, dass auch die Anwältin des Bf. auf diesen Umstand hinwies, als sie telefonisch zugeschaltet wurde. Dies wurde von der Regierung ebenso nicht bestritten wie das Vorbringen des Bf., dass er nach Mitnahme aus seiner Wohnung daran gehindert wurde, seine Anwältin zu kontaktieren und die Behörden alles unternahmen, um seinen Aufenthalt vor seiner Anwältin und seinen Verwandten zu verbergen.

Der GH betont, dass die Formulierung einer vorläufigen Maßnahme eines der Elemente ist, die bei der Analyse berücksichtigt werden müssen, ob ein Staat seine Verpflichtungen nach Art. 34 erfüllt hat, doch müssen auch der Geist und das Ziel der Maßnahme Beachtung finden.

In einem Fall wie dem vorliegenden, wo vom Bf. die Gefahr eines irreparablen Schadens für ein Kernrecht der Konvention behauptet wird, und die vorläufige Maßnahme unter anderem mit dem Ziel angewendet wurde, den Status quo und den Gegenstand der Beschwerde zu bewahren, darf es einem Staat nicht offenstehen, den Zweck der vorläufigen Maßnahme zu umgehen, indem er den Bf. in einen Staat verbringt, der nicht Partei der Konvention ist, und ihn so des wirksamen Schutzes der Konvention beraubt. Außerdem war dies im vorliegenden Fall jenes Land, das seine Auslieferung suchte.

Der Transfer des Bf. nach Usbekistan entzog ihn dem Schutz der Konvention und vereitelte den Zweck der vorläufigen Maßnahme, den Status quo bis zur Untersuchung der Beschwerde durch den GH zu erhalten und eine effektive Vollstreckung seines rechtskräftigen Urteils zu erlauben. Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 30.000,- für immateriellen Schaden, € 11.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Mamatkulov und Askarov/TR v. 4.2.2005 (GK) = NL 2005, 23 = EuGRZ 2005, 357

Shamayev u.a./GE und RUS v. 12.4.2005

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK) = NL 2008, 36

Ismoilov u.a./RUS v. 24.4.2008 = NL 2008, 101

Muminov/RUS v. 11.12.2008

Paladi/MD v. 10.3.2009 (GK) = NL 2009, 81

Sultanov/RUS v. 4.11.2010

Yakubov/RUS v. 8.11.2011

Rustamov/RUS v. 3.7.2012

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.2.2013, Bsw. 67286/10 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 33) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_1/Zokhidov.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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