EGMR Bsw61243/08

EGMRBsw61243/0813.1.2015

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Elberte gg. Lettland, Urteil vom 13.1.2015, Bsw. 61243/08.

 

Spruch:

Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Gewebeentnahme ohne Wissen der Hinterbliebenen.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 16.000,– für immateriellen Schaden, € 500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Sachverhalt:

Der Ehemann der Bf. verstarb am 19.5.2001 in Folge eines Autounfalls. Am folgenden Tag wurde im staatlichen rechtsmedizinischen Zentrum in Riga eine Autopsie durchgeführt, bei der ein Stück der äußersten Hirnhaut entnommen wurde. Die Bf. sah den Leichnam erst kurz vor der Beerdigung am 26.5., wobei sie bemerkte, dass seine Beine zusammengebunden waren. Ihr war nicht bekannt, dass Gewebe entnommen worden war.

Im März 2003 eröffnete die Polizei Ermittlungen hinsichtlich der rechtswidrigen Entnahme von Gewebe und Organen. Im Zuge dieser Untersuchung erfuhr die Bf., dass auch ihr verstorbener Ehemann betroffen war. Wie festgestellt wurde, war 1994 ein Vertrag zwischen einem deutschen Unternehmen und dem rechtsmedizinischen Zentrum in Riga abgeschlossen worden, aufgrund dessen unterschiedliche Gewebearten, die Verstorbenen entnommen wurden, an das Unternehmen geschickt wurden, das diese zu Implantaten verarbeitete. Die Pathologen hatten sich zu vergewissern, ob der potentielle Spender zu Lebzeiten der Organentnahme nicht widersprochen hatte, was an einem entsprechenden Stempel im Pass erkennbar war. Die Ermittlungen wurden am 20.12.2005 eingestellt, weil die Polizei die Gewebeentnahme als nicht rechtswidrig ansah. Die von ihr zu Rate gezogenen Strafrechtsexperten waren darin uneinig, ob eine Entnahme nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung zulässig war oder schon bei Fehlen eines Widerspruchs. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 24.2.2006 die Fortsetzung der Ermittlungen an, da sie sehr wohl von einer Strafbarkeit der Gewebeentnahmen ausging.

Am 14.4.2008 wurden die Ermittlungen, so weit sie den verstorbenen Ehemann der Bf. betrafen, erneut eingestellt. Zwar wurde festgestellt, dass die Pathologen das Gesetz übertreten hatten, weil sie nicht die Zustimmung der Angehörigen der Verstorbenen eingeholt hatten, doch sei inzwischen die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Aufgrund eines Rechtsmittels der Beschuldigten wurde diese Entscheidung vom Stadtgericht Vidzeme in Riga mit der Begründung aufgehoben, die Organ- und Gewebeentnahmen wären rechtmäßig gewesen. § 4 des Gesetzes über den Schutz des Körpers einer verstorbenen Person und die Verwendung menschlicher Organe und Gewebe enthalte zwar ein Recht der engsten Angehörigen, der Entnahme zu widersprechen, verpflichte die Mediziner aber nicht dazu, die Angehörigen über dieses Recht zu informieren. Die Einstellung des Verfahrens hätte daher auf diesen Grund gestützt werden müssen.

Die Bf. erhielt Ende Juni 2008 eine Entscheidung, mit der das Verfahren erneut eingestellt wurde. Diesmal lautete die Begründung, die Mediziner hätten gegen keine eindeutige gesetzliche Pflicht verstoßen. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Bf. wurden abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Behandlung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(60) Die Bf. brachte erstens vor, dass die Entnahme von Gewebe ihres verstorbenen Ehemanns ohne dessen oder ihre Zustimmung erfolgt sei. Zweitens beschwerte sie sich darüber, dass wegen des Fehlens einer solchen Zustimmung seine Würde, Identität und Integrität verletzt und sein Körper respektlos behandelt worden sei.

Vorfragen

(63) Der GH muss zunächst prüfen, ob er ratione personae zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist [...].

(65) Was den ersten Teil der Beschwerde betrifft, hat die Bf. nach Ansicht des GH angemessen gezeigt, dass sie von der ohne ihre Zustimmung erfolgten Gewebeentnahme [...] direkt betroffen war. In dieser Hinsicht kann sie als »direktes Opfer« angesehen werden. Soweit sich die Beschwerde aber auf das Fehlen der Zustimmung ihres verstorbenen Mannes bezieht, erachtet sie der GH als ratione personae unvereinbar mit der Konvention [...].

(66) Zum zweiten Teil der Beschwerde stellt der GH fest, dass er die Rechte des verstorbenen Ehemannes der Bf. betrifft, wie die Bf. einräumt. Er muss daher ebenfalls als ratione personae unvereinbar mit der Konvention zurückgewiesen werden.

Zulässigkeit

(89) [...] Es besteht keine Uneinigkeit zwischen den Parteien darüber, dass das – durch das innerstaatliche Gesetz eingeräumte – Recht, der Entnahme von Gewebe ihres verstorbenen Ehemannes zuzustimmen oder zu widersprechen, insofern in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt, als Privatleben betroffen ist. Der GH [...] stellt fest, dass dieser Artikel unter den Umständen des Falls anwendbar ist.

(90) Die Beschwerde der Bf. ist – soweit sie sich auf die Entnahme von Gewebe ihres verstorbenen Ehemannes ohne ihre Zustimmung bezieht – nicht offensichtlich unbegründet. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).

Entscheidung in der Sache

(104) [...] Im vorliegenden Fall ist von besonderer Bedeutung, dass die umstrittene Maßnahme eine Grundlage im nationalen Recht haben muss, die dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, also ausreichend präzise formuliert ist und angemessenen Schutz vor Willkür bietet. [...]

(107) [...] Es hat ein Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens stattgefunden.

(108) Was die gesetzliche Grundlage des Eingriffs betrifft, stellt der GH fest, dass das lettische Recht zur damaligen Zeit ausdrücklich ein Recht nicht nur der betroffenen Person, sondern auch ihrer engsten Angehörigen vorsah, ihre Wünsche hinsichtlich der Entnahme von Gewebe nach dem Tod dieser Person zu äußern. Darin sind sich die Parteien einig. Ihre Ansichten gehen aber hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts auseinander. Die Bf. ist der Meinung, die Pathologen wären verpflichtet, die Wünsche der engsten Angehörigen zu erkunden. Die Regierung brachte vor, das bloße Fehlen eines Widerspruchs reiche aus, um die Gewebeentnahme vorzunehmen. Nach Ansicht des GH spiegelt diese Angelegenheit die Qualität des innerstaatlichen Rechts wider, insbesondere die Frage, ob es mit der geforderten Klarheit formuliert war und angemessenen rechtlichen Schutz gegen Willkür [...] bot.

(110) [...] Es geht im vorliegenden Fall nicht um die generelle Frage, ob der belangte Staat ein bestimmtes System der Zustimmung vorsehen sollte. Es geht vielmehr um das Recht der Bf., im Zusammenhang mit der Entnahme von Gewebe ihres verstorbenen Ehemanns ihre Wünsche zu äußern und um das behauptete Versäumnis der Behörden, die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen.

(111) Ausgangspunkt der Analyse des GH ist die Feststellung, dass die Bf. nicht über die Gewebeentnahme informiert wurde, als diese durchgeführt wurde. [...]

(112) Zur ausreichend klaren Formulierung des innerstaatlichen Rechts bemerkt der GH, dass die nationalen Stellen selbst unterschiedliche Ansichten über den Umfang der darin vorgesehenen Verpflichtungen vertraten. Auf der einen Seite ging die Polizei davon aus, dass eine Gewebeentnahme ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung rechtswidrig war, akzeptierte aber [...], dass andere Auslegungen möglich waren, was es unmöglich machen würde, zu einer Verurteilung zu gelangen. Auf der anderen Seite vertraten mehrere der vorgesetzten Staatsanwälte die Ansicht, die Gewebeentnahme ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung habe gegen das Gesetz verstoßen und die Strafbarkeit der Pathologen begründet. [...]

(113) Eine solche Uneinigkeit über das anwendbare Recht zwischen eben jenen Autoritäten, die für seine Vollziehung verantwortlich sind, deutet zwangsläufig auf ein Fehlen ausreichender Klarheit hin. [...] Obwohl das lettische Recht einen rechtlichen Rahmen vorsah, der den engsten Angehörigen erlaubte, ihre Zustimmung oder ihren Widerspruch gegen eine Gewebeentnahme zu äußern, definierte es nicht eindeutig den Umfang der entsprechenden Verpflichtung oder das Ermessen der Mediziner oder anderer Stellen in Hinblick darauf. Der GH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die relevanten europäischen und internationalen Dokumente zu dieser Angelegenheit dem Grundsatz besondere Bedeutung einräumen, dass die Ansichten der Angehörigen durch angemessene Befragungen festzustellen sind. [...]

(114) Wie der GH des Weiteren feststellt, verpflichtet das Prinzip der rechtlichen Grundlage die Staaten nicht nur dazu, in einer vorhersehbaren und kohärenten Weise die von ihnen erlassenen Gesetze zu achten und anzuwenden, sondern auch, die rechtlichen und praktischen Vorkehrungen für ihre Umsetzung zu schaffen. Nach dem Tod des Ehemanns der Bf. am 19.5.2001 war ein Mediziner des rechtsmedizinischen Zentrums befugt, binnen 24 Stunden Gewebe zu entnehmen, nachdem er sich vergewissert hatte, dass sein Pass keinen speziellen, einen Widerspruch anzeigenden Stempel enthielt. Es scheint jedoch zur damaligen Zeit kein Gesamtregister der in Pässe eingetragenen Stempel gegeben zu haben [...]. Außerdem gab es offenbar kein Verfahren, das von staatlichen Stellen oder Medizinern eingehalten werden musste, um diese Informationen anzufordern und zu erlangen. [...] Es bleibt unklar, wie das damals im lettischen Recht vorgesehene Zustimmungssystem in der Praxis unter Umständen funktionierte wie jenen, in denen sich die Bf. wiederfand, die bestimmte Rechte als engste Angehörige hatte, aber nicht informiert wurde, wie und wann diese Rechte wahrgenommen werden mussten, geschweige denn eine Erklärung erhielt.

(115) Was den angemessenen rechtlichen Schutz gegen Willkür betrifft, stellt der GH fest, dass die Gewebeentnahme im vorliegenden Fall kein isolierter Vorfall war [...], sondern im Rahmen eines staatlich abgesegneten Vertrags mit einem ausländischen Pharmaunternehmen stattfand. Entnahmen wurden an einer großen Zahl von Personen vorgenommen. Unter solchen Umständen ist es umso wichtiger, dass angemessene Mechanismen zum Ausgleich des weiten Ermessens der Mediziner, die Entnahmen aus eigenem Antrieb vornehmen, eingerichtet werden. Dies geschah allerdings nicht. [...] Die Bf. konnte nicht vorhersehen, was von ihr erwartet wurde, wenn sie ihr Widerspruchsrecht ausüben wollte.

(116) Der GH kann daher nicht feststellen, dass das anwendbare lettische Recht mit ausreichender Klarheit formuliert war oder angemessenen Schutz gegen Willkür bot.

(117) Dementsprechend kommt der GH zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens nicht gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK war. Daher hat eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig) [...].

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(118) Die Bf. rügt unter Art. 3 EMRK, dass die Entnahme von Gewebe ihres verstorbenen Ehemanns ohne ihre Zustimmung und ihr Wissen erfolgt sei und dass sie ihn mit zusammengebundenen Beinen beerdigen habe müssen.

Zulässigkeit

(125) Die Regierung wendete ein, die Beschwerde wäre ratione materiae unvereinbar mit der EMRK, [...] weil die Entnahme von Gewebe einer verstorbenen Person [...] für sich keine Angelegenheit unter Art. 3 EMRK aufwerfen könne. [...] Die Frage, ob die Beschwerde in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt, ist nach Ansicht des GH eng mit der Prüfung in der Sache verknüpft und wird daher mit dieser verbunden (einstimmig).

(126) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Da er auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Entscheidung in der Sache

(136) Die Bf. erfuhr zwei Jahre nach der Beerdigung ihres Mannes von der Gewebeentnahme und weitere fünf Jahre vergingen, bevor eine endgültige Entscheidung hinsichtlich möglicher strafbarer Handlungen getroffen wurde. Die Bf. behauptet – und die Regierung leugnet nicht –, dass sie während dieser gesamten Zeit nie informiert wurde, welche Organe oder welches Gewebe entnommen wurden [...]. Als engste Angehörige ihres Ehemanns hat die Bf. dadurch wahrscheinlich emotionales Leiden durchgestanden.

(137) Aufgabe des GH ist es, sich zu vergewissern, ob dieses Leiden angesichts der Umstände des Falls eine Dimension hatte, die es in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK bringen konnte. Der GH hat in seiner Rechtsprechung nie die profunden psychologischen Auswirkungen einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung auf die Familienmitglieder des Opfers in Frage gestellt. Damit eine gesonderte Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Angehörigen des Opfers festgestellt werden kann, müssen allerdings besondere Faktoren vorliegen, die ihrem Leiden eine andere Dimension und einen anderen Charakter geben als der emotionale Schmerz hat, der sich unweigerlich aus der genannten Verletzung selbst ergibt. [...]

(139) Während nicht gesagt werden kann, dass die Bf. an einer andauernden Unsicherheit über das Schicksal ihres Ehemanns gelitten hat, findet der GH, dass sie mit einer langen Periode der Unsicherheit und des Kummers darüber konfrontiert war, welche Organe oder welches Gewebe dem Körper ihres Mannes entnommen worden waren und auf welche Art und zu welchem Zweck dies geschehen war. [...] Zur Zeit der Ereignisse hatte die Bf. keinen Grund, die Aktivitäten des rechtsmedizinischen Zentrums zu hinterfragen, da der Körper ihres Mannes dorthin gebracht worden war, um die Todesursache festzustellen. Später wurden strafrechtliche Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gewebeentnahmen in diesem Zentrum eröffnet und wurde enthüllt, dass nicht nur dem Körper des Ehemanns der Bf. Gewebe entnommen worden war, sondern – über eine Zeitspanne von rund neun Jahren – auch hunderten anderen Personen. Wie ebenfalls festgestellt wurde, waren die Entnahmen unter einer staatlich genehmigten Vereinbarung mit einem ausländischen Unternehmen erfolgt. Dieses System war von staatlichen Beamten – rechtsmedizinischen Experten – umgesetzt worden, die neben ihren üblichen Verpflichtungen zur Vornahme rechtsmedizinischer Untersuchungen aus eigener Initiative Entnahmen durchführten. Dies sind spezielle Faktoren, die der Bf. zusätzliches Leid verursachten.

(140) Der GH ist der Ansicht, dass das Leiden der Bf. eine Dimension und einen Charakter hatte, der über den durch den Tod eines nahen Familienmitglieds verursachten Kummer hinausging. Er hat bereits eine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt [...]. Der GH hat [...] bestimmte strukturelle Defizite im Bereich der Organ- und Gewebetransplantation in Lettland festgestellt. Diese Faktoren sind [...] auch zu berücksichtigen, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist. Zusätzlich war die Bf. [...] mit widersprüchlichen Ansichten der Behörden über den Umfang der im nationalen Recht vorgesehenen Verpflichtungen konfrontiert. Während zwischen Polizei und verschiedenen Staatsanwälten Uneinigkeit bestand, ob das nationale Recht ausreichend klar war, um die Strafverfolgung zu erlauben, waren sie sich alle darin einig, dass eine Entnahme ohne Zustimmung rechtswidrig war. Allerdings war die Strafbarkeit verjährt, als sie ihre Uneinigkeit beigelegt hatten und das innerstaatliche Gericht hätte eine solche Strafverfolgung jedenfalls nicht zugelassen, weil das Gesetz nicht ausreichend klar war. Diese Tatsachen zeigen die Art und Weise, wie die innerstaatlichen Instanzen mit an sie herangetragenen Beschwerden umgingen und ihre Ignoranz gegenüber den Opfern dieser Handlungen und ihren nahen Angehörigen, einschließlich der Bf. Diese Umstände trugen zu Gefühlen der Hilflosigkeit seitens der Bf. in Hinblick auf eine Verletzung ihrer persönlichen Rechte in einem sehr sensiblen Aspekt ihres Privatlebens bei, nämlich der Zustimmung zu oder der Verweigerung einer Gewebeentnahme. Sie waren verbunden mit der Unmöglichkeit, irgendeine Wiedergutmachung zu erlangen.

(141) Das Leiden der Bf. wurde weiter verstärkt durch die Tatsache, dass sie nicht darüber informiert wurde, was genau in dem rechtsmedizinischen Zentrum getan worden war. Sie wurde nicht über die Gewebeentnahme informiert und als sie entdeckte, dass die Beine ihres Mannes zusammengebunden waren, nahm sie an, dies wäre eine Folge des Autounfalls. Zwei Jahre später wurde sie über die [...] möglichen Straftaten hinsichtlich des Körpers ihres verstorbenen Mannes informiert. Es ist klar, dass die Bf. zu diesem Zeitpunkt besondere Qualen erlitt und realisierte, dass ihr Mann möglicherweise als Konsequenz der Behandlung des Leichnams im rechtsmedizinischen Zentrum mit zusammengebundenen Beinen beerdigt worden war. [...]

(142) Im speziellen Bereich der Organ- und Gewebetransplantation wurde anerkannt, dass der menschliche Körper selbst nach dem Tod mit Respekt behandelt werden muss. Internationale Verträge, einschließlich der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin und ihr Zusatzprotokoll [...], wurden entworfen, um die Rechte von lebenden oder verstorbenen Organ- und Gewebespendern zu schützen. [...] Die Achtung der Menschenwürde ist ein Teil des Wesenskerns der Konvention. Eine Behandlung wird unter anderem dann als erniedrigend erachtet, wenn sie eine Person herabwürdigt, indem sie einen Mangel an Respekt für die Menschenwürde zeigt. Das Leiden der Bf. wurde nicht nur durch die Verletzung ihrer Rechte als engster Angehöriger und der anhaltenden Unsicherheit darüber, was im rechtsmedizinischen Zentrum geschehen war, verursacht, sondern war auch auf die invasive Natur der am Körper ihres verstorbenen Mannes vorgenommenen Handlungen und auf den von ihr als engster Angehöriger dadurch erlittenen Schmerz zurückzuführen.

(143) Unter diesen besonderen Umständen werden die Einreden der Regierung, wonach die Beschwerde nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen würde und die Bf. nicht als Opfer anzusehen sei, verworfen. Der GH hat keinen Zweifel, dass das der Bf. [...] zugefügte Leid einer Art. 3 EMRK widersprechenden erniedrigenden Behandlung entsprach. Er stellt folglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

(147) [...] Der GH erachtet es nicht als notwendig, die Beschwerde gesondert unter Art. 13 EMRK zu prüfen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 16.000,– für immateriellen Schaden; € 500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Hadri-Vionnet/CH v. 14.2.2008 = NL 2008, 34

Petrova/LV v. 24.6.2014

Svinarenko und Slyadnev/RUS v. 17.7.2014 (GK) = NL 2014, 285

Centre for Legal Resources im Namen von Valentin Campeanu/RO v. 17.7.2014 (GK) = NL 2014, 321

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.1.2015, Bsw. 61243/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 35) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_1/elberte.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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