Spruch:
Art. 8 EMRK - Schutz von Prominenten gegen die Verbreitung von Fotos aus ihrem Privat- und Familienleben.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Die Bf., Prinzessin Caroline von Hannover, ist die Tochter von Fürst Rainier III. von Monaco. Seit Anfang der 90er Jahre führt sie in mehreren Ländern einen Kampf gegen die Sensationspresse, um die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben zu verhindern. Zur ersten Fotoserie gehörten fünf Fotos, die in der von der Burda GmbH verlegten Zeitschrift Freizeit Revue Nr. 30 vom 22.7.1993 abgedruckt waren. Sie zeigten die Bf. mit dem Schauspieler Vincent Lindon auf der Terrasse eines Restaurants. Ferner veröffentlichte die ebenfalls im Eigentum der Burda GmbH stehende Illustrierte Bunte in der Ausgabe Nr. 32 vom 5.8.1993 zwei Fotos der Bf., die sie beim Reiten und mit zwei ihrer Kinder zeigten. Die Folgenummer derselben Zeitschrift enthielt Abbildungen der Bf. beim Paddelbootfahren mit einer ihrer Töchter, allein bei einem Spaziergang und auf einem Feldweg radfahrend, mit Vincent Lindon in einem Restaurant und mit einer Begleiterin auf dem Markt.
Die zweite Fotoserie wurde von zehn Aufnahmen der Bf. in der Bunte Nr. 10 vom 27.2.1997 eingeleitet, die sie beim Schilaufen in Zürs am Arlberg zeigten. Ferner erschienen in der Bunte Nr. 12 vom 13.3.1997 sechs Fotos von der Bf. in Begleitung von Prinz Ernst August von Hannover bei einem Reitturnier in Saint-Rmy-de-Provence. Die Bunte Nr. 16 vom 10.4.1997 zeigte sie mit dem Prinzen auf der Titelseite, im Blattinneren fanden sich Fotos von beiden beim Tennisspielen bzw. Radfahren.
Die dritte Fotoserie betraf Aufnahmen von der Bf. in der Zeitschrift Neue Post Nr. 35/97. Sie zeigten, wie sie im „Beach-Club" in Monte Carlo gerade über ein Hindernis gestolpert und zu Fall gekommen war. Am 13.8.1993 wandte sich die Bf. mit einer Unterlassungsklage an das Landgericht Hamburg und stellte den Antrag, der Burda GnbH die Weiterverbreitung der ersten Fotoserie zu untersagen, da die Fotos ihr durch Art. 2 (1) iVm. Art. 1 (1) Grundgesetz (GG) garantiertes Persönlichkeitsrecht sowie ihr Recht am eigenen Bild und auf Achtung der Privatsphäre gemäß §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KUG) verletzt hätten. Das Landgericht gab dem Unterlassungsbegehren, soweit es den Vertrieb der Zeitschriften in Frankreich betraf, nach internationalem Privatrecht unter Berufung auf § 38 des Einführungsgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch iVm. § 9 des französischen Code Civil statt.
Im Übrigen wies es die Klage ab: Was die Veröffentlichung der Fotos in deutschen Zeitschriften angehe, sei deutsches Recht anzuwenden. Aus § 23 (1) Nr. 1 KUG (Anm.: Diese Bestimmung lautet: „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; [...]") gehe hervor, dass die Bf. als „absolute Person der Zeitgeschichte" diese Form der Berichterstattung zu tolerieren habe. Für eine solche Person ende das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Grenze der Privatsphäre, nämlich „an der Haustüre". Sämtliche Abbildungen hätten die Bf. jedoch an öffentlichen, jedermann zugänglichen Plätzen gezeigt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom OLG Hamburg zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hatte. Die Bf. wandte sich darauf an den Bundesgerichtshof (BGH). In seinem Urteil vom 19.12.1995 hob dieser das Urteil des OLG Hamburg teilweise auf und änderte das Urteil des Landgerichts dahingehend ab, dass die Burda GmbH dazu verurteilt wurde, es zu unterlassen, die in der Freizeit Revue Nr. 30 vom 22.7.1993 abgedruckten Fotografien, welche die Bf. in einem Restaurant in Begleitung von Vincent Lindon zeigten, erneut zu veröffentlichen. Begründend wurde ausgeführt, dass jedermann, auch die Bf. als Person der Zeitgeschichte, für sich das Recht auf Achtung der Privatsphäre in Anspruch nehmen könne, und zwar auch außerhalb des häuslichen Bereichs. Dies sei dann der Fall, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen habe, in der er objektiv erkennbar allein sein wolle und in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhalte, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. Die Revision habe dagegen keinen Erfolg, soweit es um die Bilder in den übrigen Zeitschriften gehe. Als Person der Zeitgeschichte müsse die Bf. dann die Veröffentlichung von Bildern hinnehmen, wenn sie sich in die Öffentlichkeit begebe, mögen diese Fotos auch Szenen ihres täglichen Lebens widerspiegeln und sie nicht in der Erfüllung ihrer offiziellen Pflichten zeigen.
Die Bf. wandte sich darauf mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In seinem Urteil vom 15.12.1999 kam dieses zu dem Ergebnis, dass die drei in den Ausgaben Nr. 32 und 34 der Bunte erschienenen Fotos, auf denen die Bf. zusammen mit ihren Kindern abgebildet gewesen war, in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 (1) iVm. Art. 1 (1) GG, verstärkt durch das durch Art. 6 GG gewährleistete Recht auf Schutz von Ehe und Familie, eingegriffen hätten. Ansonsten sei das Urteil des BGH unbedenklich: Im vorliegenden Fall sei bei der Auslegung und Anwendung der §§ 22 und 23 (1) Nr. 1 KUG nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die in Art. 5 (1) Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Der BGH sei im Recht gewesen, wenn er die Bf. als eine „absolute Person der Zeitgeschichte" betrachtet habe, von der eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Abbildungen iSd. § 23 (1) Nr. 1 KUG nicht vorauszusetzen gewesen wäre. Das Kriterium der „örtlichen Abgeschiedenheit" trage einerseits dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Rechnung, dem Einzelnen auch eine Sphäre außerhalb seiner eigenen Häuslichkeit zu sichern, andererseits enge es die Pressefreiheit nicht übermäßig ein, weil es das Alltags- und Privatleben von Personen der Zeitgeschichte der Bildberichterstattung nicht völlig entziehe, sondern dort, wo es sich in der Öffentlichkeit abspiele, auch der Abbildung zugänglich mache. Das Verfahren endete mit einer Unterlassungserklärung seitens der Burda GmbH. Am 14.5.1997 wandte sich die Bf. von neuem an das Landgericht Hamburg und stellte den Antrag, der Burda GmbH die Weiterverbreitung der zweiten Fotoserie zu untersagen. Der Antrag wurde in erster und zweiter Instanz mit dem Hinweis auf das Urteil des BGH vom 19.12.1995 abgewiesen, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Behandlung angenommen. Noch im selben Jahr brachte die Bf. erfolglos eine Unterlassungsklage gegen den Verlag Heinrich Bauer bezüglich der dritten Fotoserie ein.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet, dass die deutschen Gerichte ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt hätten, weil ihr als „absolute Person der Zeitgeschichte" kein ausreichender Schutz gegen die Verbreitung der gegenständlichen Fotos gewährt wurde.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Vorab ist zu bemerken, dass der Rechtsstreit zwischen der Bf. und der Burda GmbH hinsichtlich der drei in der Bunte Nr. 32 und 34 erschienenen Fotos, welche die Bf. in Begleitung ihrer Kinder zeigen, mit einer Unterlassungserklärung seitens der Burda GmbH geendet hat. Daraus folgt, dass diese drei Fotos nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Bsw. sind.
Die Reg. wendet ein, dass die vom BVerfG gewählte Auslegung der Pressefreiheit mit Art. 10 EMRK und der diesbezüglichen Rspr. des EGMR im Einklang steht. Zwar wären die nationalen Instanzen in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass sich die Bf. nicht an einem Ort örtlicher Abgeschiedenheit befunden habe, allerdings könne daraus nicht abgeleitet werden, dass sie außerhalb ihres Domizils jeglichen Schutzes ihres Privatlebens beraubt würde. Schließlich habe der BGH die Veröffentlichung von Fotos der Bf., die sie mit dem Schauspieler Vincent Lindon in einem Restaurant zeigen, ausdrücklich als unrechtmäßig erachtet.
Die Bf. bringt vor, dass die deutsche Rechtsordnung prominenten Personen nur einen minimalen Schutz ihres Privatlebens gewähre. Der vom BGH und vom BVerfG verwendete Terminus der örtlichen Abgeschiedenheit sei in dieser Hinsicht zu eng, da sie sich jedes Mal vergewissern bzw. zu beweisen trachten müsse, ob sie sich an einem solchen Ort befinde. Nun sei es aber hinsichtlich zahlreicher Fotos, die Gegenstand ihrer Bsw. seien, unmöglich, präzise den Augenblick bzw. Ort wiederzugeben, an dem die jeweilige Aufnahme gemacht wurde. In Frankreich sei die Veröffentlichung von Fotos, die sie nicht in Erfüllung von öffentlichen Pflichten zeigen, von ihrer Zustimmung abhängig, solche Fotos würden aber nach Deutschland weiterverkauft und dort veröffentlicht. Der Schutz ihres Privatlebens, den sie in Frankreich genieße, würde regelmäßig durch die Rspr. der deutschen Gerichte umgangen. Was den Schutz der Pressefreiheit anlange, sei zu sagen, dass es sich in ihrem Fall um eine reine Klatschpresse handle, die voyeuristische Tendenzen ihrer Leser zu befriedigen suche. Der GH stellt fest, dass der vorliegende Fall komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft, die eine meritorische Erledigung notwendig machen. Die Bsw. ist für zulässig zu erklären (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 8.7.2003, Bsw. 59320/00, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 191) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut
(pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/03_4/Hannover.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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