Spruch:
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Opferstatus ohne Parteistellung im nationalen Verfahren?
Zurückweisung der Beschwerden (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um Sachwalter von sich in einem vegetativen Zustand befindenden Personen, um Vereine, denen Eltern und Freunde von schwer behinderten Personen und diese betreuende Ärzte, Psychologen und Anwälte angehören, sowie um einen Verein zur Wahrung der Menschenrechte. Die Sachverhaltsdarstellung beruht auf den Angaben der Bf.
Im Jänner 1992 fiel die 20-jährige E. E. in Folge eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Schädeltraumas ins Koma. Sie fiel in ein Wachkoma unter Verlust aller höheren psychischen Funktionen.
Im Dezember 1996 wurde der Vater von E. E. als deren Sachwalter bestellt. Dieser strengte im Jänner 1999 unter Berufung auf die Persönlichkeit seiner Tochter und deren vor dem Unfall ihm gegenüber geäußerten Ansichten über das Leben und die Würde der Person ein gerichtliches Verfahren an, um die Erlaubnis zum Abbruch der künstlichen Ernährung von E. E. zu erwirken. Sein Ersuchen wurde jedoch in erster und zweiter Instanz abgewiesen.
Im April 2005 hob das Kassationsgericht die Berufungsentscheidung auf, verwies den Fall zur neuerlichen Entscheidung zurück und stellte klar, dass dem Antrag des Vaters mangels spezifischer Beweise für den von E. E. vor ihrem Unfall geäußerten Willen nicht entsprochen werden könne.
Die in der Folge ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand wurde wiederum aufgehoben. Das Kassationsgericht verwies den Fall erneut zurück, wobei es betonte, dass bei Vorliegen eines dauerhaften Wachkomas und dem Nachweis, dass sich die betroffene Person, wäre sie im Besitz all ihrer Fähigkeiten, gegen die medizinische Behandlung ausgesprochen hätte, die Erlaubnis zum Abbruch der künstlichen Ernährung erteilt werden könne.
Am 25.6.2008 bewilligte das Berufungsgericht Mailand schließlich das Ansuchen des Vaters von E. E., da erstens ein irreversibler Zustand eines Wachkomas vorliege und zweitens der Antrag nachweislich den wirklichen Willen der Betroffenen ausdrücke, wie er aus der Analyse ihrer Lebensweise, ihrer Überzeugungen und ihrer Auffassung über die Würde der Person aus der Zeit vor dem Koma hervorgehe.
Diese Entscheidung wurde mit der Abweisung einer vom Staatsanwalt erhobenen Berufung durch das Kassationsgericht am 11.11.2008 rechtskräftig.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. beschweren sich über die negativen Auswirkungen, die die Vollstreckung der im Fall von E. E. ergangenen Entscheidung auf sie selbst haben könnte. Dabei berufen sie sich auf Art. 2 und Art. 3 EMRK. Weiters führen sie an, das E. E. betreffende Verfahren hätte Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) widersprochen. Die Bf. rügen zudem eine Verletzung der Art. 5, 6 und 7 der Oviedo-Konvention und von Art. 25 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (im Folgenden: UN-Konvention).
Aufgrund der Gleichartigkeit der vorliegenden acht Beschwerden in rechtlicher und sachlicher Hinsicht erachtet es der GH für notwendig, diese gemeinsam zu untersuchen.
Zu den behaupteten Verletzungen:
Die Bf. behaupten, die Entscheidung vom 25.6.2008, mit der dem Vater von E. E. die Erlaubnis zum Abbruch der künstlichen Ernährung seiner Tochter erteilt wurde, würde Personen mit schweren Gehirnverletzungen ethisch, psychologisch, sozial und rechtlich berühren und ihnen schwere und unbillige, zu einer erheblichen Diskriminierung schwer behinderter Personen führende Schäden zufügen. Die Bf. sehen sich als Vertreter der Interessen von sich im Wachkoma befindlichen Personen und aus diesem Grund zur Erhebung einer Beschwerde beim GH berechtigt. Sie sind der Meinung, wegen der engen Verbindung ihrer Situation mit jener von E. E. direkte und indirekte Opfer der behaupteten Verletzungen zu sein. Sie befürchten, die strittige Entscheidung könnte zu einem Präzedenzfall und damit zu einer erheblichen tatsächlichen Gefahr für rechtlich handlungsunfähige Personen werden.
Zur Opfereigenschaft der Bf.:
In erster Linie zu klären ist die Frage, ob die Bf. überhaupt als Opfer einer Konventionsverletzung iSv. Art. 34 EMRK angesehen werden können. Art. 34 EMRK setzt voraus, dass der Bf. behauptet, durch die Konventionsverletzung tatsächlich benachteiligt worden zu sein. Eine Art actio popularis wird Individuen mit dieser Bestimmung nicht eröffnet. Eine Möglichkeit, sich in abstracto über ein scheinbar konventionswidriges Gesetz zu beschweren, besteht nicht. Es reicht daher prinzipiell nicht aus zu behaupten, dass durch die bloße Existenz eines Gesetzes Konventionsrechte verletzt würden. Die umstrittene Norm muss stattdessen konkret zum Nachteil des Bf. angewendet worden sein. Dieses Prinzip gilt auch für im Widerspruch zur Konvention ergangene Entscheidungen.
Aus den Begriffen „Opfer" und „Verletzung" sowie aus der Voraussetzung der Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe leitete bereits die Kommission ab, dass die Individualbeschwerde nicht auf die Verhütung von Konventionsverletzungen abzielt. Die zuständigen Organe können eine Konventionsverletzung nur a posteriori feststellen. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen kann die Gefahr einer künftigen Konventionsverletzung dem Bf. Opferstellung verleihen.
Wie der GH aus den Angaben der Bf. ersieht, stehen diese in keiner direkten Verbindung zu E. E. oder deren Familie. Zudem haben sie sich nicht etwa aus dem Grund an den GH gewandt, um eine von E. E. eingebrachte Beschwerde zu verfolgen oder zu unterstützen. Was die bf. Vereine betrifft, zählen weder E. E. noch ihr Vater zu deren Mitgliedern.
Darüber hinaus hat das von den Bf. kritisierte nationale Gerichtsverfahren keine direkten Auswirkungen auf dieselben. Bei der Entscheidung vom 25.6.2008 handelt es sich nämlich um einen gerichtlichen Akt, der naturgemäß nur die Parteien des Verfahrens und den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt betrifft.
Aus den genannten Gründen können die Bf. nicht als unmittelbare Opfer der behaupteten Konventionsverletzungen angesehen werden. Zu klären bleibt aber, ob sie aufgrund einer eine dritte Person betreffenden gerichtlichen Entscheidung potentielle Opfer im Sinne der Rechtsprechung des GH sind. Hinsichtlich der Beschwerden zu Art. 2 und Art. 3 EMRK wird der GH die Oviedo-Konvention und die UN-Konvention mitberücksichtigen.
1. Zu den bf. natürlichen Personen:
Art. 2 und Art. 3 EMRK schützen gewisse Aspekte der körperlichen Integrität und erlegen den Konventionsstaaten positive Verpflichtungen auf. Die Anwendung einer medizinischen Behandlung ohne Einwilligung des erwachsenen, geistig gesunden Patienten oder des Sachwalters eines rechtlich nicht einwilligungsfähigen Patienten stellt einen Eingriff in die physische Integrität dar, der diese Rechte in Frage stellen kann.
Weiters merkt der GH an, dass die Bf. jeweils durch Sachwalter vertreten sind, die sich klar gegen jedes Vorhaben zum Abbruch der künstlichen Ernährung ihrer schwer behinderten Angehörigen ausgesprochen haben.
Es ist zu betonen, dass mit der Entscheidung vom 25.6.2008 keine beliebige Anordnung zum Abbruch der künstlichen Versorgung von E. E. ausgesprochen, sondern dem Antrag des Vaters von E. E. auf Erlaubnis des Abbruchs zugestimmt wurde. Das Berufungsgericht stellte dabei den irreversiblen vegetativen Zustand von E. E. fest und bewertete den Antrag als Ausdruck des Willens der Betroffenen, wie er aus ihrer Lebensweise und Auffassung von menschlicher Würde vor dem Koma ableitbar war.
Der GH hat die Eigenschaft eines potentiellen Opfers bereits in folgenden Fällen anerkannt: in einem Fall, in dem der Bf. wegen des geheimen Charakters der durch ein Gesetz angeordneten Maßnahmen nicht nachweisen konnte, dass dieses Gesetz tatsächlich auf ihn angewendet worden war; im Fall eines Gesetzes zur Ahndung homosexueller Handlungen, das nur zur Anwendung auf eine bestimmte Kategorie der Bevölkerung geeignet war, der der Bf. angehörte; im Falle einer angeordneten, aber noch nicht vollstreckten Auslieferung in ein Land, wo dem Bf. eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohte oder die das Recht auf Achtung des Familienlebens verletzte; im Fall einer gerichtlichen Entscheidung, mit der den bf. Gesellschaften und ihren Bediensteten untersagt wurde, schwangeren Frauen bestimmte Informationen zu erteilen. In letzterem Fall akzeptierte der GH die Opfereigenschaft von zwei Frauen, die zwar nicht Mitglieder der genannten Vereinigungen waren, aber zu einer Gruppe von Frauen in gebärfähigem Alter gehörten, die von den umstrittenen Maßnahmen betroffen sein könnten, weshalb keine Beschwerde in abstracto vorlag.
Aus diesen Fällen geht hervor, dass die Bf., um als Opfer gelten zu können, vernünftige und überzeugende Indizien für die Möglichkeit des Eintritts einer sie persönlich betreffenden Konventionsverletzung vorlegen müssen. Ein bloßer Verdacht oder eine Vermutung sind nicht ausreichend. Nach Ansicht des GH haben die Bf. im vorliegenden Fall diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Entscheidungen der nationalen Gerichte wurden nämlich aufgrund von konkreten und besonderen, eine dritte Person betreffenden Umständen gefällt. Hätten die Gerichte über die Frage der Aufrechterhaltung der Behandlung der Bf. zu entscheiden gehabt, hätten sie den durch die Sachwalter ausgedrückten Willen der Kranken und die Meinung der Fachärzte berücksichtigen müssen. Wie das Berufungsgericht Mailand im Fall von E. E. wären sie dann bei ihrer Entscheidung an die vom Kassationsgericht in seinem Urteil vom 4.10.2007 aufgestellten Kriterien gebunden gewesen.
Die bf. natürlichen Personen können nicht behaupten, wegen mangelnden Schutzes seitens des Staates Opfer einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK zu sein. Die betreffenden Beschwerden sind ratione personae unvereinbar mit der Konvention und nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
2. Zu den bf. juristischen Personen:
Die bf. Vereinigungen widmen sich ohne Gewinnabsicht dem Beistand, der Pflege und der Rehabilitation von sich im Wachkoma befindenden Personen sowie der Sensibilisierung der Allgemeinheit für die Probleme und Belastungen, die sich vor allem für deren Familien ergeben.
Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Vereinigung (nicht ihre Mitglieder) Opferstellung, wenn sie von der strittigen Maßnahme direkt betroffen ist. Im Urteil Gorraiz Lizarraga u.a./E sprach der GH der bf. Vereinigung sowie einigen ihrer Mitglieder Opferstellung zu, obwohl sie nicht Parteien des innerstaatlichen Verfahrens waren. Er ging davon aus, die Gesellschaft sei dazu gegründet worden, die Interessen ihrer Mitglieder hinsichtlich der Errichtung eines Damms vor Gericht zu verteidigen.
Im Gegensatz zum Fall Open Door und Dublin Well Woman/IRL, in dem den betroffenen Vereinigungen untersagt wurde, ihre Mitglieder über die Möglichkeit einer Abtreibung außerhalb des irischen Territoriums zu informieren, werden die Bf. im vorliegenden Fall durch die Entscheidung nicht daran gehindert, ihre Ziele weiter zu verfolgen. Die strittige Entscheidung hatte keinen Einfluss auf ihre Aktivitäten.
Im Ergebnis können die bf. Vereinigungen nicht als Opfer einer Konventionsverletzung angesehen werden. Die Beschwerden bezüglich Art. 2 und Art. 3 EMRK sind ratione personae unvereinbar mit der Konvention und deshalb nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Was die Fairness des Verfahrens betrifft, stellt der GH fest, dass sich die Bf. mangels Parteistellung im Verfahren nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen können. Dieser Beschwerdepunkt ist offensichtlich unbegründet und daher zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Klass u.a./D v. 6.9.1978, A/28, EuGRZ 1979, 278.
Dudgeon/GB v. 22.10.1981, A/45, EuGRZ 1983, 488.
Soering/GB v. 7.7.1989, A/161, EuGRZ 1989, 314.
Open Door und Dublin Well Woman/IRL v. 29.10.1992, A/246-A, NL 1992/6, 13; EuGRZ 1992, 484; ÖJZ 1993, 280.
Gorraiz Lizarraga u.a./E v. 27.4.2004.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 16.12.2008, Bsw. 55185/08, 55483/08, 55516/08 u.a., entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 3) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_1/Rossi.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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