Spruch:
Art. 8 EMRK - Ausweisung eines Kosovaren nach 18 Jahren.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung
Sachverhalt:
Der Bf. wurde 1983 im Kosovo geboren. Im Januar 1990 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er seine gesamte Schulzeit verbrachte und eine Ausbildung als Schlosser machte. Er verfügte bis zu seiner Abschiebung über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz.
Am 12.2.2003 wurde der Bf. wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Am 27.10.2003 wurde der Bf. sodann wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 23.7.2004 erhielt der Bf. wegen Rauferei eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen auf Bewährung. Am 26.6.2007 wurde der Bf. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung seiner Ex-Freundin zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährung für die 45-tägige Haftstrafe aufgehoben.
Im September 2007 heiratete der Bf. im Kosovo eine Kosovarin, für die er im November 2007 einen Antrag auf Familiennachzug stellte.
Am 30.11.2007 sprach das Ausländeramt Schaffhausen die Ausweisung des Bf. für die Dauer von zehn Jahren aus. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wurde vom Regierungsrat Schaffhausen am 12.2.2008 zurückgewiesen. Am 31.3.2008 wurde der Bf. aus der Schweiz ausgewiesen.
Am 15.8.2008 wurde die Berufung des Bf. gegen die Entscheidung des Regierungsrats vom Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen. Die Berufung gegen diese Entscheidung wies das Bundesgericht am 4.3.2009 zurück.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da seine Ausweisung aus der Schweiz unverhältnismäßig gewesen sei.
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Unabhängig vom Vorliegen von »Familienleben« läuft die Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers auf einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines »Privatlebens« hinaus. In diesem Fall wird dem Maß an sozialer Integration der Betroffenen eine gewisse Bedeutung eingeräumt. Es hängt von den Umständen des Falles ab, ob der GH entscheidet, die Betonung auf den Aspekt des »Familienlebens« oder jenen des »Privatlebens« zu legen.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles begründet die Weigerung gegenüber dem Bf., ihm eine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen, angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines »Privatlebens«. Es ist daher nicht nötig zu untersuchen, ob auch ein Eingriff in das »Familienleben« des Bf. vorliegt.
Entscheidend für den gegenständlichen Fall ist die Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. Die diesbezüglich grundlegenden Prinzipien sind gefestigte Rechtsprechung des GH und wurden insbesondere in den Urteilen Üner/NL, Maslov/A und Emre/CH zusammengefasst.
Der GH erinnert daran, dass die nationalen Behörden bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Rahmen von Art. 8 EMRK über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen. Die Staaten müssen allerdings einen gerechten Ausgleich zwischen den berührten Interessen schaffen.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. bis zu seiner Ausweisung 18 Jahre und somit mehr als zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht. Es scheint nicht, dass der Bf. nach seiner letzten Verurteilung am 26.6.2007 neuerliche strafbare Aktivitäten gesetzt hat.
Die Natur und Schwere der vom Bf. begangenen Delikte sind im Vergleich zum Fall Emre/CH sicherlich weniger bedeutend. Außerdem wurden die beiden Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die wiederholten Todesdrohungen des Bf. gegenüber seiner Ex-Freundin schienen dagegen ernst und waren geeignet, das Opfer in Angst zu versetzen.
Die strafbaren Handlungen des Bf. erstreckten sich zudem über eine beträchtliche Zeitspanne (zwischen März 2002 und April 2007) und zogen nicht nur eine Verurteilung nach sich. Die gegenüber dem Bf. ausgesprochenen Verwarnungen des Ausländeramts hielten ihn im Übrigen offenbar nicht davon ab, neue strafbare Handlungen zu begehen. Auch wenn die fraglichen Handlungen vom Bf. in einem relativ jungen Alter gesetzt wurden, erfolgten sie doch nach seiner Jugend. Man kann daher nicht von Jugendkriminalität sprechen, die tendenziell bei den meisten Jugendlichen mit dem Erwachsen werden verschwindet. Angesichts des Vorgesagten darf die Schwere der strafbaren Handlungen des Bf. in ihrer Gesamtheit nicht unterschätzt werden.
Was die Nationalität der betroffenen Personen anbelangt und die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Land, in das er ausgewiesen werden soll, konfrontiert werden könnte, erinnert der GH daran, dass dieser im Kosovo eine Kosovarin geheiratet hat. Der Bf. behauptet nicht, dass seine Gattin woanders als im Kosovo, insbesondere in der Schweiz, gelebt habe oder sie irgendwelche Probleme hätte, im Kosovo zu bleiben. Die Familie seiner Gattin lebt ebenfalls dort. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in diesen Punkten grundlegend von den vom GH entschiedenen Fällen (wie vor allem Üner/NL und Boultif/CH), in denen die von einer Ausweisung bedrohten Personen Angehörige jenes Landes geheiratet hatten, aus dem sie ausgewiesen werden sollten.
Hinsichtlich der Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen, die der Bf. mit der Schweiz unterhält, ist unbestritten, dass der Großteil seiner Familie in der Schweiz lebt, insbesondere seine Eltern sowie seine Brüder und Schwestern. Die Abschiebung des Bf. aus der Schweiz bedeutet jedoch nicht, dass die familiären Bande mit seinen Angehörigen tatsächlich gekappt werden, da ein regelmäßiger Kontakt über verschiedene Kommunikationsmittel sowie Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden kann.
Der GH erinnert daran, dass der Bf. in der Schweiz seine gesamte Schulzeit verbracht und eine Ausbildung als Schlosser abgeschlossen hat. Es bedarf außergewöhnlicher Umstände, um die Abschiebung eines Individuums in einer solchen Situation zu rechtfertigen. Entsprechende Umstände können z.B. in der außergewöhnlichen Schwere der begangenen Straftaten liegen. Was allerdings im vorliegenden Fall mehr Bedeutung hat, ist die Tatsache, dass der Bf. ausreichend starke Bindungen zu seinem Herkunftsland aufrechterhalten hat – das unterscheidet den Fall von bestimmten vom GH entschiedenen Fällen wie Maslov/A. Nach den Beobachtungen der Regierung hat der Bf. auch die ersten sieben Jahre seines Lebens im Kosovo gelebt. Weiters geht aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor, dass er sich oft dorthin begeben hat, insbesondere während seiner Ferien und Zeiten der Arbeitslosigkeit, und dass er mit Angehörigen im Kosovo Albanisch spricht. Im Lichte dieser Ausführungen sieht der GH keinen Grund, die Schlüsse der nationalen Instanzen in Frage zu stellen, wonach die im Kosovo üblichen Bräuche und Gewohnheiten dem Bf. noch vertraut waren. Er betrachtet im Übrigen das Vorbringen der Regierung nicht als völlig ohne Grundlage, wonach die Ausbildung als Schlosser, die er in der Schweiz gemacht hat, ihm hilft, sich im Kosovo beruflich zu integrieren.
Um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu beurteilen, berücksichtigte der GH die Dauer des Aufenthaltsverbots. Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Ausweisung des Bf. für einen befristeten Zeitraum erfolgte, nämlich zehn Jahre. Dabei handelt es sich um ein bedeutendes Element, das den gegenständlichen Sachverhalt von jenem unterscheidet, der den Fällen Emre/CH und Ezzouhdi/F zugrunde lag, wo die Betroffenen für unbefristete Zeit ausgewiesen wurden.
Angesichts des Vorgesagten und insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bf. begangenen strafbaren Handlungen in ihrer Gesamtheit sowie der Bindungen, die der Bf. mit dem Kosovo aufrechterhielt, befindet der GH, dass der belangte Staat einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Bf. und seinen eigenen Interessen an der Kontrolle der Einwanderung geschaffen hat. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Popovic, Karaka? und Pinto de Albuquerque).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ezzouhdi/F v. 13.2.2001
Boultif/CH v. 2.8.2001 = NL 2001, 159
Üner/NL v. 18.10.2006 (GK) = NL 2006, 251
Emre/CH v. 22.5.2008 = NL 2008, 145
Maslov/A v. 23.6.2008 (GK) = NL 2008, 157 = ÖJZ 2008, 779
Gezginci/CH v. 9.12.2010
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 379) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_6/Shala.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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