EGMR Bsw52077/10

EGMRBsw52077/1015.5.2012

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache S. F. u.a. gg. Schweden, Urteil vom 15.5.2012, Bsw. 52077/10.

 

Spruch:

Art. 3 EMRK - Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Abschiebung der Bf. in den Iran (einstimmig).

Aufrechterhaltung der Empfehlung, den Bf. nicht abzuschieben, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder der GH weitere Anordnungen trifft (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.240,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um ein Ehepaar iranischer Staatsbürgerschaft und ihren 2009 in Schweden geborenen Sohn. Der ErstBf. ist Kurde sunnitischen Glaubens, die ZweitBf. eine persische Schiitin. Der ErstBf. war im Iran Musiker und ein bekannter Meister im Kickboxen.

Die beiden kamen im September 2007 nach Schweden, wo sie Asyl beantragten. Sie brachten vor, im Iran politisch aktiv gewesen zu sein. 2003 sei der ErstBf. wegen seiner Teilnahme an einer Diskussion über die Kurdenfrage verurteilt und einen Monat lang eingesperrt worden. Etwa ein Jahr vor der Flucht habe ihn ein Freund gefragt, ob er nicht für die »Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans« aktiv sein wolle. Er habe den Vorschlag angenommen und Flugblätter, CDs und anderes Material verteilt sowie Mitglieder für die Partei angeworben. Im August 2007 sei er Zeuge der Verhaftung eines Kollegen durch den iranischen Sicherheitsdienst geworden. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen, weil er angenommen hätte, sein Freund würde unter Folter ihre Kontakte preisgeben. Nach der Flucht habe er von seinem Vater erfahren, dass der Sicherheitsdienst nach ihm fahnde und seine Wohnung durchsucht habe. Beide Bf. seien auch in Schweden politisch aktiv für die kurdische Sache.

Die Einwanderungsbehörde wies den Asylantrag am 23.5.2008 ab, weil sie eine Verfolgungsgefahr angesichts der unbedeutenden Rolle der Bf. in der kurdischen Partei nicht als glaubhaft erachtete.

In ihrer Berufung an das Migrationsgericht ergänzten die Bf. ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer exilpolitischen Aktivitäten. Der ErstBf. sei im Juli 2008 von Newroz TV interviewt worden, die ZweitBf. arbeite als Journalistin für diesen kurdischen Sender, der im Iran verboten sei. Seit September 2008 seien sie Mitglieder des europäischen Unterstützungskomitees für kurdische Häftlinge im Iran. Beide hätten sich im Fernsehen und im Internet zu Menschenrechtsverletzungen im Iran geäußert. Das Migrationsgericht wies die Berufung am 3.4.2009 ab. Zwar wurde die Glaubwürdigkeit der Schilderungen der Bf. nicht in Frage gestellt, doch sei es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sich für jemanden interessieren würden, der auf einer so niedrigen Stufe tätig sei wie die Bf. Auch sei nicht erwiesen, dass ihre Aktivitäten in Schweden die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden geweckt hätten.

Das Migrationsberufungsgericht wies ein weiteres Rechtsmittel am 8.7.2009 zurück.

Im Herbst 2010 veröffentlichten die Bf. einige Artikel in der Zeitschrift Kurdish Perspective, in der sie sich für eine Vereinigung der iranischen Oppositionsgruppen aussprachen. 2010 und 2011 unterzeichneten sie eine Reihe von Petitionen für die Freilassung iranischer Menschenrechtsaktivisten im Internet. 2011 beteiligte sich die ZweitBf. an dem Komitee, das einen inhaftierten kurdischen Aktivisten als Kandidaten für den Friedensnobelpreis vorschlug.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) im Fall ihrer Abschiebung in den Iran.

Zulässigkeit

Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Die Bf. bringen vor, sie würden aufgrund der allgemeinen Lage im Iran betreffend politische Dissidenten und ihrer Bekanntheit als solche Gefahr laufen, von den iranischen Behörden festgenommen und gefoltert oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Sie verweisen dabei vor allem auf ihre exilpolitischen Aktivitäten.

Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Art. 3 EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben.

Im vorliegenden Fall droht den Bf. die Abschiebung in ein Land, in dem die Menschenrechtssituation Grund zu großer Besorgnis gibt. Die Situation scheint sich nach der Entscheidung des Falls durch die schwedischen Behörden verschlechtert zu haben. Es ist angesichts der vorliegenden Informationen offensichtlich, dass die iranischen Behörden regelmäßig Personen inhaftieren und misshandeln, die sich friedlich an oppositionellen oder menschenrechtlichen Aktivitäten im Land beteiligen. Nicht nur die Führer politischer Organisationen oder ihre hochrangigen Funktionäre werden verhaftet, sondern jeder, der demonstriert oder sich in irgendeiner Weise dem derzeitigen Regime widersetzt, läuft Gefahr verhaftet und misshandelt oder gefoltert zu werden.

Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran sprechen für sich alleine jedoch nicht dafür, dass die Abschiebung eines Bf. in dieses Land immer eine Verletzung der Konvention begründen würde. Der GH muss daher feststellen, ob die Abschiebung der Bf. aufgrund ihrer persönlichen Situation Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Was die politischen Aktivitäten des ErstBf. im Iran betrifft, stellt der GH fest, dass er nur auf einer niedrigen Stufe aktiv war und seit seiner Verhaftung 2003 eine beträchtliche Zeit vergangen ist. Es bestanden keine Anzeichen für eine fortgesetzte Beobachtung durch die iranischen Behörden. Diese Umstände sind daher keine ausreichenden Gründe für die Annahme einer Misshandlungsgefahr im Fall der Abschiebung.

Zu den Aktivitäten sur place und den Vorfällen nach der Ankunft in Schweden stellt der GH fest, dass die Bf. seit 2008 durchgehend an politischen Aktivitäten mit steigender Intensität beteiligt waren. Sie erschienen mit Namen und Foto auf verschiedenen Internet-Seiten und in Fernsehsendungen, wo sie unter anderem ihre Meinung zu Menschenrechtsfragen im Iran und Kritik am iranischen Regime äußerten. Sie nahmen eher führende Rollen ein und die ZweitBf. wurde Sprecherin eines europäischen Komitees zur Unterstützung kurdischer Häftlinge und zur Förderung der Menschenrechte im Iran. Sie äußerten ihre Meinung in vielen Artikeln auf bekannten kurdischen Internet-Seiten. Die Bf. waren damit an umfangreichen und aufrichtigen politischen und menschenrechtlichen Aktivitäten beteiligt, die für die Einschätzung der Gefahr im Fall ihrer Rückkehr in den Iran relevant sind.

Um zu entscheiden, ob diese Aktivitäten die Bf. im Fall ihrer Abschiebung in den Iran einer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aussetzen würden, bezieht sich der GH auf die vorliegenden Länderinformationen. Diese bestätigen, dass die iranischen Behörden die Kommunikation im Internet und Regimekritiker innerhalb und außerhalb des Iran wirksam überwachen. Eine spezielle »Cyber-Einheit« zielt auf Regimekritiker im Internet ab. Nach den dem GH vorliegenden Informationen werden Iraner bei ihrer Einreise überprüft. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die darauf hinweisen, dass die verfügbaren Ressourcen dazu genutzt werden könnten, die Bf. zu identifizieren und der GH erachtet deren Aktivitäten und die behaupteten Vorfälle im Iran als relevant. Die Verhaftung des ErstBf. 2003 und sein Hintergrund als Musiker und bekannter Sportler erhöhen das Risiko seiner Identifizierung. Zudem behaupten die Bf., den Iran illegal verlassen zu haben und keine gültigen Ausreisedokumente zu besitzen.

Außerdem gehören die Bf. verschiedenen Risikogruppen an, da sie kurdischen bzw. persischen Ursprungs, kulturell aktiv und gebildet sind.

Angesichts dieser Feststellungen gelangt der GH zu dem Schluss, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, die Bf. würden im Fall ihrer Abschiebung in den Iran unter den derzeitigen Umständen einer realen Gefahr ausgesetzt, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Vollstreckung der Ausweisungsentscheidung würde daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (einstimmig).

Anwendung von Art. 39 VerfO

Die Empfehlung, die Bf. vorläufig nicht abzuschieben, bleibt aufrecht, bis dieses Urteil rechtskräftig wird oder der GH weitere Anordnungen trifft (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 1.240,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Vilvarajah u.a./GB v. 30.10.1991 = NL 1992/1, 15 = ÖJZ 1992, 309

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK) = NL 2008, 36

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.5.2012, Bsw. 52077/10 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 163) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_3/S.F..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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