EGMR Bsw50715/18

EGMRBsw50715/1818.10.2022

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Kurt Aigner und Helmut Hoppel gg Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 18.10.2022, Bsw. 50715/18 und Bsw. 51649/18.

Rechtsgebiet: Undefined

 

Spruch:

Art. 6 Abs. 1 EMRK; §§ 106, 108 STPO, § 91 GOG- Wirksame Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahrensdauer im nationalen Ermittlungs- und Hauptverfahren.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Erstes Verfahren gegen den ErstBf

Gegen den ErstBf und eine weitere Person wurde am 22.6.2006 vom Finanzamt Strafanzeige aufgrund des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung von 1996 bis 2002 iZm ihren Funktionen in der Telesignal Kabelfernsehanlagen GmbH (»Telesignal«) erstattet. Im Anschluss an das Ermittlungsverfahren erhob die Staatsanwaltschaft am 31.12.2007 Anklage. Aufgrund des Einspruchs des ErstBf wies das OLG Wien die Anklage zurück und das Verfahren wurde nach Einholung eines Gutachtens am 25.1.2011 eingestellt.

Zweites Verfahren gegen beide Bf

Das Finanzamt Wien erstattete am 22.3.2007 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 2005 und 2006 iZm der Tätigkeit der Bf bei der tplus Kabel und Kommunikation GmbH (»tplus«). Aus dem Vorbringen der Bf geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren betreffend die tplus in den Akt zur Telesignal einbezog. Der ErstBf wurde dazu am 7.12.2007 vom LG Wien vernommen. Nach dem Vorbringen der Regierung wurden von Juli 2008 bis Juli 2009 Auskünfte über Daten einer Nachrichtenübermittlung zu mehreren Telefonnummern sowie Bankauskünfte eingeholt. Die Ermittlungen wurden auf ein weiteres Unternehmen ausgedehnt und es wurden weitere Beschuldigte, darunter M., in den Akt aufgenommen. Der ZweitBf wurde am 18.11.2009 zur Einvernahme geladen.

Nach den Bf habe M. am 12.8.2010 einen Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO gestellt, der im April 2011 abgewiesen worden sei. Am 17.1.2011 bestellte der Staatsanwalt einen Sachverständigen zur Frage der Umsätze der beteiligten Unternehmen. Sein Gutachten wurde am 28.1.2012 übermittelt. Nach den Bf habe M. danach, am 2.3.2012, einen weiteren Antrag nach § 108 StPO gestellt, der im Mai 2012 vom LG abgewiesen worden sei. Am 16.5.2012 erhielt der Staatsanwalt einen Datenträger zu einem der gegenständlichen Unternehmen. Dieser wurde dem Sachverständigen am 19.10.2012 weitergeleitet.

Am 21.10.2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die beiden Bf und drei weitere Personen, darunter M., wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in den Jahren 2005 und 2006. Verhandlungen fanden von Februar bis April 2018 statt. Beide Bf wurden am 25.4.2018 freigesprochen. Der Freispruch wurde am 2.5.2018 rechtskräftig.

Verleumdungsverfahren gegen den ZweitBf

Anfang 2016 leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den ZweitBf wegen des Verdachts der Verleumdung ein, nachdem er Aussagen getätigt hatte, in denen er den Sachverständigen im zweiten Verfahren beschuldigte, falsche Beweise geliefert zu haben. Am 14.7.2016, 13.4. und 18.12.2017 sowie am 18.3.2018 stellte der ZweitBf Anträge nach § 108 StPO, die von den zuständigen Gerichten abgewiesen wurden. Das Verfahren wurde am 3.5.2018 nach Freispruch des Bf im zweiten Verfahren eingestellt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen

Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer), weil das Strafverfahren gegen sie nicht mit dem Erfordernis einer angemessenen Verfahrensdauer vereinbar gewesen sei.

Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK

(51) Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zeiträume brachte der ErstBf vor, dass das erste und zweite Verfahren als Gesamtverfahren zu betrachten seien.

(52) Der ZweitBf brachte vor, dass das zweite Verfahren und das Verfahren wegen Verleumdung zusammen zu sehen seien. [...]

(53) Die Bf brachten vor, von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht zu haben. Anträge nach § 108 StPO würden auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens abzielen, nicht auf seine Beschleunigung. [...]

(57) [...] § 108 StPO sei lex specialis zu § 106 StPO. Letztere Bestimmung sei daher nicht anwendbar. [...]

Zu berücksichtigende Zeiträume

(59) Der GH schließt sich dem Vorbringen des ErstBf nicht an, wonach das erste und das zweite Verfahren zusammengezählt werden sollten, um die Gesamtdaue¬r des Verfahrens gegen den ErstBf zu bestimmen. Obwohl beide Verfahren aus verwaltungstechnischen Gründen Teil eines Akts waren, betrafen die Vorwürfe zwei verschiedene Unternehmen und Zeiträume. Daher führten die einzelnen Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen [...]. Der GH wird daher die Fristen für die einzelnen Verfahren getrennt prüfen.

(60) Der GH stellt fest, dass das erste Verfahren am 25.1.2011 von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Da der ErstBf seine Individualbeschwerde am 23.10.2018 einreichte, ist sie [...] wegen Nichteinhaltung der sechsmonatigen Frist gemäß Art 35 Abs 1 und 4 EMRK für unzulässig zu erklären (einstimmig).

(61) Der GH teilt die Auffassung der Bf nicht, dass das Verleumdungsverfahren mit dem zweiten Verfahren zusammengezogen werden sollte, um die Gesamtdauer des Verfahrens gegen den ZweitBf zu bestimmen. Das Verleumdungsverfahren stand nämlich nur indirekt [...] mit dem zweiten Verfahren in Verbindung, da es [...] andere Vorwürfe betraf. Der GH wird aus diesem Grund die Dauer des Verleumdungsverfahrens unberücksichtigt lassen. Er hält fest, dass die Beschwerde des ZweitBf über die Dauer des Verleumdungsverfahrens vom Präsidenten der Kammer als Einzelrichter am 4.1.2021 für unzulässig erklärt wurde.

(62) Daraus folgt, dass der GH im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur die Beschwerde über die unangemessene Dauer des zweiten Verfahrens prüfen wird, das in Bezug auf den ErstBf am 7.12.2007 [...] und in Bezug auf den ZweitBf am 18.11.2009 [...] begann. Das Verfahren endete in Bezug auf beide Bf am 2.5.2018, als ihr Freispruch rechtskräftig wurde. Daraus folgt, dass das zweite Verfahren für den ErstBf ca zehn Jahre und fünf Monate und für den ZweitBf ca acht Jahre und fünf Monate dauerte.

Verfügbare Rechtsbehelfe

(64) Bloße Zweifel des Bf an den Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich aussichtslos ist, sind kein triftiger Grund dafür, den Rechtsweg nicht auszuschöpfen [...].

(65) Zur Wirksamkeit nationaler Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Verfahrensdauer hat der GH festgestellt, dass ein Rechtsbehelf, der auf die Beschleunigung des Verfahrens abzielt, um zu verhindern, dass es sich übermäßig in die Länge zieht, die effektivste Lösung und diese Art von Rechtsbehelf insofern »wirksam« war, als sie die Entscheidung des betreffenden Gerichts beschleunigte [...].

Rechtsbehelfe im Ermittlungsverfahren

§ 106 StPO

(66) Die Bf hätten einen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 und 2 StPO gegen alle Verzögerungen einlegen können, die sich seitens der Staatsanwaltschaft aus der Nichteinhaltung des Beschleunigungsgebots nach § 9 StPO ergeben haben [...]. Die Regierung berief sich auf die einschlägige nationale Rsp, um zu zeigen, dass sich die Bf auf § 106 StPO berufen hätten können, um eine Verletzung ihrer Rechte geltend zu machen. Weiters geht aus den Erläuterungen (Anm: ErlRV 25 BlgNR XXII. GP , 142 ff.) zum Strafprozessreformgesetz hervor, dass diese Norm verwendet hätte werden können, um eine

unverhältnismäßige Verzögerung des Ermittlungsverfahrens zu bekämpfen. Die Regierung ist somit der Beweislast nachgekommen, dass dieser Rechtsbehelf [...] grundsätzlich wirksam war, um Ermittlungsverfahren zu beschleunigen, in denen es zu Verzögerungen durch die Staatsanwaltschaft gekommen ist [...]. [...] Obwohl das Gesetz keine Fristen vorsieht, innerhalb derer die Gerichte über einen Verzögerungseinwand entscheiden müssen oder die Staatsanwaltschaft Anweisungen der Gerichte nachkommen muss, gibt es keinen Hinweis darauf – und die Bf haben auch nichts in dieser Hinsicht vorgebracht –, dass Anträge nach § 106 StPO in der Praxis nicht rechtzeitig bearbeitet würden.

(67) Der GH ist davon überzeugt, dass dieser Rechtsbehelf den Bf bekannt war und ihnen somit nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch zur Verfügung stand, da der ErstBf von einem Rechtsanwalt vertreten wurde und der ZweitBf pensionierter Rechtsanwalt ist.

(68) Es fiel in die Verantwortung der Bf nachzuweisen, dass der von der Regierung vorgeschlagene Rechtsbehelf unter den besonderen Umständen des Falls in irgendeiner Weise unangemessen und unwirksam war, oder dass besondere Umstände vorlagen, die sie von der Verpflichtung befreiten, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen [...]. Diese machten jedoch nur geltend, dass § 106 StPO nicht auf ihren Fall anwendbar gewesen sei. Diese Behauptung wurde durch den Verweis auf die nationale Rsp und die Erläuterungen widerlegt.

(69) Aus dem Sachverhalt geht eindeutig hervor, dass die Staatsanwaltschaft fast drei Jahre benötigte, um nach Einholung des Sachverständigengutachtens Anklage zu erheben. Diese Verzögerung wurde offenbar zum Teil dadurch verursacht, dass die Finanzämter nach Einholung des Gutachtens etwa ein Jahr brauchten, um ihren Abschlussbericht fertigzustellen, und dass die Staatsanwaltschaft fünf Monate brauchte, um dem Sachverständigen einen Datenträger zur Untersuchung zu übermitteln. Selbst nach Abschluss der letzten Ermittlungsmaßnahme benötigte die Staatsanwaltschaft mehr als ein Jahr, um die Anklage auszufertigen. Alle diese Verzögerungen schienen der Staatsanwaltschaft zuzurechnen zu sein und hätten daher mit einem Einspruch angefochten werden können. Die vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass dieser Rechtsbehelf eine begründete Aussicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens durch eine gerichtliche Anordnung an die Staatsanwaltschaft gehabt hätte, die Anklageschrift unverzüglich zu erlassen.

(70) Die Bf haben selbst die zeitweise Untätigkeit der Staatsanwaltschaft im Verfahren beklagt. Dies bestätigt die Auffassung des GH, dass sie versuchen hätten müssen, vom Rechtsbehelf nach § 106 StPO Gebrauch zu machen, selbst wenn sie Zweifel an dessen Wirksamkeit hatten [...].

§ 108 Abs 1 Z 2 StPO

(71) Die Regierung berief sich auf die nationale Rsp und die Erläuterungen zum Strafprozessreformgesetz, um zu zeigen, dass der in § 108 Abs 1 Z 2 StPO vorgesehene Rechtsbehelf geeignet gewesen wäre, das Verfahren durch Einstellung zu beschleunigen. Der Wortlaut dieser Norm verweist unmittelbar auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens als einen zu berücksichtigenden Aspekt. Der GH ist daher davon überzeugt, dass der fragliche Rechtsbehelf unter den vorliegenden Umständen grundsätzlich wirksam war. Im Hinblick auf seine Nutzung [...] zeigten Statistiken der Regierung eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 28 % auf, die von den Bf nicht bestritten wurde.

(72) Die Bf haben nicht nachgewiesen, dass dieser Rechtsbehelf unter den besonderen Umständen des Falls unzureichend und unwirksam war, oder dass besondere Umstände vorlagen, die sie von der Verpflichtung, von ihm Gebrauch zu machen, befreiten. Sie trugen vor, dass ein anderer Beschuldigter, M., drei Anträge gemäß § 108 StPO ohne Erfolg gestellt hätte. Sie brachten jedoch keine Beweise vor [...], dass sich M. über die Dauer seines Verfahrens beschwert hatte. Er hätte auch einen Antrag nach § 108 Abs 1 Z 1 StPO [...] stellen können, ohne sich auf eine Verzögerung zu berufen. Darüber hinaus könnte sich, wie von der Regierung angemerkt, die Situation von M. von jener der Bf unterschieden haben, was sich auf die Erfolgsaussichten seines angeblich angestrebten Rechtsbehelfs ausgewirkt haben könnte. Nach Ansicht des GH deutet die Tatsache, dass die Bf erwähnten, dass ein anderer Beschuldigter offenbar von einem der in § 108 StPO vorgesehenen Rechtsbehelfe Gebrauch gemacht hätte, darauf hin, dass sie sich dieser

Möglichkeit bewusst waren. Bloße Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsbehelfs befreiten sie jedoch nicht von der Verpflichtung, diesen zu nutzen [...].

(73) Zum Vorbringen der Bf, dass der ZweitBf mit seinen Anträgen auf Unterlassung nach § 108 StPO im Verleumdungsverfahren erfolglos geblieben sei, ist festzustellen, dass dieses Verfahren insgesamt nur etwas mehr als zwei Jahre gedauert hat. Die nationalen Gerichte hatten daher keinen Grund, die Dauer des Verfahrens als problematisch anzusehen, und der GH hat bereits die diesbezügliche Beschwerde des ZweitBf als unzulässig zurückgewiesen. Daraus folgt, dass die Zurückweisung der Anträge gemäß § 108 StPO im Verleumdungsverfahren nicht zu dem Schluss führt, dass ein solcher Antrag im zweiten Verfahren ebenso erfolglos geblieben wäre.

(74) Es ist bemerkenswert, dass nach dem eigenen Vorbringen der Bf das Ermittlungsverfahren 2010 abgeschlossen werden hätte müssen, da bis dahin keine relevanten Beweise gegen sie vorgelegen seien, sie aber an der Einreichung eines Antrags nach § 108 StPO gehindert worden waren, da die Staatsanwaltschaft Beweise zurückgehalten hätte. Zur Untermauerung dieser Behauptung legte der ZweitBf eine Tabelle mit handschriftlichen Einträgen aus dem Ermittlungsakt vor, aus der hervorgeht, dass drei Vermerke über Telefonüberwachungsprotokolle vom Dezember 2009 erst im Oktober 2012 in den Ermittlungsakt aufgenommen wurden. Die Bf legten nicht dar, inwiefern die angebliche Zurückhaltung dieser drei Dokumente sie an der Stellung eines Antrags gemäß § 108 StPO gehindert hat. Ihr Vorbringen impliziert vielmehr, dass sie die Wirksamkeit eines solchen Antrags nicht ausschließen konnten, weil sie keine Beweise kannten, die sie belasteten.

(75) Schließlich machten die Bf geltend, dass ein Antrag nach § 108 StPO unrealistisch gewesen sei, nachdem das sie schwer belastende Sachverständigengutachten vorgelegt wurde. Der GH stellt fest, dass das Gutachten erst am 28.1.2012 übermittelt wurde. Selbst nach diesem Argument hätte der ErstBf vom 1.1.2008, als § 108 StPO in Kraft trat, bis zur Einholung des Gutachtens vier Jahre und einen Monat Zeit gehabt, und der ZweitBf hätte vom Beginn seines Verfahrens am 18.11.2009 bis zur Einholung des Gutachtens zwei Jahre und zwei Monate Zeit gehabt, einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu stellen.

(76) Während ein Antrag gemäß § 108 Abs 1 Z 2 StPO nach Erlass der Anklage keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben mag, vergingen zwischen der Erstattung des Gutachtens und dem Datum der Anklageschrift, dem 21.10.2014, weitere zwei Jahre und neun Monate. Zweifel an den Erfolgsaussichten eines solchen Antrags befreiten die Bf nicht von ihrer Verpflichtung, es zu versuchen [...].

Rechtsbehelfe während des Verfahrens vor dem LG

(77) Der GH merkt an, dass er in seiner stRsp [...] festgestellt hat, dass ein Antrag nach § 91 GOG grundsätzlich ein wirksamer Rechtsbehelf ist, der in Bezug auf Beschwerden über die Dauer von Gerichtsverfahren genutzt werden muss. Er stellte jedoch fest, dass die Wirksamkeit eines solchen Rechtsbehelfs davon abhängen konnte, ob er eine erhebliche Auswirkung auf die Länge des Verfahrens insgesamt hatte [...]. Er weist darauf hin, dass die Bf während des Verfahrens vor dem LG einen Antrag gemäß § 91 GOG stellen hätten können. Dieses Verfahren begann am 8.1.2015, als die Anklage rechtskräftig wurde, und endete am 2.5.2018, als die Bf freigesprochen wurden.

(78) Der Richter des LG verzögerte die Ausschreibung einer Verhandlung von Jänner 2015 bis zum 28.9.2017. Während dieses Zeitraums hätte ein Antrag nach § 91 GOG das Verfahren beschleunigen können. Eine Entscheidung über einen solchen Antrag hätte jedoch nicht die Verzögerung ausgleichen können, die bereits während des Ermittlungsverfahrens eingetreten war [...]. Die Bf machten ausdrücklich geltend, dass es nicht in ihrem Interesse gewesen wäre, dass das LG eine Verhandlung vor Beendigung des Verleumdungsverfahrens ansetzt. Nachdem der GH bereits festgestellt hat, dass den Bf zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung standen, von denen sie keinen Gebrauch gemacht hatten, hält es der GH nicht für erforderlich, über die Wirksamkeit eines Antrags nach § 91 GOG [...] zu entscheiden.

Ergebnis

(79) Beiden Bf standen mindestens zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, um das [...] Ermittlungsverfahren zu beschleunigen, von denen sie keinen Gebrauch machten. Diese Rechtsbehelfe waren offenbar wirksam, theoretisch und praktisch verfügbar sowie geeignet, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bieten. Die Bf haben dies nicht widerlegt. Jeder dieser Rechtsbehelfe hätte [...] eine erhebliche Auswirkung auf die Gesamtdauer des Verfahrens haben können. Der GH kommt zum Ergebnis, dass es beiden Bf ohne übermäßigen Formalismus zumutbar gewesen wäre, einen dieser Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen.

(80) Der GH hatte bisher keine Gelegenheit, sich zur Wirksamkeit von Anträgen auf Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs 1 Z 2 StPO oder zu Einsprüchen nach § 106 StPO aufgrund von Rechtsverletzungen in Fällen zu äußern, in denen es um die Länge des Verfahrens ging. Er hat diese jedoch als Rechtsbehelfe anerkannt, die Bf in anderen Fällen genutzt hatten, um die Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, bevor sie beim GH Beschwerde einlegten [...]. Dies ist ein weiteres Indiz für ihre häufige praktische Verwendung.

(81) Der GH ist der Auffassung, dass es dem Subsidiaritätsprinzip [...] widersprechen würde, den Anträgen der Bf stattzugeben, ohne dass diese von ihren Möglichkeiten Gebrauch gemacht haben, das Verfahren durch ein nationales Gericht im Hinblick auf eine rasche Durchführung der Untersuchung überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund und um den nationalen Justizbehörden die Möglichkeit zu geben, die verfügbaren Rechtsbehelfe weiterzuentwickeln, stellt der GH fest, dass zuerst den nationalen Gerichten die Möglichkeit gegeben hätte werden müssen, über die Fälle der Bf zu entscheiden. In diesem Zusammenhang betont der GH, dass seine Position in Zukunft überprüft werden kann. Dies hängt insb von der Fähigkeit der nationalen Gerichte ab, eine kohärente Rsp im Einklang mit der Konvention zu schaffen [...].

(83) Aus diesem Grund muss die Beschwerde der Bf wegen Nichterschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).

 

Vom GH zitierte Judikatur:

Holzinger/AT (Nr 1), 30.1.2001, 23459/94 = ÖJZ 2001, 478

Cocchiarella/IT, 29.3.2006, 64886/01 (GK)

Vuckovic ua/RS, 25.3.2014, 17153/11 ua (GK) = NLMR 2014, 155

Auerbach/AT, 28.2.2017, 907/13

Berger/AT, 11.4.2017, 58049/11

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 18.10.2022, Bsw. 50715/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 524) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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