Spruch:
Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 34 EMRK - Ausweisung trotz Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme.
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.000, für immateriellen
Schaden, € 5.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Der Bf. ist algerischer Staatsangehöriger und kam im Alter von vier Jahren nach Frankreich. Seine in Frankreich geborenen Geschwister besitzen alle die französische Staatsbürgerschaft.
Am 6.12.1988 wurde der bereits wegen Einbruchsdiebstahls vorbestrafte Bf. des Drogenhandels für schuldig befunden und zu einer vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Berufungsgericht hob die Freiheitsstrafe auf vier Jahre an und bestätigte das vom Erstgericht verhängte Aufenthaltsverbot.
1989 heiratete der Bf. eine französische Staatsangehörige, mit der er seit 1983 eine gemeinsame Tochter hat. Die Ehe wurde nach vier Jahren geschieden.
Im Juni 1996 wurde der Bf. wegen Drogenhandels als Mitglied einer Bande sowie wegen Urkundenfälschung und Verstoßes gegen das Aufenthaltsverbot vom Gericht zweiter Instanz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig sein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen.
1994 wurde beim Bf. eine Hepatitits C Erkrankung diagnostiziert. Am 9.8.1999 wurde er aus der Haft entlassen und unmittelbar danach in Schubhaft genommen. Zwei Tage später ordnete der zuständige Präfekt seine Abschiebung nach Algerien an.
Am 11.8.1999 wandte sich der Bf. mit einer Beschwerde an den EGMR. Noch am selben Tag teilte der Präsident der dritten Kammer des EGMR der französischen Regierung gemäß Art. 39 VerfO mit, es wäre im Interesse der Parteien und eines geordneten Verfahrensablaufes wünschenswert, den Bf. vor einer Entscheidung über die Beschwerde in der bevorstehenden Sitzung am 24.8.1999 nicht abzuschieben. Ferner wurde die Regierung nach Art. 39 VerfO aufgefordert, dem GH Informationen über die medizinische Versorgungslage in Algerien vorzulegen.
Am 13.8.1999 beantragte der Bf. beim lokalen Verwaltungsgericht erfolglos die Aufschiebung bzw. Annullierung der Entscheidung des Präfekten. Noch am selben Tag erstattete der Amtsarzt des örtlichen Gesundheitsamtes dem Präfekten Bericht über den Gesundheitszustand des Bf. Er hielt fest, dieser habe von Jänner 1998 an kein medizinisches Attest vorgelegt und seit seiner Anhaltung in Schubhaft auch keinen Arzt konsultiert. Derzeit erhalte der Bf. keinerlei medizinische Behandlung, sein aktueller Gesundheitszustand gebe auch nicht Anlass zu unmittelbarer Sorge. Er empfehle aber eine Behandlung mit den Antivirus- bzw. Leberpräparaten Interferon und Ribavirin. Letztgenanntes Medikament werde zwar in Algerien nicht vertrieben, könne jedoch mit Genehmigung des algerischen Gesundheitsministers importiert werden. Am 19.8.1999 wurde der Bf. nach Algerien abgeschoben.
Mit Urteil vom 13.12.2000 hob das Verwaltungsgericht die Abschiebungsentscheidung des Präfekten auf, da der damalige Gesundheitszustand des Bf. eine Behandlung mit Interferon und Ribavirin erforderlich gemacht hätte, beide Medikamente aber in Algerien nicht erhältlich gewesen wären.
Am 13.10.2003 brachte der Anwalt des Bf. dem GH zur Kenntnis, dass sich der Gesundheitszustand seines Mandanten zusehends verschlechtert habe. Laut einem von einem algerischen Arzt erstellten medizinischen Attest leide der Bf. zusätzlich an hartnäckigen Geschwüren, chronischer Verstopfung und einer akuten Magen-Darminfektion.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, seine Ausweisung nach Algerien stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) dar.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Der Bf. bringt vor, in Algerien der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Sein Gesundheitszustand sei besorgniserregend, ferner erhalte er keine angemessene medizinische Behandlung seiner Hepatitis-Erkrankung, da eines der erforderlichen Medikamente in Algerien nicht erhältlich sei. Dazu komme, dass er als Mitglied einer Harki-Familie (Anm.: Es handelt sich dabei um eine Gruppe von Algeriern, die während des algerischen Unabhängigkeitskrieges loyal zu Frankreich gestanden war.) keinerlei sozialen Schutz genieße und Repressalien durch militante Islamisten zu befürchten habe.
1. Zum Gesundheitszustand des Bf.:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des GH können sich Ausländer, die ausgewiesen werden sollen, gewöhnlich nicht auf ein Aufenthaltsrecht in einem Konventionsstaat berufen, um eine dort empfangene medizinische, soziale oder anderweitige Behandlung fortzusetzen. Nur in außergewöhnlichen Fällen kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Betracht, nämlich wenn der Gesundheitszustand eines Fremden kritisch ist und eine Außerlandesschaffung in einen Staat erfolgen soll, wo keine Heilbehandlung durchgeführt werden kann.
Im vorliegenden Fall konnte der Bf. nicht überzeugend darlegen, seine Krankheit sei in Algerien nicht behandelbar. Die Tatsache, dass eine Heilbehandlung in Frankreich für ihn offenbar leichter durchzuführen ist als in seinem Heimatland, ist vom Blickwinkel des Art. 3 EMRK aus nicht ausschlaggebend. Im Übrigen geht aus einem Attest des Amtsarztes des örtlichen Gesundheitsamtes vom 13.8.1999 hervor, dass der Gesundheitszustand des Bf. keinen Anlass zu unmittelbarer Sorge gebe. Darin wird auch bestätigt, dass er seine Krankheit zehn Jahre hindurch unbehandelt gelassen hat.
Der GH kommt somit ungeachtet der ernsten Krankheit, an der der Bf. leidet, zu dem Schluss, dass dieser durch die Ausweisung nach Algerien keiner ausreichend realen Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wurde.
2. Zu den Risiken eines Aufenthalts in Algerien:
Aus dem Vorbringen des Bf., er habe aufgrund seiner Familiengeschichte Repressalien in seinem Heimatland zu erwarten, lassen sich schwerlich Rückschlüsse ziehen, er würde als jemand, der seine Heimat niemals besucht und dort auch keinerlei politische Aktivitäten gesetzt hat, einem tatsächlichen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Misshandlung iSd. Art. 3 EMRK unterworfen sein.
Der GH erinnert daran, dass die bloße Gefahr einer Misshandlung aufgrund instabiler Verhältnisse in einem Staat als solche nicht ausreicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als derzeit ein politischer Wechsel in Algerien stattfindet, der Anlass zur Hoffnung in Richtung auf eine Stabilisierung der aktuellen Situation gibt.
Die Durchsetzung des Aufenthaltsverbots begründete somit keine
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Bf. legt dar, seine Ausweisung sei in Verletzung des Art. 8 EMRK ergangen, weil seine gesamte Familie in Frankreich lebe und er zu Algerien keinerlei familiäre Bindung habe.
Der GH erinnert daran, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert.
Im vorliegenden Fall war der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Der GH hält eingangs die Schwere der Straftaten fest, für die sich der Bf. vor den Gerichten verantworten musste. Die Erlassung bzw. Aufrechterhaltung des über ihn verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbots beruhte zum einen auf der Verurteilung wegen eines Drogendelikts unter Berücksichtigung zweier Vorstrafen wegen Einbruchsdiebstahls, zum anderen auf dem offensichtlich aussichtlosen Bemühen, den Bf. in die Gesellschaft zu reintegrieren, nachdem er während seiner Freigänge als Drogenlieferant für eine Bande tätig gewesen war. Es bleibt zu prüfen, ob eine so radikale Maßnahme wie die Ausweisung angesichts der Bindung des Bf. zu Frankreich gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel verhältnismäßig war. Der Bf. war im Alter von vier Jahren nach Frankreich gekommen, wo er sich bis zu seiner Ausweisung ständig aufhielt und auch die Mehrzahl seiner sozialen Kontakte pflegte. Zu seinem Heimatland hatte er keinerlei Bindung mehr, sieht man von seiner Staatsbürgerschaft ab. Zwar lebt die gesamte Familie des Bf. in Frankreich, jedoch fallen Beziehungen zwischen Verwandten ohne Nachweis von Abhängigkeiten, die über die gewöhnliche emotionale Bindung hinausgehen, nicht notwendigerweise in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Bf. zwar von April 1989 bis Jänner 1993 mit einer Französin verheiratet, das unbefristete Aufenthaltsverbot jedoch noch während seiner aufrechten Ehe verhängt worden war, sodass ihm seine prekäre Situation nicht verborgen bleiben konnte. Zum Zeitpunkt der Abweisung eines gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz war seine Ehe bereits mehr als drei Jahre geschieden. Der Bf. hat weiters angegeben, zu seiner damals sechzehnjährigen Tochter besondere Bindungen gehabt zu haben. Er hat es jedoch verabsäumt, die Art und Weise dieser Bindung und die Rolle zu charakterisieren, die er für seine Tochter spielen könnte. Der GH kommt daher ungeachtet der engen persönlichen Bande des Bf. mit Frankreich zu dem Ergebnis, dass die französischen Gerichte berechtigterweise von der Annahme ausgehen konnten, der dauerhafte Ausschluss des Bf. von französischem Territorium sei zur Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig gewesen. Die gerügte Maßnahme war somit verhältnismäßig gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK:
Es stellt sich die Frage, ob die Tatsache, dass die französische Regierung den Bf. entgegen der vom GH gemäß Art. 39 VerfO angezeigten vorläufigen Maßnahme ausgewiesen hat, eine Verletzung von Art. 34 EMRK begründet.
Der GH erinnert an das Urteil der Großen Kammer im Fall Mamatkulov und Askarov/TR, wonach die Verpflichtung, die wirksame Ausübung des Individualbeschwerderechts nicht zu behindern, jeden Eingriff in das Recht des Einzelnen verbiete, seine Beschwerdesache in effektiver Weise vor den GH zu bringen und dort zu vertreten.
Im vorliegenden Fall führte die Ausweisung des Bf. nach Algerien zu einer irreversiblen Beschneidung des ihm durch Art. 3 EMRK garantierten Schutzes. Der Umstand, dass sein Anwalt ab diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mehr zu ihm hatte, machte eine Beweisführung in Straßburg um vieles schwieriger. Der GH war dadurch weder in der Lage, eine gründliche Prüfung der vorgebrachten Beschwerdepunkte vorzunehmen, noch imstande, dem Bf. effektiven Schutz vor einer potentiellen Verletzung seiner Konventionsrechte zu gewähren. Der Bf. wurde somit an der wirksamen Ausübung seines Individualbeschwerderechts gehindert. Das Versäumnis Frankreichs, der vom GH gemäß Art. 39 VerfO angezeigten vorläufigen Maßnahme nachzukommen, stellt eine Verletzung seiner Verpflichtungen nach Art. 34 EMRK dar (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 7.000, für immateriellen Schaden, € 5.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ahmed/A v. 17.12.1996, NL 1997, 15; ÖJZ 1997, 231.
D./GB v. 2.5.1997, NL 1997, 93; ÖJZ 1998, 354.
H.L.R./F v. 29.4.1997, NL 1997, 92; ÖJZ 1998, 309.
Bensaid/GB v. 6.2.2001, NL 2001, 26.
Amrollahi/DK v. 11.7.2002, NL 2002, 143.
Mamatkulov und Askarov/TR v. 4.2.2005, NL 2005, 23.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.1.2006, Bsw. 50278/99, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 15) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_1/Aoulmi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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