Spruch:
Art. 2, 6, 13 EMRK - Tod wegen Nichtdeckung von Grundbedürfnissen in Heim für geistig und körperlich schwer behinderte Kinder.
Verbindung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges mit der Entscheidung in der Sache hinsichtlich Art. 2 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils € 10.000,- an die Bf. Georgi Vasilev Georgiev und Fani Filipova Evtimova für immateriellen Schaden, Feststellung einer Verletzung von Art. 2 EMRK als ausreichende Entschädigung für immateriellen Schaden im Hinblick auf die restlichen Bf.; insgesamt € 2.000,- für Kosten und Auslagen aller Bf. (jeweils einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um die Eltern von sieben von 15 Kindern bzw. Jugendlichen, die während des Winters 1996/97 in einem Heim für geistig und körperlich schwer behinderte Kinder in der Gemeinde Dzhurkovo den Tod fanden. Außerdem Beschwerde erhoben hat der »Verein für europäische Integration und Menschenrechte«.
Die Todesfälle im Heim von Dzhurkovo
Besagtes Heim befindet sich in den Bergen, auf 1.300 Metern Seehöhe und in 15 km Entfernung von der Stadt Laki. Während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums waren dort 80 Kinder bzw. Jugendliche untergebracht. Einige waren von ihren Eltern zur behördlichen Adoption frei gegeben worden, während andere auf direkten Wunsch im Heim Aufnahme fanden.
1996/97 befand sich Bulgarien in einer schweren wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Krise. Aufgrund der starken Inflation erfuhr das Budget des Heims, für das der Bürgermeister von Dzhurkovo verantwortlich zeichnete, einen erheblichen Wertverlust. Die Gemeinde sah sich außerstande, die Kosten für die Nahrung und andere notwendige Produkte aufzubringen. Das Heim verfügte schließlich für jedes Kind über umgerechnet € 0,80 pro Tag, um dessen Nahrungs-, Heizungs-, Wohnungs- und medizinische Bedürfnisse abzudecken.
Im Heim waren ein medizinischer Assistent, fünf Krankenschwestern, vier Pflegekräfte und eine Wäscherin beschäftigt. Ein Arzt war nicht vorhanden, dieser Posten war vakant. Im Winter war das Heim nicht mit dem PKW erreichbar, das nächste Krankenhaus war 40 km entfernt. Das Heizöl wurde nur in unregelmäßigen Abständen bzw. in unzureichender Quantität geliefert. Die Heizung wurde am Morgen und am Abend für jeweils eine Stunde angestellt. Die Innentemperatur variierte von zwölf bis 15 Grad Celsius. Die Nahrung war unzureichend, von schlechter Qualität und einseitig. Das Personal und Dorfeinwohner brachten Grundnahrungsmittel auf freiwilliger Basis mit. Die Aufrechterhaltung der täglichen Hygiene erwies sich als schwierig.
Am 10.9.1996 übermittelten die Heimleiterin und der Bürgermeister der »Agentur für ausländische Hilfe« ein Schreiben, in dem sie die Situation im Heim als besorgniserregend beschrieben und darauf hinwiesen, dass mangels finanzieller Ressourcen der Gemeinde unbedingt vorbeugende Maßnahmen getroffen werden müssten, um die Grundbedürfnisse der Kinder abzudecken. Sie wandten sich auch an das Ministerium für Arbeit und Soziales und wiesen darauf hin, dass die Gesundheit und das Leben der Kinder in akuter Gefahr seien. Im November forderten sie die zuständigen Stellen auf, Maßnahmen zu ergreifen und Lebensmittel und Medikamente zu liefern. Ihr Ersuchen blieb jedoch ungehört.Das erste Kind starb am 15.12.1996.
Mitte Jänner 1997 wurden vom städtischen Sozialamt acht Kinder eines anderen Heims in das betreffende Heim überstellt.
Die Heimleiterin appellierte wiederholt an das regionale Komitee des bulgarischen Roten Kreuzes und an diverse nationale Organisationen, sie mit lebensnotwendigen Gütern zu versorgen. Sie und der Bürgermeister wandten sich mit der Bitte um sofortige Intervention an das Arbeits- und Sozial- bzw. an das Finanzministerium und an den Gouverneur, andernfalls das Risiko bestehe, dass die Kinder den Winter nicht überlebten.
In der Folge ließ die Heimleiterin über das Radio einen Spendenaufruf an die Bürgerinnen und Bürger verbreiten, der etwas Linderung zu verschaffen vermochte. Unterstützung kam auch vom Gouverneur.
Am 22.2.1997, zu diesem Zeitpunkt waren sieben Kinder verstorben, sandte die Heimleiterin dem Arbeits- und Sozialminister ein Telegramm, in dem sie auf die dramatische Situation hinwies und um sofortige Hilfe bat. Sie erhielt daraufhin eine außerordentliche Subvention in der Höhe von umgerechnet € 3.720,- die in Tranchen zwischen dem 28.2. und dem 4.4.1997 überwiesen wurde. Inzwischen hatten 15 Kinder den Tod gefunden.
Das Strafverfahren
Am 30.7.1999 leitete die Staatsanwaltschaft von Plovdiv eine strafrechtliche Untersuchung gegen unbekannt im Zusammenhang mit dem fahrlässig verursachten Tod von zehn von 15 im Heim verstorbenen Kindern ein. Ferner ordnete sie die Durchführung einer gerichtsmedizinischen Untersuchung an. Die Experten kamen zu dem Schluss, dass sich die Ermittlung der genauen Todesumstände ohne Autopsie als schwierig erwies. Zumindest bei der Hälfte der Fälle wäre der Tod wahrscheinlich durch Auskühlung und schlechte Lebensbedingungen, die zu Krankheiten wie etwa Bronchitis und Lungenentzündung geführt hätten, eingetreten.
Am 5.4.2004 wurde gegen die Heimleiterin, den medizinischen Assistenten und die leitende Krankenschwester Anklage wegen fahrlässiger Tötung infolge Vernachlässigung von Dienstpflichten erhoben. Im Oktober 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Ministerium für Arbeit und Soziales bzw. das Finanzministerium um Übermittlung von Dokumenten betreffend die Sache. Es wurde ihr mitgeteilt, dass man Schriftstücke aus dieser Zeit entweder nicht mehr vorfinden habe können oder dass sie nach Ablauf der gesetzlichen Archivarfrist vernichtet worden seien.
Im Februar 2005 erklärte das Strafgericht Plovdiv fünf der Bf. zur »anklagenden Partei«, lehnte aber den Antrag der Eltern ab, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen zu dürfen. Im Übrigen erkannte es alle Eltern als gesetzliche Erben ihrer verstorbenen Kinder an. Mit Urteil vom 18.5.2005 wurden die Angeklagten freigesprochen, da sie für die schlechten Lebensbedingungen im Heim und für den Tod der Kinder nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Das Urteil wurde in zweiter und dritter Instanz bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf., einschließlich des bf. Vereins, behaupten Verletzungen der Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden oder unmenschlichen Strafe oder Behandlung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Fünf der Bf. rügen auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht).
Zur Einrede der Regierung
Die Regierung zweifelt die Opfereigenschaft von jenen Bf. an, die sich dem Strafverfahren nicht als »anklagende Parteien« angeschlossen haben und somit kein Interesse mehr an ihren Kindern bekundet hätten. Zum bf. Verein sei zu sagen, dass die von ihm gerügten Konventionsverletzungen nicht mit negativen Auswirkungen auf seine Aktivitäten verbunden gewesen wären.
Die neun Bf. sind die Eltern von sieben der 15 verstorbenen Kindern bzw. Jugendlichen. Sie sind vom Strafgericht Plovdiv als gesetzliche Erben ihrer verstorbenen Kinder anerkannt worden. Ihr Angehörigenstatus wird daher vom GH nicht in Zweifel gezogen. Den Bf. kommt somit Opferstatus iSv. Art. 34 EMRK zu.
Der bf. Verein macht außerordentliche Umstände und das öffentliche Interesse an der vorliegenden Angelegenheit geltend, die eine Vertretung der verstorbenen Kinder insbesondere in jenen Fällen erfordern würde, in denen die Behörden keine Untersuchung hinsichtlich der Gründe für die Ursache ihres Todes vorgenommen hätten. Der GH merkt an, dass der bf. Verein keinen Versuch gemacht hat, diese Fragen zuvor vor die nationalen Instanzen zu bringen. Unter diesen Umständen dürfte es sich um ein simples Ersuchen handeln, verstorbene Individuen rechtlich vertreten zu dürfen, deren gesetzliche Erben unbekannt sind oder die kein Interesse gezeigt haben, an innerstaatlichen Verfahren teilzunehmen. Der GH sieht daher keinen Grund, von seiner gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, wonach Nichtregierungsorganisationen eine Opfereigenschaft dann nicht zuerkannt wird, wenn ihre eigenen Interessen nicht auf dem Spiel stehen. Der bf. Verein kann daher nicht als Opfer einer Konventionsverletzung angesehen werden. Die von ihm geltend gemachten Beschwerdepunkte sind daher als ratione personae unvereinbar mit der Konvention gemäß Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
Die Bf. bringen vor, der bulgarische Staat habe seine positiven Verpflichtungen verletzt, das Leben von in seiner Obhut befindlichen Pflegebefohlenen zu einem Zeitpunkt zu schützen, als sie sich in einer gesundheits- und lebensbedrohlichen Situation befanden. Ferner hätten es die Behörden verabsäumt, eine wirksame Untersuchung zwecks Identifikation der für den Tod ihrer Kinder verantwortlichen Personen zu führen.
Zur Zulässigkeit
Die Regierung wendet die fehlende Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ein, da die Bf. gegen den Minister für Arbeit und Soziales und die Stadt Laki erfolgreich eine Schadenersatzklage auf der Basis des Staatshaftungsgesetzes 1988 hätten einbringen können.
Dieser Einwand steht mit der Frage, welche Verpflichtungen die Behörden unter Art. 2 EMRK trafen, in engem Zusammenhang. Der GH wird diesen Einwand daher im Zuge der meritorischen Prüfung prüfen. Der vorliegende Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Unbestritten ist, dass die Behörden für die Inpflegenahme der Kinder insofern verantwortlich zeichneten, als sie diese im Heim von Dzhurkovo aufgenommen hatten. Es handelte sich mit Rücksicht auf die vorhandenen schweren körperlichen und geistigen Gebrechen um eine verwundbare Personengruppe, die in einer öffentlichen Einrichtung betreut wurde und die der exklusiven Kontrolle der Behörden ausgeliefert war.
Die Regierung bestreitet auch nicht die schwerwiegenden Mängel bzw. die extrem schlechten Lebensbedingungen für die Kinder im Heim, denen es an Nahrung und Medikamenten sowie an ausreichender Kleidung und Bettwäsche fehlte und die sich vorwiegend in unbeheizten Räumen aufhalten mussten. Derartige Verhältnisse mussten das Leben der Kinder und Jugendlichen, die aufgrund ihres verwundbaren Zustands einer besonderen Pflege bedurften, unweigerlich in Gefahr bringen.
Der GH merkt an, dass im Zusammenhang mit dem Wissen um einen harten Winter und eine schwere wirtschaftliche Krise konkrete Informationen betreffend eine konkrete Gefahr für die Kinder ab dem 10.9.1996 verfügbar waren. Ab besagtem Datum begann die Heimleiterin mit Unterstützung des Bürgermeisters die Behörden zu alarmieren und um Hilfe zu ersuchen. Wie es scheint, waren bereits drei Monate vor dem ersten Sterbefall das Ministerium für Arbeit und Soziales und andere öffentliche Institutionen über die Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Kinder informiert. Darüber hinaus erfolgte der Eintritt der tragischen Ereignisse nicht auf plötzliche, punktuelle und unvorhergesehene Weise wie etwa bei höherer Gewalt, bei der der Staat machtlos ist. Es kam sogar zu regelmäßigen weiteren Sterbefällen. 15 Kinder und Jugendliche fanden zwischen dem 15.12.1996 und dem 14.3.1997 den Tod, also in einem Zeitraum von drei Monaten. Diese Tatsache musste verdächtig erscheinen und rief nach einer Erklärung seitens der Verantwortlichen.
Angesichts dieser Umstände und aufgrund des öffentlichen Interesses am Schutz von in staatlicher Obhut befindlichen verwundbaren Personen wären die nationalen Behörden daher verpflichtet gewesen, geeignete Sofortmaßnahmen zum Schutz des Lebens der Kinder zu treffen - und zwar unabhängig von allfälligen Interventionen der Eltern - und für eine Aufklärung über die Gründe für ihr Ableben und die eventuell dafür verantwortlichen Personen im Wege eines amtswegig veranlassten Verfahrens zu sorgen. Von Seiten der Regierung wurde keine offizielle Erklärung gegeben, warum trotz präziser Kenntnis des realen und akuten Gesundheitsrisikos keine konkreten Maßnahmen getroffen wurden.
Was die Aufgabe des belangten Staats angeht, eine wirksame Untersuchung hinsichtlich der Todesumstände durchzuführen, weist der GH darauf hin, dass der Zivilrechtsweg, der es den Bf. ermöglich hätte, Schadenersatz zu verlangen bzw. zu bekommen, entgegen dem Vorbringen der Regierung nicht als adäquate Antwort auf die Erfordernisse von Art. 2 EMRK, was den vorbeugenden Lebensschutz angeht, betrachtet werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde eine strafrechtliche Untersuchung erst im Frühjahr 1999 gestartet, obwohl sich die Todesfälle zwischen Dezember 1996 und März 1997 ereignet hatten. Die Regierung hat keine Erklärung für diese zweijährige »Untersuchungspause« gegeben. Das über drei Instanzen laufende Strafverfahren dauerte insgesamt acht Jahre, davon nahm beinahe sechs Jahre die Voruntersuchung in Anspruch. Wie es scheint, waren die Strafverfolgungsbehörden zwischen 2001 und dem 5.4.2004 nicht aktiv. Der Grund dafür ist nicht bekannt.
Dieser Mangel an Sorgfalt wirft Zweifel auf, ob die strafrechtliche Untersuchung in gutem Glauben durchgeführt wurde. Dazu kommt, dass auch die möglichen Ursachen für das Ableben der Kinder nicht geklärt wurden. Die medizinischen Informationen im Akt scheinen jedenfalls unzureichend zu sein. Zwar verlangt die Konvention nicht unter allen Umständen die Durchführung einer Autopsie, jedoch führte die Nichtdurchführung einer solchen im gegenständlichen Fall dazu, dass nicht mit vollständiger Gewissheit geklärt werden konnte, ob und - wenn ja - in welcher Weise der Tod auf natürliche Weise, etwa durch Krankeit oder wegen der verringerten Lebenserwartung, eintrat. Die zeitlichen Verzögerungen im Zuge der Voruntersuchung machten eine prompte Überprüfung der Frage unmöglich, ob - neben den drei angeklagten und später freigesprochenen Angestellten - andere für den Betrieb des Heims verantwortlich zeichnende Personen zu den tragischen Ereignissen beigetragen hatten. Während des fraglichen Zeitraums verstarb der zuständige Beamte der Stadtverwaltung und wurden einschlägige Akten wegen Fristablaufs vernichtet. Die Behörden ließen somit eine angemessene Sorgfalt vermissen, was die prompte Feststellung der tatsächlichen Todesumstände bzw. eines möglichen Fehlverhaltens der zuständigen Heimangestellten unmöglich machte.
Was das Vorbringen der Bf. angeht, die strafrechtliche Untersuchung habe sich zu Unrecht lediglich auf die drei Angestellten des Heims konzentriert und man hätte die Verantwortlichen auf höherer Ebene ausfindig machen sollen, bestätigt der GH, dass sich die Frage einer strafrechtlichen Verantwortung für die Vorfälle auf diese drei Personen beschränkte. Die Strafgerichte kamen zum Ergebnis, dass sie ihre Berufspflichten nicht verletzt hätten und alles getan hatten, um die tristen Lebensbedingungen im Heim abzumildern. Der GH sieht sich nicht dazu befugt, über diese Schlussfolgerungen hinaus weitere Analysen anzustellen. Die Tatsache, dass die drei Angestellten freigesprochen wurden, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass das Strafverfahren nicht den Anforderungen von Art. 2 EMRK genügte.
Hingegen haben die Gerichte im Zuge des Strafverfahrens gewisse Systemmängel betreffend die Verwaltung des Heims festgestellt, welche auf den Tod der Kinder Einfluss nahmen. Demnach trafen die verantwortlichen Behörden keine Maßnahmen, um rasch auf die Notwendigkeit des Schutzes der Heimkinder reagieren zu können. Die Gerichte haben somit die konkreten Mängel aufgezeigt, für welche sie die öffentlichen Autoritäten verantwortlich machten, die keine Budgetanpassung vornahmen, um den Ankauf von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Heizöl zu tätigen. Sie hielten offenbar eine Prüfung dahingehend nicht für notwendig, ob die festgestellten Systemmängel aus illegalen Handlungen von leitenden staatlichen Organen resultierten.
Schließlich weist nichts in den Akten darauf hin, dass in der Sache ein Verwaltungs- oder Disziplinarstrafverfahren mit dem Ziel stattgefunden hat, zu überprüfen, ob ein Systemversagen oder ein Fehlverhalten von staatlichen Organen die dramatischen Ereignisse ausgelöst haben könnte. So hätte eine Analyse der Verantwortlichkeit der Repräsentanten der Stadtbehörden erfolgen können - eine derartige Vorgangsweise wurde etwa im Polizeibericht vom 3.6.1999 vorgeschlagen. Ferner wurde der Frage nicht nachgegangen, warum gerade im Winter zusätzlich acht Kinder im Heim aufgenommen wurden oder warum die Zentralbehörden auf die Hilferufe der Heimleiterin nicht rasch reagierten.
Es scheint so, dass die strafrechtliche Untersuchung nicht zur Aufgabe hatte, Licht auf alle Umstände der tragischen Ereignisse zu werfen und die gesamten Faktoren zu benennen, die zum Tod der Kinder beigetragen hatten. Eine derartige Analyse hätte nicht nur zur Identifikation der für die Vorfälle verantwortlich zeichnenden Personen geführt, sondern auch bewirkt, dass sich Derartiges in Hinkunft nicht wieder ereignen würde.
Bulgarien ist somit weder seiner positiven Verpflichtung zum Schutz des Lebens der in seiner Obhut befindlichen verwundbaren Kinder noch seiner Aufgabe nachgekommen, adäquate Verfahrensmechanismen in Gang zu setzen, um »Licht in die Sache« zu bringen. Es hat damit auch verabsäumt, das öffentliche Interesse zu schützen. Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 EMRK
Die Bf. beklagen sich über das Fehlen einer Entschädigung für erlittene seelische Schmerzen. Zum Zeitpunkt des - von ihnen nicht erwarteten - Freispruchs der drei Heimangestellten habe sich die Einlegung einer Zivilklage gegen andere Personen bzw. Institutionen aufgrund mittlerweile eingetretener Verjährung erübrigt.
Nach bulgarischem Recht haben Angehörige einer verstorbenen Person, deren Tod Folge von illegalen Handlungen bzw. Unterlassungen der Behörden oder deren Vertreter ist, die Möglichkeit der Einbringung einer Schadenersatzklage insbesondere auf der Grundlage des Staatshaftungsgesetzes 1988.
Im vorliegenden Fall beanstanden die Bf. die Unzulänglichkeiten des Sozialsystems, welches den Tod ihrer Kinder verursacht habe. Die Strafgerichte haben gewisse Mängel im System bis zur höchsten Ebene festgestellt. Unter diesen Umständen erachtet der GH die Verfügbarkeit einer »Staatshaftungsklage« als ausreichend, um zum Schluss zu gelangen, dass die Behörden in Bezug auf die Angelegenheit der Bf. einen wirksamen Rechtsbehelf iSv. Art. 13 EMRK zur Verfügung stellten. Die Bf. haben sich dieser Möglichkeit jedoch nicht bedient. Der GH muss daher prüfen, ob die Art und Weise, wie die Behörden ihren prozessualen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK nachgekommen sind, die Einbringung einer Schadenersatzklage zu behindern vermochte.
Der GH weist zunächst darauf hin, dass die Frage, welche Behörden für die finanziellen Mittel zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Heims bzw. zur Pflege der Kinder zuständig waren, nie zur Debatte stand und auch nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig war. Schadenersatzklagen hätten daher gegen das Ministerium für Arbeit und Soziales und gegen die Stadt Laki eingebracht werden können. Was nun das Vorbringen der Bf. anbelangt, zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens wäre die Verjährungsfrist für eine Schadenersatzklage bereits abgelaufen gewesen, ist festzuhalten, dass diesen die Verpflichtungen der einzelnen Behörden bekannt waren, die sich von jenen der drei Heimangestellten klar unterschieden.
Wenn sich die Bf. nun über die Mängel im Sozialsystem beklagen, wäre es nach Ansicht des GH nicht notwendig gewesen, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Dessen Unzulänglichkeiten hätten die Bf. nicht daran hindern brauchen, den Zivilrechtsweg vor Ablauf der Verjährungsfrist - also parallel zum Strafverfahren - zu beschreiten. Nichts deutet darauf hin, dass ein derartiges Vorgehen ineffizient gewesen wäre. Der vorliegende Beschwerdepunkt ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung der Art. 3 und Art. 13 EMRK
Die Bf. bringen vor, die Lebensbedingungen im Heim wären erniedrigend bzw. unmenschlich gewesen. Sie rügen das Fehlen effektiver Rechtsmittel, mit dem sie diesem Vorbringen Gehör verschaffen hätten können.
Dieser Beschwerdepunkt wurde erst 2oo6 releviert, also mehr als sechs Monate nach den tragischen Ereignissen. Er ist somit gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Die fünf im Strafverfahren als Ankläger aufgetretenen Bf. bringen vor, die Weigerung des Strafgerichts Plovdiv, ihnen Privatbeteiligtenstatus zu gewähren, habe sie der Möglichkeit beraubt, ihre Schadenersatzklagen gegen die drei Heimangestellten vor ein Zivilgericht zu bringen. Sie rügen auch die Dauer des Strafverfahrens.
Zum ersten Punkt ist zu sagen, dass die Weigerung der Gewährung von Privatbeteiligtenstatus die Möglichkeit der Bf. nicht beschränkt hat, den Zivilrechtsweg parallel zum Strafverfahren zu beschreiten. Die Bf. haben gegen besagte Weigerung jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der Sechs-Monats-Frist Beschwerde erhoben, sodass dieser Beschwerdepunkt als verspätet und gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen ist (einstimmig).
Zum zweiten Punkt gilt, dass Art. 6 EMRK in seinem zivilrechtlichen Anwendungsbereich dann anwendbar ist, wenn das Opfer einer Straftat sein Recht auf Schadenersatz im Wege einer Zivilklage ausgeübt hat. Da den Bf. im Strafverfahren ein Privatbeteiligtenstatus nicht verliehen wurde, ist Art. 6 EMRK auf sie nicht anwendbar. Dieser Teil der Beschwerde ist unvereinbar mit der Konvention ratione materiae und gemäß Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Jeweils € 10.000,- an die Bf. Georgi Vasilev Georgiev und Fani Filipova Evtimova für immateriellen Schaden. Die Feststellung einer Verletzung von Art. 2 EMRK stellt bereits für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden im Hinblick auf die restlichen Bf. dar. Insgesamt € 2.000,- für Kosten und Auslagen aller Bf. (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Perez/F v. 12.2.2004 (GK)= NL 2004, 23
Slimani/F v. 27.7.2004 = NL 2004, 196
Dodov/BG v. 17.1.2008
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.6.2013, Bsw. 48609/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 193) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_3/Nencheva.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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