EGMR Bsw47550/06

EGMRBsw47550/067.10.2008

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Preußische Treuhand GmbH & Co. KG a. A. gegen Polen, Zulässigkeitsentscheidung vom 7.10.2008, Bsw. 47550/06.

 

Spruch:

Art. 1 1. Prot EMRK - Enteignung deutscher Staatsbürger in Polen. Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Zu Ende des Zweiten Weltkriegs wurden auf den Konferenzen von Jalta und Potsdam die Grenzen zwischen Polen, Deutschland und der Sowjetunion neu festgelegt. Die östlichen Gebiete Polens jenseits des Flusses Bug wurden Teil der Sowjetunion. Als Entschädigung erhielt Polen die früheren deutschen Gebiete im Osten der Oder-Neiße Linie, die sogenannten „wiedererlangten Gebiete". Die in den nunmehr sowjetischen Teilen lebenden polnischen Staatsbürger sollten in diese „wiedererlangten Gebiete" um- und die dort ansässigen Deutschen zwangsweise ausgesiedelt werden.

Zuvor, in den Jahren 1944 und 1945, hatten die Nationalsozialisten in mehreren Phasen die Evakuierung deutscher Staatsbürger aus Osteuropa, unter anderem auch aus den heutigen Gebieten West- und Nordpolens, veranlasst.

1945 und 1946 erließ Polen mehrere Gesetze, auf deren Grundlage der Staat die Enteignung des Vermögens der vertriebenen oder ausgesiedelten, sowie der noch in den ehemaligen deutschen Gebieten ansässigen Deutschen durchführte. Enteignet wurden land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Industriebetriebe, Unternehmen und anderes, vormals deutsches Vermögen. Die Gesetze richteten sich zum Teil zwar nicht ausschließlich gegen Deutsche, diese erhielten aber im Unterschied zu anderen keine Entschädigungen. Weitere Regelungen betrafen spezifisch deutsches Eigentum und enthielten Sonderbestimmungen zu Enteignungen in den „wiedererlangten Gebieten" und betreffend Personen, die sich während des Krieges dem polnischen Staat gegenüber illoyal verhalten hatten. Die Bf., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist eine deutsche juristische Person mit Sitz in Düsseldorf. Sie wurde im Jahr 2000 gegründet, um die im Zuge des Zweiten Weltkriegs aus osteuropäischen Gebieten - auch aus Polen - vertriebenen Deutschen bei ihren Bemühungen zur Erlangung einer Entschädigung für die an ihnen vollzogenen Enteignungen zu unterstützen. Die Gesellschaft brachte die Beschwerde im Namen und mit Bevollmächtigung von 23 ihrer Gesellschafter ein, die alle deutsche Staatsbürger sind. Es handelt sich dabei um Personen oder Erben von Personen, die vor Ende des Zweiten Weltkriegs in den von den Enteignungsmaßnahmen erfassten Gebieten gelebt hatten und diese entweder wegen der Aussiedelungsmaßnahmen oder auf der Flucht vor der Roten Armee verlassen mussten. Sie waren zum Teil Betroffene der vom polnischen Staat verübten Enteignungen und haben bis heute keine Entschädigung dafür erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die bf. Gesellschaft und die einzelnen Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:

Die bf. Gesellschafter geben an, nach dem Einmarsch der Roten Armee in das Deutsche Reich am 19.10.1944 von den polnischen Behörden ohne Beteiligung eines Gerichts kollektiv bestraft, unmenschlich behandelt und aus ihrer Heimat vertrieben worden zu sein. Sie seien damit Opfer einer ethnischen Säuberung geworden, die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelte. Die Enteignungsmaßnahmen würden in engem Zusammenhang mit diesem Verbrechen stehen, weshalb Polen damit zwingende Regeln des Völkerrechts verletzt und anhaltend gegen Art. 1

1. Prot. EMRK verstoßen habe. Außerdem habe Polen keine Gesetze erlassen, die den Opfern eine Wiedergutmachung ermöglichen würden. Zunächst ist festzustellen, dass die bf. Gesellschaft für sich nicht Opfer der behaupteten Konventionsverletzungen sein kann. Die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft haben jedoch Opfereigenschaft. Die Gesellschaft handelt als deren Vertreterin im Verfahren vor dem GH.

Nach Art. 35 Abs. 3 EMRK ist nun zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für jede der eingebrachten Beschwerden erfüllt sind.

1. Vereinbarkeit ratione personae:

Der Großteil der Bf. behauptet, vom polnischen Staat unter einer ethnischen Säuberung gleichkommenden Umständen zum Zurücklassen ihres auf polnischem Gebiet gelegenen Eigentums gezwungen worden zu sein. Diese Vorbringen fallen unter Art. 2 und Art. 3 EMRK. Der GH muss nun klären, ob der polnische Staat überhaupt für die vorgebrachten Sachverhalte verantwortlich gemacht werden kann.

Zuerst ist anzumerken, dass nur ein Teil der Bf. angab, ihre Familien seien zwischen 1945 und 1946 von den polnischen Behörden aus ihrem Zuhause vertrieben oder später enteignet worden. Die übrigen Bf. hatten ihr Eigentum bei der Flucht vor der Roten Armee zwischen Jänner und März 1945 verlassen.

Im Jänner und Februar 1945 ordneten die deutschen Nationalsozialisten wegen des Angriffs der Sowjets die Evakuierung deutscher Staatsbürger aus Osteuropa an, weshalb diese ihre Häuser verlassen mussten. Die davon betroffenen Bf. gaben dazu später an, vor der Roten Armee geflohen zu sein. Polen hatte zu dieser Zeit weder rechtliche noch faktische Kontrolle über die damals noch deutschen, in der Folge schrittweise von sowjetischen Truppen besetzten Gebiete, sondern lediglich die Verwaltung im Rahmen des Potsdamer Übereinkommens inne. Daher kann man den polnischen Staat auch nicht für die mit diesen Ereignissen zusammenhängenden Gewalttaten und Enteignungen verantwortlich machen.

Für jene Bf., deren Angaben sich auf die Flucht vor der Roten Armee bezogen, ist die Beschwerde somit ratione personae unvereinbar mit der Konvention und deshalb gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).

2. Vereinbarkeit ratione temporis:

Der GH hat nun zu untersuchen, ob die verbleibenden, Polen ratione personae zurechenbaren Beschwerden ratione temporis unter seine Jurisdiktion fallen.

a) Allgemeine Grundsätze:

Die Zuständigkeit des GH beschränkt sich auf die Zeit nach der Ratifikation der Konvention oder ihrer Protokolle durch den betroffenen Staat. Ab Ratifikation fallen jedoch alle Handlungen des Staates unter die Jurisdiktion des GH, auch wenn es sich nur um die Fortsetzung eines bereits zuvor bestehenden Verhaltens handelt. Daher kann der GH den gegenständlichen Fall nur hinsichtlich der Fakten prüfen, die sich nach der Ratifikation des 1. Prot. EMRK durch Polen am 10.10.1994 ereignet haben. Die davor liegenden Tatsachen können aber Berücksichtigung finden, soweit sie eine bis über diesen Zeitpunkt hinaus wirkende Situation geschaffen haben oder für Ereignisse nach dem 10.10.1994 von Bedeutung sind.

Eine zuvor begonnene, aber nach Ratifikation weiter andauernde Konventionsverletzung wirkt sich auf die zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit des GH aus. So kann eine vollständige und andauernde Versagung des Zugangs zu, der Kontrolle über, oder der Nutzung von Eigentum vom GH überprüft werden, auch wenn sie auf vor der Ratifikation entstandenen Gesetzen beruht. Jedoch stellt der Entzug des Eigentums oder anderer Sachenrechte - gerade in Zusammenhang mit Eigentumsregulierungen in der Nachkriegszeit - nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine abgeschlossene Handlung dar, die keine fortgesetzte Situation einer Rechtsverletzung schafft.

b) Anwendung im vorliegenden Fall:

Die Bf. sind der Meinung, in Zusammenhang mit den Enteignungen sei es zu ethnischen Säuberungen gekommen. Dies würde eine fortdauernde schwere Völkerrechtsverletzung darstellen.

Die Vorbringen der Bf. enthalten keine genauen Angaben über den Zeitpunkt der jeweiligen Enteignung. In Polen wurden ab Mai 1945 mehrere Gesetze zur Verwaltung und 1946 zur Enteignung von deutschem Staats- oder Privateigentum im Osten der Oder-Neiße Linie erlassen. Diese Gesetze traten in Folge der Konferenz von Jalta, des Übereinkommens von Potsdam und nach der rechtmäßigen Übertragung der ehemals deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße Linie an Polen in Kraft. Damit ist offensichtlich, dass die Polen zuzurechnenden Enteignungen hauptsächlich im Jahr 1946 stattfanden, spätestens aber mit der Aufhebung des Gesetzes von 1946 im August 1985. Den Vorbringen der Bf. lassen sich auch keine Anhaltspunkte für danach verübte Eingriffe in das Recht auf Achtung des Eigentums entnehmen. Die Bf. sind aber der Meinung, die Enteignungsmaßnahmen Polens hätten wie im Fall Loizidou/TR gegen Völkerrecht verstoßen. Es gäbe bis heute keine rechtliche Grundlage für das Vorgehen des polnischen Staates, weshalb eine fortdauernde Konventionsverletzung vorliege. Entgegen dieser Ansicht kann die Situation der Bf. jedoch nicht mit jener im Fall Loizidou/TR verglichen werden. Erstens beruhen die Beschwerden im konkreten Fall auf individuellen Akten von Gewalt, Vertreibung, Inbesitznahme oder Entzug von Eigentum, die Polen teilweise gar nicht zuzurechnen und gesamt betrachtet nur als vorübergehende Handlungen anzusehen sind. Zweitens war die Enteignung im Fall Loizidou/TR rechtswidrig, weil die Gesetze, auf denen sie basierte, durch ein nach Völkerrecht nicht als Staat anerkanntes Gebilde geschaffen worden und daher ungültig waren. Im vorliegenden Fall wurden die ehemals deutschen Gebiete, auf denen sich das Eigentum der Bf. befand, jedoch ohne Zweifel rechtmäßig an Polen abgegeben. Der Verlauf der deutsch-polnischen Grenze wurde zunächst im Potsdamer Übereinkommen festgelegt und danach in bilateralen Verträgen bestätigt. Das Argument der Bf., das Vorliegen einer Völkerrechtsverletzung würde eine inhärente und fortdauernde Rechtswidrigkeit der Enteignungsmaßnahmen bewirken, ist demnach zurückzuweisen. Außerdem wurden im Anschluss an die Enteignungen in Polen weder vor noch nach der Ratifikation der Konvention Gesetze erlassen, die eine Rückerstattung des entzogenen Eigentums vorgesehen und damit ein neues Eigentumsrecht im Sinne von Art. 1 1. Prot. EMRK geschaffen hätten.

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass keine fortdauernde, Polen zurechenbare Konventionsverletzung besteht, die Auswirkungen auf die zeitliche Zuständigkeit des GH haben könnte. Dieser Teil der Beschwerde ist daher ratione temporis unvereinbar mit der Konvention und nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).

3. Vereinbarkeit ratione materiae:

Nun bleibt zu untersuchen, ob es Polens Pflicht gewesen wäre, Gesetze zur Entschädigung für entzogenes Eigentum zu erlassen. Nach Ansicht des GH enthält Art. 1 1. Prot. EMRK keine generelle Verpflichtung zur Rückübereignung von vor der Ratifikation der Konvention entzogenem Vermögen. Bei der Erlassung von Gesetzen zur Entschädigung oder Wiederherstellung von Eigentum werden dem Staat keine Beschränkungen auferlegt, er kann die Bedingungen dafür selbst festlegen und muss für vor der Ratifikation entstandene Fehler oder Schäden keine Wiedergutmachung leisten. Polen trifft somit keine Verpflichtung zur Rückerstattung des Eigentums oder zur Entschädigung. Aus diesen Gründen ist der übrige Teil der Beschwerde ratione materiae unvereinbar mit der Konvention und deshalb nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Loizidou/TR v. 18.12.1996,EuGRZ 1997, 555; ÖJZ 1997, 793.

Malhous/CZ v. 13.12.2000 (ZE der GK).

Wolf-Ulrich von Maltzan u.a./D v. 2.3.2005 (ZE der GK), NL 2005, 59. Josef Bergauer u.a./CZ v. 13.12.2005 (ZE), NL 2006, 5.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 7.10.2008, Bsw. 47550/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 257) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_5/Treuhand.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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