Spruch:
Art. 1 1. Prot. EMRK - Haftung Sloweniens für Konten bei jugoslawischer Bank.
Streichung der Beschwerden aus dem Register der anhängigen Fälle (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Die drei Bf. sind Staatsangehörige Kroatiens. Vor dem Zerfall Jugoslawiens hatten sie oder ihre Verwandten Guthaben in Fremdwährungen auf Sparkonten bei der Ljubljana Bank Zagreb. Die Ljubljana Bank war eine der bedeutendsten Banken Jugoslawiens. Sie bestand aus mehreren selbständigen Banken wie der Ljubljana Bank Zagreb. Diese verfügte über eigene Rechtspersönlichkeit und war rechtlich und wirtschaftlich unabhängig.
Seit 1977 veranlagten die jugoslawischen Banken Fremdwährungen bei der Jugoslawischen Nationalbank, die den Geldinstituten im Gegenzug zinsfreie Darlehen in jugoslawischen Dinar gewährte. Als in den 1980er-Jahren das Finanzsystem aufgrund von Hyperinflation dem Zusammenbruch nahe war, wurden die Fremdwährungskonten privater Anleger eingefroren. Am 19.12.1989 wurde in der damaligen sozialistischen Republik Slowenien die Ljubljana Bank als Aktiengesellschaft neu gegründet. Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Ljubljana Bank Zagreb gingen auf dieses Unternehmen über. 1993 wurde die unabhängige Republik Slowenien der einzige Aktionär der Ljubljana Bank.
Die Ehefrau des ErstBf. und der ZweitBf. versuchten Anfang der 1990er-Jahre erfolglos, ihre Guthaben bei der Ljubljana Bank zu beheben. Sowohl der ErstBf. als Erbe seiner inzwischen verstorbenen Frau als auch der ZweitBf. erhoben Klagen gegen die Bank, woraufhin das Gemeindegericht (Opcinski sud) Zagreb die Bank im August 1994 bzw. im Dezember 1997 zur Zahlung der Guthaben verurteilte. Nachdem die Urteile nicht vollstreckt werden konnten, beantragten die Bf. gemeinsam mit einigen weiteren Betroffenen die Zwangsversteigerung von Grundstücken der Bank. Ein Teil der Verkaufserlöse wurde ihnen 2005 nach der Versteigerung der Liegenschaften zugesprochen. Im Juli 2005 wurden ihnen ihre gesamten Fremdwährungsguthaben ausgezahlt. Die DrittBf. hatte mehrere Sparkonten mit Guthaben in unterschiedlichen Währungen bei der Ljubljana Bank Zagreb. 1998 wurde ihr von der Bank mitgeteilt, dass alle Fremdwährungsguthaben eingefroren worden seien und daher keine Auszahlungen erfolgen könnten. Nach dem Tod der DrittBf. im Oktober 2004 erhob ihr Erbe im Februar 2007 eine Klage gegen die Ljubljana Bank. Dieses Verfahren ist noch anhängig.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums). Der ErstBf. behauptet außerdem eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Prozessuale Fragen:
1. Zur Beschwerdelegitimation der Bf.:
Wie der GH festhält, verstarben der ErstBf. und die DrittBf. im Oktober 2004 während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem GH. Die III. Kammer hat in ihrem Urteil vom 6.11.2006 festgestellt, dass die Erben zur Fortsetzung der Beschwerde berechtigt sind. Die Große Kammer bestätigt diese Entscheidung.
2. Zum Umfang des Falles:
Die III. Kammer erklärte am 1.4.2004 die Beschwerde unter Art. 1 1. Prot. EMRK und unter Art. 14 EMRK für zulässig. Da die an die Große Kammer verwiesene Rechtssache durch die Zulässigkeitsentscheidung bestimmt wird, sind die erstmals vor der Großen Kammer behaupteten Verletzungen von Art. 6 undArt. 13 EMRK nicht zu prüfen.
3. Zur Parteistellung des Erben der DrittBf.:
Der Erbe des ErstBf. und die ZweitBf. brachten fristgerecht einen gemeinsamen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer ein. Im Gegensatz dazu traf der Antrag des Erben der DrittBf. erst nach Ablauf der von Art. 43 EMRK vorgesehenen Frist beim GH ein. Daher stellt sich die Frage, ob der Erbe der DrittBf. im Verfahren vor der Großen Kammer Partei ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des GH umfasst die an die Große Kammer verwiesene Rechtssache notwendigerweise alle Aspekte der von der Kammer in ihrem Urteil behandelten Beschwerde. Für eine nur teilweise Verweisung der Sache besteht keine Grundlage. Die an die Große Kammer verwiesene Sache ist die Beschwerde, wie sie für zulässig erklärt wurde, mit den Parteien des Verfahrens vor der jeweiligen Kammer.
Der Umfang der Sache vor der Großen Kammer ist daher nicht auf die Beschwerden des ErstBf. und des ZweitBf. beschränkt, sondern umfasst auch die Beschwerde der DrittBf., trotz der Verspätung des Antrags ihres Erbens auf Verweisung an die Große Kammer.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK alleine und iVm.
Art. 14 EMRK:
Die Bf. behaupten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Eigentums, da sie durch das slowenische Recht an der Behebung ihrer Fremdwährungsguthaben bei der Ljubljana Bank gehindert worden seien. Der ErstBf. bringt zudem vor, gegenüber slowenischen Staatsbürgern benachteiligt worden zu sein.
1. Das Urteil der III. Kammer:
Die Kammer stellte in ihrem Urteil vom 6.11.2006 fest, dass sie nach der Zulässigkeitsentscheidung über die Auszahlung der Fremdwährungsguthaben an den ErstBf. und den ZweitBf. informiert wurde. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die Sache in Hinblick auf diese beiden Bf. iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK einer Lösung zugeführt worden sei.
Zur DrittBf. stellte die Kammer fest, dass sie aus unerfindlichen Gründen keine Klage in Kroatien eingebracht hatte, obwohl eine solche Erfolg versprechend gewesen wäre. Da ihr ein solcher Rechtsbehelf noch immer offenstand, hielt die Kammer eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde nicht für gerechtfertigt.
Die Beschwerden wurden daher aus dem Register gestrichen.
2. Die Einschätzung der Großen Kammer:
Die Beschwerden betreffen eine Reihe von Fragen in Hinblick auf die Umstände des Zerfalls Jugoslawiens, seines Bankensystems und jenes der Nachfolgestaaten und die Verteilung der Haftung für alte Fremdwährungsguthaben zwischen den Nachfolgestaaten Jugoslawiens. Der GH hat Beschwerden gegen alle Nachfolgestaaten Jugoslawiens erhalten, die von Personen erhoben wurden, die von diesen Angelegenheiten betroffen sind. Mehrere tausend solcher Beschwerden sind zur Zeit anhängig. Auch wenn solche Angelegenheiten in die Jurisdiktion des GH fallen, ist zu betonen, dass die Frage der Entschädigung tausender Personen durch eine Vereinbarung der Nachfolgestaaten gelöst werden muss. Obwohl bereits einige Verhandlungsrunden stattgefunden haben, wurde noch keine Einigung erzielt. Der GH ruft die betroffenen Staaten auf, mit diesen Verhandlungen fortzufahren, um bald zu einer Lösung des Problems zu gelangen.
Nach der Zulässigkeitsentscheidung wurden dem GH neue Tatsachen mitgeteilt. Er wird daher in jedem der Fälle prüfen, ob diese neuen Tatsachen darauf schließen lassen, dass die Angelegenheit einer Lösung zugeführt wurde, oder ob die Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde nach Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK aus einem anderen Grund nicht länger gerechtfertigt ist.
Die belangte Regierung informierte den GH am 25.7.2005 darüber, dass der ErstBf. und der ZweitBf. am 20.7.2005 Zahlungen in voller Höhe ihrer Fremdwährungsguthaben erhalten haben. Die beiden Bf. bestätigten diese Information. Wie die belangte Regierung mitteilte, klagte der Erbe der DrittBf. am 6.2.2007 die Ljubljana Bank auf Zahlung der ausstehenden Guthaben.
Der GH kann eine Beschwerde, die er für unzulässig hält, jederzeit während des Verfahrens zurückweisen. Selbst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens kann der GH prüfen, ob eine Situation vorliegt, die einer Anwendung von Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK zugänglich ist. Um zu entscheiden, ob eine Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist, muss der GH erstens prüfen, ob die vom Bf. in Beschwerde gezogenen Umstände weiterhin bestehen und ob zweitens die Auswirkungen einer möglichen, auf diesen Umständen beruhenden Konventionsverletzung wiedergutgemacht wurden. Die Nachkommen des ErstBf. und der ZweitBf. haben keine neuen Argumente vorgebracht, welche die Entscheidung der Kammer in Frage stellen könnten. Sie haben beide den vollen Betrag ihrer Fremdwährungskonten zuzüglich der angefallenen Zinsen erhalten. Soweit sie betroffen sind, ist die Angelegenheit damit iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK einer Lösung zugeführt worden.
Was die DrittBf. betrifft, nimmt der GH die besonderen Umstände ihres Falles zur Kenntnis, die aus dem Zerfall Jugoslawiens und seines Bankensystems und der Verteilung der Haftung für Fremdwährungsguthaben auf die Nachfolgestaaten Jugoslawiens resultieren. In einem solchen Kontext kann von einem Bf. erwartet werden, Abhilfe vor Gerichten in einem der Nachfolgestaaten zu suchen, wo andere Kläger erfolgreich waren. Der Erbe der DrittBf. hat kürzlich in Kroatien eine Klage eingebracht. Dieses Verfahren ist derzeit anhängig.
Der GH erachtet es nicht als gerechtfertigt, mit der Prüfung einer Beschwerde fortzufahren, wenn gleichzeitig vor einem Gericht eines Konventionsstaats ein Verfahren zur Wiedererlangung von Fremdwährungsguthaben anhängig ist, die Gegenstand der Beschwerde sind.
Die Beschwerden werden daher aus dem Register gestrichen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Ress).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pisano/I v. 24.10.2002 (GK).
Azinas/CYP v. 28.4.2004 (GK), NL 2004, 89.
Association SOS Attentats und Batrix de Boery/F v. 4.6.2006 (ZE), NL
2006, 223.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.10.2008, Bsw. 44574/98, Bsw. 45133/98 und Bsw. 48316/99, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 278) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_5/Kovacic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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