Spruch:
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Exekution einer Forderung gegen insolvente Gemeinde.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 50.000,- pauschal für materiellen und immateriellen Schaden; € 5.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Der Bf. wohnt in Benevento in Kampanien. Im Dezember 1993 erklärte sich die Stadtgemeinde für zahlungsunfähig. Am 19.1.1994 wurde die Führung der Finanzen der Stadt an ein außerordentliches Liquidationsorgan (das »OSL«) übertragen, das damit befasst war, die Liste der Forderungen zu erstellen, die im Verfahren zur Bereinigung der Passiva zugelassen werden konnten.
Laut Art. 248 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267 vom 18.8.2000, dem Gesetz über Gebietskörperschaften, konnte hinsichtlich der in der Liste der OSL aufscheinenden Forderungen ab Erklärung der Zahlungsunfähigkeit und bis zur Billigung der Rechnungslegung kein Exekutionsverfahren angestrengt werden. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung konnten von der zahlungsunfähigen Körperschaft während des fraglichen Zeitraums auch keine gesetzlich festgelegten Zinsen oder eine Inflationsentschädigung verlangt werden.
Die nationale Rechtsprechung hatte entschieden, dass die Verordnung Nr. 267 nicht auf Forderungen gegen eine Gebietskörperschaft anzuwenden war, die durch ein Urteil, das nach der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit durch diese ergangen war, für anerkannt und fällig erachtet worden war - und das auch, wenn die Forderungen schon vor dieser Erklärung entstanden waren. Daher konnte man betreffend diese Forderungen ein Vollstreckungsverfahren einleiten.
Am 13.6.2004 trat das Gesetz Nr. 140 vom 28.5.2004 in Kraft. Dessen Art. 5 Abs. 2 sah vor, dass die Bestimmungen für zahlungsunfähige Gebietskörperschaften von nun an auch auf Forderungen Anwendung fanden, die vor dem 31.12. des Jahres, das jenem der wieder ausgeglichenen Bilanz voranging, entstanden waren, und zwar auch, wenn diese Forderungen nach diesem Datum durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurden.
Der Bf. hatte am 28.10.1992 eine Schadenersatzklage gegen die Stadt Benevento eingebracht. Er forderte die Zahlung nicht erhaltener Mieten und Wiedergutmachung für Schäden an seiner Immobilie. Mit Urteil vom 18.11.2003 hatte das Gericht von Benevento die Stadt dazu verurteilt, dem Bf. Schadenersatz in Höhe von € 17.604,46 zu bezahlen, plus gesetzlicher Zinsen und Inflationsentschädigung. Dieses Urteil wurde am 9.5.2004 rechtskräftig.
Das OSL erkannte den Bestand einer Schuld der Stadt gegenüber dem Bf. in Höhe von € 42.028,58 an. Es schlug ihm am 7.2.2006 eine gütliche Einigung vor und bot ihm 80?% seiner Forderung an, was der Bf. jedoch ablehnte.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da es für ihn unmöglich sei, das Urteil des Gerichts von Benevento vom 18.11.2003 exekutiert zu bekommen. Er beschwert sich weiters über eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), da Rechtsmittel fehlen würden, um in der genannten Situation Abhilfe zu schaffen und um die Handlungen des OSL und das Sanierungsverfahren zu kontrollieren.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Die Regierung wirft dem Bf. vor, er habe den GH nicht vom Vorschlag der gütlichen Einigung durch das OSL vom 7.2.2006 informiert. Daher sei seine Beschwerde missbräuchlich gewesen.
Die Beschwerde wurde vor dem GH am 10.12.2004 eingebracht, als das OSL sein Angebot noch nicht unterbreitet hatte. Der Bf. hat den Vorschlag einer gütlichen Einigung durch das OSL in seiner Stellungnahme vom Februar 2007 erwähnt. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, versucht zu haben, das Angebot stillschweigend zu übergehen. Selbst wenn man annimmt, dass er für eine gewisse Verspätung bei der Mitteilung der betreffenden Information verantwortlich ist, reicht dieser Mangel an Sorgfalt nicht aus, um der Beschwerde einen missbräuchlichen Charakter zuzuschreiben oder zum Ergebnis zu kommen, dass sie sich wissentlich auf unwahre Tatsachen stützen würde.
Die Regierung bringt weiters vor, dass dem Bf. die Opfereigenschaft fehle, um die Beschwerde einzubringen. Der GH betont, dass der Bf. Gläubiger der Stadt Benevento war und nicht die vollständige Eintreibung seiner Forderung erreichen oder ein Exekutionsverfahren einleiten konnte, was auf die auf die Gebietskörperschaften anwendbaren Bestimmungen zur Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen ist. Der Bf. war daher persönlich und direkt von der von ihm angeprangerten Situation betroffen.
Die Einreden der Regierung wegen missbräuchlichen Charakters der Beschwerde und fehlender Opfereigenschaft des Bf. müssen daher zurückgewiesen werden. Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache ist festzustellen, dass der Bf. aufgrund des Urteiles des Gerichts von Benevento vom 18.11.2003 eine anerkannte, bare und fällige Forderung besaß. Dieses Urteil wurde am 9.5.2004 rechtskräftig.
Nach der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit der Stadt Benevento im Dezember 1993 und dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 267 vom 18.8.2000 und dem Gesetz Nr. 140 vom 28.5.2004 ist es dem Bf. unmöglich, ein Exekutionsverfahren gegen die Stadt Benevento zu eröffnen. Diese hat ihre Schuld nicht bezahlt und dadurch das Recht des Bf. auf Achtung seines Eigentums wie in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 1. Prot. EMRK erwähnt beeinträchtigt.
Außerdem haben die nationalen Behörden, indem sie das Urteil des Gerichts nicht vollstreckten, den Bf. daran gehindert, das Geld einzunehmen, von dem er vernünftigerweise erwarten konnte, dass er es erhalten würde. Es trifft zwar zu, dass das OSL dem Bf. eine gütliche Einigung vorgeschlagen hat, mit welcher diesem eine Summe in der Höhe von 80?% seiner Forderung bezahlt worden wäre. Dennoch hätte der Bf., hätte er dieses Angebot angenommen, 20?% seiner Forderung verloren und hätte auf die gesetzlichen Zinsen und die Inflationsentschädigung für die ihm geschuldete Summe verzichten müssen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit der Stadt.
Die Regierung hat diesen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Eigentums mit der Zahlungsunfähigkeit der Stadt und mit dem Wunsch gerechtfertigt, allen Gläubigern Gleichbehandlung hinsichtlich der Eintreibung ihrer Forderungen zu garantieren. Der GH befindet, dass der Mangel an Ressourcen einer Gemeinde nicht rechtfertigen kann, dass diese es unterlässt, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus einem rechtskräftigen Urteil zu ihren Ungunsten ergeben.
Der GH möchte unbedingt unterstreichen, dass es sich im vorliegenden Fall um die Schuld einer Gemeinde (und daher eines staatlichen Organs) handelt, die auf deren Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz durch ein Gericht gründet. Das erlaubt es, den gegenständlichen Fall vom Fall Bäck/FIN, wo es um die Forderung gegen eine Privatperson ging, und vom Fall Koufari und Adedy/GR, wo eine Sozialpolitik in Frage stand, die darauf abzielte, in Zukunft die Entlohnung und die Pensionen der Beamten zu reduzieren, zu unterscheiden.
Die vorangegangenen Überlegungen reichen dem GH, um zum Ergebnis zu kommen, dass eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK vorliegt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK
Der GH untersucht die Beschwerde zunächst unter Art. 6 Abs. 1 EMRK. Gemäß Art. 248 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267 aus 2000 konnte ab Erklärung der Zahlungsunfähigkeit und bis zur Billigung der Rechnungslegung hinsichtlich jener Forderungen gegen die Stadt, die in die Zuständigkeit des OSL fielen, kein Exekutionsverfahren angestrengt werden. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 140 aus 2004 hat diese Regel auf Forderungen ausgeweitet, die wie jene des Bf. durch eine gerichtliche Entscheidung nach der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit anerkannt worden waren. Gegenüber dem Bf. erfolgte somit ein Eingriff in sein Recht auf Zugang zu einem Gericht.
Der GH erinnert daran, dass dieses Recht nicht absolut ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann. Diese dürfen jedoch den Wesensgehalt des Rechts nicht verletzen, müssen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sein.
Im vorliegenden Fall verfolgte die gerügte Beschränkung das legitime Interesse, die Gleichbehandlung der Gläubiger sicherzustellen.
Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs betont der GH, dass das Verbot, Exekutionsverfahren gegen die Stadt anzustrengen, bis zur Billigung der Rechnungslegung durch das OSL in Kraft bleibt, und daher bis zu einem zukünftigen Zeitpunkt, der von der Tätigkeit eines unabhängigen Verwaltungsorgans abhängt. Die Schnelligkeit des Verfahrens vor diesem entzieht sich daher völlig der Kontrolle des Bf.
Die Stadt Benevento hat sich im Dezember 1993 für zahlungsunfähig erklärt und der GH hat bis heute keine Informationen über eine Billigung der Rechnungslegung durch das OSL erhalten. Der Bf., dessen Forderung durch ein Urteil im November 2003 anerkannt wurde, das am 9.5.2004 rechtskräftig geworden ist, wurde daher während einer übermäßig langen Zeit seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht beraubt. In den Augen des GH verletzte das die Verhältnismäßigkeit zwischen dem angestrebten Ziel und den verwendeten Mitteln. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Angesichts der Feststellungen zu Art. 1 1. Prot. EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK erachtet der GH es nicht für notwendig zu untersuchen, ob es im vorliegenden Fall auch zu einer Verletzung von Art. 13 EMRK kam (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 50.000,- pauschal für materiellen und immateriellen Schaden; € 5.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anmerkung
Siehe auch das Urteil Pennino gg. Italien vom 24.9.2013, wo der GH in einem gleichgelagerten Fall ebenfalls eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK und von Art. 6 Abs. 1 EMRK feststellte.
Vom GH zitierte Judikatur:
Ambruosi/I v. 19.10.2000 = NL 2000, 195
Burdov/RUS v. 7.5.2002 = NL 2002, 94
Bäck/FIN v. 20.7.2004 = NL 2004, 186
Ioanna Koufaki und Adedy/GR v. 7.5.2013 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.9.2013, Bsw. 43870/04 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 332) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_5/De Luca.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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