Spruch:
Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Völkermord.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Feststellung, dass die Auslieferung des Bf. nach Ruanda keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (einstimmig).
Feststellung, dass die Auslieferung des Bf. nach Ruanda keine Verletzung von Art. 6 EMRK darstellen würde (einstimmig).
Aufrechterhaltung der Empfehlung, den Bf. nicht auszuweisen, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig oder an die Große Kammer verwiesen wird (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Der Bf. ist Hutu und Staatsbürger Ruandas. 2001 wurde er in Dänemark als Flüchtling anerkannt.
Im Jänner 2006 leitete die dänische Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn ein, weil er verdächtigt wurde, 1994 in Ruanda an Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen zu sein. Im September 2007 wurde das Verfahren eingestellt, da die Beweise nicht für eine Anklage ausreichten.
Im Juli 2008 wurde der Bf. in Stockholm aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen. Die Strafverfolgungsbehörde Ruandas beantragte daraufhin seine Auslieferung. Sie berief sich auf eine Anklageschrift, in der dem Bf. zahlreiche 1994 begangene Verbrechen - darunter Völkermord und Mord - vorgeworfen wurden. Er sei als Anführer der Interahamwe-Miliz für die Ermordung von Tutsis und die Plünderung ihrer Häuser verantwortlich gewesen. Die Behörden versicherten, dem Bf. ein faires Verfahren zu gewähren und ihn unter angemessenen Haftbedingungen anzuhalten.
Der schwedische Oberste Gerichtshof entschied am 26.5.2009, dass der Auslieferung keine Hindernisse entgegenstünden. Es gäbe Grund anzunehmen, dass der Bf. die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, die auch nach schwedischem Recht strafbar wären. Eine Verfolgung des Bf. aus ethnischen Gründen sei ebenso wenig zu befürchten wie eine Misshandlung oder Folter. Der Oberste Gerichtshof bezweifelte zwar, ob der Prozess gegen den Bf. in Ruanda allen Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprechen würde, doch stehe dies seiner Auslieferung nicht entgegen, da nicht von einer völligen Rechtsverweigerung auszugehen sei. Zu den vom Bf. vorgelegten Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (ICTR), Verdächtige nicht nach Ruanda zu überstellen, weil ihnen dort kein faires Verfahren garantiert war, stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Vorgaben des ICTR in dieser Hinsicht strenger wären als jene des Art. 6 EMRK.
Am 7.7.2009 entschied die schwedische Regierung, den Bf. nach Ruanda auszuliefern. Wie die Regierung feststellte, war die Todesstrafe 2007 abgeschafft worden, 2008 auch die lebenslange Freiheitsstrafe in Isolationshaft. Hinweise auf drohende Folter oder Misshandlung würden nicht vorliegen.
Am 15.7.2009 empfahl der GH der Regierung, den Bf. vorläufig nicht auszuliefern. Die Regierung leistete dieser Aufforderung Folge.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. bringt vor, seine Auslieferung nach Ruanda würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) und von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) begründen.
Zulässigkeit
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, in Ruanda würde ihm als Hutu Verfolgung drohen, außerdem würden die Haftbedingungen gegen Art. 3 EMRK verstoßen und die Gefahr der Folter und Misshandlung in der Haft bestehen. Des Weiteren behauptet er, an Herzproblemen zu leiden, die in Ruanda nicht angemessen behandelt werden könnten.
Was die Herzprobleme betrifft, stellt der GH fest, dass die Schwelle für die Begründung einer Angelegenheit unter Art. 3 EMRK durch den Gesundheitszustand eine sehr hohe ist. Die gesundheitlichen Probleme des Bf. sind derzeit nicht so schwerwiegend, dass sie ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und seiner Auslieferung stehen keine zwingenden humanitären Gründe hinsichtlich seiner Gesundheit entgegen.
Die behauptete Verfolgung des Bf. als Hutu wird weder durch Hinweise auf eine entsprechende allgemeine Situation in Ruanda noch auf persönliche Umstände des Bf. untermauert, die auf eine Gefahr der Verfolgung aus ethnischen Gründen hinweisen würden.
Zu den Haftbedingungen ist festzustellen, dass die Regierung Ruandas im Auslieferungsersuchen die Haftanstalten genannt hat, in denen der Bf. die Untersuchungshaft bzw. seine Freiheitsstrafe verbringen würde. Wie die schwedische Regierung vorbringt, entsprechen diese Anstalten internationalen Standards. Dies wurde u.a. vom ICTR bestätigt. Der GH stellt weiters fest, dass der Bf. nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe in Isolationshaft verurteilt werden kann.
Der GH sieht daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Bf. würde im Fall seiner Auslieferung der realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Seine Auslieferung würde keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Der Bf. bringt vor, ein Prozess in Ruanda würde einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens (flagrant denial of justice) gleichkommen.
Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung
Eine Auslieferungsentscheidung kann ausnahmsweise ein Problem unter Art. 6 EMRK aufwerfen, wenn der betroffenen Person im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens droht. Der Begriff "offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens" meint ein Verfahren, das offensichtlich den Bestimmungen des Art. 6 EMRK oder den darin verkörperten Grundsätzen widerspricht.
In den 22 Jahren seit dem Urteil Soering/GB hat der GH nie festgestellt, dass eine Auslieferung oder Ausweisung gegen Art. 6 EMRK verstoßen hätte. Dies deutet darauf hin, dass das Kriterium der "offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens" streng auszulegen ist. Es geht über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende Sicherungen im Verfahren hinaus, die zu einer Verletzung von Art. 6 EMRK führen könnten, wenn sie im Konventionsstaat selbst auftreten würden. Erforderlich ist ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der so grundlegend ist, dass er einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art. 6 EMRK garantierten Rechts gleichkommt.
Bei der Durchführung dieses Tests sind jene Standards und Beweislastregeln anzuwenden, die auch bei der Prüfung von Auslieferungen oder Ausweisungen unter Art. 3 EMRK gelten.
Anwendung im vorliegenden Fall
Das ICTR und Gerichte einiger Staaten verweigerten 2008 und Anfang 2009 die Auslieferung von des Völkermords verdächtigen Personen nach Ruanda, weil sie befürchteten, dass diesen kein fairer Prozess gemacht würde. Die Entscheidungen bezogen sich in erster Linie auf die Schwierigkeiten der Verteidigung, Zeugenaussagen zu erlangen, da Zeugen aus Furcht vor Repressalien nicht bereit waren, vor den Gerichten zu erscheinen. Der britische High Court war überdies der Ansicht, die Regierung Ruandas beeinflusse die Gerichtsbarkeit.
Seit diesen Entscheidungen wurde die Rechtslage in Ruanda mehrfach geändert und nach Angaben der schwedischen Regierung auch die Praxis verbessert. Es muss daher geprüft werden, ob diese Änderungen ausreichend sind, um die Gefahr einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens im Fall der Auslieferung des Bf. nach Ruanda auszuschließen.
Die zentrale Frage betrifft die Möglichkeit des Bf., Zeugen namhaft zu machen und eine Beurteilung der Aussagen durch das Gericht zu erlangen, die die Waffengleichheit gegenüber der Staatsanwaltschaft achtet.
Was die Furcht von Zeugen vor Repressalien betrifft, ist nicht entscheidend, ob diese begründet ist, sondern ob Gründe für die Annahme bestehen, Zeugen würden sich weigern, sich zu melden. Der GH stellt dazu fest, dass nach einer im Mai 2009 erfolgten Gesetzesänderung Zeugen Straflosigkeit für Aussagen oder Handlungen im Zuge eines Verfahrens zugesichert ist. Zudem wurde ein neues Zeugenschutzprogramm eingerichtet.
Seit dieser Gesetzesänderung ist auch eine Möglichkeit vorgesehen, außerhalb Ruandas lebende Zeugen zu befragen, ohne dass sie vor Gericht erscheinen müssen. Insbesondere sieht das Gesetz die Aussage von Zeugen während des Verfahrens mittels Videokonferenz vor. Der GH hat bereits in früheren Entscheidungen die Vereinbarkeit solcher Videoaussagen mit Art. 6 EMRK festgestellt. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, die Möglichkeit des Bf., Zeugen namhaft zu machen und ihre Aussagen von den Gerichten in Ruanda erwägen zu lassen, wäre in einer den Anforderungen des Art. 6 EMRK widersprechenden Weise eingeschränkt.
Der GH nimmt die Bedenken zur Kenntnis, die einige internationale Organisationen sowie der britische High Court hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichtsbarkeit Ruandas geäußert haben. Das ICTR hat jedoch in seiner Leitentscheidung Uwinkindi festgestellt, dass die Gerichtsbarkeit diesen Anforderungen entspricht.(Anm: ICTR 28.6.2011, Prosecutor v. Jean Uwinkindi, Case No. ICTR-2001-75-R11bis.) Die Richter wären qualifiziert, erfahren und in der Lage, ihnen vom ICTR übertragene Verfahren durchzuführen. Es gibt daher keine ausreichenden Hinweise auf eine fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichtsbarkeit Ruandas.
Was die persönliche Situation des Bf. betrifft, wurde nicht dargelegt, dass sein Verfahren unfair sein würde, weil er vor dem ICTR als Zeuge ausgesagt hatte.
Der vom GH genannten Entscheidung des ICTR im Fall Uwinkindi ist große Bedeutung einzuräumen, auch wenn sie nicht rechtskräftig ist. Es ist die erste Entscheidung über eine Überstellung, die das ICTR seit den Änderungen der Rechtslage in Ruanda getroffen hat. Die Berufungskammer war der Ansicht, dass die Probleme, die noch 2008 zu einer Verweigerung von Überstellungen nach Ruanda geführt hatten, inzwischen so weit behoben wurden, dass sie auf eine Strafverfolgung des Angeklagten vertrauen könne, die den international anerkannten Standards eines fairen Verfahrens entspricht. Dass sich die Berufungskammer auch auf die von ihr angeordnete Überwachung und die Möglichkeit eines Widerrufs der Überstellung stützte, ändert nichts an diesen Schlussfolgerungen. Wie der GH feststellt, hat sich Schweden bereit erklärt, das Verfahren und die Haft des Bf. in Ruanda zu überwachen.
Betont werden muss auch, dass die Überstellungsentscheidung in Uwinkindi auf Regel 11 der Verfahrensordnung des ICTR beruhte, die unter anderem vorsieht, dass die Kammer überzeugt sein muss, dass die betroffene Person in Ruanda ein faires Verfahren erhalten wird. Dieser Standard sieht eindeutig eine höhere Schwelle für Überstellungen vor als Art. 6 EMRK.
Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass dem Bf. im Fall seiner Auslieferung nach Ruanda keine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens drohen würde. Die Beschwerde zeigt daher keine Verletzung von Art. 6 EMRK auf (einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 39 VerfO
Die Empfehlung des GH bleibt aufrecht, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig oder an die Große Kammer verwiesen wird (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Soering/GB v. 7.7.1989 = EuGRZ 1989, 314
Mamatkulov und Askarov/TR v. 4.2.2005 (GK) = NL 2005, 23 = EuGRZ 2005, 357
Sejdovic/I v. 1.3.2006 (GK) = NL 2006, 69
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.10.2011, Bsw. 37075/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 314) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_5/Ahorugeze.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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